LVwG-AV-75/001-2016•LVwG N LVwG-AV-75/001-2016
LVwG-AV-75/001-2016Tribunal Administrativo Regional22 de jan. de 2016
Verjährung; Abgabenanspruch; Tatbestand; Entrichtung; Einmaligkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** betreffend Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe insofern Folge gegeben worden war, als im Ergebnis ein Abgabenbetrag nunmehr gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 (aus Anlass der Erteilung der Baubewilligung) vorgeschrieben worden war, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, welches in der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, zusammengefasst ist.
Mit Bescheid vom *** erklärte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** das gegenständliche Grundstück Nr. *** zum Bauplatz und erteilte dem Beschwerdeführer die Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Bauplatzerklärung gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von € 13.960,86 vorgeschrieben.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** keine Folge gegeben und die Abgabenvorschreibung bestätigt.
Mit Bescheid vom *** gab die NÖ Landesregierung der dagegen erhobenen Vorstellung Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass Bestimmungen, wonach bei der Abgabenberechnung bereits "entrichtete" Beiträge zu berücksichtigen seien, nicht so zu verstehen wären, dass nur tatsächlich entrichtete Beiträge erfasst seien. Vielmehr seien auch Beiträge, die nicht entrichtet worden wären, weil sie verjährt seien, zu berücksichtigen. Der Einmaligkeitsgrundsatz nach § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 erfasse daher alle Aufschließungsleistungen, wie sie früher u.a. in den §§ 14 und 15 NÖ Bauordnung 1976 vorgesehen gewesen seien. Die Berufungsbehörde hätte die Abgabenvorschreibung nicht ohne Durchführung eigener Erhebungen und entsprechender Feststellungen zur Frage der Verjährung bestätigen dürfen.
Mit Bescheid vom *** hob der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die mit dem Baubewilligungsbescheid vom *** erfolgte Bauplatzerklärung auf, da das Grundstück Nr. *** bereits mit Bescheid vom *** neu geschaffen worden sei und damit gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 bereits *** Bauplatzeigenschaft besessen habe.
Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** wurde der Berufung gegen die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung insofern Folge gegeben, dass dem Beschwerdeführer zwar derselbe Abgabenbetrag, dieser aber nunmehr gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 (aus Anlass der Erteilung der Baubewilligung) vorgeschrieben wurde.
Die NÖ Landesregierung gab der dagegen erhobenen Vorstellung mit Bescheid vom *** abermals Folge.
Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** wurde der Berufung gegen die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung insofern Folge gegeben, dass dem Beschwerdeführer zwar derselbe Abgabenbetrag, dieser aber nunmehr gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 (aus Anlass der Erteilung der Baubewilligung) vorgeschrieben wurde (der Spruch entsprach dabei dem des Bescheides vom ***). Begründend wird dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren einschließlich der Zeugenbefragung zur Frage der Entrichtung der Aufschließungsabgabe ergeben habe, dass die Abgabe von keinem der Voreigentümer des Grundstückes Nr. *** bereits entrichtet worden sei. Daher sei der Abgabentatbestand des § 38 Abs. 1 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1996 verwirklicht.
Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und begründend im Wesentlichen dargelegt, dass der Abgabentatbestand des § 38 Abs. 1 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1996 (Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes) auf die Vorschreibung und Entrichtung des Aufschließungsbeitrages abstelle. Die Aufschließungsabgabe sei von den früheren Eigentümern der Liegenschaft nicht entrichtet worden. Hinsichtlich der Verjährung des Abgabenanspruches wird ausgeführt, dass die Abgabenvorschreibung auf der Rechtsgrundlage des § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 erstmals mit dem Bescheid des Stadtrates vom *** erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2015, Zl. 2013/17/0257, wurde der angefochtene Bescheid der NÖ Landesregierung vom *** wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im Beschwerdefall unbestritten sei, dass für das gegenständliche Grundstück bereits *** ein Aufschließungsbeitrag gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1968 vorgeschrieben worden sei. Strittig sei ausschließlich, ob es auf dessen tatsächliche Entrichtung ankomme, oder ob er auch dann, wenn er in Folge von Verjährung nicht entrichtet wurde, der nunmehrigen Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach§ 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 entgegenstehe. Unter Verweis auf das Erkenntnis vom 8. November 2005, Zl.2002/17/0334, wird ausgeführt, dass die (nach der dort näher dargestellten Auffassung des Verfassungsgerichtshofes) erforderliche Berücksichtigung einer allenfalls eingetretenen Verjährung des Abgabenanspruchs bewirke, dass auf diese jedenfalls Bedacht zu nehmen sei, gleichgültig ob die Abgabenpflicht seinerzeit aufgrund der Verwirklichung desselben Tatbestandes, der aktuell die Abgabepflicht auslöste oder aufgrund eines anderen Tatbestandes eingetreten sei. Daraus folge, dass ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entgegenstehe, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt sei. Dies findet auch im Falle von Aufschließungsbeiträgen, die aufgrund eines anders lautenden Abgabentatbestandes früherer Bauordnungen entstanden wären, Anwendung. Als "entrichtete" Abgaben gelten somit auch Abgabenansprüche, die wegen des Eintritts von Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Beschwerdefall seien durch den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom *** für die Grundabteilung, im Zuge derer u.a. das gegenständliche Grundstück Nr. *** geschaffen worden wäre, dem damaligen Abteilungswerber Aufschließungsbeiträge iSd § 14 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1968 zu den Herstellungskosten der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung vorgeschrieben worden. Diese Abgabenvorschreibung stehe somit einer neuerlichen Geltendmachung der Aufschließungsabgabe auf Grundlage des nunmehrigen § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 entgegen, unabhängig davon, ob sie auch zu einer Entrichtung geführt habe.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 164/2013 - B-VG:
Art. 151. (51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
…
9. In den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren treten die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.
