LVwG N LVwG-S-2513/001-2015

LVwG-S-2513/001-2015Tribunal Administrativo Regional10 de fev. de 2016

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Äußere Geschäftsbezeichnung; Ort der Anbringung; Gewerbegegenstand;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2513/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2513.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 03.08.2015, ***, betreffend eine Bestrafung nach der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:

1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

16.06. 2015, 15:00 Uhr

Ort:

***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben in Ihrer Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der *** (FN ) das Gebot des § 66 Abs.1 iVm. 2 der Gewerbeordnung 1994 nicht eingehalten, indem Sie Ihrer Verpflichtung als Gewerbetreibender, ihre Betriebsstätte in , , mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 66 Abs.2 GewO 1994 zu versehen, insoferne nicht nachgekommen sind, da die äußere Geschäftsbezeichnung, angebracht an der Eingangstüre des dortigen Hauses in Form eines ca. 10 cm x 5 cm großen Papierzettel, worauf folgender Wortlaut aufgedruckt war: / Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarungobwohl die äußere Geschäftsbezeichnung zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (§ 63) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmißverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 368 iVm. § 66 Abs.1 iVm. 2 Gewerbeordnung 1994

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 100

30 Stunden

§ 368 Gewerbeordnung 1994

2.

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€10

Gesamtbetrag:

€110

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 110,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

16.06. 2015, 15:00 Uhr

Ort:

***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben in Ihrer Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der *** (FN ) das Gebot des § 66 Abs.1 iVm. 2 der Gewerbeordnung 1994 nicht eingehalten, indem Sie Ihrer Verpflichtung als Gewerbetreibender, ihre Betriebsstätte in , , mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 66 Abs.2 GewO 1994 zu versehen, insoferne nicht nachgekommen sind, als eine Erkennbarkeit der Geschäftsbezeichnung der Betriebsstätte vom Gartenzaun (ca. 3 Meter entfernt) nicht gegeben war, da die äußere Geschäftsbezeichnung, angebracht an der Eingangstüre des dortigen Hauses in Form eines ca. 10 cm x 5 cm großen Papierzettel, worauf folgender Wortlaut aufgedruckt war: / Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarungaufgrund der Größe des Zettels (ca. 10x5cm), der Schriftgröße (0,5 - 1 cm) und der vom Sonnenlicht verblassten Schrift, eine Erkennbarkeit der Geschäftsbezeichnung der Betriebsstätte vom Gartenzaun (ca. 3 Meter entfernt) jedenfalls nicht gegeben war, obwohl die äußere Geschäftsbezeichnung zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (§ 63) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmißverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 368 iVm. § 66 Abs.1 iVm. 2 Gewerbeordnung 1994

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 200,00

61 Stunden

§ 368 Gewerbeordnung 1994

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€20,00

Gesamtbetrag:

€220,00“

Begründend hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ausgeführt, dass am 16.06.2015 um 15:00 Uhr von zwei namentlich genannten Vertretern der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg eine örtliche Überprüfung der Firmenanschrift vorgenommen worden war. Es sei kein Vertreter der *** angetroffen worden.

Weiters wurde zu dieser Überprüfung Folgendes ausgeführt:

„Im Zuge der Überprüfung konnte festgestellt werden, dass am Zaun ein Postkasten

angebracht ist, auf dem schwer lesbar *** angeschrieben

ist. Der Postkasten war überfüllt und wurde augenscheinlich schon seit mehreren

Wochen nicht entleert.

Am Gebäude bzw. am Zaun waren mehrere Geschäftsbezeichnungen

unterschiedlicher Firmen deutlich erkennbar. Eine Geschäftsbezeichnung der Fa.

*** war jedoch nicht erkennbar. Erst über Nachfrage

einer Nachbarin wurde auf der Eingangstüre ein ca. 10 cm mal 5 cm großer

Papierzettel vorgefunden, worauf die Geschäftsbezeichnung aufgedruckt war.

Aufgrund der Größe des Zettels, der Schriftgröße und der vom Sonnenlicht

verblasten Schrift war aber eine Erkennbarkeit der Geschäftsbezeichnung der

Betriebsstätte vom Gartenzaun (ca. 3 Meter entfernt) jedenfalls nicht gegeben.

