LVwG N LVwG-AV-79/001-2016

LVwG-AV-79/001-2016Tribunal Administrativo Regional17 de fev. de 2016

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Regest

Aufschließungszone; Freigabebedingung; Widmungswiderspruch; Versagung der Baubewilligung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-79/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.79.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, ***, ***, vertreten durch Marschall Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft in ***, vom 17. Dezember 2015 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. November 2015, Zahl: ***, mit welchem eine Berufung vom 29. Juni 2015 gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15. Juni 2015, AZ.: ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. ***, EZ *** und , EZ *** in der KG . Die beiden Grundstücke sind nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als BaulandBetriebsgebiet-Aufschließungszone *** () sowie als BaulandBetriebsgebiet-Aufschließungszone *** () gewidmet.

Eine Freigabe dieser beiden Aufschließungszonen *** und *** durch eine Verordnung des Gemeinderates ist bisher nicht erfolgt.

Mit Eingabe vom 26. Jänner 2015 brachte die Beschwerdeführerin durch einen beauftragten Architekten beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz einen Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung (samt Einreichplänen, Baubeschreibung und weiterer erforderlicher Einreichunterlagen) zur Errichtung von 3 Gewerbehallen sowie von 3 Büro/Ausstellungsgebäuden auf den beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücken ein.

Nach Vorprüfung des Antrages wurde der Beschwerdeführerin seitens der Baubehörde mit Schreiben vom 3. März 2015 mitgeteilt, dass das geplante Bauvorhaben nicht der NÖ Bauordnung bzw. dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** entspreche, da die beiden gegenständlichen Grundstücke als Bauland-Betriebsgebiet-Aufschließungszone *** () sowie als Bauland-Betriebsgebiet-Aufschließungszone *** () gewidmet seien.

Mit Schreiben vom 23. März 2015 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung.

Ein von ihr für den vom Bauantrag erfassten Bereich in Auftrag gegebenes Verkehrsgutachten komme zu dem Ergebnis, dass sowohl im Bestand als auch in der Prognose 2015 rechnerisch keine Überlastungen auftreten würden. Eine ergänzend eingeholte verkehrstechnische Stellungnahme bestätige ebenfalls, dass keine rechnerischen Überlastungen auftreten würden und sich daher keine Maßnahmen zur Leistungsfähigkeitssteigerung an dieser Kreuzung ableiten ließen. Es werde ebenso bestätigt, dass keine Maßnahmen im Verkehrsnetz erforderlich seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Gemeinde diesen Bereich nicht freigebe, obwohl die geforderten verkehrstechnischen Voraussetzungen vorlägen, was einem auf Dauer angelegten Bauverbot entspreche. Aufgrund der positiven Verkehrsgutachten müsse die Erteilung der beantragten Baubewilligung möglich sein. Sollte dies nicht der Fall sein, werde um entsprechende Abänderung des für diesen Bereich geltenden Raumordnungsprogramms ersucht, mit welcher auf der seit Jahren als Bauland gewidmeten Fläche eine Bebauung möglich werde. Um Erteilung der beantragten Baubewilligung wurde ersucht.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15. Juni 2015, AZ.: ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. Jänner 2015 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständlichen Grundstücke gemäß dem rechtsgültigen örtlichen Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde *** als BaulandBetriebsgebiet-Aufschließungszone Nr. *** und Nr. *** gewidmet seien.

Die vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** beschlossenen und mit der Verordnung vom 8. März 2007 festgelegten Freigabebedingungen für die Bauland-Betriebsgebiet-Aufschließungszonen Nr. *** und Nr. *** seien weiterhin rechtsverbindlich. Die entsprechenden Verordnungsbestimmungen wurden in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitiert bzw. vollinhaltlich wiedergegeben.

Die Baubehörde sei an die Vorgaben der Gesetze und Verordnungen gebunden. Gemäß § 20 der NÖ Bauordnung dürfe ein Bauvorhaben in einer Aufschließungszone nicht bewilligt werden. Die gegenständliche Aufschließungszone sei mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** mit den entsprechenden Freigabebedingungen festgelegt worden. Solange die Freigabe der Aufschließungszone durch den Gemeinderat nicht erteilt werden könne, weil die Freigabebedingungen nicht erfüllt seien, könne das Bauverfahren nicht positiv abgehandelt werden.

