LVwG-AV-92-001-2015•LVwG N LVwG-AV-92-001-2015
LVwG-AV-92-001-2015Tribunal Administrativo Regional18 de fev. de 2016
Genehmigung Betriebsanlage; Parteistellung; Nachbareigenschaft;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien – Umgebung vom 16. September 2014, Zl. ***, betreffend die Zurkenntnisnahme einer Anzeige über die Änderung einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage im Standort ***, ***, ***, nachstehenden
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien – Umgebung vom 16. September 2014, Zl. ***, wurde die Anzeige des Herrn *** über die Änderung der gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage im Standort ***, ***, ***, durch Änderung der Dachflächenentwässerung gemäß §§ 81 Abs. 2 Z. 9 und Abs. 3, 345 Abs. 6 der Gewerbeordnung 1994 zur Kenntnis genommen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Entscheidung im Wesentlichen auf das Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbau stützt, wonach diese Änderung das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen werde und auch sonst die Schutzziele des § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nicht beeinträchtigt werden.
Mit Schreiben vom 19. September 2014 brachte die Stadtgemeinde ***, vertreten durch den Bürgermeister, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegen den gegenständlichen Bescheid ein.
Begründend wurde ausgeführt, dass aus Sicht der Beschwerdeführerin die Entwässerung der Dachwässer und der Oberflächenwässer gemeinsam mit einer neuen Schmutzwasserentwässerung durchgeführt werde. Die vorlegten Unterlagen stammen bereits aus dem Jahr 2006, es sei daher davon auszugehen, dass diese nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen und daher als Bescheidgrundlage nicht geeignet seien. Da es sich bei den eingereichten Unterlagen um das gesamte Grundstück Nr. *** und *** handle, aber nur ein Teil der Schmutzwasserentwässerung umgesetzt worden sei, werde eine Überprüfung der gesamten Anlage gefordert.
Als Beschwerdepunkt wurde angeführt, dass es durch den Bescheid zu einer wesentlichen Veränderung des Bescheides vom 14. Juni 2006 komme und der Bescheid laut den §§ 2, 4, 5 bzw. 15 NÖ Kanalgesetz 1977 zu prüfen sei.
Abschließend wurde daher der Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Wien- Umgebung gestellt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Genehmigungsantrag vom 26. Februar 2014 zurückgewiesen werde bzw. eine neuerliche wasserbaurechtliche Überprüfung der gesamten Liegenschaft durchgeführt werde.
Mit Schreiben vom 20. Jänner 2015 wurde die gegenständliche Beschwerde von der Bezirkshauptmannschaft Wien – Umgebung unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Hierzu hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwogen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
„Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“
§ 24 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:
„Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder (…)“
§ 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 lautet:
„Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.“
§ 77 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 lautet:
„Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.“
§ 81 Abs. 1, Abs. 2 Z. 9 und Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 lautet auszugsweise:
„§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
(…)
9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
(…)
(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7, Z 9 und Z 11 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs. 6 aufzubewahren.“
§ 345 Abs. 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
„Die Behörde hat die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 anzuschließenden Belege gilt § 353. Im Fall einer Änderung gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 darf mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.“
§ 355 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 lautet:
„Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.“
§ 359 Abs. 3 und 4 der Gewerbeordnung 1994 lautet:
„(3) Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber, den sonstigen Parteien des Verfahrens, der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig geworden ist.
(4) Das Recht der Beschwerde steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Das Beschwerderecht der Arbeitsinspektorate wird hiedurch nicht berührt.“
Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich nach den Feststellungen der belangten Behörde um eine emissionsneutrale Änderung einer genehmigten Betriebsanlage gemäß § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994, deren Anzeige daher gemäß § 345 Abs. 6 GewO 1994 mit dem angefochtenen Bescheid zu Kenntnis genommen werden konnte.
Wird dieses Verfahrensregime, der nicht genehmigungspflichtigen Änderungen von Betriebsanlagen nach § 81 Abs. 2 GewO 1994 zu Recht angewendet, ist die Begründung der Parteistellung aufgrund von Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 ausgeschlossen. So wurde im gegenständlichen Verfahren vom ASV für Wasserbautechnik dargelegt, dass keinerlei nach § 74 Abs. 2 iVm § 81 Abs. 1 relevanten Emission auftreten werden und war daher das genehmigungsfreie Anzeigeverfahren anzuwenden.
Parteistellung im Verfahren ist allerdings zwingende Voraussetzung für die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde.
Im Hinblick auf die beschwerdeführende Gemeinde ist dazu festzuhalten, dass eine Gemeinde gemäß § 355 GewO 1994 im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 GewO im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören ist. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes leitet daraus jedoch nicht ab, dass der Gemeinde als solcher eine Parteistellung zustehe, die Bestimmung des § 355 GewO 1994 schließe eine solche Annahme sogar aus. Parteistellung hat eine Gemeinde im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur dann, wenn sie im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 (das heißt in ihrer Nachbareigenschaft z.B. durch ein anrainendes Grundstück) berührt ist (VwGH vom 19.03.1996, Zl. 95/04/0171).
Im vorliegenden Fall wurde von der Gemeinde selbst Nachbareigenschaft im oben beschriebenen Sinn nicht geltend gemacht. Auch wurde nicht dargelegt, was auf eine zu Unrecht erfolgte Anwendung des Anzeigeverfahrens im gegenständlichen Verfahren hindeuten würde.
Auch aus den Bestimmungen des § 359 Abs. 3 und 4 GewO 1994 geht klar hervor, dass der Gesetzgeber einer Gemeinde keine Beschwerdelegitimation alleine aufgrund der Tatsache, dass es sich um die Standortgemeinde der Betriebsanlage handelt, einräumen wollte.
Somit mangelt es der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich an der Beschwerdelegitimation und war daher gegenständliche Beschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde verzichtet werden.
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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