LVwG-AV-1043/001-2015•LVwG N LVwG-AV-1043/001-2015
LVwG-AV-1043/001-2015Tribunal Administrativo Regional8 de fev. de 2016
Lenkberechtigung; Führerschein; Echtheit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des *** gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 17. August 2015, Zl. ***, betreffend Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idgF, die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit 118, Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Hinweis:
Der Beschwerdeführer hat mit dem beiliegenden Zahlschein binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die für die Tätigkeit des nichtamtlichen Dolmetschers angefallenen Barauslagen in der Höhe von 118,-- Euro einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum angefochtenen Bescheid und zur Beschwerde:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers „auf Austausch eines ausl. Nicht-EWR-Führerscheines vom 21.10.2014 für die Klasse(n) B“ gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 iVm § 23 Abs. 3 Z 4 bzw. Z 5 FSG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Führerscheins bestehen würden, da auf diesem statt „SAUDI ARABIA“ vielmehr „SAUDI ARBIA“ vermerkt sei, das Geburtsdatum am vorgelegten Führerschein () nicht mit jenem im Asylbescheid des Beschwerdeführers () übereinstimme, der integrierte Magnetstreifen nicht beschrieben sei, nach Wissenstand der belangten Behörde Führerscheine im Königreich Saudi Arabien nur für fünf Jahre ausgestellt würden, der vorgelegte, am 6. Juni 2009 ausgestellte jedoch eine Gültigkeitsdauer bis 14. November 2019 und somit von zehn Jahren und annähernd fünf Monaten aufweise. Die „Zweifel an der Echtheit des Führerscheins“ hätten auch aufgrund der Stellungnahmen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden können, da davon auszugehen sei, dass die Übersetzung des beeideten Dolmetschers, die Untersuchung des Führerscheins durch die kriminalpolizeiliche Untersuchungsstelle sowie die Angaben der Botschaft „den Gegebenheiten“ entsprechen. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
2.1. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2014 (einem der Anlage 3 des FSG entsprechenden Formular) stellte der Beschwerdeführer, ein im Jahr *** geborener syrischer Staatsangehöriger, einen „Antrag auf Austausch meines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines“ für die Klasse B.
Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer „Fahrberechtigung für PKW (Privat Führerschein B)“ (Kfz bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht) im Königreich Saudi Arabien, welche am 6. Juni 2009 zur Zahl *** erteilt wurde und noch bis November 2019 gültig ist. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 6. Juni 2007 bis zum 9. Mai 2012 im Königreich Saudi Arabien aufhältig. Seit 21. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Der aktuelle Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ist in der ***, ***. Der Beschwerdeführer weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf; auch sonst sind keine Umstände erkennbar, die gegen eine Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers sprächen. Ein Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, ***, vom 21. Oktober 2014 hat ergeben, dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 geeignet ist. Am 27. Jänner 2016 bestand der Beschwerdeführer eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 FSG für die Klasse B.
2.2. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, die ihn dazu befähigen würden, in einer Verhandlung ohne Dolmetscher auszukommen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2015 wurde *** als nichtamtlicher Dolmetscher für die arabische Sprache beigezogen. Zum Schluss dieser Verhandlung legte der Dolmetscher eine Kostennote in der Höhe von 118, Euro. Dieser Betrag setzt sich aus den Positionen Entschädigung für Zeitversäumnis (gemäß § 33 Abs. 1 über 30 km und zwei begonnene Stunden) in der Höhe von 56,40 Euro, Teilnahme an einer Verhandlung in der Höhe von 24,50 Euro (für die erste halbe Stunde) sowie 24,80 Euro (für zwei weitere halbe Stunden), und Reisekosten in der Höhe von 13,20 Euro zusammen.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 7. Jänner 2016, Zl. LVwG-AV-1043/002-2015, wurde dem Dolmetscher eine Gebühr in der Höhe von 118, Euro zuerkannt; dieser Beschluss wurde dem Dolmetscher am 8. Jänner 2016 per E-Mail übermittelt und der Erhalt des Beschlusses vom Dolmetscher am selben Tag bestätigt.