Entsprechend § 60 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 hat die äußere

Geschäftsbezeichnung zumindest den Namen des Gewerbetreibenden und einen im

Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmissverständlichen Hinweis auf

den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten. Eine gut

sichtbare Schrift war am Tag der Überprüfung jedenfalls nicht vorhanden.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung muss die äußere

Geschäftsbezeichnung eine für jedermann leicht lesbare Schrift aufweisen und ist

demgemäß eine gewisse Größe der Geschäftsbezeichnung erforderlich. Dies war am heutigen Tag jedenfalls nicht gegeben.“

Bei der Strafbemessung ist die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg von keinen für den Beschwerdeführer ungünstigen Verhältnissen und einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen das angefochtene Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend hat er auf seinen Einspruch gegen die Strafverfügung verwiesen und Folgendes ausgeführt:

„Da sowohl in Ihrem Straferkenntnis vom 03.08.2015 als auch in Ihrer Strafverfügung vom 17.06.2015 von Ihnen festgestellt wird, das seitens von anwesenden Anrainern angegeben wurde, das das Büro die meiste Zeit leer steht, stellt sich mir, unabhängig von der Tatsache ob eine Mindestanwesenheitsdauer von Herrn *** oder mir bzw. von anderen Angestellten im Büro in Zusammenhang mit den mir vorgehaltenen Vorwürfen steht, die Frage, wie firmenfremde Personen feststellen können, ob und wann und wie lange das Büro nicht besetzt war. Da diese Tatsache jedoch anscheinend von Bedeutung für Ihre Behörde ist, ersuche ich Sie mir die Namen, Adressen und vor allem die Vernehmungsprotokolle der betreffenden Personen zu übermitteln um eine Stellungnahme dazu abgeben zu können.

Weiters wird in sowohl in der Strafverfugung vom 17.06.2015 als auch in der Straf­ erkenntnis vom 03.08.2015 folgende Feststellung einer angeblichen Kundschaft zitiert:

„Nachdem die Anzahlung geleistet war, war das Reisebüro telefonisch nicht mehr erreichbar. Als sie die Büroadresse persönlich aufsuchte, fand sie lediglich ein ab­ gewohntes Wohnhaus und kein Reisebüro vor." Diese Behauptung ist nicht nur für Sie interessant. Da wir während der Bürozeiten in allen unseren Betriebsstätten ununterbrochen telefonisch erreichbar sind, kann ich diese Bemerkung nur als böswillige Ruf- und Kreditschädigung betrachten und werde dieser Behauptung auf jeden Fall auf den Grund gehen. Um überhaupt feststellen zu können, ob es sich wirklich um einen Kunden unseres Reisebüros handelt, ersuche ich Sie mir ebenfalls den Namen, die Adresse und das Vernehmungsprotokoll zur Verfügung zu stellen, damit ich diese, anscheinend auch für Sie wichtige, Angelegenheit überprüfen und danach dazu meine Stellungnahme abgeben kann.“

Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 17.06.2015 hat der Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt:

„Aus Ihrer Begründung geht eindeutig hervor, dass die in den §§ 66 und 63 GewO

1994 geforderte äußere Geschäftsbezeichnung an der Eingangstür angebracht ist.

Es wurde jedoch (sicher aus gutem Grund) weder im § 66 der GewO 1994 noch im § 63 der GewO 1994 vom Gesetzgeber eine Mindestgröße der äußeren

Geschäftsbezeichnung und auch kein Mindestabstand für die Lesbarkeit der äußeren Geschäftsbezeichnung vorgeschrieben. Dazu möchte ich noch bemerken, dass der Zugang vom Gartenzaun zur Eingangstür ständig offen ist und die Lesbarkeit der äußeren Geschäftsbezeichnung durch Zugang zur Eingangstüre auch für Personen die schlechter sehen kein Problem sein kann.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat in den von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vorgelegten Verfahrensakt Einsicht genommen.

Im von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vorgelegten Verfahrensakt waren Fotos der Eingangstüre, auf der das Schild ersichtlich ist sowie ein Foto des dort befindlichen Schildes mit dem im Spruch ersichtlichen Text.

Weiters wurde ins online verfügbare Firmenbuch des Landesgerichtes Korneuburg sowie ins Gewerberegister Einsicht genommen.

4. Feststellungen:

Die *** ist im Firmenbuch des Landesgerichtes Korneuburg unter der Firmenbuchnummer FN *** mit der Geschäftsanschrift ***, ***, eingetragen.

Die *** ist seit 29.01.2014 im Standort ***, ***, zur Ausübung des Reisebürogewerbes berechtigt. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist seit 29.01.2014 der Beschwerdeführer.

