LVwG N LVwG-AV-156/001-2016

LVwG-AV-156/001-2016Tribunal Administrativo Regional24 de fev. de 2016

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Regest

Bescheidqualität; Fertigungsklausel; Organwalter; Nichtbescheid; Zuständigkeit; Bürgermeister; Vizebürgermeister

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-156/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.156.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, vom 29. Dezember 2015 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 30. November 2015, Zl. ***, mit dem eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 27. Mai 2015, Zl. ***, betreffend Erlassung eines Abbruchauftrages, als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***. Auf dem Grundstück Nr. *** befinden sich neben einem Einfamilienhaus (im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz) drei Bauwerke (Fundamentplatte und zwei Hütten) und auf einer Teilfläche (Nr. *** im Ausmaß von 245 m²) des Grundstückes Nr. *** eine Einfriedung mit Stahlstehern. Gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Marktgemeinde *** ist für das gegenständliche Grundstück Nr. *** die Widmung Bauland-Wohngebiet (Bauklasse I, II bei 35% Bebauungsdichte und offener/gekuppelter Bauweise) und für das Grundstück Nr. *** die Widmung Grünland-Grüngürtel verordnet:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

(Quelle: Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Marktgemeinde ***)“

1.2.

Mit Schreiben der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 19. Februar 2015 wurde für den 25. März 2015 auf den streitgegenständlichen Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, eine baupolizeiliche Überprüfung anberaumt. Im Rahmen der Verhandlung wurde vom beigezogenen Amtssachverständigen festgehalten, dass für das Grundstück Nr. *** bei Bauklasse I,II mit dem Zusatz 2 Wohneinheiten und einer 35% Bebauungsdichte eine offene, gekuppelte Bauweise vorgesehen sei. Im Norden grenze eine Fläche mit der Widmung Grünland-Grüngürtel an. In seinem Befund führt der Amtssachverständige aus, dass beim bestehenden Grundstück Nr. *** nach Auskunft des Bauwerbers im Zuge des Baues im Einvernehmen mit den Anrainern Niveauveränderungen durchgeführt worden wären, indem das Grundstück, das uneben gewesen sei, annähernd eben auf zukünftiges Gehsteigniveau angehoben worden wäre. Zur rechten Grundgrenze habe der Anrainer eine Stahlbetonmauer errichtet und auf Eigengrund sei ein Betonsockel hergestellt worden, den das Gelände nicht überrage. An der linken Grundgrenze wäre vom Anrainer ein Holzlamellenzaun auf dem vorhanden Niveau aufgestellt worden, wobei derzeit unmittelbar an der Grundgrenze ein Niveausprung im Bereich des Hauses von max. 30cm gegeben sei, wobei dieser Niveausprung durch keine baulichen Maßnahmen unterstützt werde. Aufgrund der Festigkeit des Erdreiches seien nur im ganz geringen Umfang Abbröckelungen aufgrund der Trockenheit sichtbar. Weiters wird festgestellt, dass im Anschluss an das Grundstück in nördlicher Richtung eine Teilfläche vom Grundstück Nr. ***, gewidmet als Grünland-Grüngürtel, zum größten Teil eingefriedet worden sei und im Grundstück *** nur mehr betreten werden könne. Die Einfriedung sei mit Stahlstehern in einer Höhe von ca. 2,00 m mit Betoneinzelfundamten (25 auf 50 cm) mit dazwischen gespannten 2 m hohen Metallgittern, die Steher im Abstand von rund 2,40 m hätten, erfolgt. Auf dieser Fläche und auf einer Teilfläche des Baulandes (Grundstück Nr. ***) sei eine Fundamentplatte im Ausmaß von 5,25 m x 12,50 m in einem Abstand von mindestens 60 cm an der theoretischen geraden Verlängerung der linken Grundgrenze errichtet worden. Diese Fundamentplatte rage mindestens 60 cm und max. 1,60 m über die Grundgrenze zum Bauland hin. Auf dieser Fläche wäre im Abstand von mindestens 60 cm vom westlichen Fundamentrand eine Holzhütte im Ausmaß von 3,00 m x 2,00 m mit Firstrichtung West/Ost errichtet worden. Die Gebäudehöhe betrage 2,10 m (traufenseitig) und die Firsthöhe 2,85 m. Rundherum verlaufe ein Dachvorsprung mit ca. 45 cm. In einem Abstand von 4,00 m von dieser Hütte sei eine weitere Holzhütte im Ausmaß 4,05 m x 5,05 m mit der Firstrichtung Nord/Süd errichtet worden, wobei diese Hütte auch einen Abstand von rund 60 cm vom westlichen Betonrand aufweise. Diese Hütte habe eine Gebäudehöhe von 2,50 m (traufenseitig) und von 3,95 m firstseitig. Der Abstand dieses Gebäudes vom vorhandenen Zaun an der nördlichen Grenze zur Verkehrsfläche betrage ca. 7,15 m. Der Dachvorsprung weise ca. 50 cm auf. Der Amtssachverständige kommt zum Schluss, dass die beiden Holzhütten einschließlich der Fundamentplatte Bauwerke im Sinne der NÖ Bauordnung und somit bewilligungspflichtig wären. Der beschriebene Zaun auf dem Grundstück Nr. *** im Widmungsgebiet Grünland-Grüngürtel sei im Sinne der NÖ Bauordnung eine bauliche Anlage, da für die Errichtung des Fundaments für die Zaunsteher ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich wäre. Die Errichtung des Zaunes wäre somit bewilligungspflichtig.