Am 15. Jänner 2016 wurden 118, Euro an den Dolmetscher ausgezahlt.
3.1. Die Feststellungen gründen auf der in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2015 erfolgten Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen *** und überdies auf die vom Beschwerdeführer nach der Verhandlung vorgelegte Bestätigung der Botschaft des Königreichs Saudi Arabien vom 16. Dezember 2015 und dem Prüfungsprotokoll vom 27. Jänner 2016 und Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Sie sind mit Ausnahme des Besitzes der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers im Königreich Saudi Arabien zwischen den Parteien des Verfahrens auch nicht strittig. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Königreich Saudi Arabien im Zeitraum von 6. Juni 2007 bis 9. Mai 2012 ergibt sich aus der diesbezüglichen Bestätigung der Botschaft vom 7. April 2015, die Feststellung zum Hauptwohnsitz ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, das Nichtvorliegen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen oder anderen Bedenken gegen die Verkehrszuverlässigkeit wurde über Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde bestätigt, das Gutachten der *** liegt im Verwaltungsakt auf. Das Bestehen der praktischen Fahrprüfung am 27. Jänner 2016 ist der belangten Behörde bekannt; dies wurde in einem Telefonat des erkennenden Richters mit einer Vertreterin der belangten Behörde am 29. Jänner 2016 erörtert.
3.2. Zur Feststellung hinsichtlich des Besitzes einer Lenkberechtigung im Königreich Saudi Arabien gelangte das Verwaltungsgericht aufgrund folgender Erwägungen:
Es ist zutreffend, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerschein nicht zweifellos als echt erkannt werden kann. In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge *** dem erkennenden Richter mittels einer Lupe anhand des vorgelegten Führerscheins vorgeführt, dass der mit freiem Auge nicht erkennbare Sicherheitsdruck im Führerschein nicht auf „Saudi Arabia“, sondern vielmehr auf „Saudi Arbia“ lautet. Schon allein dieser Umstand lässt Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments aufkommen.
Die übrigen von der belangten Behörde zum Beleg dafür, dass der vorgelegte Führerschein eine Fälschung darstellt, herangezogenen Umstände hält das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hingegen nicht für stichhaltig (genug). So ist rein aus der Tatsache, dass der dem Führerschein beigelegte Magnetstreifen keinerlei Daten enthält, für sich allein noch nicht ausreichend, diesen Führerschein als Fälschung zu qualifizieren, erscheint es doch nicht völlig ausgeschlossen, dass dieser Magnetstreifen bei der Ausreise des Beschwerdeführers durch die Behörden bzw. durch unsachgemäße Verwendung „gelöscht“ wurde. Genauso verhält es sich mit dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers, welches im vorgelegten Führerschein () von jenem im rechtskräftigen Asylbescheid () abweicht; der Beschwerdeführer hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargelegt, dass bei der Ausstellung des Asylbescheides ein Irrtum bei der Übersetzung des Geburtsdatums erfolgt ist. Dieser Umstand wurde auch vom Dolmetscher anhand der übrigen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente bestätigt, welche allesamt den *** als Geburtsdatum des Beschwerdeführers aufweisen, also das auf dem vorgelegten Führerschein vermerkte Datum. Schließlich sind auch von der belangten Behörde herangezogenen Ausführungen betreffend die Gültigkeitsdauer des Führerscheins nicht ausreichend, um mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Führerschein eine Fälschung darstellt, ist doch vor dem Hintergrund der Bestätigungen durch die Botschaft (dazu sogleich) davon auszugehen, dass der Führerschein tatsächlich eine Gültigkeitsdauer bis November 2019 aufweist.
Wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt wird, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 3 FSG jedoch nicht auf die Echtheit des vorgelegten Führerscheins an, sondern ist vielmehr die Frage zu klären, ob der Antragsteller eine Lenkberechtigung in einem Nicht-EWR-Staat „besitzt“, ihm eine solche also erteilt wurde, zumal der Führerschein lediglich das Dokument darstellt, die das Vorliegen einer Lenkberechtigung bestätigen soll
Der Beschwerdeführer hat vor der belangten Behörde diverse Schriftsätze der Botschaft des Königreichs Saudi Arabien in *** vorgelegt. Der erste diesbezügliche Schriftsatz stammt vom 7. April 2015 und stellt eine reine Übersetzung aus dem Arabischen hinsichtlich der auf dem Führerschein vermerkten Daten dar. Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 bestätigte die Botschaft des Königreichs Saudi Arabien aufgrund einer Information des „traffic department of the Ministry of interior“, dass der Führerschein des Beschwerdeführers „original and valid for 10 years“ ist. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich überdies, dass am 10. September 2015 – also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides – ein durch eine Legitimationskarte der Republik Österreich ausgewiesener Attaché der Botschaft des Königreichs Saudi Arabien, Herr ***, in Begleitung des Beschwerdeführers bei einer Dienststelle der belangten Behörde vorstellig wurde, und der belangten Behörde gegenüber bestätigt hat, dass es sich bei dem vorgelegten Führerschein um keine Fälschung handle. Gleichzeitig wurde ein weiteres Schreiben der Botschaft des Königreichs Saudi Arabien vom 10. September 2015 vorgelegt, mit welchem dasselbe bestätigt wurde wie schon im Schreiben vom 10. Juli. 2015.
Schon die gehäufte Bestätigung der Botschaft, wonach es sich bei dem Führerschein des Beschwerdeführers um keine Fälschung handle, deutet nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes dahin, dass der Beschwerdeführer im Königreich Saudi Arabien im Besitz einer Lenkberechtigung, wie auf dem vorgelegten Führerschein vermerkt, ist.
Nach dahingehender Aufforderung in der mündlichen Verhandlung übermittelte der Beschwerdeführer überdies einen als „Bestätigung“ bezeichneten Schriftsatz der Botschaft des Königreichs Saudi Arabien vom 16. Dezember 2015, worin ausgeführt wird, dass ein Führerschein mit der Nr. *** von der Generaldirektion des Verkehrsamtes des Innenministeriums in Saudi Arabien für den Beschwerdeführer ausgestellt worden ist.
Es mag nun zutreffen, dass Zweifel obwalten, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerschein echt ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht jedoch aufgrund der gehäuften und bereitwilligen Unterstützung durch die Botschaft des Königreichs Saudi Arabien sowie die von der Botschaft vorgelegten Bestätigungen, wonach dem Beschwerdeführer laut Auskunft des Verkehrsamtes des Innenministeriums – also offenkundig der für Führerscheinangelegenheiten zuständigen Behörde im Königreich Saudi Arabien – ein Führerschein ausgestellt wurde, davon aus, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B im Königreich Saudi Arabien ist. Warum die Botschaft eines Staates unrichtige Angaben betreffend das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Lenkberechtigung machen sollte, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht nachzuvollziehen und gibt es auch keine Anhaltspunkte, dass diese Bestätigungen sowie die Begleitung des Beschwerdeführers durch einen Attaché der Botschaft nur aus Gefälligkeit zur „Erschleichung“ einer österreichischen Lenkberechtigung erfolgt sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Botschaft derartige Bestätigungen nicht ohne Erkundigung in Datenbanken des Heimatlandes ausstellt.
Darüber hinaus vermittelte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorliegens einer Lenkberechtigung im Königreich Saudi Arabien einen glaubwürdigen Eindruck, konnte er doch sowohl Angaben über die Länge der diesbezüglichen Ausbildung als auch über sonstige Umstände im Zusammenhang mit seiner Lenkberechtigung (Übereinstimmen der Nummer der Aufenthaltsberechtigungskarte, des Führerscheins und eines Zulassungsscheins; Einverständnis des Arbeitgebers, dass Führerschein für Beschwerdeführer ausgestellt wird) machen.
In einer Gesamtzusammenschau geht das Landesverwaltungsgericht daher vom Vorliegen einer Lenkberechtigung für den Beschwerdeführer im Königreich Saudi Arabien aus.
3.3. Die Feststellungen betreffend die Dolmetschergebühren ergeben sich aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-1043/002-2015. Die Beiziehung des Dolmetschers war notwendig, weil der Beschwerdeführer nur über rudimentäre und für eine Gerichtsverhandlung jedenfalls nicht ausreichende Deutschkenntnisse verfügt.
