LVwG N LVwG-AV-46/001-2016

LVwG-AV-46/001-2016Tribunal Administrativo Regional10 de fev. de 2016

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Beschwerdelegitimation; subjektives Recht; formelle Beschwer;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-46/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.46.001.2016

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 21. Dezember 2015, EDV-NR.: ***, betreffend die Entscheidung „über die Berufung der ***“, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 260 Abs. 1 lit. a, 278 Abs. 1 Bundesabgabeordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:

Mit Schreiben vom 20. September 2014 brachte Frau *** (in der Folge: die Beschwerdeführerin) beim Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** unter Bezugnahme auf die §§ 236 und 237 der Bundesabgabenordnung einen Antrag auf „Abschreibung (Löschung und Nachsicht) und Entlassung aus der Gesamtschuld wegen Unbilligkeit“ hinsichtlich eines nicht näher bezeichneten oder bezifferten Betrages (Abgabenbetrages?) ein.

Mit einem Bescheid des Verbandsobmanns des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 20. Mai 2015 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Dagegen erhob Frau *** durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung, die Rechtsanwälte ***, mit Schriftsatz vom 19. Juni 2015 das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Vorgebracht wurde, dass die Voraussetzungen für eine Nachsicht vorlägen. Die Behörde möge der Berufung Folge geben und die Abgabenschuld durch Abschreibung aus Billigkeit nachsehen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 21. Dezember 2015, EDV-NR.: ***, wurde „über die Berufung der Rechtsanwälte ***“ vom 19. Juni 2015 entschieden. Der Berufung wurde keine Folge gegeben und der Bescheid des Obmannes vom 20. Mai 2015 bestätigt.

Adressiert wurde der Bescheid an „Rechtsanwälte ***“, die Zustellung wurde ebenso verfügt an „Rechtsanwälte ***“.

Dagegen richtet sich die nunmehrige, von Frau *** selbst eingebrachte, als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde vom 3. Jänner 2016.

Diese Beschwerde wurde seitens des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 13. Jänner 2016 zur Entscheidung vorgelegt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2.2. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 93. …

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

§ 246. (1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen

(§ 260) noch

b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde von Frau *** ein Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 21. Dezember 2015 angefochten.

Ein Bescheid hat gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (somit den Bescheidadressaten). Der Adressat ist namentlich zu nennen (vgl. VwGH 23.3.1998, 94/17/0413). Das Adressfeld gehört nach der Judikatur (vgl. zB. VwGH 26.2.2013, 2010/15/0017) zum Bescheidspruch. Als Adressat des angefochtenen Bescheides wurden die „Rechtsanwälte ***“ bezeichnet.

Die Beschwerdeführerin wurde nicht als Bescheidadressat genannt.

Daran ändert auch nichts deren Anführung im nicht zum Spruch gehörigen Betreff des Bescheides. Dies bedeutet nicht, dass die Erledigung ihr gegenüber Wirkungen entfalten könnte. Auch seinem Inhalt nach ist der Bescheid für die „Rechtsanwälte ***“ bestimmt, über „deren Berufung“ entscheiden wurde. Auch die Zustellung wurde an die „Rechtsanwälte ***“ verfügt.

Beschwerdeführer kann nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (vgl. zB. VwGH 7.3.1991, 90/16/0043).

Zur Erhebung einer Beschwerde ist gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.

Aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechtes zur Frage der Beschwerdelegitimation vor diesen Gerichtshöfen kann abgeleitet werden, dass zur Behauptung, in seinen Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit der Rechtsverletzung hinzutreten muss.

Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (z.B. VwGH vom 15.2.2011, Zl. 2008/05/0075, VwGH vom 30.6.2011, Zl. 2008/03/0168, und VwGH vom 16.11.2011, Zl. 2011/17/0111).

Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde iSd Art. 131 BVG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsakts. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre "Beschwer". Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl. z.B. VwGH vom 30.1.2013, Zl. 2011/03/0228 und vom 23.10.2013, Zl. 2013/03/0111). Fehlt hingegen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (z.B. VwGH vom 26.2.2002, Zl. 2000/11/0269 mwN).

Diese vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung für das höchstgerichtliche Verfahren aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht.

Der angefochtene Bescheid ist nicht an die Beschwerdeführerin adressiert und entfaltet ihr gegenüber daher keinerlei Wirkungen. Es besteht daher im gegenständlichen Fall nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes.

Wird eine Beschwerde von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß § 260 Abs.1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. VwGH 12.11.1987, 85/16/0113, 0114).

Nach der Judikatur des VwGH hat sich die Prüfung, ob ein Rechtsmittel von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, am äußeren Tatbestand zu orientieren (vgl. VwGH 6.7.1999, 99/10/0129, 28.1.1993, 90/04/0294).

Gegenstand einer Beschwerde kann nur ein wirksam erlassener Bescheid sein. Mangels eines ihr gegenüber wirksam erlassenen Bescheides war Frau *** gemäß § 246 Abs.1 BAO nicht zur Einbringung einer Beschwerde befugt. Die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Der angefochtene Bescheid wurde vielmehr ausschließlich – wenn überhaupt – gegenüber den Rechtsanwälten *** erlassen, geht diesen gegenüber jedoch insofern ins Leere, als diese gegen den erstinstanzlichen Bescheid weder eine Berufung (im eigenen Namen) eingebracht haben, noch Adressaten des erstinstanzlichen Bescheides oder Parteien des bisherigen Verfahrens waren.

Die (von den Rechtsanwälten) eingebrachte Berufung der Frau *** vom 20. Mai 2015 konnte mit dem angefochtenen Berufungsbescheid, der nicht an Frau *** ergangen ist und ihr gegenüber daher auch keinerlei Wirkungen entfaltet, nicht erledigt werden. Diese Berufung ist vielmehr weiterhin unerledigt und daher noch offen.

3.2.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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