LVwG N LVwG-AV-696/001-2014

LVwG-AV-696/001-2014Tribunal Administrativo Regional29 de jan. de 2016

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Waisenversorgungsgenuss; Lebensunterhalt; Ruhen;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-696/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.696.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, vertreten durch seine Sachwalterin ***, Rechtsanwältin, in *** ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 12.06.2003, Zl. ***, in Ergänzung des ersten Spruchabschnittes des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 06.06.2006, Zl. ***, mit dem festgestellt wurde, dass ein Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss dem Grunde nach besteht, im zuletzt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2014, Zl. 2013/12/0214, fortgesetzten Verfahren betreffend Ruhen des Waisenversorgungsgenusses zu Recht erkannt:

1. Der mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 06.06.2006, Zl. ***, festgestellte Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss ruht vom 01.01.2003 bis 31.12.2004.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 106 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984

§ 17 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965

§§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2001 hat die Vollwaise ***, geboren am ***, vertreten durch die Sachwalterin ***, Rechtsanwältin, um Gewährung eines Waisenversorgungsgenusses nach der am 08.06.1999 verstorbenen Mutter ***, VHL i. R., angesucht. Das an die Bundesversicherungsanstalt gerichtete Ansuchen langte am 11.01.2002 bei der zuständigen Behörde, dem Landesschulrat für Niederösterreich, ein.

Der Landesschulrat für Niederösterreich stellte mit Bescheid vom 12.06.2003, Zl. ***, fest, dass Herrn *** kein Waisenversorgungsgenuss gebühre, da er nicht, so wie dies § 17 Abs. 3 PG 1965 voraussetze, seit der Vollendung des 18. Lebensjahres infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig gewesen sei.

Der dagegen erhobenen Berufung vom 01.07.2003 wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 06.06.2006, Zl. ***, insofern stattgegeben, als festgestellt wurde, dass ein Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss nach der verstorbenen Mutter dem Grunde nach besteht. Der Waisenversorgungsgenuss wurde jedoch für ruhend erklärt, da ein ausreichendes Einkommen vorliege.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.07.2007, Zl. 2006/12/0139-7, wurde der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 06.06.2006, Zl. ***, in jenem Spruchteil, in dem das Ruhen des Waisenversorgungsgenusses ausgesprochen worden war, mit der Begründung aufgehoben, dass im Hinblick auf den angemessenen Lebensunterhalt des Berufungswerbers unzureichende Ermittlungen und Feststellungen getroffen worden seien. Auch die im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom 06.02.2008, Zl. ***, und vom 03.05.2012, Zl. ***, mit denen jeweils abermals ein Ruhen des Waisenversorgungsgenusses festgestellt worden war, wurden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.2009, Zl. 2008/12/0074-5, bzw. vom 15.05.2013, Zl. 2012/12/0092, jeweils wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Dass ein Anspruch des Herrn *** auf Waisenversorgungsgenuss nach der verstorbenen Mutter *** dem Grunde nach besteht, wurde auf Grund der Berufung gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 12.06.2003, Zl. ***, mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 06.06.2006, Zl. ***, rechtskräftig festgestellt. Insoweit (nach mehreren Rechtsgängen) zuletzt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12.09.2013, Zl. ***, ein Ruhen des Anspruches auf Waisenversorgungsgenuss (nur mehr) für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2004 ausgesprochen wurde, wurde der entsprechende Spruchteil des Bescheides mit dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2013/12/0214-8, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Aufhebungsgründe aus:

„Die Beschwerde gegen den (Ersatz)Bescheid vom 12. September 2013 wendet sich gegen die Beurteilung der belangten Behörde betreffend die Jahre 2003 und 2004 zunächst einmal in der Bemessung des "Taschengeldes", das die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in zu geringer Höhe zubillige. Der Kindesunterhalt umfasse im Rahmen des Regelbedarfes auch ein angemessenes Taschengeld (etwa gestaffelt nach Kindesalter zwischen 1% und 15% des Unterhaltswertes). Das Taschengeld für den Beschwerdeführer, als über neunzehnjähriges, nicht selbsterhaltungsfähiges erwachsenes Kind, sei sohin mit mindestens 15% anzusetzen. Dies ergebe ein jährliches angemessenes Taschengeld von EUR 3.110,24. Überdies seien die Ausgaben für Zigaretten aufgrund der ausgeprägten Nikotinsucht nicht aus dem Taschengeld zu bestreiten. Die belangte Behörde habe entgegen dem zitierten Erkenntnis vom 15. Mai 2003 ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage der Nikotinsucht nicht eingeholt. Der seitens der belangten Behörde gewährte Pauschalbetrag von EUR 2.000,-- für suchtbedingte Ausgaben (Zigaretten) sei aufgrund der ausgeprägten Nikotinsucht des Beschwerdeführers unzureichend. Die suchtbedingten Ausgaben würden jedenfalls EUR 3.600,-- im Jahr betragen, zumal der Beschwerdeführer täglich zwei bis drei Packungen Zigaretten konsumiere.

Die belangte Behörde hält diesem Vorbringen in ihrer Gegenschrift zusammengefasst entgegen, beträchtlich leichter - auch in den vorangegangenen wie in den nachfolgenden Kalenderjahren - hätten in dem in Streit stehenden Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2004 für den Beschwerdeführer mehr als nur hinreichende Einkünfte zur Bestreitung eines für ihn angemessenen Lebensunterhaltes vorliegen können, wären nur Maßnahmen zur Realisierung von Mieteinnahmen aus den in seinem Eigentum stehenden Wohnhaus in *** getroffen worden. Dass zu keinem Zeitpunkt Anstrengungen unternommen worden seien, auch diese Immobilie zu vermieten, lasse eine gewisse Sorglosigkeit vermuten. Seit 15. April 2003, dem Beginn seiner Unterbringung im Landespflegeheim ***, ***, benötige er sein Elternhaus in *** nicht mehr und sei für die belangte Behörde kein Grund ersichtlich, weshalb über das angesprochene Jahrzehnt hinweg bis heute ein Bedarf des Beschwerdeführers für eine fortwährende und gänzliche Bereitstellung dieses Hauses für ihn noch als angemessen betrachtet werden könne. Unter der Annahme, dass die Immobilie in *** in einem zeitlichen Zusammenhang zur dauerhaften Heimunterbringung und damit zeitgerecht vermietet worden wäre, müsse davon ausgegangen werden, dass die verbleibenden Einkünfte für Taschengeld (Bekleidung, Zigaretten, Freizeitgestaltung, etc.) in den Kalenderjahren 2003 und 2004 jedenfalls um den Betrag der Erhaltungsausgaben für das Wohnhaus in *** höher gewesen wären. Vor diesem Hintergrund erschienen die Ausführungen, ob nun ein Taschengeld für den Beschwerdeführer in der Höhe von 15% - und nicht in der Höhe von 10%, wie im angefochtenen Bescheid zugrunde liegend - des unstreitig errechneten angemessenen Lebensunterhaltes in der Höhe von jährlich EUR 20.700,-- zu veranschlagen wäre, nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerde lässt die Berechnung des "angemessenen Lebensunterhaltes" nach § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 (an Hand der - nicht valorisierten - Bezüge der Eltern in den Neunzehnhundertneunzigerjahren) unbeanstandet. Davon ausgehend fordert sie allerdings für den Beschwerdeführer die Berücksichtigung eines "höheren Taschengeldes" sowie der Aufwendungen zur Befriedigung seiner behaupteten Nikotinsucht.

Nach der Rechtsprechung gehört zum Naturalunterhalt auch ein dem Kindesalter und den elterlichen Lebensverhältnissen angemessenes Taschengeld für die individuelle Befriedigung höchstpersönlicher Bedürfnisse wie etwa Konsumationen außer Haus oder von kulturellen, sportlichen oder gesellschaftlichen Freizeitbedürfnissen (vgl. die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 31. Jänner 2002, 6 Ob 230/01v = EFSlg. 99.287, sowie vom 30. Juli 2013, 2 Ob 64/13w).

Als Naturalunterhalt zu werten ist ein dem Kind - auch als Erziehungsmittel - zur freien und höchstpersönlichen Verfügung überlassenes Taschengeld. Das Kind hat der Höhe nach einen von seinem Alter und seinen Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen sowie von den Lebensverhältnissen der Eltern (insbesondere deren Leistungsfähigkeit) abhängigen Anspruch auf ein solches (Barth/Neumayr in Klang, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch3 (2008), Rz. 34 zu § 140 ABGB). Gitschthalers (in NZ 1992, 145 ff.) "ambitionierter Versuch einer Gliederung der Höhe des Taschengeldes nach dem Ausmaß der Geschäftsfähigkeit des Kindes scheint doch zu schematisch" (so Barth/Neumayr aaO).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund, insbesondere unter Bedachtnahme auch auf den Zweck des Taschengeldes, kann die von der belangten Behörde gepflogene Bemessung des "Taschengeldes", das auch nach Ansicht der belangten Behörde nicht zur Deckung des Nikotinbedarfs des Beschwerdeführers dient, nicht als unangemessen und damit als rechtswidrig erkannt werden, ist doch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Heimunterbringung Naturalunterhalt gewährt wird und unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen (abseits seiner behaupteten Nikotinsucht) ein zur freien Verfügung überlassenes Taschengeld von rund 10 v.H. seines angemessenen Lebensunterhaltes als ausreichend erscheint.

Zutreffend verweist die Beschwerde gegen den angefochtenen (Ersatz)Bescheid vom 12. September 2013 allerdings darauf, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die Frage eines erhöhten Bedarfs des Beschwerdeführers bedingt durch dessen Nikotinsucht, wie dies im Verwaltungsverfahren behauptet worden war, nicht, wie im zitierten Erkenntnis vom 15. Mai 2013, unter Heranziehung eines medizinischen Sachverständigen abklärte, womit der Beurteilung der belangten Behörde, dass mit einem jährlichen Pausch-Betrag von EUR 2.000,-- das Auslangen zur Deckung des Bedarfs bzw. einer allfälligen Sucht des Beschwerdeführers gefunden werden könne, neuerlich die Grundlage fehlt.

Soweit die belangte Behörde in ihrer nunmehrigen Gegenschrift ins Treffen führt, dass ein allfälliger Mehrbedarf des Beschwerdeführers durch Vermietung des Elternhauses in *** hätte abgedeckt werden können, vermögen diese in der Gegenschrift nachgetragenen Erwägungen schon grundsätzlich eine Begründung des angefochtenen Bescheides, die sich im vorliegenden Fall an den tragenden, eingangs wiedergegebenen Entscheidungsgründen des zitierten Erkenntnisses vom 15. Mai 2013 zu messen hat, nicht zu ersetzen. Darnach hätte die belangte Behörde anhand sachlich fundierter Feststellungen die Frage zu beantworten gehabt, ob und wenn ja in welchem Ausmaß ein Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers an seinem ehemaligen Elternhaus in *** für die Zukunft wahrscheinlich anzunehmen ist und ob im Hinblick darauf die dauernde Bereitstellung des Elternhauses (welches aber offensichtlich den früheren gemeinsamen Lebensverhältnissen mit den Eltern entsprochen hat) angemessen ist; eine solche Antwort findet sich nicht in der Begründung des angefochtenen (Ersatz)Bescheides.“

Im Zuge des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde wurde von der Sachwalterin eine „Darlegung der Einkünfte und Ausgaben ab 2001“ vorgelegt, in der die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Waisenversorgungsgenuss nach dem verstorbenen Vater und Erwerbsunfähigkeitspension), aus Kapitalvermögen und aus Vermietung sowie die „Sonderausgaben“ und „außergewöhnliche Belastungen“ angeführt wurden.