1.3. Verfahren betreffend Erlassung eines Abbruchauftrages:

1.3.1.

Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung der Marktgemeinde *** vom 27. Mai 2015, Zl. ***, die vom Vizebürgermeister gefertigt wurde, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. vom Vizebürgermeister gemäß § 35 Abs. 2 Zif. 2 NÖ Bauordnung 2014, der Abbruch nachstehender ohne Baubewilligung errichteter Bauwerke und baulichen Anlagen auf nachstehenden Grundstücken, jeweils der KG *** ***, angeordnet:

„Die in der beiliegenden Planskizze ./A, welche einen integrierenden Bestandteil dieses

Bescheides bildet, dargestellte mit Blaustift umrandete am nördlichen Rand des

Grundstückes *** und auf dem Grundstück Nr. *** errichtete Fundamentplatte im

Ausmaß von 5,25 m x 12,50 m in einem Abstand von mindestens 60 cm an der

theoretisch geraden Verlängerung der linken Grundgrenze sowie die hierauf errichtete

Holzhütte (in der Planskizze ./A gelb umrandet und mit "Hütte 1" bezeichnet) im Ausmaß

von 3,00 m x 2,00 m mit Firstrichtung West/Ost, eine Gebäudehöhe von 2,10 m

(traufenseitig) und einer Firsthöhe von 2,85 m, samt einem rundum verlaufenden

Dachvorsprung von ca. 45 cm, sowie die hierauf auf dem Grundstück Nr. *** errichtete

weitere Holzhütte (in der Planskizze ./A rot umrandet und mit "Hütte 2" bezeichnet) in

einem Abstand von rund 4 m zu der oben angeführten Hütte im Ausmaß von 4,05 m x

5,05 m mit der Firstrichtung Nord/Süd, mit einem Abstand von rund 60 cm zum

westlichen Betonrand, mit einer Gebäudehöhe von 2,50 m (traufenseitig) und 3,95 m (firstseitig), einem Dachvorsprung von ca. 50 cm, in einem Abstand von ca. 7,15 m zum

vorhandenen Zaun an der nördlichen Grenze zum Grundstück ***.“

In Spruchpunkt II. wurde von der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz gemäß § 35 Abs. 2 Zif. 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBL 1/2015, der Abbruch der ohne Baubewilligung und ohne Bauanzeige auf dem Grundstück Nr. *** KG *** *** errichteten Einfriedung mit Stahlstehern in einer Höhe von jeweils ca. 2 m mit einem Abstand von jeweils ca. 2,40 m voneinander und einer Höhe von jeweils ca. 2 m mit Betoneinzelfundamenten (25 auf 50 cm) mit dazwischen gespannten 2 m hohen Metallgittern, wie in der der beiliegenden Planskizze ./ A, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, mit grüner Linie dargestellt, angeordnet.

In Spruchpunkt III. wurde von der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz gemäß § 35 Abs. 2 Zif. 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBL 1/2015, die Wiederherstellung des auf dem Grundstück Nr. *** vor den vorgenommenen Niveauänderungen vorhanden gewesenen Geländeniveaus in der Art und Weise an, dass der an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** vorhandene Niveausprung im Bereich des Hauses *** von maximal 30 cm zur Gänze auf das Niveau des Grundstückes Nr. ***, jeweils KG *** ***, eingeebnet wird, angeordnet.

