LVwG N LVwG-S-2982/001-2015

LVwG-S-2982/001-2015Tribunal Administrativo Regional28 de jan. de 2016

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Nichtraucherschutz; Gastronomie; Verschulden;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2982/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2982.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Übertretung nach dem Tabakgesetz in der am *** durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung folgende Entscheidung verkündet:

„Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als in Anwendung von § 45 Abs. 1 Z 4 von einer Bestrafung abgesehen wird und gleichzeitig der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das ihr im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, tatanlastungsgemäß im Spruch zur Last gelegten Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird. Damit hat auch der durch die Behörde festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu entfallen. Bei der Tatumschreibung wird die Übertretungsnorm dahingehend präzisiert, dass diese § 13c Abs. 2 Z 7 iVm § 2 Abs. 1 Nichtraucherkennzeichnungs-Verordnung zu lauten hat.

Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.“

Gem. § 31 Abs. 1 VwGVG ergeht der Beschluss, das Erkenntnis in Anwendung von

§ 62 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 dahingehend zu berichtigen, dass nach „ …§ 45 Abs. 1 Z 4…“, „Verwaltungsstrafgesetz 1991“ eingefügt wird und der letzte Satz im Spruch zu lauten hat: „Die Übertretungsnorm wird dahingehend präzisiert, dass diese § 13c Abs. 2 Z 7 Tabakgesetz iVm

§ 2 Abs. 1 Nichtraucherkennzeichnungs-Verordnung zu lauten hat.“

Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ist der Beschwerdeführerin zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:*** um 14:33 Uhr

Ort:***, *** (Lokal)

Tatbeschreibung:

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass im Sinne des 13a Abs.1 Tabakgesetz nicht dafür Sorge getragen wurde, dass der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b Abs.4 Tabakgesetz entsprochen wird. Es ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung ist in Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 des Tabakgesetzes (Gastronomiebetriebe) bereits unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob,

1. sofern nur ein einziger Gastraum vorhanden ist, darin geraucht werden darf oder nicht, oder

2. sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder gemäß § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf.

Beim Eingang fehlte eine entsprechende Kennzeichnung.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 14 Abs.4 iVm § 13c Abs.1 Z.3, § 13c Abs.2 Z.7 und § 13b Abs.4 Tabakgesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€150,0036 Stunden§ 14 Abs.4 1. Strafsatz Tabakgesetz

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€15,00

Gesamtbetrag:€165,00

Zahlungsfrist:

Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“

Auf Grund der – fristgerecht – wegen Schuld und Strafe erhobenen Beschwerde hat das Gericht am *** – *** – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch die Einvernahme des Zeugen *** und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin selbst erhoben.

Es wird festgestellt:

Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach § 27 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – Günstigkeitsprinzip in § 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen.

Folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) – in der hier maßgeblichen Fassung – sind für die Entscheidung relevant:

§ 13:

(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.

§ 13a:

(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen

1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,

2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,

3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

(3) Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,

2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

(4) Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und

2. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und

3. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,

4. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.

(5) Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.

§ 13b:

(1) Rauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.

(2) Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.

(3) Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.

(4) In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.

(5) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ermächtigt, Näheres über Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen.

§ 13c. (1) Die Inhaber von

1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,

2. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,

3. Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,

haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2) Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

1. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;

2. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;

3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;

4. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;

5. in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;

6. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,

7. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.

§ 14:

(1) Wer

1. Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

1a.(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)

2. gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder

3. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.

(2) Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.

(4) Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 4 oder einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

§ 18:

(1) Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.

(2) In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.

(3) Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.

(4) Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem 31. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.

(5) Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.

(6) Auf

1. Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der GewO,

2. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO sowie

3. Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO

sind die §§ 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer gemäß § 13b Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 7 erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.

(7) Voraussetzungen gemäß Abs. 6 sind:

1. der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,

2. die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50 m2,

3. die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13a Abs. 2 genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (§ 13a Abs. 3 Z 2), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.

(8) § 2 Abs. 2 in der Fassung BGBl I Nr. 5/2015 tritt ab 1.1.2016 in Kraft.

Die maßgeblichen Bestimmungen der NKV.

§ 1. (1) In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob, 1.sofern nur ein einziger Gastraum vorhanden ist, darin geraucht werden darf oder nicht, oder 2.

sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder gemäß § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf.

(2) Die Kennzeichnung hat durch Symbole zu erfolgen, die in Gestaltung und Farbgebung sowie Mindestgröße den Abbildungen in der Anlage zu entsprechen haben und beim Betreten des Betriebes gut sichtbar sein müssen. Als Symbol ist zu verwenden:

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1

a)

sofern im Gastraum geraucht werden darf, das Symbol gemäß Abb. 1 (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund);

b)sofern im Gastraum nicht geraucht werden darf, das Symbol gemäß Abb. 2 (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund);

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2

a)sofern in keinem Gastraum geraucht werden darf, das Symbol gemäß Abb. 2

b)

sofern in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf, das Symbol gemäß Abb. 3 (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund und durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund); zusätzlich zum Symbol hat die Kennzeichnung den schriftlichen Hinweis „Abgetrennter Raucherraum im Lokal“ aufzuweisen.

