LVwG-S-843/001-2015•LVwG N LVwG-S-843/001-2015
LVwG-S-843/001-2015Tribunal Administrativo Regional22 de jan. de 2016
Verdächtiger; Lenkereigenschaft; Lenkeranfrage; Auskunftspflicht; Vollmacht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,-- Euro zu leisten. Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des durch Kennzeichen bezeichneten Kraftfahrzeuges der Bezirkshauptmannschaft X über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat.
Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von 70,-- Euro verhängt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er zum Vorfallszeitpunkt mit dem Fahrzeug gefahren wäre. Es habe sich eine beteiligte Fahrzeuglenkerin beim Polizeiposten über sein Fahrverhalten beschwert. In der Anzeige ist er bereits als verdächtige Person angeführt. Somit war eine Lenkeranfrage nicht erforderlich und gar nicht mehr notwendig gewesen. Ungeachtet dessen habe er seinen Parteienvertreter durch die Vorlage der erteilten Vollmacht namhaft gemacht, auf welche er auch verwiesen habe. Auf Grund der Unbeschränktheit der Vollmacht ergäbe sich, dass dieser alle erforderlichen Auskünfte und Stellungnahmen abgeben könne. Somit habe er die Person benannt, welche die Auskunft erteilen kann.
Auf Grund der Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Vom Verwaltungsgericht wurde erwogen:
Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:
Auf Grund einer Meldung einer beteiligten Fahrzeuglenkerin bei der Polizeiinspektion Gresten hat diese Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft X erstattet. Diese hat den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges am *** gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert, Auskunft über den Fahrzeuglenker zum Zeitpunkt des Vorfalles zu erteilen. Innerhalb der gesetzten Frist ist bei der Behörde lediglich eine Vollmachtsbekanntgabe durch den Rechtsvertreter des Beschuldigten eingelangt.
Der Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Der sohin Aufgeforderte ist verpflichtet, diese Auskunft zu erteilen. Kann er die Auskunft nicht erteilen, so hat er jene Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann.
Auch wenn der Beschuldigte bereits als Verdächtiger in einem Verfahren geführt wurde bzw. allenfalls auch ein Verfahren wegen des Grunddeliktes eingeleitet wurde, so hat dies noch nicht zur Folge, dass die Behörde nicht berechtigt wäre, eine Lenkeranfrage nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 zu stellen. Das bloße Führen eines Verfahrens gegen einen Verdächtigen bedeutet nämlich noch nicht, dass die Lenkereigenschaft bereits zweifelsfrei feststeht und sich somit eine Lenkeranfrage erübrigen würde.
Auch die bloße Vollmachtsbekanntgabe kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht als Auskunft iSd § 103 Abs. 2 KFG 1967 gewertet werden. Einerseits geht aus dieser nämlich nicht hervor, ob der Rechtsvertreter nunmehr etwa als Lenker oder auskunftspflichtige Person benannt wird. Andererseits setzte die Bekanntgabe einer auskunftspflichtigen Person voraus, dass der Lenker eben die Auskunft nicht, die auskunftspflichtige Person diese jedoch sehr wohl erteilen kann. Warum im gegenständlichen Fall der Rechtsvertreter die Auskunft erteilen könnte, der Beschuldigte selbst jedoch nicht, ist nicht erkennbar. Somit entspricht die bloße Vollmachtsbekanntgabe innerhalb der Frist für die Auskunftserteilung nicht den Intentionen des § 103 Abs. 2 KFG 1967.
Zur Strafbemessung ist festzustellen:
Gemäß § § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991):
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu berücksichtigen sind die vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen persönlichen Verhältnisse.
Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit, wohingegen Erschwerungsgründe nicht vorliegen.
Die verhängte Strafe bewegt sich lediglich im untersten Bereich des bestehenden Strafrahmens und ist somit als angemessen zu bezeichnen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zur ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.
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