Bei einer örtlichen Überprüfung durch einen Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am 16.06.2015 an der Adresse , , wurde ein ca. 10 cm x 5 cm großen Papierzettel (Schriftgröße 0,5 – 1 cm), dessen Schrift von der Sonne verblasst war, an der Eingangstüre des dortigen Hauses mit folgendem Wortlaut vorgefunden:„ / Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung***“

Gegen den Beschwerdeführer liegt bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des § 57 Abs. 5 erster Satz iVm § 367 Z 20 b GewO vor (nicht erfolgte Anzeige einer Werbeveranstaltung außerhalb der Betriebsstätte, Strafhöhe: 800 €). Gegen den Beschwerdeführer liegt bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 3 (2. Fall) iVm § 81 GewO vor (Betrieb einer geänderten Betriebsanlage ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung, Strafhöhe: 300 €). Weiters liegt gegen den Beschwerdeführer dort eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 letzter Satz Reisebüro-sicherungsverordnung iVm § 368 GewO vor (Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt übernommen werden; Strafhöhe: 250 €).

In einem beim Landesverwaltungsgericht NÖ anhängigen Verfahren (LVwG-S-747-001-2014) hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.04.2014 sein monatliches Gehalt mit € 960,00 angegeben.

5. Beweiswürdigung:

Der Name des Unternehmens ergibt sich aus dem Firmenbuch. Standort und Gewerbeberechtigung sowie, dass und seit wann der Beschwerdeführer gewerberechtlicher Geschäftsführer ist, ergibt sich aus dem Gewerberegister. Die örtliche Überprüfung sowie das Aussehen der Geschäftsanschrift ergibt sich aus der Mitteilung eines Vertreters der Gewerbeabteilung an die Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Überdies liegen dazu im Akt der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg Fotos auf, deren Echtheit vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten wurde. Die rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurden von den Bezirkshauptmannschaften Korneuburg und Oberwart dem Landesverwaltungsgericht NÖ bekannt gegeben.

6. Rechtslage:

Gemäß § 368 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

§ 66 GewO bestimmt Folgendes:

(1) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese Verpflichtung gilt auch für Betriebsstätten, die einer nur vorübergehenden Ausübung eines Gewerbes dienen, ferner für Magazine und dgl., für Gewinnungsstätten und für Baustellen.

(2) Die äußere Geschäftsbezeichnung hat zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (§ 63) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten.

Gemäß § 370 Abs. 1 GewO sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde.

7. Erwägungen:

Korrekterweise hätte die Geschäftsbezeichnung jedenfalls den Wortlaut „“ (als Gewerbetreibenden) und „Reisebüro“ (als Gegenstand der Gewerbeberechtigung) enthalten müssen. Dies war nicht der Fall. Aus dem Wortlaut „“ ist nicht ersichtlich, was genau der Name des Gewerbetreibenden ist bzw., dass es sich im konkreten Fall um eine GmbH handelt. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) durch das angefochten Straferkenntnis vorgeworfen.

Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hat dem Beschwerdeführer weiters vorgeworfen, dass die Geschäftsbezeichnung vom 3 m entfernten Gartenzaun nicht lesbar war.

Das Gesetz enthält keine spezifischen Regelungen über die Größe einer äußeren Geschäftsbezeichnung, allerdings sind Name und Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in „gut sichtbarer Schrift“, also in einer für jedermann leicht lesbaren Schrift, anzubringen, was eine gewisse Größe der äußeren Geschäftsbezeichnung voraussetzt (Grabler, Stolzlechner, Wendl, GewO³, Springer Verlag, Wien 2011, RZ 7 zu § 66 GewO).

Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zur Gewerbeordnung 1994 [2015], § 66, RZ 11 führen dazu Folgendes aus:

