LVwG N LVwG-AV-753/001-2015

LVwG-AV-753/001-2015Tribunal Administrativo Regional10 de mar. de 2016

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Baupolizeilicher Auftrag; Parteistellung; Antrag; Rechtsverletzung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-753/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.753.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerden des Herrn *** und des Herrn ***, dieser nunmehr vertreten durch die Schuppich Sporn Winischhofer Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 12.05.2015, GZ. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2016 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1. 1

Mit Bescheid vom 14.10.2010, GZ. ***, wurde Herrn *** und Frau *** (Bauwerber) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses am Grundstück ***, EZ ***, KG ***, an der Adresse am ***, *** erteilt. Gleichzeitig wurde an sämtlichen vier Grundstücksgrenzen eine Einfriedungsmauer (Betonmauer) mit einer Höhe von zwei Metern bewilligt.

1.2.

Mit Schreiben vom 20.11.2012 zeigten die Bauwerber die Fertigstellung des gegenständlichen Bauvorhabens unter Beilage von Unterlagen der Gemeinde *** an.

1. 3

Mit Schreiben vom 29.04.2013 beraumte der Bürgermeister der Gemeinde *** zur Überprüfung der Übereinstimmung der errichteten Baulichkeiten mit dem baubehördlich genehmigten Planunterlagen im Sinne des § 33 NÖ Bauordnung 1996 für den 15.05.2013 eine öffentliche Verhandlung an. Im Zuge dieser Verhandlung wurde unter Beiziehung eines Bausachverständigen festgestellt, dass die Einfriedungsmauer zum direkten Nachbar *** (Grundstück ***) um mindestens 0,2 bis 0,3 Meter höher errichtet wurde. Gleichzeitig konnte nicht festgestellt werden, ob die Einfriedungsmauer mit ausreichender Bewehrung errichtet wurde.

1.4.

Mit Schreiben vom 09.07.2013 teilte der Beschwerdeführer *** (Eigentümer des auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Grundstückes Nr. ***) dem Bürgermeister der Gemeinde *** mit, dass die Einfriedungsmauer der Bauwerber um 60 cm vom bewilligten Einreichplan abweiche, die Höhe daher nicht ortsüblich sei und daher eine Störung des Ortsbildes bewirke.

1.5.

Am 20.08.2013 wurde neuerlich durch den Bürgermeister der Gemeinde *** eine Überprüfungsverhandlung nach § 33 NÖ Bauordnung 1996 durchgeführt und wiederum festgestellt, dass die Einfriedungsmauern zu hoch errichtet worden seien.

1. 6

Aufgrund dieser beiden Überprüfungsverhandlungen vom 05.05.2013 und vom 20.08.2013 ordnete der Bürgermeister der Gemeinde *** mit Bescheid vom 30.09.2013, GZ. ***, gemäß § 28 NÖ Bauordnung 1996 gegenüber den Bauwerbern an, den bescheidgemäßen Zustand gemäß der rechtskräftig erteilten Baubewilligung vom 14.10.2010, GZ ***, hinsichtlich der bewilligten Einfriedungsmauern an allen vier Grundstücksgrenzen mit einer Höhe von zwei Metern binnen einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides auszuführen. Gleichzeitig wurde für sämtliche Einfriedungsmauern die Vorlage statischer Gutachten vorgeschrieben, dass diese Mauern standsicher ausgeführt seien.

1.7.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Bauwerber fristgerecht Berufung und führten begründend aus, dass die dem baupolizeilichen Auftrag zu Grunde liegende Befunderhebung nicht schlüssig sei und auf Vermutungen beruhe. Selbst wenn die Mauern höher ausgeführt als bewilligt seien, stelle der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag eine überschießende Maßnahme dar, weil aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auch die Bewilligung einer höheren Mauer problemlos sein müsse. Die Bauwerber beantragten der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Gleichzeitig stellten sie ein neuerliches Ansuchen um Baubewilligung für die Errichtung einer Gartenmauer und die Änderung der Höhenlage auf dem gegenständlichen Grundstück Nr. ***.

