LVwG N LVwG-S-518/001-2014

LVwG-S-518/001-2014Tribunal Administrativo Regional29 de jan. de 2016

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Zuständigkeit; Übertragung; Verwaltungsstrafverfahren; Spruchreife;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-518/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.518.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

2. Gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

§ 29a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF, (VStG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. September 2014, Zl. LVwG-GF-14-0021, wurde der damaligen Beschwerde von Herrn *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (mangelnde Ladungssicherung) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die Tatumschreibung im Straferkenntnis auf Grund der mangelhaften Umschreibung des Tatortes nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche.

1.2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer abermals wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 bestraft, wobei als Tatort diesmal „Gemeindegebiet ***, *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***“ angegeben wurde.

Der Beschwerdeführer hat dagegen fristgerecht erneut Beschwerde erhoben.

1.3. Mit hg. Schreiben vom *** ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – unter Hinweis darauf, dass im vorgelegten Verwaltungsstrafakt lediglich eine Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens betreffend Herrn *** ersichtlich ist – die belangte Behörde um Vorlage der verfahrensgegenständlichen Übertragung gemäß § 29a VStG.

1.4. Mit Schreiben vom *** übermittelte die belangte Behörde ein Übertragungsschreiben, wonach die Bezirkshauptmannschaft Y das den Beschwerdeführer betreffende Verwaltungsstrafverfahren an die belangte Behörde abgetreten hat.

1.5. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde hinsichtlich des Zeitpunktes der Übertragung Rückfrage bei der belangten Behörde gehalten und es wurde Einsicht in den elektronischen Verwaltungsstrafakt genommen.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Laut Tatvorwurf im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde die angelastete Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (mangelnde Ladungssicherung) im Gemeindegebiet ***, somit im Bezirk ***, gesetzt.

Die Übertragung (§ 29a VStG) des den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens von der Bezirkshauptmannschaft Y an die Bezirkshauptmannschaft X erfolgte im Dezember ***. Zuvor erfolgte keine Übertragung des den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens (sondern lediglich eine Übertragung des den Bruder des Beschwerdeführers, Herrn ***, betreffenden Verfahrens).

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf die unbedenklichen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Konkret ergibt sich aus der hg. erfolgten Rückfrage bei der belangten Behörde (s. Aktenvermerk vom ***) sowie aus dem (im elektronischen Verwaltungsstrafakt ersichtlichen) Übertragungsersuchen der belangten Behörde vom ***, dass die Übertragung des den Beschwerdeführer betreffenden Strafverfahrens erst im Dezember *** erfolgte; zuvor erfolgte nach Aktenlage keine Übertragung des den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens, sondern lediglich eine Übertragung des den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Verfahrens.

3. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

3.1. Zur Übertragung des den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens an die belangte Behörde:

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist grundsätzlich die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall die Bezirkshauptmannschaft X (vgl. dazu auch z.B. VwGH 4.6.2004, 2004/02/0078).

Gemäß § 29a VStG kann, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29a VStG nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Übertragung des Strafverfahrens zu beurteilen ist (s. z.B. VwGH 26.1.2006, 2005/06/0296), wobei die Übertragung nicht durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (s. VwGH 19.12.1990, 90/02/0083). Weiters hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die durch die Übertragung nach § 29a VStG begründete Zuständigkeit einer Behörde beendet ist, wenn diese das gegen eine bestimmte Person, die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich den Wohnsitz oder Aufenthalt hat, geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellt, weil ihr zur Kenntnis gelangt ist, dass diese Person nicht als Täter in Betracht kommt. Für allfällige weitere Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 27 Abs. 1 VStG wiederum die Tatortbehörde zuständig, die freilich dann, wenn ihr eine andere in Verdacht der Verwaltungsübertretung stehende Person bekannt ist, allenfalls neuerlich und gegebenenfalls wiederum an dieselbe Behörde eine Übertragung nach § 29a VStG verfügen kann (s. VwGH 17.3.1999, 98/03/0169, mwH).

Im vorliegenden Fall erfolgte die verfahrensgegenständliche Übertragung des den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens erst nach Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Übertragung nach § 29a VStG allerdings nicht mehr zulässig (so auch Raschauer in Raschauer/Wessely, VStG [2010], Rz 3 zu § 29a VStG, mwH, sowie Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013], Rz 8 zu § 29a VStG; vgl. überdies auch VwGH 25.6.2013, 2010/09/0121, zur Unzulässigkeit der Übertragung bei erstinstanzlicher Spruchreife).

Die belangte Behörde war – mangels gültiger Übertragung – zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses somit nicht zuständig.

Der Beschwerde ist daher – ohne Eingehen auf das Beschwerdevorbringen – Folge zu geben und es ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben (vgl. z.B. VwGH 25.6.2013, 2010/09/0121, mwH).

3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben.

3.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die hg. Erwägungen folgen der zitierten (einheitlichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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