4. 1 Zur Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B:
4.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idgF, lauten auszugsweise:
§ 2. (1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:
[…]
[…]
§ 5. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller
[…]
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
[…]
(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen. Zu diesem Zweck hat – außer bei der Lenkberechtigungsklasse AM – diese Behörde in den Fällen der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung bei der Wohnsitzbehörde anzufragen, ob und gegebenenfalls welche Delikte für diesen Antragsteller vorliegen.
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
[…]
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. […]
[…]
[…]
§ 11. (1) […]
[…]
(4) Die praktische Prüfung hat zu umfassen:
[…]
§ 23. (1) […]
[…]
(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
(3a) Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.
(4) In einem gemäß Abs. 3 ausgestellten Führerschein ist einzutragen, auf Grund welcher Lenkberechtigung die Umschreibung des Führerscheines erfolgte. Der Antragsteller hat bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern.
[…]“
4.1.2. Nach den Feststellungen erfüllt der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen des § 23 Abs. 3, weshalb ihm eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen ist.
Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung schon aufgrund der Annahme verneint, dass der vorgelegte Führerschein eine Fälschung darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt jedoch in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VwGH vom 24. Juli 2013, 2013/11/0089), dass einem Antragsteller Gelegenheit zu geben ist, den Besitz einer Lenkberechtigung auf andere Weise nachzuweisen, wenn Bedenken gegen die Echtheit des vorgelegten Führerscheins bestehen; vor diesem Hintergrund war das Landesverwaltungsgericht verpflichtet dem Beschwerdeführer die Beibringung anderer Beweismittel aufzutragen, was mit Vorlage der Bestätigung der Botschaft des Königreichs Saudi Arabien vom 16. Dezember 2015 auch erfolgt ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bescheidbeschwerden“) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. aus der mittlerweile ständigen Rechtsprechung zB VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032 mwN); Sache des gegenständlichen Verfahrens war der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2014, welcher von der belangten Behörde abgewiesen wurde.
Der Beschwerde ist nach dem Vorgesagten stattzugeben und dem Beschwerdeführer in Erledigung seines Antrages die beantragte Lenkberechtigung für die Klasse B zu erteilen (vgl. zur ähnlich gelagerten Rechtslage nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zB VwGH Ra 2015/22/0001 und Ra 2015/22/0020, jeweils vom 28. Mai 2015, wonach eine Entscheidung in der Sache selbst bedingt, dass das Verwaltungsgericht, wenn es dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattgeben will, den beantragten Aufenthaltstitel selbst – in konstitutiver Weise – erteilt; es sind keine Gründe ersichtlich, warum dies nicht auch für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG gelten sollte).
4. 2 Zur Überwälzung der Barauslagen für den Dolmetscher:
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen.
Die Beiziehung des Dolmetschers zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers notwendig (vgl. zB VwGH vom 20. Dezember 2012, 2012/23/0007). Hinsichtlich der Gebührennote wurde seitens des Beschwerdeführers nach Einsichtnahme ausdrücklich kein Einwand erhoben und die – in gesetzmäßiger Höhe begehrten – Gebühren in der Folge antragsgemäß mit dem zitierten Beschluss bestimmt sowie zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer waren daher die Kosten für den Dolmetscher vorzuschreiben (vgl. zB VwGH vom 8. April 1992, 91/12/0259, sowie vom 11. Oktober 1994, 93/05/0027, oder auch vom 14. Dezember 1995, 91/07/0070).
4. 3 Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zu kommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, einheitlichen und auf den gegenständlichen Fall übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich anderseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann (vgl. aus der Ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 29.Juli 2015, Ra 2015/07/0095). Hinsichtlich des Vorliegens einer dem Beschwerdeführer erteilten Lenkberechtigung der Klasse B im Königreich Saudi Arabien liegen überdies nur Fragen der Beweiswürdigung im Einzelfall vor, zu deren Überprüfung der VwGH als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht berufen ist (zB VwGH vom 17. November 2015, Ra 2015/22/0021).
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