Dagegen brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juni 2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Als Berufungsgründe wurden die unrichtige rechtliche Beurteilung und die qualifizierte Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Der Bescheid werde in seiner Gesamtheit angefochten. Für die gegenständlichen Flächen liege ein Verkehrskonzept/Gutachten bereits vor, welches attestiere, dass Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs durch die beantragte Bebauung nicht unzulässig beeinträchtigt würden. Dementsprechend lägen die materiellen Voraussetzungen für die Freigabe der Aufschließungszone vor und komme das rechtswidrige Beibehalten einer Aufschließungszone einem dauernden Bauverbot gleich, welches das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletze. Bereits in der Vergangenheit seien Teile der Aufschließungszone aufgrund von den jeweiligen Bereich betreffenden Verkehrsgutachten freigegeben worden. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum von dieser Vorgangsweise abgewichen werden solle. Die Behörde wäre gehalten gewesen, auf Basis des vorliegenden Gutachtens die Aufschließungszone entfallen zu lassen bzw. den beantragten Baubewilligungsbescheid zu erteilen. Aufgrund der gutachterlichen Stellungnahmen hätte die Baubehörde § 20 NÖ Bauordnung verfassungskonform dahingehend interpretieren müssen, dass die Freigabebedingungen eingetreten seien und den beantragten Baubewilligungsbescheid erlassen müssen. Hätte sich die Behörde mit den vorgelegten Gutachten auseinandergesetzt, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf die erteilte Baubewilligung habe.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. November 2015, Zahl: ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften wiederum ausgeführt, dass die Baubehörde an die Vorgaben der Gesetze und Verordnungen gebunden sei. Solange die Freigabe der Aufschließungszone durch den Gemeinderat aufgrund des Nichteintrittes der Freigabebedingungen nicht erteilt werden könne, sei die Behörde verpflichtet, die Baubewilligung zu versagen. Da es noch keine Freigabe der Aufschließungszone durch den Gemeinderat gebe, könne die Baubewilligung nicht erteilt werden. Es sei auch nicht so, dass die materiellen Voraussetzungen für die Freigabe der Aufschließungszonen vorliegen würden. Freigabebedingung sei, dass der Gemeinderat ein Generalverkehrskonzept zu beschließen habe. Das von der Berufungswerberin vorgelegte Verkehrskonzept/Gutachten sei weder ein Generalverkehrskonzept, noch vom Gemeinderat beschlossen. Die Beibehaltung der Aufschließungszone sei daher rechtlich völlig richtig. Die derzeitige Widmung lasse keine andere Möglichkeit offen, als die Versagung der Baubewilligung.

Selbst das Eintreten der Freigabebedingungen würde lediglich dazu führen, dass der Gemeinderat in Zukunft die Aufschließungszone freigeben werde könne. Derzeit gebe es noch keine Freigabe. Die Baubehörden seien an die geltende Rechtslage gebunden und hätten keine Möglichkeit, selbständig die Erfüllung von Freigabebedingungen als Entscheidungsgrundlage zu beurteilen. Eine Freigabe der Aufschließungszone habe ausschließlich durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. Die bestehende Widmung als Aufschließungszone stehe jedenfalls einer Baubewilligung entgegen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und qualifizierter Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde ausgeführt, dass das als Freigabekriterium in der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 8. März 2007 geforderte Generalverkehrskonzept entsprechend dem Zweck der Regelung dazu dienen solle, dass es zu keiner Verkehrsüberlastung komme. Durch den mit Gutachten erbrachten Nachweis, dass das Bauvorhaben zu keiner Überlastung des Verkehrs führe, sei eindeutig der Zweck der Freigabebedingung erfüllt. Da die Behörde dies nicht berücksichtigt habe, sei der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Seit Erlassung der Verordnung im März 2007 habe es der Gemeinderat beinahe neun Jahre unterlassen, ein Gesamtverkehrskonzept zu erstellen. Durch Nichterstellung des Generalverkehrskonzeptes durch den Gemeinderat bzw. mangels Änderung der Verordnung vom 8. März 2007 sei die Berufungswerberin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum und Baufreiheit beeinträchtigt. Da die Beschwerdeführerin erkannt habe, dass der Gemeinderat mit großer Wahrscheinlichkeit ein solches Gesamtverkehrskonzept nie beschließen werde, habe sie selbst zwei Gutachten erstellen lassen, durch welche eindeutig belegt sei, dass das geplante Bauprojekt zu keiner Verkehrsüberlastung führe.

Da sich die belangte Behörde nicht mit den Verkehrsuntersuchungen auseinander gesetzt habe, habe sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Weder die Baubehörde erster Instanz noch die belangte Behörde hätten sich mit den vorgelegten Gutachten/Stellungnahmen ausreichend auseinandergesetzt. Damit werde gegen den fundamentalen Verfahrensgrundsatz der Begründungspflicht verstoßen. Die Beschwerdeführerin habe ein Recht auf Erteilung der beantragten Baubewilligung. Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides.

3. Rechtslage:

3.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG,

BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(…)

3.2. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23:

§ 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

(…)

§ 20 Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,

2. der Bebauungsplan,

3. eine Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

(…)

(3) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.

Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

Freigabe von Aufschließungszonen

§ 75. (1) Aufschließungszonen sind im örtlichen Raumordnungsprogramm festgelegte Bereiche des Baulandes zur Sicherung einer geordneten Siedlungsentwicklung.

(2) Der Zeitpunkt der Freigabe einer Aufschließungszone ist mit Verordnung des Gemeinderates zu bestimmen. Er darf nicht vor Eintritt der im örtlichen Raumordnungsprogramm hiefür festgelegten Voraussetzungen liegen. Eine Freigabe von Teilen darf dann erfolgen, wenn

für diese Teile die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind,

für die Gemeinde keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Grundausstattung erwachsen und

die ordnungsgemäße Bebauungsmöglichkeit der verbleibenden Restfläche gesichert ist.

Ist für eine Aufschließungszone im Flächenwidmungsplan keine Verkehrserschließung festgelegt oder soll die festgelegte verändert werden, darf die Freigabe erst bei Sicherstellung einer Verkehrserschließung im Sinne des § 71 erfolgen. Ein Verfahren nach § 21 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, ist hiefür nicht erforderlich.

3.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:

Übergangsbestimmungen

70. (1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

3.4. NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8200-27:

Bauland

§ 16. (1) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

3. Betriebsgebiete, die für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt sind, die keine übermäßige Lärm- oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich – soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen – in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen. Betriebe, die einen Immissionsschutz beanspruchen, sind unzulässig.;

(4) Zur Sicherung einer geordneten Siedlungsentwicklung sowie zur Sanierung und/oder Sicherung von Altlasten bzw. Verdachtsflächen kann das Bauland in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden, wenn zugleich im örtlichen Raumordnungsprogramm sachgerechte Voraussetzungen für deren Freigabe festgelegt werden. Als derartige Voraussetzungen kommen die Bebauung von Baulandflächen mit gleicher Widmungsart zu einem bestimmten Prozentsatz, die Fertigstellung oder Sicherstellung der Ausführung infrastruktureller Einrichtungen sowie von Lärmschutzbauten und dergleichen in Betracht. Eine fehlende Standorteignung gemäß § 15 Abs. 3 kann – ausgenommen Altlasten und Verdachtsflächen – durch Freigabevoraussetzungen nicht ersetzt werden. Die Freigabe erfolgt durch Verordnung des Gemeinderates nach Maßgabe der Bestimmungen der NÖ Bauordnung, LGBl. 8200. Die Freigabe von Teilen einer Aufschließungszone ist zulässig, wenn die jeweils festgelegten Freigabevoraussetzungen erfüllt sind, der Gemeinde keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Grundausstattung erwachsen und die ordnungsgemäße Bebauungsmöglichkeit der verbleibenden Restfläche gesichert bleibt.

3.5. Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 8. März 2007, Flächenwidmungsplan Änderung 2004-2, Zl. ***:

§ 3

Für Betriebs- und Wohnbauflächen im Süden der Marktgemeinde *** wird folgendes festgelegt:

Unabhängig von der Reihenfolge muss zur Freigabe entweder der Bauland - Betriebsgebiet - Aufschließungszonen Nr. 8, od. 9, od. 10 od. 11 oder der Bauland - Kerngebiet - Aufschließungszone Nr. 1 - b) oder der Bauland - Wohngebiet - Aufschließungszonen Nr. 3, od. 4 od. 5 - b) das Generalverkehrskonzept vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** beschlossen worden sein.

Die im Generalsverkehrskonzept jeweils vorgegebenen ( gebietsabhängig}, erforderlichen Maßnahmen, müssen sichergestellt sein.

Folgende Sicherstellungen müssen vorliegen:

o Die jeweils erforderlichen Maßnahmen müssen in technischer Hinsicht ausgearbeitet und nachweisbar überprüft sein,

o die jeweils erforderlichen Maßnahmen müssen in rechtlicher Hinsicht auf ihre

Machbarkelt nachweisbar überprüft sein und in Form einer Vereinbarung bzw. eines

Vertrages vorliegen und

o für die jeweils erforderlichen Maßnahmen muss ein Finanzierungsplan ausgearbeitet sein, der durch nachweisbare Zusagen bzw. Verträge auch auf seine Umsetzbarkelt überprüfbar ist.

Erst nach dem Vorliegen des vom Gemeinderat der Marktgemeinde ***

beschlossen Generalverkehrskonzeptes, nach dem Vorliegen der angeführten Sicherstellungen und den zusätzlichen Freigabebedingungen kann der Gemeinderat eine der folgenden Aufschließungszonen freigeben.

Folgende zusätzliche Freigabebedingungen gelten für die Bauland - Betriebsgebiet - Aufschließungszonen Nr. 8, 9, 10 und 11:

• Ein Parzellierungsvorschlag muss vorliegen, wobei bebaubare Grundstücke mit einer Mindestgröße von 3.000 m² vorzusehen sind, die insbesonders hinsichtlich der internen Verkehrserschließung und der Bebauungsstruktur mit der Gemeinde abgestimmt sein müssen.