1. 8

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde ein Ortsbildgutachten des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Allgemeiner Baudienst, vom 24.01.2014 eingeholt, aus welchem hervorgeht, dass bei der Realisierung des geplanten Projektes (Einfriedung) kein Widerspruch zum Ortsbild entsteht und ein ausgewogenes Verhältnis zur Struktur und zur Gestaltungscharakteristik der bestehenden Bebauungen im Bezugsbereich besteht.

1.9.

Mit Schreiben vom 17.07.2014 stellten die Bauwerber einen Devolutionsantrag mit dem Ersuchen, dass der Gemeindevorstand der Gemeinde *** über das gegenständliche Bauansuchen entscheiden möge, zumal die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist für die Baubehörde erster Instanz bei weitem überschritten sei.

1.10.

Am 02.10.2014 beraumte der Gemeindevorstand der Gemeinde *** betreffend das gegenständliche Bauvorhaben eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 21.10.2014 an.

Mit Schreiben vom 17.10.2014 erhob der Beschwerdeführer *** nachstehende Einwendungen:

Die Baubewilligung des Bürgermeisters vom 14.10.2010 sei zu respektieren, die zulässige Höhe von maximal zwei Metern werde überschritten. Die Bestimmungen über die Standsicherheit würden durch die vom Bauwerber persönlich errichtete Einfriedungsmauer verletzt. Durch die nicht genehmigte Bauhöhe seien Schäden an der Holzfassade zu erwarten. Die Änderung der Höhenlage des Geländes sei unzulässig und es bestehe keine sachliche Begründung dafür. Die Verblechung auf der Einfriedungsmauer neige sich zu ihm und somit sei die Regenwasserverzinkung nicht konform. Bei der Einfriedungsmauer gebe es zwei Öffnungen statt einer. Der Swimmingpool sei nicht laut Einreichungsplan hergestellt. Die Entleerung des Pools direkt im Garten führe zu einer Verschmutzung des Grundes und des Grundwassers. Die Böschung werde nicht gepflegt und bringe Probleme in den anliegenden Gärten. Bei der Geometernachvermessung sei festgestellt worden, dass das Garageneck des Bauwerbers oberhalb seines Grundstückes schwebe. Die Einfriedungsmauer passe überhaupt nicht in das Ortsbild. Es gebe eine Petition von 21 Anrainern, welche mit der Einfriedungsmauer und den Geländeänderungen nicht einverstanden seien. Hinzu komme es zu einem immensen Wertverlust der anliegenden Immobilien.

Der Beschwerdeführer *** machte mit Schreiben vom 16.07.2014 nachstehende Einwendungen geltend:

Er fühle sich in seinem subjektiv öffentlichen Recht als Nachbar insofern verletzt, als beim gegenständlichen Bauvorhaben die zulässige Höhe der Einfriedungsmauern laut Baubewilligung und Bebauungsplan von zwei Metern überschritten werde und die Bauwerber bei den von ihnen vorgelegten Berechnungen der Höhe der Einfriedungsmauern nicht von dem genehmigten Einreichplan und den darin gekennzeichneten Höhenkoten, sondern von einem veränderten, nämlich einem um einige Meter aufgeschütteten, Gelände ausgehen. Durch das Bauvorhaben werde das örtliche Stadtbild massiv beeinträchtigt und auch die Bestimmungen über die Standsicherheit werden verletzt.

1. 11

Im Zuge einer Bauverhandlung am 21.10.2014 stellte der Bausachverständige fest, dass aufgrund der vorliegenden Einreichpläne, der statischen Berechnung und der Baubeschreibung eine nachträgliche Bewilligung für die Erhöhung der Mauern und der Abänderung des Geländes möglich sei. Da jedoch zum Zeitpunkt der Verhandlung weder im Einreichplan noch in den anderen Beilagen eine vergleichbare Höhe über Adria angegeben sei, wurde angeraten, eine genaue Höhenvermessung durch einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durchzuführen.

Aufgrund von weiteren Einreichunterlagen, nämlich eines Höhenplans des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen *** vom 12.11.2014, GZ. ***, und einer Bestätigung der Firma *** vom 26.03.2015 über die Verwendung des Höhenplanes bei den vorliegenden Planunterlagen, erstellte der Bausachverständige der Gemeinde *** ein positives bautechnisches Gutachten.