In Spruchpunkt IV. wird als Frist für die Durchführung der oben angeführten Maßnahmen zu Punkt 1.) bis 3.) wird der 30. September 2015 festgesetzt.

Die Fertigungsklausel der Erledigung vom 27. Mai 2015 weist folgenden Inhalt auf:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…“

Dieser Erledigung ist als Beilage A eine Planskizze der verfahrensgegenständlichen Grundstücke angefügt:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

(Quelle: Bauakt der Marktgemeinde ***)“

1.3.2.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 brachte der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Erledigung das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete diese umfangreich.

1.3.3.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 30. November 2015, Zl. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und begründend nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die tatsächliche Errichtung der verfahrensgegenständlichen Bauwerke und deren aktueller Bestand sowie die tatsächliche Durchführung der Niveauänderung auf dem Grundstück nicht bestritten wird. Für die verfahrensgegenständlichen Gebäude und baulichen Anlagen und die Niveauänderung wäre bislang weder um Baubewilligung angesucht worden, noch wäre eine Bauanzeige eingebracht worden. Das Grundstück Nr. *** sei als Grünland-Grüngürtel gewidmet. Grüngürtel wären nach der gesetzlichen Definition des § 20 Abs. 2 Z. 2 NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG) Flächen zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und zur Trennung von sich gegenseitig beeinträchtigenden Nutzungen (einschließlich immissionsabschirmender Maßnahmen) sowie Flächen mit ökologischer Bedeutung. Gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG sei im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich sei. Bei der Erforderlichkeitsprüfung sei darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stünden. Schon die fehlende Bewilligung für die Fundamentplatte (als bauliche Anlage) und die Hütten (als Gebäude) mache es mangels einer vorliegenden Baubewilligung bzw. einer gesetzmäßigen Bauanzeige nach der zwingenden gesetzlichen Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 erforderlich, mit einem entsprechenden behördlichen Abbruchauftrag vorzugehen. Im Gegensatz zu der diesbezüglichen "Vorgängerbestimmung" des § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 komme es für die Zulässigkeit bzw. das Erfordernis eines Abbruchauftrags nämlich nicht darauf an, ob für die entsprechenden baulichen Ausführungen allenfalls nachträglich eine Bewilligung erwirkt werden könne. Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen. Die genannte Fundamentplatte sei gemäß § 4 Zif. 6 in Verbindung mit § 4 Zif. 7 NÖ Bauordnung unzweifelhaft eine bauliche Anlage. Die beiden Holzhütten wären Gebäude gemäß § 4 Z 15 leg.cit. Es handle sich um Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden seien. Der Neu- und Zubau von Gebäuden und die Errichtung von baulichen Anlagen bedürfe jeweils einer Baubewilligung (§ 14 Z. 1 und 2 NÖ Bauordnung). Für sämtliche dieser Bauführungen (Fundamentplatte, Hütten) läge jeweils keine baubehördliche Bewilligung vor. Darüber hinaus sei das Grundstück N. *** als Grünland-Grüngürtel gewidmet. Bei dieser Widmung sei eine Bauführung nach § 20 Abs. 4 NÖ ROG nur insoweit zulässig, als sie für eine Nutzung als Grünland-Grüngürtel erforderlich wäre, wobei überdies darauf Bedacht zu nehmen sei, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. Weder die Errichtung einer Fundamentplatte noch von auf dieser Fundamentplatte errichteten Hütten sei im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung für die Nutzung des Grundstückes Nr. *** als Grünland-Grüngürtel erforderlich. Zur Einfriedung mit Stahlstehern wird ausgeführt, dass für die Errichtung einer fundierten Einfriedung jedenfalls eine Baubewilligung bzw. eine Bauanzeige (vor der Errichtung der entsprechenden baulichen Anlage) notwendig sei. Ergänzend wird bemerkt, dass auch eine nachträgliche Baubewilligung für diese Einfriedung nicht möglich erscheine, weil diese im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 nicht für die gesetzmäßige Nutzung des Grundstückes Nr. *** als Grünland-Grüngürtel erforderlich wäre. Zur vorgenommenen Niveauänderung wird dargelegt, dass die festgestellte Niveauänderung des Grundstücke Nr. *** gemäß § 14 Zif. 6 iVm § 53 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 im Hinblick darauf, dass sich diese Veränderung auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf Ihrem Grundstück auswirken kann, baubehördlich bewilligungspflichtig sei. Da für diese Niveauänderung keine baubehördliche Bewilligung vorliege, sei auch diesbezüglich gemäß § 35 Abs. 2 Zif. 2 NÖ Bauordnung die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes durch entsprechende Einebnung Ihres Grundstückes Nr. *** auf das vorher bestandene Niveau des angrenzenden Grundstückes Nr. *** anzuordnen gewesen. In Folge der durch das Berufungsverfahren verstrichenen Zeit sei weiters eine neue, wiederum angemessene Frist zur Durchführung des gegenständlichen Abbruchauftrages festgesetzt worden.

