LVwG-AV-1297/001-2015•LVwG N LVwG-AV-1297/001-2015
LVwG-AV-1297/001-2015Tribunal Administrativo Regional27 de jan. de 2016
Gebäude; bautechnische Kenntnisse; Abbruchauftrag; Prüfpflicht der Baubehörde;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit dem einer Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Erlassung eines Abbruchauftrages, keine Folge gegeben worden war, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Die Frist für die Durchführung des Abbruches wird mit 6 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Grundsätzliche Feststellungen:
Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, EZ *** KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***, auf denen sich mehrere Bauwerke (Schafstall, Bienenhaus, Stall und Geräteschuppen sowie ein Erdkeller) befinden. Gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** ist für die gegenständliche Liegenschaft die Widmung Grünland-Landwirtschaft verordnet:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…“
(Quelle: Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde ***)
Das Grundstück Nr. ***, welches als Bauland- Wohngebiet gewidmet ist und unmittelbar an das Grundstück Nr. *** angrenzt, befindet sich ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Wohngebäude.
Mit Schreiben des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom *** wurde für den *** auf den streitgegenständlichen Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, eine baupolizeiliche Überprüfung anberaumt. Im Rahmen der Verhandlung wurde vom beigezogenen Amtssachverständigen festgehalten, das gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** für die gegenständliche Liegenschaft die Widmung Grünland-Landwirtschaft verordnet sei und sich auf den Grundstücken 4 näher beschriebene Objekte ohne Bewilligung befänden:
Nr. 1 ein Schafstall mit den Maßen von ca. 3,40 x 2,40 m in Riegelbauweise mit einem mit Teerpappe eingedecktem Pultdach (ca. 100 m hinter der Baulandgrenze),
Nr. 2 ein Bienenhaus im Ausmaß von ca. 2,40 x 5,80 m in Riegelhauweise mit einem in Holzschindel eingedecktem Satteldach (ca. 30m von der Baulandgrenze entfernt),
Nr. 3 ein Stall und Geräteschuppen mit den Maßen von ca. 5,0 x 6,80 m in Riegelbauweise mit einem mit Eternit eingedecktem Satteldach und
Nr. 4 ein Erdkeller für eine Obstpresse, einem Brenner und Fässern.
1.3. Verfahren betreffend Erlassung eines Abbruchauftrages:
Mit Bescheid der Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, die bei der Verhandlung vom *** auf der Liegenschaft ***, Grünland, auf den Grundstücken Nr. *** und *** (EZ ***, KG ***) festgestellten Bauwerke,
Nr. 1 ein Schafstall mit den Maßen von ca. 3,40 x 2,40 m in Riegelbauweise mit einem mit Teerpappe eingedecktem Pultdach (ca. 100 m hinter der Baulandgrenze),
Nr. 2 ein Bienenhaus im Ausmaß von ca. 2,40 x 5,80 m in Riegelhauweise mit einem in Holzschindel eingedecktem Satteldach (ca. 30m von der Baulandgrenze entfernt),
Nr. 3 ein Stall und Geräteschuppen mit den Maßen von ca. 5,0 x 6,80 m in Riegelbauweise mit einem mit Eternit eingedecktem Satteldach und
Nr. 4 ein Erdkeller für eine Obstpresse, einem Brenner und Fässern,
die im Grünland mit der Widmung Landwirtschaft, im Landschaftsschutzgebiet *** errichtet worden wären, innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Begründend wird ausgeführt, dass das Gebiet entlang der *** im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als Bauland Wohnen gewidmet sei. Nach Westen erstrecke sich nach ca. 35 bis 60 m das Grünland mit der Widmung Landwirtschaft. Die Verwendung der gegenständlichen Liegenschaft erfolgt landwirtschaftlich und als Garten. Das Grundstück stehe im Eigentum des Beschwerdeführers. Im Archiv der Stadtgemeinde *** lägen für die