LVwG-AV-852/001-2014•LVwG N LVwG-AV-852/001-2014
LVwG-AV-852/001-2014Tribunal Administrativo Regional7 de mar. de 2016
Carport; bauliche Anlage; bewilligungspflichtig; Offenkundigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 8. April 2014, GZ ***, betreffend die Bestätigung eines erteilten baupolizeilichen Auftrages, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen, die Frist zur Beseitigung des im baupolizeilichen Auftrages näher umschriebenen und fotografisch dokumentierten Bauwerkes wird mit 30. Juni 2016 festgesetzt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer der baupolizeiliche Auftrag erteilt, das im Spruch der Entscheidung näher umschriebene und fotografisch dokumentierte Carport, errichtet in ***, ***, Parzelle Nr. ***, GZ *** KG *** bis spätestens 16 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu entfernen.
Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel, in welchem sich der Einschreiter im Wesentlichen darauf stützte, dass sich das Carport (Laube) auf
keiner Betonfläche befinde, wurde seitens des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Langenzersdorf der Erfolg versagt und dieses als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen der anzuwendenden Bauordnung ausgeführt, es sei in der I. Instanz aufgrund des Erscheinungsbildes des errichteten Carpots davon ausgegangen worden, dass dieses gemäß § 14 NÖ BauO 1996 bewilligungspflichtig sei. Selbst wenn man unter Heranziehung des § 15 Z 19 NÖ BauO, welche die Errichtung überdachter und höchstens an einer Stelle abgeschlossener baulicher Anlagen (Carport) sofern die nachweisliche Zustimmung der durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektiv öffentlichen Rechten berührten Nachbarn vorliege, lediglich als anzeigepflichtiges Vorhaben betrachte, ändere dies nichts an der Tatsache, dass bewilligungs- oder anzeigepflichtige Bauvorhaben gemäß der NÖ BauO 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig seien, als dies für eine Grünland-Ödland-Nutzung erforderlich wäre. Die grundsätzliche Zielrichtung des § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 sei, eine Grünlandverbauung möglichst hintanzuhalten. Es sei hiebei ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen und allein aus der Definition des Ödlandes als einer Fläche, welche keiner oder nur einer unbedeutenden wirtschaftlichen Nutzung diene, abzuleiten, dass die Errichtung dieses Carports nicht erforderlich gewesen wäre. Noch dazu diene dieses als Unterstellplatz für einen Wohnwagen, für welchen aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 6. Feber 2014, Zl. GZ *** ein Entfernungsauftrag aufgrund des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 vorliege. Das verfahrensgegenständliche Carport könne jedenfalls nicht in Konsens gebracht werden und sei deshalb gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 Z 3 1. Fall NÖ BauO 1996 der angeordnete Abbruch zu bestätigen gewesen.
Die vom Rechtsmittelwerber gegen diese Entscheidung zunächst ohne nähere Begründung erhobene Beschwerde wurde nach Zurückstellung zur Verbesserung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom Beschwerdeführer dahingehend ergänzt, dass er Ausführungen betreffend der Rechtzeitigkeit desselben tätigte, die belangte Behörde bezeichnete, sowie – zusammengefasst – vorbrachte, dass das bezeichnete Grundstück faktisch ohne sein Wissen, dies nachdem er es zu einem nicht unbeträchtlichen Preis angekauft gehabt habe, wobei es zum Zeitpunkt des Ankaufs teilweise Baugrund gewesen und teilweise landwirtschaftlich genutzt worden wäre, durch die Umwidmung auf Ödland in seinem Wert eklatant gesunken sei, weshalb er auch die Rückwidmung des Grundstückes beantrage und noch darauf hinweisen wolle, dass er nach dem Ankauf des Grundstückes seitens eines Verantwortlichen der Gemeinde die Zusage erhalten hätte, dass keine Umwidmung stattfinden werde, sowie auch etwa Bauwerke wie das hier in Rede stehende Carport und auch der Wohnwagen auf der Liegenschaft verbleiben dürften, weshalb er nochmals um die genaue Überprüfung seiner Anliegen ersuche.