1.4. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben (Telefax) vom 29. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 30. November 2015 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte begründend im Wesentlichen aus, dass beide Hütten ursprünglich auf dem Baugrund Grundstück Nr. ***, ***, ***, gestanden wären. Die Tatsache, dass seitens der Gemeinde Ausnahmebewilligungen erteilt worden wären, sei für ihn nichts Außergewöhnliches gewesen, zumal er dies mehrfach erleben hätte dürfen. Er habe in gutem Glauben auf die mündliche Zusicherung von Herrn Bürgermeister *** vertraut und die entsprechende Maßnahmen gesetzt. Für die Errichtung der Einfriedung, die an keiner Stelle gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet sei, wäre weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige notwendig. Die Stahlsteher der Einfriedung wären sämtlich bloß in einem Punktfundament in der Größe eines Schalsteines im Ausmaß von 25 cm x 40 cm einbetoniert; bei der Ausführung der Einfriedung handle es sich bloß um Doppelstabmatten kombiniert mit Sichtschutz in Form von Faschen. Diese Ausgestaltung der Einfriedung stelle daher aufgrund für deren Errichtung nicht notwendigen wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen zweifelsfrei keine bauliche Anlage iSd § 4 Z 6 und 7 NÖ Bauordnung 2014 dar. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde handle es sich bei den von ihm vorgenommenen Maßnahmen der Geländeeinebnung um keine Veränderung der Höhenlage des Geländes iSd § 14 z 6 NÖ Bauordnung 2014. Diese liege nur dann vor, wenn durch den Bewilligungswerber durch geländeverändernde Maßnahmen ein anderes Geländeniveau angestrebt werde, das bei zukünftigen baulichen Maßnahmen die (neuen und veränderten) Höhenkoten festlege, die Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück bezüglich deren Belichtung beeinflussen könnten.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.6. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

§ 18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) 43. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:

3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden.

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

§ 35. (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Mißstände vorliegen oder

2. die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder

3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.

Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.

2.5. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

§ 35. (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt

Übergangsbestimmungen

§ 70. (1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

(6) Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese

Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist § 35 Abs. 2 Z. 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien, LGBI. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBI. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die oraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß. Dieser Absatz tritt mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1. Zur Erledigung des Vizebürgermeisters vom 27. Mai 2015:

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Gemäß § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, allerdings nicht notwendigerweise im Spruch. Fehlt die Bezeichnung der Behörde, so kann das betreffende Schriftstück nicht als Bescheid angesehen werden. Ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes (vgl. VwGH vom 30. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/03/0051). Im vorliegenden Fall ist nun Erledigung des vom 27. Mai 2015 in Spruchpunkt I. dem Vizebürgermeister zuzuordnen, während in den Spruchpunkten II. und III. die Bürgermeisterin erwähnt wird. In Spruchpunkt IV. wird schließlich überhaupt keine Behörde und kein Organwalter erwähnt. Die Fertigung der gesamten Erledigung weist nur die Wortfolge „Der Vizebürgermeister“, eine Unterschrift und die Beifügung des Namens „***“ auf. Hinweise auf eine etwaige Vertretung der Bürgermeisterin finden sich nicht.

3.1.2.