Die vorgelegte „Darlegung der Einkünfte und Ausgaben ab 2001“ soweit sie die Jahre 2003 und 2004 betrifft lautet:

„2003

EINKÜNFTE:

1. ) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG) € €

Waisenversorgungsgenuss nach dem Vater netto 15.550,69

Erwerbsunfähigkeitspension netto 5.183,36 20.734,05

2. ) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG)

WP.-Ertrag *** DepNr. *** 2.700,97

Anlagecardkonto Nr. ***, *** 0,07

Zinsen Sparbuch Nr. ***, *** 0,14

WP.-Ertrag ***, DepNr. *** 382,50

Bausparvertrag Nr. ***, *** 117,93

Habenzinsen 5,30

Bankkosten -435,98 2.770,93

3. ) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§28 EStG)

a) Haus in *** 6.900,69

Betriebskosten ***:

Wasser -16,49

Magistrat *** -567,26

Magistrat ***, Pauschale Ortstaxe -136,00

EH-Vers., *** Nr.*** -94,97

***-Kostenvoranschläge -103,50 5.982,47

b) Haus in *** 0,00

Betriebskosten ***:

EH-Vers.,***, P.Nr. *** -215,68

Hausbesitzverband -22,00

Rauchfangkehrer *** -114,40

Schneeräumung -182,52

Gartenpflege -112,00

Stadt Gemeinde *** - HBA -1.091,02 -1.737,62

c) Wohnung *** 700,00

Wohnbeitrag *** -1.384,44

Schlosserkosten ***, Räumung -58,43

Spedition ***, Räumung -478,00

Gebühr MA *** -19,54

*** Rauchfangkehrer -116,48

MA *** Kommissionsgebühr -65,38 -1.422,27

EINKÜNFTE GESAMT: 26.327,56

SONDERAUSGABEN (§18 EStG):

Belohnung *** lt. Beschluss v. 02.05.03 -4.607,40

Steuerberatung *** -520,80

***, SV-Gebühr -150,00 -5.278,20

AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN (§34 u 35 EStG):

*** -656,79

Haushaltshilfe Fr. *** -1.073,40

Heimkosten ab April 2003 -19.482,57

"Landespflegeheim ***


***, ***"

Zahnarzt *** -450,00

NÖ GKK, Behandlungsbeitrag -7,32

***, Pflegegebühren -218,40

***, Psychotherapie -290,00

*** -491,00 -22.669,48

2004

EINKÜNFTE:

1. ) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 5 EStG) € €

Waisenversorgungsgenuss nach dem Vater netto 15.672,04

Erwerbsunfähigkeitspension netto 5.232,92 20.904,96

2. ) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG)

WP.-Ertrag *** DepNr. *** 1.308,11

Anlagecardkonto Nr. ***, *** 0,06

Zinsen Sparbuch Nr. *** 0,14

WP.-Ertrag BA ***, DepNr. *** 255,00

Bausparvertrag Nr. ***, *** 100,65

Profit-Konto Nr. ***, *** 10,02

Habenzinsen 7,20

Bankkosten -359,26 1.321,92

3. ) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG)

a) Haus in *** 6.855,00

Betriebskosten ***:

Wasser -24,00

Magistrat *** HBA -621,78

Magistrat ***, Pauschale Ortstaxe -136,00

***-Vers., *** P.Nr. *** -99,07

*** - Dachdeckerarbeiten -539,24 5.434,91

b) Haus in *** 0,00

Betriebskosten ***:

EH-Vers., ***, P.Nr. *** -215,68

Hausbesitzverband -22,00

Rauchfangkehrer *** -116,80

Schneeräumung -91,26

Gartenpflege -264,00

Stadt Gemeinde *** - HBA -841,44 -1.551,18

c) Wohnung *** 6.093,50

Wohnbeitrag *** -1.384,44 4.709,06

EINKÜNFTE GESAMT: 30.819,67

SONDERAUSGABEN (§ 18 EStG):

Belohnung *** lt. Beschluss v. 3.6.2005 -4.266,43 -4.266,43

AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN (§ 34 u 35 EStG):

Heimkosten ***, BH *** -25.976,76

N. GKK, Behandlungsbeitrag -11,76

***, Psychotherapie -522,00

*** -857,00 -27.367,52“

Zu dieser Darlegung führte die Sachwalterin erläuternd aus, dass wegen der (im Hinblick auf die Sozialhilfeleistungen) erfolgte Kostentragungsregelung mit der Bezirkshauptmannschaft X der Waisenversorgungsgenuss als auch die Erwerbsunfähigkeitspension nur zu einem geringen Anteil überwiesen werde und deshalb bei der Berechnung der Nettobeträge die Einkünfte aus dem Waisenversorgungsgenuss nach dem verstorbenen Vater auf Grundlage der Bruttobeträge so berechnet worden seien, dass für die Jahre 2010 und 2009 die entsprechenden jährlichen Nettobeträge unter Berücksichtigung des 13. und 14. Bezuges durch den „Brutto/Netto Rechner“ auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen ausgerechnet worden seien. Aus den Abzügen für Sozialversicherung und Lohnsteuer für 2009 und 2010 sei ein Durchschnittsprozentsatz errechnet und dieser für die Jahre ab 2001 der Berechnung zugrunde gelegt worden. Demnach sei von einem Durchschnittsprozentsatz von 13,5% für die Abzüge ausgegangen worden. Die Erwerbsunfähigkeitspension sei auf Grundlage der Pensionsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 11.03.2010 sowie den Kontoauszügen berechnet worden. Da die Erwerbsunfähigkeitspension zusammen mit dem Pflegegeld auf Grund der Kostentragungsregelung ebenfalls nur zu einem Teil ausbezahlt werde, sei von der Bruttopension jeweils der monatliche Krankenversicherungsbeitrag sowie ab 2003 auch der Ruhensbetrag abgezogen und diese Nettopension als Grundlage herangezogen worden.

Folgende weitere Unterlagen wurden vorgelegt:

-die Jahresberichte 2000 bis 2012 an das Pflegschaftsgericht

-Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 28.05.2001 mit dem die Erwerbsunfähigkeitspension für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit weiter zuerkannt wird

-Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes *** für die Jahre 2001 bis 2011

-Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 07.07.2006 des Finanzamtes *** (beinhaltend die Lastschriften für die Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2004)

-Schreiben der *** vom 24.08.2011 zur steuerlichen Veranlagung des jährlich nachgewiesenen Mehraufwandes auf Grund des Vorliegens einer Behinderung des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastungen für die Jahre 2005 bis 2009, um die Einkommensteuer höchstmöglich zu reduzieren

Darüber hinaus liegen folgende zur Ermittlung des Sachverhaltes dienliche Unterlagen vor:

-Bescheid der NÖ Landesregierung vom 03.05.2006, ***, mit dem ein Waisenversorgungsbezug nach dem verstorbenen Vater ab 01.10.2001 gewährt wird

-„Buchungsliste per 31.03.2011“ der Bezirkshauptmannschaft X aus der die monatlichen Heimunterbringungskosten (Verpflegskosten, „LPPH ***“) ab April 2003 bis 2010 hervorgehen.

-Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.02.2012 über die Höhe der Heimunterbringungskosten (Verpflegskosten, „LPPH ***“) im Jahr 2011 von € 32.886,50.

-„Buchungsliste per 19.08.2013“ der Bezirkshauptmannschaft X aus der die monatlichen Heimunterbringungskosten (Verpflegskosten, „LPPH ***“) im Jahr 2012 und seit 01.01.2013 hervorgehen.

-Pensionsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 02.05.2011 aus der die Höhe der Erwerbsunfähigkeitspension und des Pflegegeldes ab dem Jahr 2001 hervorgeht

Aus der „Buchungsliste per 31.03.2011“ und den Mitteilungen vom 06.02.2012 und 19.08.2013 der Bezirkshauptmannschaft X gehen die tatsächlichen jährlichen Verpflegungs- und Unterbringungskosten seit Beginn der Unterbringung im Landespflegeheim ***, ***, im April 2003 hervor.

Herr *** bezieht im Anspruchszeitraum regelmäßig Einkünfte aus folgenden Einkunftsquellen, die gemäß § 17 Abs. 5 PG 1965 zu berücksichtigen sind:

-Erwerbsunfähigkeitspension der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft

-Waisenversorgungsgenuss nach dem verstorbenen Vater gemäß Bescheid der NÖ Landesregierung vom 03.05.2006, Zl. ***, seit 1. Oktober 2001

-Mieteinnahmen aus einem Haus in ***, *** (Vermietung des Untergeschosses),

-Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung in ***, ***

-Einkünfte aus Kapitalvermögen

Darüber hinaus wird Pflegegeld der Pflegestufe 2 ausbezahlt. Dieses ist jedoch bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinn des § 17 Abs. 5 PG 1965 nicht zu berücksichtigen.

Regelmäßige größere Aufwendungen entstanden und entstehen vor allem durch

-Kosten für Haus in ***, ***, (Elternhaus und Wohnhaus bis Unterbringung im Pflegeheim im April 2003)

-Kosten für Unterbringung und Verpflegung im Landespflegeheim ***, ***, seit April 2003

-Entlohnung der Sachwalterin ***

-Ausgaben für Gesundheit (medizinische Behandlungen, Apotheke)

-Taschengeld für persönliche Bedürfnisse (Kleidung, Zigaretten, Kaffeehaus, Friseur, etc.).

Herr *** lebte bis zur Unterbringung im Landespflegeheim ***, ***, am 15.04.2003 in seinem Elternhaus in ***, ***. Auf Grund seiner Krankheit konnte er jedoch nicht mehr alleine dort leben, weshalb die Heimunterbringung zu seiner Betreuung veranlasst wurde. Die Kosten für die Heimunterbringung werden vorerst von der Sozialhilfe getragen. Eine teilweise Refundierung erfolgte durch eine Überweisung von 80 Prozent der Erwerbsunfähigkeitspension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und des Waisenversorgungsgenusses nach dem verstorbenen Vater. Die Heimkosten beinhalten den Wohnanteil und den Pflegezuschlag. Damit sind die Unterkunft, die Verpflegung und die erforderliche Pflege abgedeckt. Herr *** bezieht auch ein Pflegegeld der Pflegestufe 2. Wie aus den Jahresberichten an das Pflegschaftsgericht hervorgeht, ist er wegen seiner Krankheit nicht mehr in der Lage, allein in seinem Elternhaus zu wohnen.

In Abweichung von den in der „Darlegung der Einkünfte und Ausgaben ab 2001“ angeführten jährlichen Heimkosten ergeben sich nach der von der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegten Aufstellung der Verpflegskostenabrechnung (Buchungsliste per 31.03.2011), und den Mitteilungen vom 06.02.2012 und 19.08.2013 folgende jährliche vorerst aus Mitteln der Sozialhilfe getragene tatsächliche Kosten für die Heimunterbringung:

2003:€ 11.515,32 (laut Darlegung: € 19.482,57)

2004: € 18.067,80 (laut Darlegung: € 25.976,76)

2005: € 24.956,16 (laut Darlegung: € 25.976,76)

2006:€ 25.907,70 (laut Darlegung: € 25.976,76)

2007:€ 25.487,95 (laut Darlegung: € 25.976,76)

2008:€ 26.657,48 (laut Darlegung: € 25.976,76)

2009:€ 31.632,84 (laut Darlegung: € 25.976,76)

2010:€ 32.371,85 (laut Darlegung: € 25.976,76)

2011:€ 32.886,50

2012:€ 34.005,06

Die Höhe des jährlichen Einkommens aus dem Waisenversorgungsgenuss nach dem verstorbenen Vater kann den jeweiligen Lohnzetteln und den Einkommensteuerbescheiden entnommen werden.

Die Höhe des jährlichen Einkommens aus der Erwerbsunfähigkeitspension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ergibt sich aus den Einkommensteuerbescheiden und der Pensionsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 02.05.2011, aus der auch die Höhe des Pflegegeldes ab dem Jahr 2001 hervorgeht.

Zur Feststellung der Höhe der Einkommensteuer dienen die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes *** für die Jahre 2001 bis 2011. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass diese Einkommensteuerbescheide ab 2003 die Heimunterbringungskosten nicht zur Gänze als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen, da diese vorerst von der Sozialhilfe getragenen Kosten nur zum Teil refundiert wurden. Die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesene Einkommensteuer würde bei regelmäßiger Berücksichtigung der vollen Höhe der Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastungen jedenfalls weit geringer bis gar nicht anfallen. Somit kann ab dem Jahr 2003 die Einkommensteuer bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte im Wesentlichen vernachlässigt werden.

Mit Schreiben der (damals) belangten Behörde (Niederösterreichische Landesregierung) vom 22.07.2011 wurde dem Beschwerdeführer zu Handen der Sachwalterin das Ergebnis der bis dahin durchgeführten Beweisaufnahme mitgeteilt und die von der übermittelten „Darlegung der Einkünfte und Ausgaben ab 2001“ abweichenden Heimkosten bekannt gegeben. Das Ergebnis der Berechnung der jährlichen Einkünfte durch Berücksichtigung der Bruttoeinnahmen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und der Einkommensteuer wurde ebenfalls mitgeteilt. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die Betriebskosten für das Haus in *** lediglich bis einschließlich 2003 als notwendige Ausgaben zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses herangezogen werden können.

Darauf antwortete die Sachwalterin, dass bezüglich des Waisenversorgungsgenusses nach dem Vater und der Erwerbsunfähigkeitspension zu hohe Beträge angeführt worden seien, was daraus resultieren könne, dass sie die Beträge in der übermittelten Darlegung netto angegeben habe. Die Betriebskosten für das Haus in *** dürften nicht lediglich bis einschließlich 2003 als notwendige Ausgaben zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses herangezogen werden. Der Betroffene wäre sonst verpflichtet gewesen, das Haus nach seinem Umzug in das Landes-Pensionisten- und Pflegeheim *** zu verkaufen. Der Betroffene würde auf Grund des psychischen Zustandes einen Verkauf des Hauses nicht verkraften. Selbst wenn der Betroffene nach seiner Heimunterbringung dazu verpflichtet gewesen wäre, das Haus zu verkaufen, hätte dies nicht schon im Jahr 2003 geschehen können. Es wäre eine mindestens zweijährige Beobachtungsphase notwendig gewesen, in welcher sich der Zustand des Betroffenen ebenso hätte bessern können und er wieder eigenständig wohnen hätte können. Anschließend wäre zumindest ein Jahr einzurechnen gewesen, um das Haus mittels eines Immobilienbüros zum Verkauf anzubieten und auch tatsächlich zu angemessenen Konditionen zu verkaufen. Das Haus in *** sei zumindest bis einschließlich 2006 als notwendiger Ausgangspunkt zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses heranzuziehen.

