LVwG-AV-577/001-2015•LVwG N LVwG-AV-577/001-2015
LVwG-AV-577/001-2015Tribunal Administrativo Regional16 de fev. de 2016
Privatwirtschaftsverwaltung; Träger von Privatrechten; Bescheid; Behörde;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, geb. am ***, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter ***, wohnhaft in ***, ***, dieser vertreten durch *** – ***, ***, ***, gegen das Schreiben der NÖ Landesregierung vom 18.3.2015, Zl. ***, betreffend Kostenzuschuss für heilpädagogisches Reiten, den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 28, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Begründung:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom 10.2.2015 richtete der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales, ein Ansuchen um finanzielle Unterstützung für „Heilpädagogisches Voltigieren“ für seinen Sohn (den nunmehrigen Beschwerdeführer).
Mit Schreiben vom 18.3.2015 informierte die NÖ Landesregierung den Beschwerdeführer, dass der Antrag auf heilpädagogisches Reiten nicht bewilligt werden könne. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit mit einem Aufenthaltstitel nach § 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ in Österreich. Voraussetzung für die Gewährung von „Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen“ sei jedoch die österreichische Staatsbürgerschaft. Zwar könne das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 4 Abs. 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) in gewissen Fällen nachgesehen werden; bei einem Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen in Österreich mit einem Aufenthaltstitel nach § 41 NAG sei die Nachsicht der österreichischen Staatsbürgerschaft jedoch nicht möglich.
Gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, dieser wiederum vertreten durch „*** – ***“, Beschwerde.
Dem Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales vom 18.3.2015 komme „eindeutig Bescheidcharakter“ zu. Eine Nachsicht der fehlenden österreichischen Staatsbürgerschaft sei nur auf Grund § 4 Abs. 4 NÖ SHG 2000 zu beurteilen. Eine Regelung, dass der Aufenthaltstitel des § 41 NAG nicht grundsätzlich zu einer Nachsicht der Staatsbürgerschaft berechtige, finde sich jedoch nicht. So seien die einzigen Erfordernisse ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich „sowie die Vermeidung sozialer Härte im Zusammenhang mit dem gestellten Antrag“. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei auf Grund seiner „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ zweifelsfrei rechtmäßig und der Kostenzuschuss für das „notwendige, heilpädagogische Reiten“ zur Vermeidung sozialer Härte geboten. Beantragt werde daher, den „Bescheid“ aufzuheben und dem Antrag vom 10.2.2015 stattzugeben.
Der Beschwerdeführer beantragte am 10.2.2015 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales, einen Zuschuss zum sozialpädagogischen Dienst „heilpädagogisches Voltigieren“ gemäß § 34 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 41 NAG – „Rot-Weiß-Rot Karte plus“.
Dem Beschwerdeführer wurde die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft für eine Sozialhilfeleistung nicht gemäß § 4 Abs. 4 NÖ SHG 2000 nachgesehen. Dem Antrag wurde von der NÖ Landesregierung, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales, mit Schreiben vom 18.3.2015 nicht stattgegeben.
Der Sachverhalt, der von der Partei nicht bestritten wurde, ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) lauten auszugsweise:
„§ 4
Anspruch
(1) Voraussetzung für eine Sozialhilfeleistung ist, dass der hilfsbedürftige Mensch
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und
2. seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Niederösterreich hat.[…]
(4) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und der Fremde sich rechtmäßig in Österreich aufhält.
[…]
§ 26Maßnahmenkatalog
(1) Die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen umfasst
[…]
(2) Auf Hilfen gemäß Abs. 1, ausgenommen Abs. 1 Z […] 8, besteht ein Rechtsanspruch. […]
[…]
§ 34
Persönliche Hilfe
(1) Die persönliche Hilfe umfasst insbesondere:
[…]
2. Zuschüsse zu sozialpädagogischen Diensten, z.B. heilpädagogisches Voltigieren;
[…]
(2) […] Das Land erbringt persönliche Hilfe als Träger von Privatrechten und es besteht auf sie kein Rechtsanspruch.“
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer beantragten Sozialhilfeleistung um eine persönliche Hilfe im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 2 NÖ SHG. Gemäß Abs. 2 leg. cit. werden Leistungen solcher Art vom Land Niederösterreich als Träger von Privatrechten, also im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, erbracht. Es besteht darauf kein Rechtsanspruch.
Das bedeutet, dass die NÖ Landesregierung, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales, mit ihrem Schreiben vom 18.3.2015 als Vertreter der Gebietskörperschaft Land Niederösterreich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig wurde und nicht – wie die Beschwerde unterstellt – als Behörde im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Fehlt es nun an einer Behörde, die einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, so kann das verfahrensgegenständliche Schreiben schon deshalb nicht als Bescheid zu werten sein (vgl. VfGH 1.12.2008, B 448/07, VwGH 19.12.2005, 2005/06/0299, 19.12.2013, 2013/03/0145). Da gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ein Bescheid jedoch Voraussetzung ist, dass ein Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde erkennen kann, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Folgte man im Übrigen der Auffassung des Beschwerdeführers, würde dies bedeuten, dass jedes zustimmende oder abschlägige Schreiben einer Landesregierung als Vertreter des jeweiligen Bundeslandes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung einen Bescheid darstellen würde. Dies ist zweifelsfrei nicht der Fall.
Es kann daher auch dahin gestellt bleiben, ob vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 4 Abs. 4 NÖ SHG 2000 bei Vorliegen eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 NAG nachgesehen werden kann.
6. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Partei auch nicht beantragt.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugrunde gelegt wird und sie sich am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes orientiert.
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