2.2. Bundesabgabenordnung - BAO:
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 238. (1) Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß. (vormals – bis 31.12.2009 - § 185 Abs. 1 NÖ Abgabenordnung 1977 mit identem Inhalt)
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
2.3. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-20:
Bauplatz, Bauverbot
§ 11. (1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
4. am 1. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1, § 17 Abs. 1 Z. 9 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war.
(2) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es
1. a) an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder
b) mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder
c) mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder
d) die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist,
2. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf,
3. nicht in einer Aufschließungszone (§ 75) liegt, und wenn
4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre (§ 74 Abs. 4 oder § 23 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz, LGBl. 8000) nicht widerspricht, oder
5. die Aufschließung des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiete des Straßenbaues, der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung wegen seiner Entfernung von bereits aufgeschlossenem Gebiet zur Folge hat.
Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung.
Aufschließungsabgabe
§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2
1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder
2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2 und 3, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird. Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, letzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.
…
(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:
A = BL x BKK x ES
Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.
…
(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:
Bauplatzfläche = BF BL =
(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:
in der Bauklasse I 1,00 und
bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr, in Industriegebieten
ohne Bauklassenfestlegung 2,00
bei einer Geschoßflächenzahl
o bis zu 0,8 1,5 o bis zu 1,1 1,75 o bis zu 1,5 2,0 und o bis zu 2,0 2,5
Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient
von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
Wird eine Aufschließungsabgabe aufgrund einer Bauplatzerklärung (Abs. 1 Z. 1) vorgeschrieben und ist für das Grundstück keine
Bebauungshöhe (Bauklasse) oder Geschoßflächenzahl oder
höchstzulässige Gebäudehöhe
festgelegt, ist bei der Berechnung kein Bauklassenkoeffizient anzuwenden:
A = BL x ES
Erfolgt die Vorschreibung nach Abs. 1 Z. 1 im Zusammenhang mit einer Baubewilligung oder
nach Abs. 1 Z. 2 und ist keine
Bebauungshöhe oder Geschoßflächenzahl oder
höchstzulässige Gebäudehöhe
festgelegt, dann ist der Bauklassenkoeffizient von der bewilligten Höhe des Gebäudes oder der großvolumigen Anlage abzuleiten; z.B. Höhe entspricht der Bauklasse II = Bauklassenkoeffizient 1,25:
A = BL x 1,25 x ES
Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
(6) Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten einer 3,00 m breiten Fahrbahnhälfte,
eines 1,25 m breiten Gehsteiges,
der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges
pro Laufmeter. Dabei ist für die Fahrbahn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Unterbau und für Fahrbahn und Gehsteig eine dauernd staubfreie Ausführung vorzusehen. Der Einheitssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates festzusetzen.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist begründet.
Die Vorstellung gemäß § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973 idF LGBl. 1000-21, stellte kein ordentliches Rechtsmittel (an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde), sondern ein Aufsichtsmittel („außerordentliches Rechtsmittel“) dar, welches der Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens diente. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hatte die NÖ Landesregierung (als damalige Aufsichtsbehörde gemäß § 86 Abs.1 NÖ Gemeindeordnung 1973) die Verfahrensvorschriften des § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973 anzuwenden.
Die Verwaltungsgerichte treten an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist das Verfahren nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzusetzen.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass für das gegenständliche Grundstück
bereits *** ein Aufschließungsbeitrag gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1968
vorgeschrieben wurde. Streitgegenständlich ist nunmehr ausschließlich, ob es auf dessen tatsächliche Entrichtung ankommt, oder ob er auch dann, wenn er in Folge von Verjährung nicht entrichtet wurde, der nunmehrigen Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 entgegensteht.
Im Lichte der hg. Rechtsprechung bewirkt die erforderliche Berücksichtigung einer allenfalls eingetretenen Verjährung des Abgabenanspruchs, dass auf diese jedenfalls Bedacht zu nehmen ist, gleichgültig ob die Abgabenpflicht seinerzeit aufgrund der
Verwirklichung desselben Tatbestandes, der aktuell die Abgabepflicht auslöste oder aufgrund eines anderen Tatbestandes eingetreten ist (vgl. VwGH vom 8. November 2005, 2002/17/0334). Daraus folgt, dass ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entgegensteht, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist. Dies findet auch im Falle von Aufschließungsbeiträgen, die aufgrund eines anders lautenden Abgabentatbestandes früherer Bauordnungen entstanden sind, Anwendung.
Wenn nun aber nach der hg. Rechtsprechung der Grundsatz der Einmaligkeit bereits iZm § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 derart verstanden werden muss, dass auch verjährte Abgabenansprüche einer (neuerlichen) Abgabenvorschreibung entgegenstehen, so muss dies umso mehr für den Abgabentatbestand des § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 gelten, der schon nach seinem Wortlaut eine Berücksichtigung früher „entrichteter" Abgaben vorsieht. Als "entrichtete" Abgaben gelten somit auch Abgabenansprüche, die wegen des Eintritts von Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können.
Im Beschwerdefall wurden durch den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** für die Grundabteilung, in deren Verlauf u.a. das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** geschaffen wurde, dem damaligen Abteilungswerber Aufschließungsbeiträge iSd § 14 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1968 zu den Herstellungskosten der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung vorgeschrieben. Diese Abgabenvorschreibung steht somit einer neuerlichen Geltendmachung der Aufschließungsabgabe auf Grundlage des nunmehrigen § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 entgegen, unabhängig davon, ob sie auch zu einer Entrichtung geführt hat (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2016, Zl. 2013/17/0257)
Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht Beschwerde beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.
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