Mit Schreiben vom 22.12.2011 wurde seitens der (damals) belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs wiederum der Sachverhalt hinsichtlich der Höhe der jährlichen Einkünfte und Ausgaben wie mit Schreiben vom 22.07.2011 mitgeteilt und im Hinblick auf die Höhe der persönlichen Aufwendungen (Taschengeld) angeführt, dass diese als unangemessen hoch anzusehen seien.

In der dazu erfolgten Stellungnahme der Sachwalterin vom 26.01.2012 brachte diese wiederum vor, dass ein Verkauf bzw. eine Vermietung des Elternhauses aufgrund des psychischen Zustandes des Betroffenen nicht möglich sei und die Waise ca. einmal pro Monat dort auch übernachte und dies die einzige Wohnmöglichkeit bei Verlassen des Pflegeheimes sei. Der Sonderbedarf der Waise werde nicht ausreichend berücksichtigt. Zu den hohen Taschengeldausgaben wird ausgeführt, dass der Betroffene schon seit langem an einer sehr stark ausgeprägten Nikotinsucht leide, wodurch sich entsprechende Kosten ergäben. Herr *** würde täglich zwei bis drei Packungen Zigaretten rauchen, was sich mit einem jährlichen Verbrauch zwischen rund € 2.400,-- und € 3.600,-- niederschlage. Für die Folgejahre sei zudem zu beachten, dass die Zigarettenpreise stetig ansteigen und sich daher auch die Ausgaben des Betroffenen entsprechend erhöhen würden. Der Betroffene habe in den Jahren 2001 bis 2003 mit dem Taschengeld, das richtiger als Lebensunterhalt zu bezeichnen sei, auch seinen täglichen Bedarf an Nahrungsmitteln gedeckt. Wenn man beispielsweise für das Jahr 2001 das Taschengeld in Höhe von € 5.200,-- heranziehe und davon die Kosten von rund € 3.000,-- für täglich durchschnittlich 2,5 Packungen Zigaretten abziehe, so seien dem Betroffenen für das gesamte Jahr rund € 2.200,--, sohin rund € 6,-- pro Tag für seine alltäglichen Bedürfnisse wie Nahrungsmittel etc. geblieben. Die Ausgaben betreffend Taschengeld seien nicht übermäßig hoch ausgefallen. Die Ausführungen, wonach bis 2003 die Lebensmittel von der Volkshilfe besorgt und bezahlt worden seien, seien nur teilweise korrekt. Die Volkshilfe habe zwar teilweise Lebensmittel gegen Verrechnung vom Taschengeld eingekauft, jedoch habe der Betroffene zusätzlich auch selbst Lebensmittel besorgt, die von seinem Taschengeld beglichen worden seien. Die Sachwalterschaft für die Waise sei im Jahre 1999 übernommen worden. Aufgrund der Persönlichkeit des Betroffenen im engen Zusammenhang mit seiner Krankheit, habe es damals relativ lange gedauert, bis das Vertrauen des Betroffenen hätte erlangt werden können. Sohin habe die Sachwalterin erst relativ spät erste Einblicke in seine näheren Lebensumstände gewährt bekommen und dementsprechend handeln können. Außerdem sei in den Jahren 2002 und 2003 erstmals aufgefallen, dass der Betroffene von Personen finanziell ausgenutzt worden sei. Damit seien auch die hohen Taschengeldzahlungen an den Betroffenen für die Jahre 2001 bis 2003 begründbar. Auch jetzt habe der Betroffene noch das krankheitsbedingte Problem, dass er immer wieder verschiedensten Personen Geld borge und somit selbst in finanzielle Engpässe betreffend sein Taschengeld gerate. Aus Erzählungen des Betroffenen sowie aus mehreren medizinischen Gutachten gehe hervor, dass der Betroffene von seinem Vater immer versteckt gehalten worden sei, da er sich für seinen Sohn geschämt habe. Der Betroffene habe daher weder in seiner Kindheit noch in seiner Jugend ausreichend soziale Kontakte mit Menschen seines Alters gehabt. Aufgrund dieses Verhaltens des Vaters, aber auch wegen der ihren Sohn betreffenden großen Ängstlichkeit der Mutter, habe der Betroffene die typischen sozialen Verhaltensmuster zwischen Mitmenschen nie gelernt, weshalb er in späteren Jahren aufgrund seiner besonderen Leicht- und Gutgläubigkeit leichtes Opfer für Personen geworden sei, die ihn auszunutzen trachteten. Dass das Pflegeheim für die sozialen und kulturellen Belange der Heimbewohner Vorsorge treffe, treffe auf den Betroffenen nicht zu. Er werde von den anderen Heimbewohnern aufgrund seiner Krankheit nicht wirklich ernst genommen und daher nach wie vor leicht ausgenutzt. Er müsse sich soziale Kontakte oft durch Einladungen oder Geschenke erkaufen. Ehrliche soziale Beziehungen habe der Betroffene im Heim nur wenige. An dieser Situation könnten weder das Heim noch der Sachwalter etwas ändern. Unter Berücksichtigung der eher ärmlichen und nicht sonderlich befriedigenden Lebensumstände des Betroffenen sei es auch nicht zumutbar gewesen, die Taschengeldzahlungen zu verringern. Aufgrund seiner chronisch paranoiden Schizophrenie sei dem Betroffenen sein Verhalten aber auch nicht vorzuhalten. Somit seien diese hohen Taschengeldzahlungen ebenso zum Sonderbedarf und somit zu den zu beachtenden Ausgaben zu rechnen.

Auf Grund der Berufung des Herrn ***, vertreten durch seine Sachwalterin Frau ***, Rechtsanwältin, ***, ***, vom 01.07.2003 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 12.06.2003, Zl. ***, wurde bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen ersten Spruchabschnitt des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 06.06.2006, Zl. ***, festgestellt, dass ein Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss nach seiner Mutter *** besteht. Nach mehreren Verfahrensgängen wurde zuletzt im Spruchpunkt 1 des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12.09.2013, Zl. ***, für die Jahre 2003 und 2004 das Ruhen des Waisenversorgungsgenusses festgestellt. Nur dieser Spruchteil wurde zuletzt angefochten und mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zl. 2013/12/0214, aufgehoben.

Im Umfang dieses von der Aufhebung betroffenen Teiles des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12.09.2013 ist daher (neuerlich) darüber zu entscheiden, ob für die Jahre 2003 und 2004 Ruhen des nach § 17 Pensionsgesetz 1965 dem Grunde nach zustehenden Waisenversorgungsgenusses nach der verstorbenen Mutter *** eintritt.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung mit Ablauf des 31.12.2013 von den im Instanzenzug übergeordneten Behörden (hier: der Niederösterreichischen Landesregierung) auf die Verwaltungsgerichte über.

Im anhängigen Beschwerdeverfahren ist gemäß § 17 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 (Ruhen des Waisenversorgungsgenusses) zu prüfen, ob die Einkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2003 und 2004 ausreichen, um einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dabei spielen für die Feststellung des angemessenen Lebensunterhalts sowohl die Möglichkeit seiner Rückkehr in das von seinen Eltern geerbte Elternhaus in *** als auch die Ausgaben für Zigaretten eine bedeutende Rolle.

Auf Grund des vorliegenden Krankheitsbildes und der offenbar vorliegenden Nikotinsucht ergeben sich Fragen, die nur von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie beantwortet werden können.

Es wurde daher ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, ***, eingeholt.

Im Gutachten vom 07.05.2015 führt der Gutachter in der „Zusammenfassung und Beurteilung“ aus:

„Zusammenfassung und Beurteilung:

Zur Beantwortung der vom Auftraggeber aufgeworfenen Fragen wurde auf zahlreiche Informationsquellen zurückgegriffen:

Zunächst wurde der Proband selbst untersucht. Es wurde eine Außenanamnese mit dem Pflegepersonal erhoben und so vollständig wie möglich die entsprechenden medizinischen und psychiatrischen Vorbefunde eingeholt.

Außenanamnestisch berichtet die Pflegekraft Schwester ***, dass Herr *** grundsätzlich ein verträglicher Mensch sei. Auf Aufforderung mache er überall mit, habe aber keine Ausdauer und sei schlampig sei aber abweisend, wenn man Ordnung machen wolle, lege sich unkritisch mit Gewand ins Bett und man müsse ihn zum Essen überreden und er sei chronisch untergewichtig. Es wird ein Gewicht von 46kg angegeben. Die Medikamenteneinnahme sei sehr schwierig, er sei diesbezüglich ablehnend und habe auch einen Vergiftungswahn. Hervorstechend seien häufig déjà vu Erlebnisse. Er schlafe nachts fast nichts, am Tag schon öfter.

Er rauche am Tag und in der Nacht sehr viel. Er rauche auch im Zimmer, obwohl man es ihm verbietet. Die Anzahl gerauchter Zigaretten sei schwierig zu bestimmen, möglicherweise 20, wahrscheinlich bis 40 pro Tag.

Er äußere oft den Wunsch in sein Haus zurückzukehren.

In der Untersuchung berichtet der Proband, dass er nie verheiratet war und kinderlos ist. Er habe einen Führerschein, sei pensioniert, habe die Kunstschule besucht und im Werbedesign gearbeitet. Einige Bilder werden besichtigt.

Er sei seit 8 Jahren im Heim. Sein Elternhaus werde verpachtet. Er möchte dorthin ziehen, könne aber nicht allein hin sondern nur mit einem zweiten, es finde sich aber niemand. Im Pflegeheim sei er, weil er allein sei. Er könne nicht allein leben.

Eine psychische Krankheit habe er schon. Er führt die Déjà vus ins Treffen. Konzentration und Merkfähigkeit seien beeinträchtigt. Bezüglich des Nutzens der Medikamente äußert er sich nicht klar. An Krankheiten habe er Depressionen gehabt. Er deutet auch kriminelle Aktivitäten, wie Einbruch und Überfall an. Er fühle sich auch von der Polizei verfolgt.

In körperlicher Hinsicht habe er zurzeit eine Bronchitis.

Die Angaben über Zigarettenkonsum sind etwas inkonsistent und den außenanamnestischen Angaben sowie den Befunden widersprechend. Die erste Zigarette rauche er jedenfalls morgens zum Kaffee, nicht aber davor. Nachts rauche er nicht.

Alkoholkonsum verneint er, was im geschützten Rahmen glaubhaft ist.

Festzustellen ist, dass auf seinem Nachtkästchen zwei Packungen Zigaretten liegen, was er selbst als Jux bezeichnet. Er höre zu rauchen auf. Er habe jedenfalls noch nie versucht aufzuhören. Abschließend gibt er an, nicht über 10 Zigaretten pro Tag zu rauchen.

Aus den vorliegenden Befunden geht seit mindestens 2003 eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung mit häufiger Exazerbation hervor, auch Lungenentzündungen.

Ein Nikotinabusus ist mehrfach dokumentiert. Es gab auch einen Tankstelleneinbruch zur Beschaffung von Lebensmittel und Zigaretten, wahrscheinlich 2003.

Psychiatrisch krank sei er etwa seit dem 18. Lebensjahr. Es kam zu aggressiven Handlungen, wie Beschädigung mehrerer Autos mit einer Hacke, sodass er auch nach § 429 Abs. 4 StPO psychiatrisch untergebracht werden musste. Die Medikamenteneinnahme erfolgte sehr unregelmäßig. Letzteres ist 2003 im Donauklinikum *** gut dokumentiert.

Als Folge der Non-Compliance habe sich das Zustandsbild in psychiatrischer und körperlicher Hinsicht stark verschlechtert, er verwahrloste, magerte ab und es kam zu Exazerbation der wahnhaft-psychotischen Symptomatik. Den Kontakt mit Psychosozialen Dienst und betreuenden Personen hat er weitgehend abgelehnt. Er sei auch mit Geld nicht zurechtgekommen. Erst nach längerer Behandlung konnte es zu Stabilisierung des Zustandsbildes kommen. Er wurde im Jahr 2003 an eine nicht näher genannte Betreuungsstation überwiesen.

Mehrfach vermerkt ist auch ein Alkoholabhängigkeitssyndrom. Aktuell scheint er in geschützter Umgebung zumindest weitgehend abstinent zu sein.

Auf Grundlage der hier kurz zusammengefassten Informationen, welche oben im Text und in den Befunden noch genauer nachzulesen sind, können nunmehr die aufgeworfenen Fragen wie folgt beantwortet werden:

1. Ist zu erwarten, dass der gesundheitliche Zustand des Herrn *** es wieder erlaubt, in seinem Elternhaus in *** zu wohnen?