(3) Verfügt das Lokal über mehrere Eingänge, so gilt die Kennzeichnungspflicht für jeden Eingang.

(4) Als Gastraum im Sinne dieser Verordnung gilt jeder Raum, der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dient

Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, der schlüssigen, widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführerin selbst, wie nach den Ausführungen des einvernommenen Zeugen, sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin zur relevanten Zeit handelsrechtliche Geschäftsführerin der ***, der Inhaberin der hinsichtlich der Örtlichkeit näher beschriebenen Gastgewerbelokalität, war. Als erwiesen ist anzusehen, dass zur relevanten Zeit eine Kennzeichnung im Sinne von § 1 Abs. 1 der – kurz – Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV) im Eingangsbereich überhaupt nicht vorhanden war. Zufolge § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit, zumal nach den Beweisergebnissen davon auszugehen ist, dass eine einzige Räumlichkeit im Sinne von § 13a Abs. 1 leg. cit. vorliegt, wäre bereits beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen gewesen, ob geraucht werden darf oder nicht. Die Tatanlastung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Verbindung mit den begründenden Ausführungen in der Begründung erweist sich als hinreichend konkretisiert im Sinne von § 44a Z 1 VStG, zumal danach eindeutig hervorkommt, dass von einer Lokalität im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung ausgegangen wurde. Die Beschwerdeführerin vermochte mit ihrem Vorbringen nicht mangelndes Verschulden im Hinblick auf die Verwirklichung des ihr zur Last gelegten Ungehorsamsdeliktes glaubhaft zu machen. Bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit und Sorgfalt, dies nach den Maßstäben eines korrekten und ordnungsgemäßen Unternehmers, hätte sie, dies etwa durch Nachschau in den Gesetzesmaterialien bzw. der Einholung von Erkundigungen bei den mit der Vollziehung des Tabakgesetzes betrauten Behörden, in Erfahrung bringen können, dass nach den Bestimmungen der Nichtraucher-Kennzeichnungsverordnung der entsprechende Hinweis unmittelbar beim Eingang zum Lokal zu erfolgen hat. Wenn auch Unkenntnis der betreffenden Rechtsvorschrift, worauf sich die Beschwerdeführerin unter anderem berief, wenn sie verschuldet ist, nicht schuldbefreiend ist, war nach den anschaulichen und ausführlichen Schilderungen hinsichtlich der Ausführung des gegenständlichen Lokales und der Gästezielgruppe, der Führung der Lokalität als veganen und vegetarischen Restaurantbetriebes, wie dieses Vorbringen durch die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen Bestätigung fand, festzustellen, dass ein tatsächliches Rauchen im Gastraum – und eine diesbezügliche Kundmachung des im Gastraum ex lege bestehenden Rauchverbotes – kein Problem bildete, wie in diesem Zusammenhang das Gericht dem durch Zeugenaussage bestätigten Vorbringen Glauben dahingehend schenkt, dass in der Lokalität selbst bereits beim Betreten für den Gast ersichtlich eine Nichtgestattung des Rauchens erkennbar sein muss.

Im Hinblick auf den Umstand, dass von verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin auszugehen ist, nach der Grundintention des Tabakgesetzes auch die Räume der Gastronomie vom Rauchverbot erfasst sein sollen und nach den Verfahrensergebnissen, wie ausgeführt, davon auszugehen ist, dass die gegenständliche Lokalität als für den Kunden erkennbares Nichtraucherlokal geführt wurde, ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, wie die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat, zumal auch nach der Anlastung von der Tatbildverwirklichung nur hinsichtlich des einzigen Tages auszugehen ist, vom Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 4VStG normierten Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung auszugehen. Da das tatbildmäßige Verhalten als hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibend anzusehen ist, lagen die Voraussetzungen nach § 45 Abs.1 4 VStG vor. Wenn auch die Beschwerdeführerin dem Gericht nicht unnachvollziehbar zu vermitteln vermochte, unmittelbar nach der Beanstandung für eine Kennzeichnung der gegenständlichen Lokalität über das gesetzliche Ausmaß hinaus gesorgt zu haben, erschien dem Gericht die Erteilung einer Ermahnung dennoch geboten, um sie in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen der gleichen Art abzuhalten und sie in Hinkunft zur Kontrolle der gesetzlich gebotenen Kennzeichnung gemäß den Bestimmungen der Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung zu veranlassen.

Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.

Wegen offenkundiger Sinnstörungen, die auf einem Übersehen bei der Unterfertigung der Verhandlungsschrift beruhen, war die verkündete Entscheidung spruchgemäß zu berichtigen.

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