„Hinsichtlich der formalen Gestaltung der äußeren Geschäftsbezeichnung finden sich in § 66 Abs. 2 keine Vorgaben bezüglich der Ausmaße der äußeren Geschäftsbezeichnung und insb der Schriftzeichen (OGH 12.1.1988, 4 Ob 3/88, ÖBI 1989, 144ff; Hanusch, § 66 Rz 6, FN 13; G/S/W, § 66 Rz 7). Die Art der äußeren Bezeichnung, etwa durch ein Schild, eine Leuchtschrift oder eine Aufschrift auf einer Glastür, ist somit dem Gewerbetreibenden überlassen G/S/W, § 63 Rz 3). Jedoch schreibt § 66 Abs. 2 vor, dass die äußere Geschäftsbezeichnung die geforderten Angaben »in gut sichtbarer Schrift« zu enthalten hat. Daraus wird der Schluss gezogen, dass die äußere Geschäftsbezeichnung eine für jedermann leicht lesbare Schrift aufweisen muss und dementsprechend eine gewisse Größe der Geschäftsbezeichnung erforderlich sei G/S/W, § 63 Rz 3, § 66 Rz 7; Hanusch, § 63 Rz 4). Richtig daran ist sicher, dass die Schrift leicht lesbar sein muss. Sichtbarkeit meint aber darüber hinaus unzweifelhaft auch, dass die äußere Geschäftsbezeichnung leicht aufgefunden werden kann (ids auch VfGH 25.2.2002, V 2/02: »für jedermann leicht erkennbaren Sichtbarmachung«). Ins Auge wird sie dennoch nicht fallen müssen (aA möglicherweise Hanusch, § 66 Rz 1: »deutlich zu kennzeichnen«). Vor dem Hintergrund des Normzwecks (vgl Rz 1) wird zu verlangen sein, dass die äußere Geschäftsbezeichnung von einem Menschen ohne besondere körperliche Gebrechen bei situationsadäquater Aufmerksamkeit ohne besonderen Schwierigkeiten und Anstrengungen aufgefunden werden kann. Die daraus konkret abzuleitenden Anforderungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei werden insb die Ausgestaltung und Positionierung der äußere Geschäftsbezeichnung und die Gegebenheiten im Umfeld der Betriebsstätte zu berücksichtigen sein.“

Weder daraus noch aus der dargestellten Rechtsprechung ist abzuleiten, dass die äußere Geschäftsbezeichnung bereits vom Gartenzaun einer Betriebsstätte aus lesbar sein muss. Aus den im Akt befindlichen Fotos ist ersichtlich, dass und wo die Geschäftsbezeichnung angebracht ist. Für jemanden, der sich am Gartenzaun befindet, ist zumindest ersichtlich, dass eine nähere Bezeichnung bzw. eine Tafel an der Tür angebracht ist. Dass man allenfalls zur Tür gehen muss, um die Geschäftsbezeichnung lesen zu können, bedeutet noch nicht, dass diese an sich für einen Durchschnittsbetrachter ohne persönliche Beeinträchtigung durch eine Sehbeschränkung nicht lesbar wäre. Derartiges wurde von der Bezirkshauptmann-schaft Korneuburg auch nicht behauptet und dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworden.

Insoferne war daher der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend einzuschränken.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen u.a. die Bestimmungen des VStG – mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen – und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß dem mit „Schuld“ überschriebenen § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Abs. 1). Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ist von für den Beschwerdeführer nicht ungünstigen Verhältnissen ausgegangen – ohne diese Annahme näher zu konkretisieren. Das Landesverwaltungsgericht NÖ ist von den Angaben des Beschwerdeführers (siehe dazu oben, € 960 monatlich) ausgegangen. Erschwerend hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe nach der GewO gewertet, nunmehr waren zwei rechtskräftige Verwaltungsstrafen nach der GewO zu werten. Zu berücksichtigen war allerdings, dass der Beschwerdeführer lediglich für die nicht ausreichende Geschäftsbezeichnung (kein Hinweis auf eine GmbH) zu verantworten ist und eine Leserlichkeit (wenn auch nicht vom Gartenzaun, sondern erst im Bereich der Eingangstüre) gegeben ist. Insoferne war also die Strafhöhe spruchgemäß einzuschränken.

9. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, die im angefochtenen Bescheid verhängte Geldstrafe 500, Euro nicht übersteigt und der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung nicht beantragt hat. Da er im angefochtenen Straferkenntnis auf diese Möglichkeit und den Umstand, dass er auf sein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei Nichtstellung eines dahingehenden Antrages verzichtet, hingewiesen wurde, war von einem Verzicht des Beschwerdeführers auf die mündliche Verhandlung auszugehen. Auch die belangte Behörde hat keinen Verhandlungsantrag gestellt.

10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung bei der Festsetzung der Strafhöhe erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung und zur Einschränkung des VwGH auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, etwa VwGH 18. Juni 2014, Ro 2014/09/0043).

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