• Nach Freigabe einer aus den Bauland - Betriebsgebiet - Aufschließungszonen Nr. 8, 9, 10 od. 11 muss für diese für mindestens 2/3 der Grundstücke eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen, sodass die folgende Bauland Betriebsgebiet Aufschließungszone freigegeben werden darf. Diese Bestimmung ist sinngemäß auf die weitere Freigabefolge anzuwenden.

3.6. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG,

BGBl. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

4. Würdigung:

Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.

Da Gegenstand des von den Baubehörden der Marktgemeinde *** geführten Verfahrens ein vor dem 1. Februar 2015 gestellter Antrag gemäß § 14 NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 bzw. die bisherige Rechtslage, somit auch § 16 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, weiter anzuwenden.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass die beiden im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, KG ***, entsprechend dem vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** verordneten örtlichen Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde *** als Bauland-Betriebsgebiet-Aufschließungszone Nr. *** und Nr. *** gewidmet sind.

Weiters ist unbestritten, dass eine Freigabe der genannten Aufschließungszonen durch eine rechtsgültige Verordnung des Gemeinderates bis dato nicht erfolgt ist.

Im Zuge der Vorprüfung des Bauansuchens gemäß § 20 NÖ Bauordnung 1996 wurde bereits von der Baubehörde erster Instanz festgestellt, dass dem Bauvorhaben die Erklärung der gegenständlichen Grundstücke zur Aufschließungszone entgegensteht.

Durch die Festlegung eines Grundstückes als Aufschließungszone bleibt zwar dessen Baulandwidmung an sich aufrecht. Die primäre Rechtswirkung der Baulandwidmung, nämlich die Möglichkeit zur Bebauung, ist aber suspendiert, die Bebaubarkeit des Grundstückes ist zeitlich aufgeschoben bis zur Freigabe.

Die Freigabe stellt gleichsam den actus contrarius zur Kennzeichnung des Aufschließungsgebietes dar.

Bis zur Freigabe einer Bauland-Aufschließungszone mit einer Verordnung nach § 75 NÖ Bauordnung 1996 steht ein Bauvorhaben auf einem darin gelegenen Grundstück im Widerspruch zu der festgelegten Widmung. Für ein Bauvorhaben in einer noch nicht freigegebenen Bauland-Aufschließungszone ist demnach die Baubewilligung zu versagen (vgl. VwGH vom 16. September 2009, Zl. 2008/05/0150, und vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0221).

Es erübrigt sich daher, auf die Frage einzugehen, ob für die beiden Grundstücke die im örtlichen Raumordnungsprogramm festgelegten Freigabebedingungen erfüllt sind.

Es ist nicht Aufgabe der Baubehörden, das Vorliegen der Freigabebedingungen zu prüfen. Wesentlich ist vielmehr, dass die Freigabe der Aufschließungszonen durch Verordnung des Gemeinderates bislang noch nicht erfolgt ist.

Mangels Freigabe der Aufschließungszonen ist eine Bebaubarkeit der beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke (zurzeit noch) nicht gegeben.

Die Baubehörden haben den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Baubewilligung für diese Grundstücke somit zu Recht abgewiesen.

Dass die im Flächenwidmungsplan bzw. der Verordnung vom 8. März 2007 verordnete Freigabebedingung – das Vorliegen eines vom Gemeinderat zu beschließenden Generalverkehrskonzeptes – im Hinblick auf § 16 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 bzw. § 75 NÖ Bauordnung 1996, der selbst die Sicherstellung der Verkehrserschließung als Freigabebedingung normiert, gesetzwidrig oder unsachlich wäre, kann nicht erkannt werden. Das Landesverwaltungsgericht hegt daher anlässlich der gegenständlichen Beschwerde keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit bzw. die Verfassungsmäßigkeit dieser Verordnung, sodass es sich auch nicht veranlasst sieht, ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen.

Im Übrigen ist die Prüfung der Gesetzmäßigkeit bzw. der Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten.

Die Baubehörden der Marktgemeinde *** wie auch das Landesverwaltungsgericht sind zufolge des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips an die bestehenden Gesetze und Verordnungen, somit auch an den geltenden Flächenwidmungsplan bzw. das örtliche Raumordnungsprogramm des Gemeinderates der Marktgemeinde *** gebunden. Die Baubehörden haben im Zuge eines Baubewilligungsverfahrens keine Möglichkeit, die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung zu überprüfen, auf deren Grundlage die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens zu prüfen ist. Die belangte Behörde war daher berechtigt und verpflichtet, die genannte Verordnung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien des Verfahrens nicht beantragt. Zudem sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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