festgestellten Bauwerke, Nr. *** bis Nr. *** keine Bewilligungen auf. Der Zugang erfolge von der *** aus. Die Bauwerke wären nicht als GEB gewidmet, dienten nicht einer landwirtschaftlichen Nutzung und könnten als Schafstall, als Bienenhaus, als Stall und Geräteschuppen und als Erdkeller bezeichnet werden. Die Behörde habe gemäß § 35 Abs. 2 Ziff. 3 NÖ Bauordnung 1996 den Abbruch des Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine baubehördliche Bewilligung vorliege. Gemäß § 35 Abs. 2 Ziff. 3, 1. Satz NÖ Bauordnung 1996 lägen für den Schafstall, für das Bienenhaus, für den Stall und Geräteschuppen und für den Erdkeller keine Baubewilligungen gern. § 23 Abs. 2 und gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 6 in Verbindung mit dem § 19 Abs. 4 und 2 NÖ ROG 1976 vor. Die Prüfung habe ergeben, dass diese Liegenschaft einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht diene und die Erforderlichkeit für eine Nutzung gemäß § 19 Abs. 2 nach dem NÖ ROG 1976 nicht gegeben sei. Dieses Ermittlungsergebnis sei dem Beschwerdeführer bereits in der Verhandlung am 29. August 2001 zur Kenntnis gebracht worden. Eine Stellungnahme hiezu sei unterblieben.
Mit Schreiben vom *** brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er auf der gegenständlichen Liegenschaft eine Landwirtschaft betreibe. Die zu entfernenden Gebäude wären notwendig, um das Grundstück zu bewirtschaften. Die Gebäude bestünden schon seit vielen Jahrzehnten, da die Grundstücke immer schon (jahrhundertelang, wie der Fund einer Segnungsmünze nachweise) landwirtschaftlich genützt werden. Sie wären nur im Jahre *** und im Jahre *** durch Umbauten an die neuen Erfordernisse angepasst worden (Umstellung von Wein- und Obstbau auf reinen Obstbau in Zusammenhang mit Imkerei). Um die gewünschte Verringerung der Hütten auf dem Grundstück zu erreichen, plane er, die im Bescheid als Bauwerk 1. und 2. bezeichneten Objekte zu schleifen und alle notwendigen Funktionen in Bauwerk 3. und dem Erdkeller zusammenzufassen. Um einen ausreichend Ertrag zu erwirtschaften und somit dauerhaft als landwirtschaftlicher Betrieb zu gelten, sei es notwendig eine Hütte mit einer Grundfläche von ca. 100 m² zu errichten. Dies soll durch einen Ausbau des Objektes Nr.*** erreicht werden. Der Erdkeller sei für Lagerungszwecke weiterhin notwendig. Die entsprechenden Vorarbeiten habe er bereits durchgeführt (Betriebswirtschaftliches Konzept, Gutachten, Finanzamt Einreichung um Änderung der Flächenbewertung).
Mit Schreiben vom *** suchte der Beschwerdeführer um die Bewilligung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsobjektes im Ausmaß von 13 m x 6 m an (samt Einreichplänen und Betriebskonzept). Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom *** wurde dieser Antrag abgewiesen. Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer dagegen das Rechtsmittel der Berufung.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Berufung vom *** keine Folge gegeben und begründend nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Beseitigungsauftrag voraussetze, dass Bewilligungspflicht des Bauwerkes sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen wäre. Die Errichtung von Bauwerken bzw. Gebäuden habe bereits seit der NÖ Bauordnung 1883 wie auch nach der bis 31. Jänner 2015 geltenden NÖ Bauordnung 1996 und der ab 1. Februar 2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014, einer baubehördlichen Bewilligung bedurft. Die §§ 15 Abs. 1 Ziff. 1 und 17 Abs. 1 Z. 9 der NÖ Bauordnung 1996 sowie die §§ 15 Abs. 1 Ziff. 1 und 17 Abs. 1 Z. 8 der NÖ Bauordnung würden sich nur auf das Bauland beziehen, ebenso § 17 Bauordnung 1996, und würden überdies nur
• Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrißfläche bis zu 6 m² bzw.
• Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrißfläche bis zu 10 m² bzw.
• eigenständige Bauwerke mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als10 m² betreffen und wären daher hier nicht anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Berufungsbehörde die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden. Nach § 35 Abs. 2 Ziff. 2 der ab 1. Februar 2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014 entfalle - entgegen der bis
31. Jänner 2015 geltenden Rechtslage des § 35 Abs. 2 Ziff. 3 NÖ Bauordnung 1996 - eine Prüfung, ob Bauwerke bzw. Gebäude nach der derzeit geltenden Rechtslage bewilligungsfähig wären. Es sei somit für die Erteilung eines Abbruchauftrages für das/die im Abbruchauftrag angeführten Bauwerke und Gebäude nicht von Bedeutung, ob eine nachträgliche Bewilligung nach der derzeitigen Sach- und
Rechtslage möglich wäre. Es sei lediglich zu prüfen, ob eine Baubewilligung vorliege. Wie aus dem die verfahrensgegenständliche Liegenschaft betreffenden Bauakt hervorgehe, könne kein Anhaltspunkt abgeleitet werden, dass anlässlich der Errichtung des gegenständlichen Schafstalls, Bienenhauses, Stall- und Geräteschuppens und Erdkellers oder danach eine Baubewilligung erteilt worden
wäre. Da für die im angefochtenen Bescheid angeführten Gebäude bzw. das Bauwerk keine Baubewilligung vorliege, sei der Abbruchauftrag zu Recht ergangen.
Mit Schreiben (Email) vom *** erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte begründend im Wesentlichen aus, dass er nachgewiesen habe, dass er eine Landwirtschaft führe. Schon sein Vater habe diese Nebenerwerbslandwirtschaft betrieben. Sein Vater hätte 3 der beanstandeten "Bauwerke" errichtet - angeblich in Absprache mit der Gemeinde. Aufgrund des ersten Abbruchbescheides habe er um Baubewilligung angesucht, das Ansuchen sei abgelehnt worden, da er auf dem Bauland eine geeignete Fläche zur Verfügung hätte (Anmerkung: Grundstück Nr. ***). Dies wäre nicht richtig, da das Bauland voll ausgenutzt und außerdem die Lage des Baulandes für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen nicht geeignet sei. Er habe am *** fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ergriffen, über die noch immer nicht entschieden worden sei. Bei dem im Abbruch Bescheid genannten "Erdkeller" handle es sich um kein Bauwerk gemäß § 4 Z. 6 NÖ Bauordnung 1996. Der Schafstall sei auch kein Bauwerk gemäß § 4 Z. 6 NÖ Bauordnung 1996, da er nur eine feste Wand besitze. Es sei ein Unterstand für Tiere, der auch als Holzlager verwendet werde.
1.6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom *** legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2.3. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden.
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
§ 35. (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Mißstände vorliegen oder
2. die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder
3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.
Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.
2.4. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
§ 35. (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt
Übergangsbestimmungen
§ 70. (1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
(6) Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese
Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist § 35 Abs. 2 Z. 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien, LGBI. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBI. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die oraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß. Dieser Absatz tritt mit *** außer Kraft.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind ex lege (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.
Da Gegenstand des vom Stadtrates der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 (gemäß § 70 leg.cit.) anzuwenden.
