LVwG N LVwG-AV-178/001-2016

LVwG-AV-178/001-2016Tribunal Administrativo Regional15 de mar. de 2016

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Regest

Säumnisbeschwerde; Verbesserungsauftrag; Entscheidungsfrist; Entscheidungspflicht; Vertreter; Vollmacht;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-178/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.178.001.2016

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die seitens Herrn *** sowohl im eigenen Namen als auch in jenem der Frau *** und der Frau *** erhobenen Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung betreffend Anzeigen den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die namens der Frau *** und der Frau *** erhobenen Beschwerden werden gemäß § 17 VwGVG i.V.m. §§ 10 Abs. 2 und 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die seitens Herrn *** erhobene Säumnisbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

B e g r ü n d u n g :

Mit Schriftsatz vom 13. Feber 2016 erhob der Beschwerdeführer sowohl im eigenen Namen als auch in jenem der Frau *** und der Frau *** eine an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Säumnisbeschwerde, in der er monierte, die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung habe es trotz Anzeige des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2015 unterlassen, gegen die Nichtbefolgung eines den Landschaftsteich *** betreffenden Badeverbotes vorzugehen. Da die 6-Monats-Frist verstrichen sei, erhebe er Säumnisbeschwerde.

Unter einem legte er die entsprechende „Anzeige“ vom 25. Juli 2015 vor, mit der er die Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung ersuchte, „dringend und effizient einzuschreiten“ bzw. die Anzeige erforderlichenfalls an die dafür zuständige Behörde weiterzuleiten.

Zumal der Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde nicht nur im eigenen Namen sondern auch in jenem seiner Gattin und seiner Enkeltochter erhob, erteilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Verfügung vom 23. Feber 2016 einen entsprechenden Verbesserungsauftrag, die entsprechenden Vollmachten vorzulegen, dem der Einschreiter nicht nachkam.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Eine inhaltliche Behandlung einer Säumnisbeschwerde setzt voraus, dass aufgrund eines Antrages eine behördliche Entscheidungsfrist zur Erlassung eines Bescheides in Gang gesetzt wurde, die Behörde innerhalb dieser Entscheidungsfrist ihrer Verpflichtung nicht nachkam und der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt sein kann.

Im konkreten Fall fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung, nämlich der Auslösung einer behördlichen Entscheidungspflicht. Vielmehr handelt es sich beim Anbringen vom 25. Juli 2015 unmissverständlich lediglich um eine Anzeige an die Behörde, mithin um die Mitteilung eines Sachverhaltes, und ein daran anknüpfendes Ersuchen. Ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides kann darin nicht erblickt werden. Zumal dadurch eine behördliche Entscheidungspflicht nicht ausgelöst wurde, konnte die belangte Behörde eine solche auch nicht verletzen, sodass sich die seitens des Beschwerdeführers erhobene Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist.

Soweit er diese Beschwerde auch namens seiner Gattin und seiner Enkeltochter erhob, kam er innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist dem Verbesserungsauftrag nicht nach, sodass zufolge § 17 VwGVG i.V.m. §§ 10 Abs. 2 und 13 Abs. 3 AVG mit Zurückweisung der Anbringen vorzugehen war.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).

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