LVwG N LVwG-AV-1257/001-2015

LVwG-AV-1257/001-2015Tribunal Administrativo Regional8 de fev. de 2016

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Nichtbescheid; Bescheidmerkmale;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1257/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1257.001.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vom ***, betreffend Meldegesetz, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 und 31 VwGVG zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung:

Am *** wurde von der Unterkunftgeberin die Abmeldung des nunmehrigen Beschwerdeführers von der Unterkunft ***, *** mit dem Hinweis vorgenommen, dass der Unterkunftnehmer seit zwei Wochen nicht mehr hier wohnhaft wäre.

Auf Grund dessen erging ein Bescheid der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mittels welchem das Melderegister der Marktgemeinde *** hinsichtlich dieses Wohnsitzes durch Eintragung der Abmeldung per *** von Amts wegen berichtigt wurde.

Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

In weiterer Folge hat die Marktgemeinde *** wie einem Aktenvermerk vom *** zu entnehmen ist, Erhebungen durchgeführt und dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass er keinen ungehinderten Zutritt zum Objekt habe und das Aufrechterhalten des Wohnsitzes nicht gegeben sei. Somit bleibe die Abmeldung mit *** aufrecht.

In der nunmehrigen Beschwerde wird ausdrücklich beantragt, den „Bescheid der Marktgemeinde *** vom ***, GZ. ***“ wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Eine Beschwerde nach § 7 ff VwGVG setzt das Vorliegen eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde voraus.

Wenngleich in der Beschwerde von einem Bescheid vom *** gesprochen und dieser angefochten wird, so existiert dennoch ein Bescheid vom *** nicht, sondern handelt es sich dabei lediglich um eine Mitteilung der Marktgemeinde ***, in welchem der Beschwerdeführer von durchgeführten Ermittlungen verständigt wurde. Ein Bescheid existiert lediglich vom ***, mit welchem das Melderegister durch Eintragung der Abmeldung per *** berichtigt wurde. Dieser Bescheid wurde jedoch nicht angefochten.

Die Mitteilung vom *** stellt keinen Bescheid dar und ist daher somit auch gesondert nicht anfechtbar.

Da sich die Beschwerde somit nicht gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde richtet, ist sie nicht zulässig und war daher zurückzuweisen.

Zur ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.

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