1. 12

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 12.05.2015, GZ. ***, wurde den Bauwerbern die nachträgliche Baubewilligung für die Errichtung der Gartenmauern und Änderung der Höhenlage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer *** und *** jeweils fristgerecht Beschwerden, welche mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.03.2016, LVwG-AV-754/001-2015, als unbegründet abgewiesen wurden.

1.13.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 12.05.2015, GZ ***, wurde der Berufung der Bauwerber gemäß § 66 Abs. 4 AVG insofern Folge gegeben, als der baubehördliche Auftrag hinsichtlich der Abänderung der Einfriedungsmauern im Hinblick auf die mittlerweile nachträglich erteilte Baubewilligung aufgehoben wurde. Hinsichtlich der Vorlage eines statischen Gutachtens betreffend die Standsicherheit der Mauern wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer *** fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die um die Liegenschaft der Bauwerber verlaufende Einfriedungsmauer nicht dem rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid entspreche. Jede Seite der Einfriedungsmauern weise entgegen dem ursprünglichen Antrag eine unterschiedliche Höhe auf, womit sich der Gemeindevorstand überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Die Änderung der Höhenlage sei ohne Vorliegen von sachlichen Rechtfertigungsgründen und daher nicht nachvollziehbar genehmigt worden. Die Errichtung der Gartenmauer sei ohne Bestätigung eines Sachverständigen über deren Standsicherheit bewilligt worden. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die von den Bauwerbern beantragte Abänderung der Höhe der Einfriedungsmauern im Hinblick auf die mittlerweile nachträglich erteilte Baubewilligung zu untersagen und stattdessen auszusprechen, dass die Bauwerber den bescheidgemäßen Zustand gemäß rechtskräftig erteilter Baubewilligung herzustellen haben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand zurückzuverweisen.

Der Beschwerdeführer *** erhob gegen diesen Bescheid ebenfalls fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die statische Festigkeit seines Gebäudes durch die Einfriedungsmauer beeinträchtigt sei. Diese weise Mängel auf, wodurch die Standsicherheit gefährdet sei. Der Beton des Mauerwerks weise Kiesnesterbildungen auf, bedingt durch eine mangelhafte Betonverdichtung. Dadurch sei ein ordnungsgemäßer Korrossionsschutz der Bewehrung nicht gegeben. Die Verblechung neige zu ihm, sodass Oberflächenwasser auf sein Grundstück gelange.

Seit den Bauverhandlungen sei die Mauer nicht durch einen Vermessungstechniker vermessen worden. Da eine Vermessung über Adria nicht vorgenommen worden sei, sehe er sich nicht imstande zu beurteilen, ob die Bewilligung den Gegebenheiten vor Ort entspreche.

1.14.

Am 26.02.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer sämtliche Verfahrensparteien noch einmal ihre Rechtsstandpunkte darlegten.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 17 VwGVG bestimmt:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG bestimmt:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 6 NÖ Bauordnung 1996 bestimmt:

„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.

Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

(2) Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“

§ 28 NÖ Bauordnung 1996 bestimmt:

„(1) Wenn die Baubehörde bei der Überprüfung der Ausführung eines Bauvorhabens Mängel feststellt, dann hat sie deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen und wenn nötig bis dahin die Fortsetzung der Arbeiten an den davon betroffenen Teilen des Bauwerks zu untersagen.

(2) Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, dann hat die Baubehörde die Beseitigung der mangelhaften Teile oder des ganzen Bauwerks und die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.“

§ 33 NÖ Bauordnung 1996 bestimmt:

„(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, daß dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Die Baubehörde darf in diesem Fall

  • die Überprüfung durch Sachverständige durchführen

lassen,

  • die Vornahme von Untersuchungen und

  • die Vorlage von Gutachten anordnen.

(3) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.“

3.

Würdigung

3.1.