Stellungnahme:

Aktuell erlaubt es der psychiatrische Gesundheitszustand des Herrn *** nicht, in seinem Elternhaus alleine zu leben. Mit einer rund um die Uhr anwesenden Pflegekraft wäre es theoretisch vorstellbar, dass er dort lebt. Grundsätzlich ist jedoch der geschützte umfassende professionelle Rahmen der Betreuungsstation wie aktuell, seiner Gesundheit wesentlich zuträglicher, zumal die Tagesstruktur und der soziale Rahmen inklusive der umfassenden Kontrollmöglichkeiten seiner psychischen Gesundheit und Behandlung wesentlich zuträglicher sind.

2. Wenn dies derzeit nicht der Fall ist:

Besteht aus derzeitiger Sicht diese Möglichkeit in absehbarer Zukunft (innerhalb von zwei Jahren)?

Stellungnahme:

Unter Berücksichtigung der Vorinformationen der langjährigen psychischen Erkrankung mit entsprechenden sozialen, somatischen und deliktischen Komplikationen ist es nicht absehbar, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse in absehbarer Zukunft, etwa innerhalb von zwei Jahren wesentlich ändern werden. Somit ist auch in absehbarer Zukunft nicht mit der Möglichkeit zu rechnen, dass Herr *** in seinem Elternhaus wohnen könnte.

3. Besteht für Herrn *** aus seiner subjektiven Sicht die (berechtigte) Hoffnung, wieder in seinem ehemaligen Elternhaus wohnen zu können?

Stellungnahme:

Herr *** äußert außenanamnestisch und aktuell immer wieder den Wunsch in seinem Haus zu leben. Andererseits artikuliert er jedoch klar, dass er nur dann dort leben könne, wenn jemand anderer mit ihm dort wohne. Alleine leben könne er dort nicht.

Eine gewisse „Hoffnung“ kann aus subjektiver Sicht somit aus diesen Aussagen abgeleitet werden, dass er wieder dort wohnen könnte. Seine expliziten Aussagen dazu sind jedoch dahingehend zu interpretieren, dass er seine Gesundheit nicht ausreichend einschätzt, dort zu leben.

Darüber hinaus ändert der in Klammer gesetzte Terminus „berechtigte“, die Semantik der Fragestellung etwas ab. Wenn Herr *** somit sich gelegentlich auch mit der Hoffnung trägt, wieder in seinem Haus zu wohnen, so ist diese Hoffnung aus neurologisch-psychiatrischer Sicht – somit nicht mehr „subjektiv“ – nicht als „berechtigt“ anzusehen.

4. Leidet Herr *** an einer krankhaften, d.h. nicht von seinem Willen beherrschbaren, Nikotinabhängigkeit?

Wenn ja:

In welchem Ausmaß bewegt sich der dadurch erforderliche Zigarettenkonsum? Wie viele Zigaretten pro Tag werden suchtbedingt konsumiert?

Stellungnahme:

Herr *** leitet jedenfalls an einer Nikotinabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch. Dies ist definitionsgemäß eine Krankheit. Das Ausmaß des Zigarettenkonsums ist nicht genau bestimmbar. Die eigenen Angaben belaufen sich auf rund 10 Zigaretten, die außenanamnestischen Angaben auf 20 bis 40 Zigaretten. Es ist davon auszugehen, dass die Zigaretten im Rahmen eines Abhängigkeitssyndroms konsumiert werden.

Erfahrungsgemäß rauchen schizophrene Menschen sehr oft sehr viel und sehr begierig. Das Nikotin scheint einerseits beruhigende Wirkung zu haben, andererseits auch möglicherweise kognitiv-stimulierende Wirkung. Die erste Zigarette wird morgens zum Kaffee geraucht. Außenanamnestisch rauche er auch nachts und entgegen den Verboten auch im Zimmer, was er selbst beides wieder in Abrede stellt. Es besteht also ein gewisses Maß an Dissimulation.

5. Wann (ab wie vielen Zigaretten) ist von einem nicht mehr dem Willen unterworfenen Suchtverhalten auszugehen?

Stellungnahme:

Diese Frage kann so nicht beantwortet werden. Es ist nicht möglich anzugeben, ab wie vielen Zigaretten von einem nicht mehr dem Willen unterworfenen Suchtverhalten auszugehen ist. Auf Punkt 4 wird jedoch verwiesen. Es besteht jedenfalls kein Zweifel eines Nikotinabhängigkeitssyndroms. Herr *** raucht seit sehr vielen Jahren regelmäßig und in zeitlicher Verteilung wie beschrieben, nämlich offenbar am Tag und in der Nacht und dies trotz gut dokumentierter langjähriger Komplikationen. Paradigmatisch zu nennen ist die chronisch-obstruktive Lungenerkrankung/COPD.

6. Gibt es eine Grenze (Anzahl von täglich konsumierten Zigaretten) bis zu der von einem suchtmäßigen Konsum nicht auszugehen ist?Wenn ja:Bei wieviel Zigaretten liegt sie bei Herrn ***?

Alle diese Fragen mögen auch hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 beantwortet werden.

Stellungnahme:

Eine Grenze im Sinne einer Anzahl von täglich konsumierten Zigaretten, bis zu der von einem suchtmäßigen Konsum nicht auszugehen ist, kann vom SV nicht angegeben werden. Eine diesbezügliche Aussage wäre reine Spekulation.

Bezüglich der Zeitpunkte 2003 und 2004 kann nur auf die vorliegenden Befunde abgestellt werden.

Wenn man beispielsweise den Befund des Landesklinikums *** aus 2003 heranzieht, wäre jedenfalls davon auszugehen, dass die Aussagen über das alleine im Haus wohnen auch zum damaligen Zeitpunkt so zutreffend gewesen sind.

Was das Rauchen anbelangt, sind die Informationen über die Jahre 2003 und 2004 etwas eingeschränkt. Geht man jedoch davon aus, dass Herr *** sogar einen Tankstelleneinbruch zur Besorgung von Lebensmitteln und Zigaretten verübt hat, weil er mit dem Geld vom Sachwalter nicht zurechtgekommen sei, würde dies jedenfalls dafür sprechen, dass auch damals schon ein Nikotinabhängigkeitssyndrom vorhanden gewesen ist und obige Aussagen analog zutreffen würden.“

Die Vertreterin des Beschwerdeführers (Sachwalterin) führte in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 08.11.2013 aus:

„Wie unter Punkt 2. der Beschwerde ausgeführt, reichen die suchtbedingten Ausgaben für Zigaretten von pauschal EUR 2.000,00 aufgrund meiner ausgeprägten Nikotinsucht jedenfalls nicht aus. Die suchtbedingten Ausgaben betragen jedenfalls EUR 3.600,00 im Jahr.

Die Aufstellung für das Jahr 2003 (Kurzfassung) lautet sohin richtigerweise:

Einkünfte Gesamt30.332,12

abzgl. Sonderausgaben- 5.278,20

abzgl. außergewöhnliche Belastungen- 14.702,23

abzgl. Ausgaben für Wohn – und Elternhaus ***- 4.864,87

abzgl. suchtbedingte Ausgaben f. Zigaretten- 3.600,00

abzgl. persönliche Bedürfnisse- 1.205,99

abzgl. Taschengeld- 3.110,24

  • 2.429,40

Die Einkünfte reichen im Jahr 2003 sohin nicht zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes aus, der Waisenversorgungsgenuss ruht im Jahr 2003 nicht.

1.2. Ausgaben im Jahr 2004

Ebenso wie im Jahr 2003 wurden mit vorangegangenem Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2012 folgende Ausgaben festgestellt, welche nunmehr im aktuellen Bescheid vom 12.09.2013 unberücksichtigt blieben:

Persönliche Bedürfnisse:

Taschengeld: bar und auf Taschengeldkonto4.220,00

Div. Einkäufe 130,83

4. 350,83

Sonstiges:

Grabpflege Blumen *** 236,00

4. 586,83

Berücksichtigt man als „angemessenes“ Taschengeld wiederum lediglich rund € 3.110,24, so ergeben sich im Jahr 2004 Ausgaben für „persönliche Bedürfnisse“ in Höhe von € 366,83.

Die Aufstellung für das Jahr 2004 (Kurzfassung) lautet sohin richtigerweise:

Einkünfte Gesamt30.421,48

abzgl. Sonderausgaben- 4.266,43

abzgl. außergewöhnliche Belastungen- 19.458,56

abzgl. Ausgaben für Elternhaus ***- 1.959,88

abzgl. suchtbedingte Ausgaben f. Zigaretten- 3.600,00

abzgl. obgenannte bisher unberücksichtigte Posten- 366,83

abzgl. Taschengeld- 3.110,24

  • 2.340,46

Die Einkünfte reichen im Jahr 2004 sohin nicht zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes aus, der Waisenversorgungsgenuss ruht im Jahr 2004 nicht.

2. Nikotinsucht

Zufolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.05.2013, Zl. 2012/12/0092-10 führte dieser betreffend meine Nikotinsucht aus,

dass „- gegebenenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen (§ 1 Abs. 1 DVG iVm. § 52 Abs. 1 AVG) – die Frage zu klären [wäre], ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer aufgrund einer krankhaften, d.h. nicht von seinem Willen beherrschbaren Abhängigkeit von Nikotin Bedürfnisse entwickelt und ob solche Bedürfnisse noch im Rahmen der in Rede stehenden Lebensverhältnisse nach dem Maßstab der vorverstorbenen Eltern lägen“.

Ein solches Sachverständigengutachten wurde seitens der belangten Behörde nicht eingeholt. Die belangte Behörde hat sohin unzureichend ermittelt und damit gegen ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen.

Der seitens der belangten Behörde gewährte Pauschal-Betrag von € 2.000,-- für nicht suchtbedingte Ausgaben (Zigaretten) ist aufgrund meiner ausgeprägten Nikotinsucht unzureichend. Die suchtbedingten Ausgaben betragen jedenfalls EUR 3.600,00 im Jahr, zumal ich täglich 2-3 Pkg. Zigaretten konsumiere.“

Die Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 09.06.2015 zum im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens lautet:

„In umseits bezeichneter Rechtssache nimmt der Beschwerdeführer entsprechend der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20.05.2015 wie folgt fristgerecht Stellung zum neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 07.05.2015, erstellt durch den Sachverständigen ***:

1. Vermietung/Verpachtung des Elternhauses des Beschwerdeführers (***):

Vorweg wird der Ordnung halber festgehalten, dass das nunmehr eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 07.05.2015 insbesondere den aktuellen psychiatrischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dokumentiert. So stellt der Sachverständige fest, dass der psychiatrische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers es aktuell nicht erlaubt, alleine in seinem Elternhaus zu leben. Jedoch wäre es theoretisch vorstellbar – wenn auch nicht ratsam -, dass der Beschwerdeführer mit einer rund um die Uhr anwesenden Pflegekraft dort wohnt.

Wie dem Gutachten vom 07.05.2015 zu entnehmen ist, äußert der Betroffene immer wieder den Wunsch, sein Elternhaus (zumindest) zu besuchen. Er ist sohin nach wie vor emotional eng mit dem Haus verbunden.

Auch wenn aktuell und auch in näherer Zukunft wohl nicht mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus wohnen könnte, so ist dies nicht direkt auf die Situation in den Jahren 2003 und 2004 umzulegen. Hierzu ist eine Ergänzung des Gutachtens durchzuführen (vgl. Antrag unter Punkt II.) und wird vorweg ergänzend ausgeführt wie folgt:

Bekannterweise ist der Beschwerdeführer bereits seit 15.04.2003 im Landespflegeheim *** aufhältig. An eine Vermietung der Immobilie war zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu denken. In den ersten Jahren des Heimaufenthaltes war insbesondere noch nicht absehbar, ob der Aufenthalt im Pflegeheim von Dauer sein würde. In Erfüllung der vom Bezirksgericht *** übertragenen Verantwortung war die Sachwalterin zu diesem Zeitpunkt sohin verpflichtet, diese Wohnmöglichkeit des Betroffenen ersatzweise aufrecht zu erhalten.

Seit Beginn des Heimaufenthaltes hat der Beschwerdeführer sein Elternhaus zudem regelmäßig (ca. ein Mal pro Monat) besucht. Dabei hat er auch des Öfteren die Gelegenheit genutzt und (in Absprache mit dem Pflegeheim und der Sachwalterin) im Haus übernachtet. Dies war angesichts der damaligen psychischen Verfassung des Beschwerdeführers möglich und gab es diesbezüglich auch nie Probleme. Bei einer Vermietung wäre dem Beschwerdeführer diese – sich positiv auf seine Psyche auswirkende – Möglichkeit verwehrt geblieben.

Eine Vermietung der Immobilie war dem Beschwerdeführer daher zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht zumutbar.