Das verfahrensgegenständliche im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück ist entsprechend dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland-Ödland gewidmet. Auf diesem Grundstück befindet sich das im erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters, sohin den baupolizeilichen Auftrag näher umschriebene und fotografisch dokumentierte Bauwerk, ein Carport, dessen Boden mit Waschbetonplatten befestigt ist und zum Unterstellen eines Wohnwagens dient.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben erachtet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich (vgl. dazu VwGH am 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (vgl. VwGH am 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach den §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 bereits anhängig gewesen, hat allerdings als Gegenstand einen Abbruchauftrag gemäß § 35 NÖ BauO 1996, weshalb bereits die neue Rechtslage der NÖ BauO 2014 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher nunmehr – anders als bei der vorherigen Rechtslage – nicht mehr an. Gemäß § 4 Z 7 NÖ BauO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Gemäß § 4 Z 6 leg.cit. sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind. Gemäß § 4 Z 15 leg.cit. ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
§ 15 Abs. 1 Z 19 NÖ BauO 1996 privilegiert zwar die Errichtung von sogenannten Carports dahingehend, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen nicht bewilligungspflichtig, sondern lediglich anzeigepflichtig sind, wobei dieser Umstand allerdings nichts daran ändert, dass für den rechtmäßigen Bestand eine Bewilligung oder eine Anzeige erforderlich ist. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass ein Carport, sofern es nicht überhaupt als Gebäude der Bewilligungspflicht unterliegt, als bauliche Anlage nach § 14 Z 2 NÖ BauO 1996 bewilligungspflichtig wäre, soweit nicht die Privilegierung des § 15 Abs. 1 Z 19 leg.cit. zum Tragen käme. Für die Herstellung eines Carports wie dem gegenständlichen, dies abgeleitet aus den im Akt befindlichen Fotos und der Beschreibung desselben sind jedenfalls wesentliche bautechnische Kenntnisse für die Errichtung erforderlich, zumal bei nicht fachgerechter Ausführung Einsturzgefahr besteht und dadurch Personen und Sachen gefährdet werden könnten (vgl. dazu VwGH am 22. November 2005, 2005/05/0255). Ausgehend von der Offenkundigkeit des Erfordernisses wesentlicher bautechnischer Kenntnisse, so etwa bezüglich der Statik, bedarf es deshalb auch keines Sachverständigenbeweises (vgl. dazu VwGH am 3. August 1995, 94/10/001).
Aus dem seitens des Beschwerdeführers bereits gegenüber der belangten Behörde getätigten Vorbringen, dass sich das Carport auf keiner Betonfläche befindet, ist für ihn ebenfalls nichts zu gewinnen, zumal ausgehend von der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits die feste Verbindung von Bauwerken mit dem Boden unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichtes bejaht wird (vgl. dazu VwGH am 12. Dezember 2013, Zl. 2013/06/0152).
Bei einer ordnungsgemäßen Aufstellung ist ein Carport jedenfalls fest mit dem Boden zu verankern und vorliegendenfalls die feste Verbindung des Carpots mit dem Boden anzunehmen. Die Frage, ob das verfahrensgegenständliche Carport bei Erlassung des Abbruchauftrages bewilligungs- bzw. anzeigefähig war, musste aufgrund der Anwendung der NÖ BauO 2014 nicht geprüft werden, sowie sich ebenfalls nicht die Frage stellte, ob die im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** ausgewiesene Widmung „Grünland-Ödland“ die Erteilung einer Baubewilligung für das Carport zuließe, weshalb es ebenfalls nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer eine Änderung des Flächenwidmungsplanes anstrebt oder beantragt hat. Auch besteht kein Rechtsanspruch des Einzelnen auf Änderung einer Verordnung.
Die Voraussetzungen für die Erteilung des Abbruchauftrages waren deshalb gegeben und der Beschwerde sohin kein Erfolg beschieden.
Die Ausführungsfrist für den Abbruchauftrag war allerdings bis 30.06.2016 zu erstrecken.
Die Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand unstrittig fest, sowie es sich im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen handelt, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH am 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, auf welche sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seiner Entscheidung stützen konnte. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.
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