Der vorliegende Verwaltungsakt ist durchaus geeignet, an Hand der vorhandenen Ansuchen und Bescheide das Verwaltungsgeschehen zu dokumentieren.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das als Schafstall bezeichnete Objekt mit den Maßen von ca. 3,40 m x 2,40 m, welches in Riegelbauweise errichtet ist und mit einem Pultdach aus Teerpappe eingedeckt ist, als Gebäude iSd § 4 NÖ Bauordnung 1996 (bzw. § 4 NÖ Bauordnung 2014) zu werten, da zur Herstellung eines solchen Gebäudes wesentliche bautechnische Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik nötig sind, um dieses stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können (vgl. VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Da das gegenständliche Objekt über zwei Wände und ein Dach verfügt, von Menschen betreten werden kann und – nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - dem Schutz von Sachen (Tiere, Holzlager) dient, bedarf die Errichtung eines solchen Gebäudes somit grundsätzlich einer Baubewilligung gemäß § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 (bzw. § 14 Z 1. NÖ Bauordnung 2014). Diese liegt nicht vor und findet sich auch nicht im Akte der mitbeteiligten Gemeinde.
Gleiches gilt für den monierten Erdkeller, zu dessen Herstellung zweifelsohne wesentliche bautechnische Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik nötig sind, um ihn sicher errichten zu können. Da das gegenständliche Objekt über zwei Wände und ein Dach verfügt, von Menschen betreten werden kann und – nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - dem Schutz von Sachen dient, ist ebenfalls eine Baubewilligung gemäß § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 (bzw. § 14 Z 1. NÖ Bauordnung 2014) zu erwirken.
Dass für die Objekte Nr. *** (Bienenhaus im Ausmaß von 2,40 m x 5,80 m) und Nr. *** (Stall und Geräteschuppen im Ausmaß von 5,0 m x 6,80 m) keine Baubewilligung nötig wäre, wird nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet. Hervorzuheben ist, dass es zur Herstellung dieser Objekte ebenfalls wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedarf.
Da somit für die streitgegenständlichen Objekte keine Baubewilligungen vorliegen, gründet sich der Abbruchauftrag der mitbeteiligten Gemeinde dementsprechend zu Recht (ausschließlich) auf die gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 fehlenden Baubewilligungen.
Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 sieht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Bewilligung vor, sofern ein Gebäude ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von der aber vor 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde. Eine weitere nachträgliche Bewilligung ist für Gebäude vorgesehen, denen eine Baubewilligung auf Widerruf erteilt wurde. Weitere Privilegierungen sind in dieser Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 nicht vorgesehen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus:
„Grundsätzlich wird die bisherige Regelung übernommen, allerdings mit der Maßgabe, dass - ohne wie bislang notwendig auch in von Vornherein aussichtslosen Fällen auf eine nachträgliche Bewilligung hinwirken zu müssen - die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf. Mit der Neuerung ist für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich. Dem Eigentümer des Bauwerkes steht es aber weiterhin frei, für das konsenslose Bauwerk um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. eine entsprechende Anzeige zu erstatten, sodass er auch jetzt keinen Rechtsnachteil erleidet. Anzumerken ist hierzu noch, dass während der Anhängigkeit eines Bauverfahrens eine Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig ist.“
Für das vorliegende Abbruchverfahren ist damit ausschließlich der Umstand entscheidend, dass für die gegenständlichen Bauwerke und Gebäude gültige Baubewilligungen nicht existieren.
Es dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass jenes Verfahren, welches durch sein Ansuchen vom *** eingeleitet wurde und das die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsobjektes im Ausmaß von 13 m x 6 m zum Inhalt hat, noch anhängig ist. Dies ist aber für das hier gegenständliche Verfahren, mit dem ein Abbruchauftrag erlassen wurde, nicht von Bedeutung.
Der Vollständigkeit halber ist aber anzumerken, dass während der Anhängigkeit eines (parallelen) Baubewilligungsverfahrens die Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig ist.
Indem das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (z.B. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063), bleibt den diesbezüglichen Argumenten des Beschwerdeführers im vorliegenden Abbruchverfahren im Ergebnis der Erfolg versagt.
Da daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Stadtgemeinde *** zusammenfassend im Ergebnis zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für das verfahrensgegenständliche Objekterteilt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Setzung einer neuen Leistungsfrist:
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 6 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.
3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
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