Zu Spruchpunkt I. ist anzumerken, dass in Zusammenschau von Bescheidabspruch und insbesondere der Fertigungsklausel die bescheiderlassende Behörde in Gestalt des Vizebürgermeisters eindeutig zu entnehmen ist. Dieser ist aber im System der NÖ Gemeindeordnung 1973 weder Organwalter noch Behörde, sodass bezüglich des Spruchpunktes I. mangels Vorhandenseins einer Behörde ein „Nichtbescheid“ vorliegt (vgl. VwGH vom 5. Juni 1987, Zl. 85/18/0149). Ist die Entscheidung der Erstbehörde ein "Nichtbescheid", so hat die Berufungsbehörde die Berufung dagegen als unzulässig zurückzuweisen. Durch die Zurückweisung der Berufung wird der Berufungswerber deshalb in keinem Recht verletzt, weil das erstinstanzliche verfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. VwGH vom 10. Oktober 2011, Zl. 2010/07/0223).

3.1.3.

Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, ist an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Von welcher Behörde eine als Bescheid bezeichnete Erledigung ausgeht, ist nicht allein aus der Bezeichnung im Kopf des Bescheides zu entnehmen. Wenn im Übrigen in Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch - so insbesondere mit der Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 95/12/0367). Die vorliegende Erledigung weist aber in Spruchpunkt II. und III. ausdrücklich die Bürgermeisterin als Organwalter aus, während im Zusammenhang mit der oben erwähnten Fertigungsklausel der Vizebürgermeister angeführt wird. Genehmigender iSd § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets der Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung getroffen hat. Im Falle der Gemeinde iSd NÖ Gemeindeordnung 1973 kommt gemäß § 37 leg.cit. dem Bürgermeister Organqualität zu. Die Fertigung der wegen Befangenheit (oder einer sonstigen Verhinderung) des Funktionsträgers des Gemeindeorganes "Bürgermeister" zur Entscheidung berufenen Person (hier: der Vizebürgermeister) wäre nur mit dem Beisatz "iV" nicht als rechtswidrig anzusehen, weil sich an der Zuständigkeit - auch eines monokratischen Organs - nichts ändert, wenn der die Funktion ausübende Organwalter befangen bzw. verhindert ist (vgl. insbesondere § 7 Abs 1, erster Satz AVG "... haben ... ihre Vertretung zu veranlassen ...", sowie VwGH vom 23. Dezember 1999, Zl. 99/06/0180).

In schriftlichen Ausfertigungen, denen Bescheidcharakter zukommen soll, wäre daher entweder der Bürgermeister oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten (etwa den Vizebürgermeister) erfolgte, der Name des ermächtigten Organwalters anzuführen. Im zuletzt genannten Fall würde etwa mit der Wendung "für den Bürgermeister", "im Aufrag" oder "i.V." auf die erteilte Ermächtigung hingewiesen. Das Unterlassen eines solchen Hinweises in der Fertigungsklausel führt dann zur absoluten Nichtigkeit der Ausfertigung, wenn dadurch die Zurechnung zum ermächtigenden Organ unmöglich wird (vgl. VwGH vom 22. April 2010, Zl. 2009/04/0050). Die Erledigung vom 27. Mai 2015 kann daher hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. nur als absolut nichtige Ausfertigung betrachtet werden, weshalb sich die dagegen eingebrachte Berufung vom 15. Juni 2015 ebenso als nicht zulässig erweist.

3.1.4.

Zu Spruchpunkt IV. ist anzumerken, dass in diesem zwar eine Leistungsfrist angeführt ist, aber mit keinem Wort erwähnt wird, welche Behörde dies anordnet. Fehlt die Bezeichnung der Behörde, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen und als "Bescheid" bezeichnet sein - nicht als Bescheid angesehen werden (vgl. VwGH vom 25. Jänner 1994, Zl. 92/11/0238). Selbst in Zusammenschau mit der Fertigungsklausel wäre nichts gewonnen, da dem dann allenfalls in Betracht kommenden Vizebürgermeister – wie oben unter Punkt 3.1.2. dargelegt – keine Behördenqualität zukommt. Die Berufungsbehörde hätte die Berufung als unzulässig zurückzuweisen müssen.

3.1.5.

Durch die meritorische Entscheidung über die Berufung gegen einen "Nichtbescheid" belastet die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.1.6.

In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden (vgl. VwGH vom 10. August 2000, 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, 2000/08/0072; vgl. sowie EGMR vom 13. März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria).

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

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