2. Nikotinsucht

Wie vom Beschwerdeführer bereits oftmals vorgebracht und nunmehr auch durch das vorliegende Gutachten vom 07.05.2015 bestätigt, leidet der Beschwerdeführer zweifelsfrei an einer Nikotinabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch. Auch zeigt die Erfahrung des Sachverständigen, dass schizophrene Menschen sehr oft sehr viel und sehr begierig rauchen.

Der Beschwerdeführer hätte dem Gutachten zufolge angegeben, täglich lediglich rund 10 Zigaretten zu rauchen. Die außenanamnestischen Angaben widersprechen dem mit 20 bis 40 Zigaretten täglich.

Zur Aussage des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass dieser aufgrund seiner gesundheitlichen Situation (chronisch-obstruktive Lungenerkrankung/COPD) bereits oftmals sowohl seitens des Heimpersonals als auch seitens der Sachwalterin bzw. deren Mitarbeitern dazu angehalten wurde, auf den Konsum von Zigaretten zu verzichten bzw. diesen zumindest einzuschränken. Aus diesem Grund und um „keinen Ärger“ zu bekommen, erklärt er nunmehr stets, den Nikotinkonsum verringert zu haben. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer den Mitarbeitern der Sachwalterin gegenüber noch nie erklärt, gänzlich mit dem Rauchen aufhören zu wollen. Gegenteilig beschwert er sich regelmäßig, dass ihm nicht ausreichend Taschengeld zum Erwerb von Zigaretten (zumindest in dem Ausmaß, wie von ihm gewünscht) zur Verfügung steht.

Dass die vorgefundenen Zigarettenschachteln – wie dem Sachverständigen gegenüber behauptet – lediglich „zum Jux“ auf dem Nachttisch liegen, entspricht sohin nicht den Tatsachen und stellt eine reine Schutzbehauptung dar.

Selbst wenn der Beschwerdeführer seinen Zigarettenkonsum in den letzten Jahren eingeschränkt haben sollte (was offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht), so war dies in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2003 und 2004 jedenfalls nicht der Fall. Diesbezüglich ist dem Gutachten vom 07.05.2015 zu entnehmen, dass der damalige Lebenswandel und die damaligen Ereignisse im Leben des Beschwerdeführers (Tankstelleneinbruch) jedenfalls dafür sprechen, dass auch damals schon ein Nikotinabhängigkeitssyndrom vorhanden gewesen ist.

Die Aufgaben betreffend das Elternhaus in *** sowie jene für Zigaretten sind bei der Beurteilung, ob der Waisenversorgungsgenuss nach der Mutter des Beschwerdeführers für die Jahre 2003 und 2004 ruht, sohin jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen.“

Zur Frage des elterlichen Einkommens und der Ausgaben für den suchtbedingten Zigarettenkonsum erfolgte folgende Mitteilung der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 28.09.2015:

„Entsprechend dem Auftrag des Landesgerichts Niederösterreich vom 31.08.15 GZ LVwG-AB-14-0038, zugestellt am 3.09.15, erstattet die Sachwalterin binnen offener Frist folgende

Mitteilung:

1. Bezüglich der Frage, ob die Eltern zu deren Lebzeiten neben den Ruheversorgungsgenüssen noch andere regelmäßige Einkünfte bezogen, konnte nur festgestellt werden, dass die Mutter, ***, anscheinend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte.

Einem Bericht der Sachwalterin vom 20.09.1999 ist zu entnehmen, dass die untere Etage des Hauses in *** *** mit Mietvertrag vom 31.12.1988 vermietet wurde.

Die Mietzinse flossen trotz bücherlichen Eigentums des Betroffenen der Mutter zu. Der Mietvertrag ist zwar nicht mehr vorhanden, die Einnahmen werden jedoch wohl genauso hoch gewesen sein, wie zum Zeitpunkt des Eintritts des Betroffenen in den Mietvertrag.

Zum Zeitpunkt des Eintritts des Betroffenen (September 1999) betrugen die monatlichen Einnahmen S 7.027,-- inklusive USt und Betriebskosten.

2. Bezüglich der Höhe der Einkünfte des Betroffenen zu Lebzeiten seiner Eltern ist der Sachwalterin ebenfalls nur die Erwerbsunfähigkeitspension bekannt.

Da der Vater bereits 1995 verstarb, die Sachwalterbestellung aber erst im Jahr 1999 erfolgte, sind dementsprechend keine Unterlagen aus den Jahren davor vorhanden, weshalb genauere Nachforschungen nicht mehr möglich sind.

Eine Rückfrage beim Finanzamt *** hat zudem ergeben, das vor der Sachwalterbestellung keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurden und somit auch keine Einkommensteuernachweise vorhanden sind.

3. Bezüglich der im Jahr 2003 und 2004 vom Betroffenen gerauchten Zigaretten gebe ich folgendes bekannt:

Aus Aktenvermerken geht hervor, dass es folgende Vereinbarungen mit dem Pflegeheim des Betroffenen gab:

Der Betroffene erhielt 1,5 Packungen täglich und zusätzlich weitere 7 € alle 2 Tage für weitere Zigaretten.

Hierzu muss jedoch angemerkt werden, dass aus den Aktenvermerken auch hervorgeht, dass sich der Betroffene trotz der Vereinbarung öfters in der Kanzlei der Sachwalterin meldete, um nach weiterem Geld für Zigaretten zu verlangen. Daraufhin wurden dem Betroffenen von einem Mitarbeiter der Sachwalterin öfters Zigaretten direkt ausgehändigt. Die genaue Anzahl ist aus den Aktenvermerken jedoch nicht mehr nachvollziehbar.

Der finanzielle Bedarf für Zigaretten wurden in den Vermerken mit 150 - 300 € monatlich angegeben.

Mehrere gefundene Rechnungen belegen, dass der Betroffene Zigaretten der Marken Marlboro und Memphis rauchte.

Der Preis pro Packung betrug zur damaligen Zeit zwischen 3,00 € und 3,50 €.“

Erwägungen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1

B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 106 Abs. 1 LDG 1984 gilt für Landeslehrer und deren Hinterbliebene das PG 1965 unter Bedachtnahme auf Abs. 2, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird. Nach Abs. 2 ist das PG 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass u. a. an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt.

Die maßgeblichen Regelungen betreffend den Anspruch auf Versorgungsbezug der Waise und dessen Ruhen enthalten die nachstehend angeführten Absätze 3 bis 6 des § 17 PG 1965 (in der im relevanten Anspruchszeitraum geltenden Fassung):

„Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

§ 17. (1) …

(2) …

(2a) …

(2b) …

(2c) …

(2d) …

(2e) …

(2f) …

(3) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(4) Der Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kind

a)Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,

b)einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,

c)verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

(5) Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch

1. wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,

2. die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück sowie nach den §§ 45 Abs. 1 bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,

3. die Geldleistungen nach § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001,

4. die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und

5. die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der Ferien gilt dabei auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils sieben Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird.

(6) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(7) …“

Das Bestehen eines Anspruches des Herrn *** auf Waisenversorgungsgenuss nach der verstorbenen Mutter *** dem Grunde nach wurde auf Grund der Berufung gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 12.06.2003, Zl. ***, mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 06.06.2006, Zl. ***, rechtskräftig festgestellt. Mit diesem Bescheid wurde das Ruhen des Anspruches auf Waisenversorgungsgenuss ausgesprochen. Nach mehreren Rechtsgängen wurde mit (Ersatz-)Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12.09.2013, Zl. ***, die Höhe des Waisenversorgungsgenusses ab 1. Oktober 2001 und für die Folgejahre mit Ausnahme der Jahre 2003 und 2004 festgestellt und das Ruhen des Anspruches auf Waisenversorgungsgenuss (nur mehr) in den Jahren 2003 und 2004 ausgesprochen. Nur hinsichtlich des Ausspruches des Ruhens in den Jahren 2003 und 2004 wurde dieser Bescheid mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft und mit dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2013/12/0214-8, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Zu klären ist im nach diesem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis fortgesetzten Verfahren, ob der Waisenversorgungsgenuss in den Jahren 2003 und 2004 ruht.

Der Waisenversorgungsgenuss ruht, wenn die Waise Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung ihres angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

Der Verwaltungsgerichtshof führte im Erkenntnis vom 15.05.2013, Zl. 2012/12/0092, und (wiederholt) im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2013/12/0214-8, insbesondere zur Frage des „angemessenen Lebensunterhalts“ aus:

„Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im eingangs zitierten Erkenntnis vom 2. Juli 2007 zum Begriff ,angemessen‘ im Sinn des § 17 Abs. 4 PG 1965 ausgeführt hat, bedeutet dieser unbestimmte Rechtsbegriff, jemandes Bedürfnis und Anspruch entsprechend, eine Leistung, die im richtigen Verhältnis zu einem Erfordernis, Zweck oder Erfolg steht, die den Verhältnissen entspricht.

Bei der Auslegung des Begriffes ,angemessen‘ im Sinn des § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 ist überdies der systematische Zusammenhang dieser Bestimmung zu berücksichtigen, dass der Waisenversorgungsgenuss – so wie die anderen Ansprüche nach dem Pensionsgesetz 1965 – grundsätzlich nicht bloß auf eine Mindestsicherung im Sinne der Sicherstellung des notwendigen Unterhaltes zur Führung eines menschenwürdigen Lebens abzielt, sondern auf eine dem während des aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gewonnenen Lebensstandard angemessene Versorgung über die Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses hinaus (vgl. die Erläuternden Bemerkungen, 878 BlgNR X. GP zu § 17 Abs. 5 leg. cit. in der Stammfassung, nunmehr § 17 Abs. 4 leg. cit.). Dementsprechend ordnet § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 das Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nur für den Fall an, wenn der angemessene – und nicht bloß der notwendige – Lebensunterhalt auf andere Weise sichergestellt ist.

Zur weiteren Auslegung des Begriffes des ,angemessenen Lebensunterhaltes‘ kann im Hinblick auf den Versorgungszweck auch auf andere Bestimmungen zurückgegriffen werden, die die Versorgung von nicht selbsterhaltungsfähigen Menschen sicherstellen, etwa jene über den angemessenen Unterhalt des Kindes gemäß § 140 Abs. 1 ABGB (zum Rückgriff auf zivilrechtliche Bestimmungen zur näheren Auslegung Tatbestandsmerkmale des ,angemessenen Lebensunterhaltes‘ nach § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 vgl. etwa das in Germ-Zach, Pensionsrecht der Bundesbeamten, unter FN 25 zu § 17 PG 1965 zitierte Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. März 1966, Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung Nr. 78/1966, und die dort zitierten zivilrechtlichen Bestimmungen).

Die Angemessenheit im Sinn des § 140 Abs. 1 ABGB orientiert sich wiederum an den gemeinsamen Lebensverhältnissen beider Eltern (vgl. etwa Stabentheiner in Rummel, Kommentar zum ABGB erster Band³, Rz 4 zu § 140 ABGB mwN).

Überträgt man ein derartiges Verständnis auf die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des ,angemessenen Lebensunterhaltes‘ in § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965, so sind diese dahingehend zu verstehen, dass, unter Bedachtnahme auf den in Rede stehenden Versorgungszweck des Waisenversorgungsgenusses, ein den Lebensverhältnissen des oder der vorverstorbenen Beamten angemessener Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte des Kindes abgedeckt sein muss, um ein Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nach sich zu ziehen. Anders gewendet kommt ein Ruhen nach § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 nicht in Betracht, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes dessen – an den Lebensverhältnissen des oder der vorverstorbenen Beamten orientierten – angemessenen Lebensunterhalt nicht abdecken.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist daher in einem weiteren Schritt die Frage zu beantworten, wie die Lebensverhältnisse zu Lebzeiten der Eltern ausgestaltet waren. ….

Um die Voraussetzungen für ein Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nach § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 verlässlich beurteilen zu können, sind aber nachvollziehbar begründete Feststellungen über die zu Lebzeiten des Beamten bzw. der Beamtin maßgeblichen Lebens-, insbesondere Einkommensverhältnisse zu treffen.

Weiters führt die Beschwerde für die – zweifellos hohen – Bedürfnisse des Beschwerdeführers an Nikotin dessen Sucht ins Treffen. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich dem erlegen sein, so wäre – gegebenenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen (§ 1 Abs. 1 DVG iVm. § 52 Abs. 1 AVG) – die Frage zu klären, ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer aufgrund einer krankhaften, d.h. nicht von seinem Willen beherrschbaren Abhängigkeit von Nikotin Bedürfnisse entwickelt und ob solche Bedürfnisse noch im Rahmen der in Rede stehenden Lebensverhältnisse nach dem Maßstab der vorverstorbenen Eltern lägen.