Ein baubehördlicher Auftrag gemäß § 28 NÖ Bauordnung 1996 entspricht nur dann der Rechtslage, wenn die Bauführung noch nicht beendet ist, also die Fortsetzung der Bauarbeiten verhindert werden soll. Liegt eine Baubewilligung eines Bauwerks vor und wurde das Bauwerk teilweise in Abweichung von der erteilten Baubewilligung ausgeführt, kann ein Entfernungsauftrag nur unter den Voraussetzungen des § 33 NÖ Bauordnung 1996 erteilt werden. Maßgeblich ist, dass der baupolizeiliche Auftrag nicht rechtsgrundlos ergehen darf, weshalb die bloße Zitierung einer unrichtigen Gesetzesstelle durch die Baubehörden nicht von entscheidender Bedeutung ist (vgl. VwGH vom 15.07.2003, 2002/05/0108).

Im Hinblick darauf, dass die Bauwerber die gegenständliche Einfriedungsmauer unbestrittenermaßen in Abweichung von der erteilten Baubewilligung zu hoch ausgeführt bzw. fertiggestellt haben, wäre der baupolizeiliche Auftrag gemäß § 33 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 zu erteilen gewesen.

3.2.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass ein Nachbar in einem gemäß § 33 Abs. 2 NÖ BauO 1996 geführten Verfahren dann eine Parteistellung genießt, wenn er wegen der Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts einen baupolizeilichen Auftrag beantragt hat (vgl. VwGH vom 19.06.2002, 2000/05/0059, 18.02.2003, 2001/05/1151).

Das bedeutet, dass ein Nachbar durch die Aufhebung eines Bescheides, mit welchem ein Bauauftrag erteilt worden war, nur dann in seinen Rechten berührt sein kann, wenn er selbst als Antragsteller diesen Bescheid herbeigeführt hat und zusätzlich in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt ist.

Im Hinblick darauf, dass keiner der beiden Beschwerdeführer durch einen ausdrücklichen Antrag die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 33 Abs. 2 NÖ BauO 1996 beantragt hat, waren die Beschwerden beider Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen.

3. 3

Ergänzend stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Hinweis auf das parallel dazu geführte Baubewilligungsverfahren LVwG-AV-754/001-2015 fest, dass beide Beschwerdeführer auch in keinem subjektiv öffentlichen Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 NÖ Bauordnung 1996 verletzt sind.

Hinsichtlich der Einwendung des Beschwerdeführers ***, er werde durch die mangelnde Standsicherheit der Mauer in seinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass dem Beschwerdeführer das Nachbarrecht auf Standsicherheit im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 nur hinsichtlich seines eigenen Gebäudes zukommt (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2003/05/0180). Die ordnungsgemäße Errichtung der Mauer im Sinne der statischen Berechnung ist jedenfalls eine Sache der Bauausführung und nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (vgl. VwGH vom 12.06.2012, 2009/05/0101). Selbstverständlich haben die Bauwerber im Zuge der Bauausführung dafür zu sorgen, dass Schäden am Gebäude des Beschwerdeführers verhindert werden und die ordnungsgemäße Ausführung durch einen befugten Bauführer bestätigt wird.

Hinsichtlich der Einwendung des Beschwerdeführers ***, er werde durch die Höhe der Mauer in seinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 einem Nachbarn nur insofern ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bebauungshöhe einräumt, als diese der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn dient (vgl. VwGH vom 16.12.2008, Zl. 2007/05/0250). Eine Verletzung in diesem Recht ist bei einer maximalen Mauerhöhe von 2,69 Meter ausgeschlossen.

Die geltend gemacht Wertminderung der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer *** stellt ebenfalls kein subjektiv öffentliches Recht dar, sondern ist als privatrechtliche Einwendung zu qualifizieren, welche zu keiner Versagung der Baubewilligung führen kann (vgl. VwGH vom 04.09.2001, 2001/05/0037).

Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers ***, dessen Grundstück mit den Bauwerbern über keine gemeinsame Grundgrenze verfügt, sondern durch eine Straße getrennt ist, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den oben angeführten Ausführungen folgend fest, dass dieser weder durch die Einfriedungsmauer zum Grundstück *** noch durch die zwei Meter hohe straßenseitige Einfriedungsmauer in einem subjektiv öffentlichen Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 NÖ Bauordnung 1996 verletzt sein kann.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ortsbildverletzung ist festzuhalten, dass einem Nachbarn mangels Aufzählung im taxativen Katalog des

§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt (vgl. VwGH vom 11.10.2011, 2008/05/0187).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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