Gleichfalls wäre das – auch schon im Verwaltungsverfahren erstattete – Vorbringen eines zeitweiligen, in der Zukunft allenfalls auch weitergehenden Bedarfs des Beschwerdeführers an dem früheren Elternhaus in *** ausgehend vom gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers und einer hinreichend verlässlichen Prognose anhand sachlich fundierter Feststellungen zu beantworten, ob und wenn ja in welchem Ausmaß ein solches Wohnbedürfnis für die Zukunft wahrscheinlich anzunehmen ist, und ob im Hinblick darauf die dauernde Bereitstellung des Elternhauses (welches aber offensichtlich den früheren gemeinsamen Lebensverhältnissen mit den Eltern entsprochen hat) angemessen ist. Eine entfernte Möglichkeit der Wohnsitznahme im früheren Elternhaus würde eine zwischenzeitige Vermietung des Elternhauses, welches nicht in die Substanz eingreift, mit dem Zweck des § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 als vereinbar erscheinen lassen.

….“

§ 140 Abs. 1 ABGB lautet:

„§ 140. (1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.“

Die Angemessenheit im Sinn des § 140 Abs. 1 ABGB orientiert sich an den gemeinsamen Lebensverhältnissen beider Eltern (vgl. Stabentheiner in Rummel, Kommentar zum ABGB erster Band³, Rz 4 zu § 140 ABGB mwN) und kann ein derartiges Verständnis auf die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des „angemessenen Lebensunterhaltes“ in § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 übertragen werden. Sie sind somit dahingehend zu verstehen, dass unter Bedachtnahme auf den Versorgungszweck des Waisenversorgungsgenusses ein den Lebensverhältnissen des oder der vorverstorbenen Beamten angemessener Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte des Kindes abgedeckt sein muss, um ein Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nach sich zu ziehen. Es kommt also ein Ruhen nach

§ 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 nicht in Betracht, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes dessen – an den Lebensverhältnissen des oder der vorverstorbenen Beamten orientierten – angemessenen Lebensunterhalt nicht abdecken.

Wie Stabentheiner in Rummel, Kommentar zum ABGB erster Band³, zu § 140 ABGB weiter ausführt, gehören zum Bedarf des Kindes vor allem Nahrung, Kleidung, Wohnung, ferner Unterricht u Erziehung, aber auch weitere Bedürfnisse, z.B. in kultureller und sportlicher Hinsicht, für Freizeitgestaltung, Urlaub und medizinische Versorgung. Für Nahrung, Kleidung u Wohnung sowie jene weiteren Bedürfnisse, die grundsätzlich jedes Kind bestimmten Alters in Österreich ohne Rücksicht auf die Lebensverhältnisse der Eltern hat, kann ein Regelbedarf ermittelt werden. Für diesen liefert die Verbrauchsausgabenstatistik (durchschnittliche Verbrauchsausgaben für ein unversorgtes Kind in Arbeitnehmerhaushalten, Statist Nachrichten 1970, 316) Grundlagen, die durch Valorisierung nach dem Verbraucherpreisindex den gegenwärtigen Verhältnissen angepasst werden („Regelbedarfssätze des LGZ Wien“), zuletzt ÖA 1999, 198 (Stand vom 1. 7. 1999: bis 3 J S 2.000,–, 3–6 J S 2.550,–, 6–10 J S 3.270,–, 10–15 J S 3.760,–, 15–19 J S 4.430,–, 19–28 J S 5.580,–).

Über den Regelbedarf hinaus kann ein Kind noch Sonder- oder Individualbedarf haben, also jenen Bedarf, der sich aus der Berücksichtigung der beim Regelbedarf bewusst außer Acht gelassenen Umstände des Einzelfalls ergibt.

Die zu deckenden Bedürfnisse der Kinder müssen gemäß § 140 Abs. 1 ABGB den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sein. Die Lebensverhältnisse ergeben sich vor allem aus Beruf, Bildung, sozialer Stellung, Einkommen, Vermögen.

Die Nennung der Lebensverhältnisse in § 140 Abs. 1 ABGB hat eine weitere Bedeutung insofern, als daraus im Zusammenhalt mit der Beitragspflicht „nach Kräften“ die zweite wesentliche Bestimmungsgröße für den Unterhalt abzuleiten ist, nämlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des Unterhalts nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen, also der Bruttolohn (das Bruttogehalt) einschließlich Überstundenentgelten und Sonderzahlungen (LGZ Wien EF 30.804; 40.225; 45.063), vermindert um Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Die von der Rechtsprechung entwickelte Prozentsatzmethode, bei der nach dem Alter des Kindes und den konkurrierenden Unterhaltspflichten gestaffelte Hundertsätze vom Einkommen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils zur Unterhaltbemessung herangezogen werden (LGZ Wien EF 30.980–30.986; 43.053–43.058; 50.805–50.815; vgl. auch Schüch, AnwBl 1975, 204; derselbe, ÖA 1978, 44), wurde vom OGH als Mittel zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle und in Durchschnittsfällen als brauchbare Handhabe zur Gewährleistung angemessener Teilhabe des Kindes an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen anerkannt (RZ 1991/26 = EF 61.815; RZ 1991/50; EF 61.818; ÖA 1994, 183 U 89 = EF 73.870; EvBl 1995/129; JBl 1996, 781; JBl 1997, 384; SZ 71/20; ua). Es handelt sich also nicht um eine allgemeinverbindliche Berechnungsmethode, sondern um generalisierende und damit pauschalierende Regeln in Gestalt von Prozentsätzen als Orientierungshilfe mit dem Zweck, Rechtssicherheit und Vergleichbarkeit in Fragen der Unterhaltbemessung sicherzustellen. Im Einzelnen sind dies: bis 6 Jahre 16%, 6 bis10 Jahre 18%, 10 bis15 Jahre 20%, über 15 Jahre 22% der Bemessungsgrundlage mit Abzügen für konkurrierende Unterhaltspflichten von 1% für jedes Kind unter, von 2% für jedes Kind über 10 Jahren und von 0 bis 3% für einen Ehegatten je nach dessen Eigeneinkommen (vgl. Stabentheiner in Rummel, Kommentar zum ABGB erster Band³, Rz 2 bis 5c zu § 140 ABGB).

Um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für ein Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nach § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 vorliegen, sind nachvollziehbar begründete Feststellungen über die zu Lebzeiten des Beamten bzw. der Beamtin maßgeblichen Lebens-, insbesondere Einkommensverhältnisse zu treffen.

Die Mutter *** bezog im Jahr 1999 (vor ihrem Tod am 08.06.1999) als im Ruhestand befindliche Volksschullehrerin einen monatlichen Ruhebezug (inkl. Pflegegeld) in der Höhe von ATS 34.702,70 (€ 2.253,92) brutto – bestehend aus Ruhegenuss in der Höhe von € 1.981,52, der Nebengebührenzulage in der Höhe von € 4,38 und Pflegegeld der Pflegestufe 2 in der Höhe von € 268,02. Der Nettobezug beträgt ATS 25.835,70 (€ 1.877,55). Abzüglich Pflegegeld beträgt der monatliche Ruhebezug somit € 1.609,53 netto.

Der Jahresruhebezug der Mutter *** hätte somit im Jahr 1999 inklusive der (hier vereinfacht nicht versteuerten) Sonderzahlungen netto ca. € 23.286,16 betragen [(1.609,53 x 12) + (1.985,90 x 2) = 23.286,16].

Der Vater *** bezog im Jahr 1995 (vor seinem Tod am 25.04.1995) als im Ruhestand befindlicher Beamter der NÖ Landesregierung einen monatlichen Ruhebezug in der Höhe von brutto ATS 46.055,70 und netto ATS 31.252,50.

Der Jahresruhebezug des Vaters *** hätte im Jahr 1995 somit inklusive der (hier vereinfacht nicht versteuerten) Sonderzahlungen netto ca. ATS 467.141,40 betragen. [(31.252,50 x 12) + (46.055,70 x 2) = 467.141,40]

Das nach dem Verbraucherpreisindex (1986 bzw. 1996) der Statistik Austria berechnete wertgesicherte Elterneinkommen würde in den Jahren 2003 und 2004 betragen (berechnet nach dem Wertsicherungsrechner der Statistik Austria unter der Adresse: ***):

Das Nettoeinkommen des Vaters im Jahr 1995 betrug ca. ATS 467.141,40:

Zwischenergebnis der Berechnung (Vater)

Zeitpunkt

Verbraucherpreisindex 1986

Veränderungsrate

Wert

Jahresdurchschnitt 1995

128,4

467. 141,40 ATS

Jahresdurchschnitt 1996

130,8

1,9

476. 017,09 ATS

Der Verbraucherpreisindex 1986 hat sich von Jahresdurchschnitt 1995 bis Jahresdurchschnitt 1996 um 1,9 % verändert.

Ausgehend von einem Betrag in der Höhe von 467.141,40 ATS von Jahresdurchschnitt 1995 beträgt dieser im Jahresdurchschnitt 1996 476.017,09 ATS.Das entspricht einem Betrag von 34.593,51 EUR.

Anmerkung: Sämtliche Werte sind kaufmännisch gerundet.

Beim Vergleich mit früheren Basisjahren sind Rundungsdifferenzen nicht ausgeschlossen.

Verbraucherpreisindex mit Basis 1986 (VPI 1986): Steigerung von 1995 auf 1996 von 467.141,40 ATS auf 476.017,09 ATS.

Ergebnis der Berechnung für 2003 (Vater)

Zeitpunkt

Verbraucherpreisindex 1996

Veränderungsrate

Wert

Jahresdurchschnitt 1996

100,0

476. 017,09 ATS

Jahresdurchschnitt 2003

111,4

11,4

530. 283,04 ATS

Der Verbraucherpreisindex 1996 hat sich von Jahresdurchschnitt 1996 bis Jahresdurchschnitt 2003 um 11,4 % verändert.

Ausgehend von einem Betrag in der Höhe von 476.017,09 ATS von Jahresdurchschnitt 1996 beträgt dieser im Jahresdurchschnitt 2003 530.283,04 ATS.Das entspricht einem Betrag von 38.537,17 EUR.

Anmerkung: Sämtliche Werte sind kaufmännisch gerundet.

Beim Vergleich mit früheren Basisjahren sind Rundungsdifferenzen nicht ausgeschlossen.

Nettoeinkommen des Vaters 1996: ca. ATS 476.017,09

Verbraucherpreisindex mit Basis 1996 (VPI 1996): Steigerung von 1996 auf 2003 von ATS 476.017,09 auf ATS 530.283,04.

530. 283,04 ATS entsprechen 38.537,17 Euro.

Das für 2003 wertberichtigte Nettoeinkommen des Vaters würde daher 38.537,17 Euro betragen.

Ergebnis der Berechnung für 2004 (Vater)

Zeitpunkt

Verbraucherpreisindex 1996

Veränderungsrate

Wert

Jahresdurchschnitt 2003

111,4

38. 537,17 EUR

Jahresdurchschnitt 2004

113,7

2,1

39. 346,45 EUR

Der Verbraucherpreisindex 1996 hat sich von Jahresdurchschnitt 2003 bis Jahresdurchschnitt 2004 um 2,1 % verändert.

Ausgehend von einem Betrag in der Höhe von 38.537,17 EUR von Jahresdurchschnitt 2003 beträgt dieser im Jahresdurchschnitt 2004 39.346,45 EUR.

Anmerkung: Sämtliche Werte sind kaufmännisch gerundet.

Beim Vergleich mit früheren Basisjahren sind Rundungsdifferenzen nicht ausgeschlossen.

Das für 2004 wertberichtigte Nettoeinkommen des Vaters würde daher 39.346,45 Euro betragen.

Das Nettoeinkommen der Mutter im Jahr 1999 betrug ca. 23.286,16 Euro.

Ergebnis der Berechnung für 2003 (Mutter)

Zeitpunkt

Verbraucherpreisindex 1996

Veränderungsrate

Wert

Jahresdurchschnitt 1999

102,8

23. 286,16 EUR

Jahresdurchschnitt 2003

111,4

8,4

25. 242,20 EUR

Der Verbraucherpreisindex 1996 hat sich von Jahresdurchschnitt 1999 bis Jahresdurchschnitt 2003 um 8,4 % verändert.

Ausgehend von einem Betrag in der Höhe von 23.286,16 EUR von Jahresdurchschnitt 1999 beträgt dieser im Jahresdurchschnitt 2003 25.242,20 EUR.

Anmerkung: Sämtliche Werte sind kaufmännisch gerundet.

Beim Vergleich mit früheren Basisjahren sind Rundungsdifferenzen nicht ausgeschlossen.

Nettoeinkommen der Mutter 1999: ca. 23.286,16 Euro

Verbraucherpreisindex mit Basis 1996 (VPI 1996): Steigerung von 1999 auf 2003 von 23.286,16 Euro auf 25.242,20 Euro.

Das für 2003 wertberichtigte Nettoeinkommen der Mutter würde daher 25.242,20 Euro betragen.

Ergebnis der Berechnung für 2004 (Mutter)

Zeitpunkt

Verbraucherpreisindex 1996

Veränderungsrate

Wert

Jahresdurchschnitt 2003

111,4

25. 242,20 EUR

Jahresdurchschnitt 2004

113,7

2,1

25. 772,29 EUR

Der Verbraucherpreisindex 1996 hat sich von Jahresdurchschnitt 2003 bis Jahresdurchschnitt 2004 um 2,1 % verändert.

Ausgehend von einem Betrag in der Höhe von 25.242,20 EUR von Jahresdurchschnitt 2003 beträgt dieser im Jahresdurchschnitt 2004 25.772,29 EUR.

Anmerkung: Sämtliche Werte sind kaufmännisch gerundet.

Beim Vergleich mit früheren Basisjahren sind Rundungsdifferenzen nicht ausgeschlossen.

Das für 2004 wertberichtigte Nettoeinkommen der Mutter würde daher 25.772,29 Euro betragen.

Das Nettoeinkommen der Eltern hätte daher im Jahr 2003 (wertberichtigt) ca. 63.779,37 Euro (38.537,17 + 25.242,20) und im Jahr 2004 (wertberichtigt) ca. 65.118,74 Euro (39.346,45 + 25.772,29) betragen.

Nach der Prozentsatzmethode entsprechen 22% des Nettoeinkommens der Eltern dem angemessenen Lebensunterhalt des Kindes.

22% des Jahresnettoeinkommens 2003 in der Höhe von 63.779,37 Euro sind 14.031,46.

22% des Jahresnettoeinkommens 2004 in der Höhe von 65.118,74 Euro sind 14.326,12.

Ab Juli 1997 bezieht Herr *** eine Erwerbsunfähigkeitspension der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft.

Noch zu Lebzeiten der Mutter fließen Einnahmen aus Vermietung aus im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften zu.

Zum angemessenen Lebensunterhalt gehören Nahrung, Kleidung, Wohnung und sonst zur Befriedigung leiblicher und geistiger Bedürfnisse Nötiges.

Legt man die oben im Sachverhalt wiedergegebene von der Vertreterin des Antragstellers vorgelegte „Darlegung der Einkünfte und Ausgaben ab 2001“ der Klärung zugrunde, ob die Waise Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung ihres angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen und somit der Waisenversorgungsgenuss gemäß § 17 Abs. 4 PG 1965 ruht, ist Folgendes festzustellen:

Mieteinnahmen aus dem Wohnhaus in ***, ***, werden im Gegensatz zu den übrigen im Besitz der Waise befindlichen Immobilien nicht erzielt. Wie aus den Jahresberichten der Sachwalterin hervorgeht, war zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, dieses Haus zu vermieten. Die Aufwendungen (Erhaltungs- und Betriebskosten) für dieses Haus können daher nicht, wie dies in der „Darlegung der Einkünfte und Ausgaben ab 2001“ jedoch dargestellt wurde, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vermindern.

Der Beschwerdeführer benötigt sein Elternhaus in ***, ***, jedenfalls seit Mai 2003 nicht mehr für seinen hauptsächlichen Wohnbedarf, da er auf Grund seiner Krankheit nicht mehr in der Lage ist, außerhalb des Pflegeheimes alleine zu leben und deshalb seit 15.04.2003 im Landespflegeheim ***, ***, ***, untergebracht ist, wo für ihn umfassend gesorgt wird. Wie aus dem Jahresbericht der Sachwalterin für die Jahre 2003 und 2004 hervorgeht, wurde bereits damals zur Klärung, ob der Betroffene wieder in seinem Haus in *** wohnen könne, ein ärztliches Attest in Auftrag gegeben, worin die Psychiaterin *** am 20.03.2004 in ihrem Attest über den psychischen Gesundheitszustand des Betroffenen feststellte, dass bei ihm nach wie vor Wahnideen und Realitätsentfremdung bestünden. Nur durch die Unterstützung, die er bei seinem Heimaufenthalt erhalte, zeige sich sein Zustandsbild stabil. Ein selbstständiges Wohnen sei ihm auf keinen Fall möglich. Dies wird auch durch den im Jahresbericht 2005 belegten „Urlaubsversuch“ im ehemaligen Elternhaus in *** bestätigt, wonach die Waise selbst zur Überzeugung gelangte, dass sie im Pflegeheim doch besser aufgehoben sei.

Obwohl nach den Angaben der Sachwalterin laufend Interesse zum Ankauf dieses Hauses bekundet werde, sei eine Veräußerung bzw. Vermietung bisher ausdrücklich deshalb nicht in Frage gekommen, da die Waise sich mit ihrem Elternhaus emotional sehr verbunden fühle.

Da das Wohnbedürfnis im Landespflegeheim *** ausreichend und angemessen befriedigt werden kann und die Heimunterbringung im April 2003 gerade deshalb erfolgte, weil die Waise nicht mehr in der Lage war, das Haus für Wohnzwecke zu nützen, stellen diese Erhaltungs- und Betriebskosten keine Kosten zur Befriedigung des primären Wohnbedürfnisses dar. Vom Verwaltungsgerichtshof wird in den zur anhängigen Sache bereits ergangenen Erkenntnissen wiederholt ausgesprochen, dass in die Substanz des Elternhauses, welches offensichtlich den früheren gemeinsamen Lebensverhältnissen mit den Eltern entsprochen hat, nicht einzugreifen ist. Eine Vermietung des Hauses zur Erzielung von Einkünften zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes wäre jedoch möglich, wenn ein Bedarf der Waise für eine dauernde Bereitstellung des Hauses nicht angemessen ist. Wie zuletzt aus dem Jahresbericht 2012 der Sachwalterin an das Pflegschaftsgericht wiederholt hervorgeht, verbringt die Waise regelmäßig entweder alleine oder gemeinsam mit dem Mitarbeiter der Sachwalterin Zeit im Elternhaus.

Die in der „Darlegung der Einkünfte und Ausgaben ab 2001“ für das Jahr 2006 als Sonderausgaben angeführte Einkommensteuer in der Höhe von € 15.002,67 beinhaltet die Steuernachzahlung für den nachträglich ausbezahlten Waisenversorgungsgenuss der Niederösterreichischen Landesregierung nach dem verstorbenen Vater seit Oktober 2001. Dieser Waisenversorgungsgenuss wurde in der vorgelegten „Darlegung der Einkünfte und Ausgaben ab 2001“ bereits gemäß § 17 Abs. 6, erster Satz, PG 1965 jeweils auf die Jahre seit 2001 als Nettobetrag umgerechnet. Die im Jahr 2006 nachträglich abgeführte Einkommensteuer dürfte als Aufwendung nur geltend gemacht werden, wenn die Umrechnung der Einkünfte mit dem Bruttobetrag (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) erfolgt wäre. Selbst bei Geltendmachung der Einkommensteuer als Aufwendungen wären diese jedoch – wie die Einkünfte gemäß § 17 Abs. 6 PG 1965 – auf die entsprechenden Jahre aufzurollen.

Wie aus dem an die (damalige) Berufungsbehörde gerichteten Schreiben der Sachwalterin vom 15.11.2007 hervorgeht, setzt sich der Betrag von € 15.002,67 aus der Nachzahlung von € 10.480,38 und der laufenden Steuervorschreibung zusammen. Es ist daher der Betrag von € 10.480,38 – ebenso wie dies für den im Jahr 2006 für die Jahre seit 2001 nachträglich ausbezahlten Waisenversorgungsgenuss nach dem verstorbenen Vater gemäß § 17 Abs. 6 erster Satz PG 1965 geschah – auf die Jahre für die die Waisenpension (nachträglich) ausbezahlt wurde, aufzuteilen. Zum selben Ergebnis kommt man auch, wenn die Steuernachzahlung bei der Aufzählung unberücksichtigt bleibt und die gemäß § 17 Abs. 6, erster Satz, PG 1965 auf die Jahre ab 2001 umgerechneten Nettobeträge (Bruttobeträge abzüglich Sozialversicherung sowie Lohn- bzw. Einkommensteuer) belassen werden. Handelt es sich bei den dargestellten Einkünften jedoch bereits um Nettobeträge, hat die Anführung der Einkommensteuer im Bereich der Aufwendungen zu entfallen.

Hier ist wiederum festzuhalten, dass die Einkommensteuerbescheide (auf Grund der Kostentragungsregelung mit der Bezirkshauptmannschaft Baden) regelmäßig nicht die volle Höhe der Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastungen beinhalten. Die Einkommensteuer wäre bei regelmäßiger Berücksichtigung der vollen Höhe der Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastungen weit geringer bis gar nicht angefallen. Die Einkommensteuer kann daher ab dem Jahr 2003 bei der Ermittlung der Einkünfte im Wesentlichen vernachlässigt werden.

Zur Klärung der Frage, ob Herr *** Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes in den Jahren 2003 und 2004 ausreichen oder nicht ausreichen und somit der Waisenversorgungsgenuss gemäß § 17 Abs. 4 PG 1965 in diesen Jahren ruht, dient die nachstehende Zusammenstellung der jährlichen Einkünfte und Ausgaben. In dieser Zusammenstellung werden vorerst die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Abzug der Betriebskosten und sonstiger Aufwendungen, und die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug der Bankspesen um die für die entsprechenden Jahre festgestellte Einkommensteuer verringert. Somit ergibt sich ein Nettobetrag der jährlichen Einkünfte. Im Gegensatz zu der von der Sachwalterin übermittelten Darlegung der Einkünfte und Ausgaben, in welcher nur die annäherungsweise berechnete Lohnsteuer ausgewiesen ist, ist hier die in den Einkommensteuerbescheiden festgestellte Einkommensteuer – somit auch aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – angeführt.

Grundlagen für die angeführten Beträge der Einnahmen und Ausgaben sind die Lohnzettel, weiters die auch die Höhe des Pflegegeldes beinhaltende Pensionsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die von der Sachwalterin erstellte „Darlegung der Einkünfte und Ausgaben ab 2001“ mit den oben angeführten Einschränkungen, die jeweiligen Jahresberichte der Sachwalterin (insbesondere die darin enthaltene Auflistung der Einnahmen- und Ausgaben zum „SW-Konto Nr. ***, ***“, soweit es sich dabei nicht um Ausschüttungen und Überträge von Vermögen handelt), sowie die Einkommensteuerbescheide. Aus der „Buchungsliste per 31.03.2011“ und den Mitteilungen vom 06.02.2012 und 19.08.2013 der Bezirkshauptmannschaft X ergeben sich die ab April 2003 anfallenden Heimunterbringungskosten (Verpflegskosten, „LPPH *** VK“).

Bis zur Übersiedlung ins Pflegeheim wurden auch die Ausgaben für die von der *** besorgten Nahrungsmittel ersetzt. Letzteres ergibt sich aus den Angaben in den Jahresberichten 2000, 2001, 2002 und 2003 der Sachwalterin an das Pflegschaftsgericht. Entgegen der Behauptung in der Stellungnahme der Sachwalterin vom 26. Jänner 2012 wurde der Bedarf an Nahrungsmitteln nur zu einem geringen Teil vom „Taschengeld“ beglichen.

Seit der Unterbringung im Pflegeheim *** wurde der Großteil des Aufwandes für Nahrung, Pflege und Wohnen vorerst aus Mitteln der Sozialhilfe gedeckt. Die soziale und kulturelle Teilhabe ist durch die Unterbringung im Pflegeheim im Wesentlichen gedeckt. Dies geht auch aus den Jahresberichten der Sachwalterin hervor, in denen wiederholt darauf hingewiesen wird, dass sich die Waise im Heim, wo sie auch sozialen Kontakt zu Mitbewohnern pflegen kann und umfassend betreut wird, wohl fühlt. Für Bekleidung, Körperpflege (z.B. Friseur), Besuche des Heim-Cafes und Zigaretten wird der Waise entsprechendes Taschengeld zur Verfügung gestellt bzw. erfolgen Auslagen durch die Sachwalterin selbst. Ein weiterer Bedarf für Ausgaben, wie für Freizeitgestaltung oder kulturelle Interessen, geht aus den Jahresberichten der Sachwalterin ebenso wenig hervor wie aus den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Stellungnahmen.

Die für persönliche Bedürfnisse angegebenen Ausgaben für „Diverses/Heim/Taschengeld“ setzen sich laut den Angaben der Sachwalterin aus dem Taschengeld und dem Geld für das Heim-Cafe, für Zigaretten, Bekleidung, Putzerei und diverse (nicht näher detaillierte) persönliche Rechnungen zusammen.

Von der Sachwalterin wird angeführt, dass der hohe Zigarettenkonsum suchtbedingt und die hohen Ausgaben krankheitsbedingt und insgesamt nicht steuerbar seien. So wird angegeben, dass die Waise das Taschengeld zum Großteil und zwar im Umfang von rund € 3.000,-- pro Jahr für den Erwerb von Zigaretten verwende und der Waise dies auf Grund ihrer Krankheit nicht vorzuwerfen sei.

In der nachstehenden Aufstellung der Einkünfte und Aufwendungen für 2003 und 2004 werden die aus den Jahresberichten der Sachwalterin an das Pflegschaftsgericht übernommenen und mit „Taschengeld“ oder „Diverses/ Heim/Taschengeld“ angegebenen Ausgaben nun mit der Bezeichnung „Für persönliche Bedürfnisse“ überschrieben.

2003

EINKÜNFTE:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:

Waisenversorgungsgenuss nach dem Vater

(brutto: 17.977,40) nach Abzug der

Sozialversicherungsbeiträge: 17.564,00

Erwerbsunfähigkeitspension (brutto: 5.649,00)

nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge: 5.437,17 23.001,17

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

Haus in *** (brutto 6.900,69)

nach Abzug der Betriebskosten: 5.982,47

Wohnung *** (brutto 700,00)

nach Abzug der Aufwendungen: -1.422,27 4.560,20

Einkünfte aus Kapitalvermögen: 2.770,93

Abzüglich Einkommensteuer 2003 -3.181,48

EINKÜNFTE GESAMT: 27.150,65

AUSGABEN:

Persönliche Bedürfnisse:

Taschengeld: bar und auf Taschengeldkonto 3.438,88

Div. Einkäufe mit und für Betroffenen 969,89

für Bekleidung 130,28

Postanweisung *** 102,91 4.641,96

Haushalt

*** 656,79

Haushaltshilfe Fr. *** 1.073,40

teilw. gedeckt durch Pflegegeld (€ 268 x 4 = € 1.072,--) -1.072,00 658,19

Heimkosten:

BH X, Verpflegskosten (April bis Dezember 2003) 11.515,32

teilw. gedeckt durch Pflegegeld (€ 268 x 8 = € 2.144,--) -2.144,00 9.371,32

Haus in ***:

Betriebskosten Haus in *** 1.737,62

Rundfunkgebühr 151,44

*** 536,33

*** 2.224,86

*** 214,62 4.864,87

Gesundheit:

Zahnarzt *** 450,00

***, Pflegegebühren 218,40

NÖ GKK, Behandlungsbeitrag 7,32

***, Psychotherapie 290,00

*** 491,00 1.456,72

Sonstiges:

Belohnung *** lt. Beschluss v. 2.5.2003 4.607,40

Steuerberatung *** 520,80

Entgelt Postanweisung 2,91 5.131,11

AUSGABEN GESAMT:26.124,17

Im Jahr 2003 übersteigen die Einkünfte die Ausgaben um € 1.026,48 [27.150,65 –26.124,17] selbst bei Berücksichtigung der Aufwendungen für das Haus in *** von € 4.864,87 und der Ausgaben für Taschengeld in der Höhe von € 3.438,88.

2004

EINKÜNFTE:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:

Waisenversorgungsgenuss nach dem Vater

(brutto: 18.117,40) nach Abzug der

Sozialversicherungsbeiträge:17.700,76

Erwerbsunfähigkeitspension (brutto: 5.649,42)

nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge: 5.403,72 23.104,48

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

Haus in *** (brutto 6.855,00)

nach Abzug der Betriebskosten: 5.434,91

Wohnung *** (brutto 6.093,50)

nach Abzug des Wohnbeitrages: 4.709,0610.143,97

Einkünfte aus Kapitalvermögen: 1.321,92

Abzüglich Einkommensteuer 2004 -4.148,89

EINKÜNFTE GESAMT: 30.421,48

AUSGABEN:

Persönliche Bedürfnisse:

Taschengeld: bar und auf Taschengeldkonto 4.220,00

Div. Einkäufe 130,83 4.350,83

Haus in ***:

Betriebskosten Haus in *** 1.551,18

*** 60,00

*** 480,00

*** 226,92

Stadtgemeinde ***, HBA-Guthaben -45,89

*** Guthaben -312,33 1.959,88

Heimkosten:

BH ***, Verpflegskosten 18.067,80

teilw. gedeckt durch Pflegegeld (€ 268 x 12 = € 3.216,--) -3.216,00 14.851,80

Gesundheit:

*** 1.019,40

NÖ GKK, Behandlungsbeitrag 11,76

***, Psychotherapie 522,00

*** 857,00 2.410,16

Sonstiges:

Belohnung *** für 2003 4.266,43

Grabpflege Blumen *** 236,00 4.502,43

AUSGABEN GESAMT: 28.075,10

Im Jahr 2004 übersteigen die Einkünfte die Ausgaben um € 2.346,38 [30.421,48 –28.075,10] selbst bei Berücksichtigung der Aufwendungen für das Haus in *** von € 1.959,88 und der Ausgaben für Taschengeld in der Höhe von € 4.220,00.

Diese Gegenüberstellung der jährlichen Einkünfte und Aufwendungen dient auch als Grundlage für die Ermittlung der tatsächlich erzielten Einkünfte und der tatsächlichen Aufwendungen zur Bestreitung des (angemessenen) Lebensunterhalts.

Nach der oben bereits dargestellten und hier anwendbaren Prozentsatzmethode entsprechen 22% des Nettoeinkommens der Eltern dem angemessenen Lebensunterhalt des Kindes.

Nach der Prozentsatzmethode beträgt der angemessene Lebensunterhalt für *** 22% des Jahresnettoeinkommens, somit im Jahr 2003 Euro 14.031,46 und im Jahr 2004 Euro 14.326,12.

Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zl. 2013/12/0214, ausführt, sind in Anbetracht der Heimunterbringung des Beschwerdeführers 10 Prozent seines angemessenen Lebensunterhalts als Taschengeld angemessen.

Die Heimunterbringung erfolgte am 15. April 2003. Somit kann für das (aufgerundet) erste Drittel des Jahres 2003 bei der Berechnung der Höhe des Taschengeldes noch – wie vom Beschwerdeführer (zwar generell) gefordert – von 15 Prozent des angemessenen Lebensunterhalts, somit von Euro 701,57 [(14.031,46 : 3) x 15%] ausgegangen werden.

Das demgemäß zustehende Taschengeld beträgt somit im Jahr 2003 Euro 1.637,00 [701,57 + 2 x (14.031,46 : 3) x 10%)] und im Jahr 2004 Euro 1.432,61 [14.326,12 x 10%].

Für das Jahr 2003 gilt:

Ab dem Jahr 2003 können die Einkommenssteuerbescheide nicht mehr für die Ermittlung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen herangezogen werden. Sie berücksichtigen zwar auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Die Heimunterbringungskosten sind jedoch nicht zur Gänze als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, da diese vorerst von der Sozialhilfe getragenen Kosten nur zum Teil refundiert werden. Dies hat auch zur Folge, dass auf Grund der Höhe der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen die im Einkommensteuerbescheid 2003 ausgewiesene Einkommensteuer in der Höhe von

€ 3.181,48 zu vernachlässigen ist. Sie wäre bei Berücksichtigung der vollen Heimkosten weit geringer bis gar nicht angefallen.

Die Ausgaben für das ehemalige Wohn- und Elternhaus jedenfalls noch für das Jahr 2003 zu berücksichtigen, da für eine Vermietung bzw. sonstige Verwertung eine angemessene Zeit zu gewähren ist.

Nach den Ermittlungen und den Aussagen im Gutachten des Facharztes *** kann davon ausgegangen werden, dass in den Jahren 2003 und 2004 vom Beschwerdeführer täglich auf Grund der vom Sachverständigen bestätigten Nikotinsucht bis zu 40 Zigaretten geraucht wurden. Dies entspricht zwei Packungen täglich. In der Mitteilung der Sachwalterin vom 29.09.2015 wird angegeben, dass der finanzielle Bedarf für Zigaretten 150 bis 300 Euro monatlich betrug und Zigaretten der Marken Marlboro und Memphis geraucht wurden. Der Preis pro Packung habe damals zwischen 3,00 und 3,50 Euro betragen. Der Verbrauch von zwei Packungen pro Tag ergibt einen jährlichen Bedarf von 730 Zigarettenpackungen. Diesen kann in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers jeweils ein Preis von bis zu 3,50 Euro zugrundegelegt werden. Daraus ergeben sich jährliche Ausgaben für Zigaretten von bis zu 2.555,-- Euro.

EINKÜNFTE 2003:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:

Waisenversorgungsgenuss nach dem Vater

(brutto: 17.977,40) nach Abzug der

Sozialversicherungsbeiträge: 17.564,00

Erwerbsunfähigkeitspension (brutto: 5.649,00)

nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge: 5.437,17 23.001,17

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

Haus in *** (brutto 6.900,69)

nach Abzug der Betriebskosten: 5.982,47

Wohnung *** (brutto 700,00)

nach Abzug der Aufwendungen: -1.422,27 4.560,20

Einkünfte aus Kapitalvermögen: 2.770,93

EINKÜNFTE GESAMT: 30.332,13

Sonderausgaben:

Belohnung *** lt. Beschluss v. 2.5.2003 4.607,40

Steuerberatung *** 520,80

Sachverständigengebühr *** 150,00 5.278,20

Außergewöhnliche Belastungen:

Heimkosten für Landespflegeheim *** (ab April 2003) 11.515,32

*** 656,79

Haushaltshilfe Fr. *** 1.073,40

Zahnarzt *** 450,00

***, Pflegegebühren 218,40

NÖ GKK, Behandlungsbeitrag 7,32

***, Psychotherapie 290,00

*** 491,00 14.702,23

19. 980,43

Verbleibende Einkünfte nach Abzug der Sonderausgaben

und außergewöhnlichen Belastungen10.351,70.

Ausgaben für Wohn- und Elternhaus in ***: 4.864,87

suchtbedingte Ausgaben für Zigaretten: 2.555,00 7.419,87

Verbleibende Einkünfte für Taschengeld 2.931,83

Da die Heimkosten die Aufwendungen für Lebensmittel und Wohnen sowie Pflege abdecken, verbleiben Euro 2.931,83 für Taschengeld.

Nach der Prozentsatzmethode beträgt der oben für 2003 errechnete angemessene Lebensunterhalt für *** Euro 14.031,46.

Euro 2.931,83 sind 20,89% dieses angemessenen Lebensunterhalts.

Die Höhe des oben bereits berechneten für das Jahr 2003 Euro zustehenden Taschengeldes beträgt 1.637,00. Die im Jahr 2003 für Taschengeld verbleibenden Euro 2.931,83 übersteigen diesen Betrag.

Nicht selbsterhaltungsfähigen erwachsenen Kindern wird Taschengeld in der Höhe von ca.10% des Unterhaltsanspruchs gemäß § 140 ABGB zugestanden. Geht man also davon aus, dass ca. 10% des „angemessenen Lebensunterhalts“ für ein geringfügiges (siehe VwGH-Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2008/12/0074-5) und angemessenes (siehe VwGH-Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2012/12/0092) Taschengeld zur Verfügung zu stehen haben, so reichen die im Jahr 2003 zur Verfügung stehenden Einkünfte (im Sinne des § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965) aus, den angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Die Einkünfte (im Sinne des § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965) reichen im Jahr 2003 aus, den angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Im Jahr 2003 ruht somit der Waisenversorgungsgenuss nach der Mutter.

Für das Jahr 2004 gilt:

EINKÜNFTE 2004:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:

Waisenversorgungsgenuss nach dem Vater

(brutto: 18.117,40) nach Abzug der

Sozialversicherungsbeiträge: 17.700,76

Erwerbsunfähigkeitspension (brutto: 5.649,00)

nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge: 5.403,72 23.104,48

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

Haus in *** (brutto 6.855,--)

nach Abzug der Betriebskosten: 5.434,91

Wohnung *** (brutto 6.093,50)

nach Abzug der Aufwendungen: 4.709,06 10.143,97

Einkünfte aus Kapitalvermögen: 1.321,92

Abzüglich Einkommensteuer 2004 -4.148,89

EINKÜNFTE GESAMT: 30.421,48

Sonderausgaben:

Belohnung *** für 2003 4.266,43

Steuerberatung *** 0,00 4.266,43

Außergewöhnliche Belastungen:

Heimkosten für Landespflegeheim ***18.067,80

NÖ GKK, Behandlungsbeitrag 11,76

***, Psychotherapie 522,00

*** 857,00 19.458,56

23. 724,99

Verbleibende Einkünfte nach Abzug der Sonderausgaben

und außergewöhnlichen Belastungen 6.696,49

Ausgaben für Elternhaus in ***: 1.959,88

Ausgaben für Zigaretten (Nikotinsucht) ca.: 2.555,00

Verbleibende Einkünfte für Taschengeld

(Bekleidung, Freizeitgestaltung etc.) 2.188,61

Da die Heimkosten die Aufwendungen für Lebensmittel und Wohnen sowie Pflege abdecken, verbleiben Euro 2.188,61 für Taschengeld.

Nach der Prozentsatzmethode beträgt der angemessene Lebensunterhalt für *** im Jahr 2004 Euro 14.326,12.

Euro 2.188,61 sind 15,23% dieses angemessenen Lebensunterhalts.

Die Höhe des oben bereits berechneten für das Jahr 2004 Euro zustehenden Taschengeldes beträgt 1.432,61. Die im Jahr 2004 für Taschengeld verbleibenden Euro 2.188,61 übersteigen diesen Betrag.

Die Einkünfte (im Sinne des § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965) reichen im Jahr 2004 aus, den angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Im Jahr 2004 ruht somit der Waisenversorgungsgenuss nach der Mutter.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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