LVwG N LVwG-AV-44/001-2016

LVwG-AV-44/001-2016Tribunal Administrativo Regional19 de jan. de 2016

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Regest

Abgabenschuldverhältnis; Kanaleinmündungsabgabe; Abgabenschuld; Verpflichtungsbescheid;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-44/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.44.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid vom *** betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 keine Folge und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (Grundstück ***, EZ ***, KG ***). Diese Liegenschaft ist im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde *** gelegen.

In den Jahren *** und *** erkundigte sich der Beschwerdeführer via Email über die Möglichkeiten eines Anschlusses an die Kanalanlage der Gemeinde *** bzw. eine Ableitung über einen Kanalstrang der Stadtgemeinde ***.

Mit Schreiben vom *** wurde seitens der Gemeinde *** dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass für ihn keine Anschlussverpflichtung bestehe.

Mit Email vom *** teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sein Abwasser für seine Liegenschaft weiterhin über die Senkgrube entsorgen werde und somit seinen mündlich gestellten Antrag auf Bekanntgabe der Kanalanschlussgebühren vollinhaltlich zurückziehe.

Mit Email vom *** erkundigte sich der Beschwerdeführer bezüglich der Kosten für den Kanalanschluss und der Abwassergebühren, da die Errichtung seiner Kleinkläranlage durch das Land NÖ nicht gefördert werde.

Mit Schreiben vom *** teilte der Beschwerdeführer der Gemeinde *** mit, dass er beabsichtige, seine Liegenschaft freiwillig, sollte er ein Servitusrecht von seinem Nachbarn erhalten, an den Kanal anzuschließen.

Mit Schreiben vom *** ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kanalanschlusses (Einleitung in den Kanal der Stadtgemeinde *** über eine benachbarte Liegenschaft, die ebenfalls in *** situiert ist) und Vorschreibung der Kanaleimündungsgebühr.

Am *** langte die Bauanzeige für den Kanalanschluss samt Servitusvertrag beim Gemeindeamt ein.

Festgestellt wird, dass gegenüber dem Beschwerdeführer weder ein Verpflichtungsbescheid gemäß § 17 NÖ Kanalgesetz 1977 noch ein Bescheid iSd § 9 NÖ Kanalgesetz 1977, mit dem ein freiwilliger Anschluss an die Kanalanlage bewilligt wird, erlassen worden ist

1.2.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 2 und § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 311 m² und eines Einheitssatzes von € 14,80 eine Kanaleinmündungsabgabe im Ausmaß von € 5.063,08 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Wohngebäude mit einer bebauten Fläche von 118 m² und 3 angeschlossenen Geschoßen befinde. Zuzüglich des Anteils der unbebauten Fläche von 75 m² ergebe sich eine Berechnungsfläche von 311 m². Unter Multiplikation mit dem Einheitssatz von€ 14,80 die errechne sich die Kanaleinmündungsabgabe mit € 4.602,80.

1.3.

Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese umfangreich.

1.4.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom ***, Zl. ***, keine Folge geben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

1.5.

Mit Schreiben vom *** brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** ein und begründete diese umfangreich.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8:

§ 2. (1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

§ 3. (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

(3) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

….

Abgabepflichtiger

§ 9. Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …

§ 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

Abgabenbescheid

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b) den Grund der Ausstellung;

c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f) die Rechtsmittelbelehrung und

g) den Tag der Ausfertigung.

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

§ 17. (1) Die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, haben Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung (Absatz 2) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung herzustellen.

(3) Bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde hat der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlußpflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluß aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft der Entscheidung verpflichtet für den rechtzeitigen Anschluß der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Der Anschluß der Hauskanäle an die öffentliche Kanalanlage ist gleichzeitig mit der Verlegung der Anschlußleitung an die Liegenschaftsgrenze herzustellen. Dieser Zeitpunkt kann in Einzelfällen vom Bürgermeister (Magistrat) auf begründetes schriftliches Ansuchen verschoben werden.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe an sich zu Recht erfolgt ist.

3.1.2.

Aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass diese bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entstehen. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde (bzw. des Gemeindeverbandes) aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe

ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 (sowohl in den Fassungen vor und nach der 5. Novelle). Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom 23. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0452).

3.1.3.

Gemäß § 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 bzw. § 45 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 setzt die Anschlussverpflichtung für die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer an eine Kanalanlage die Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Kanal voraus. Das für die Anschlussverpflichtung geforderte Tatbestandselement "öffentlicher Kanal" bezieht sich nicht auf die Größe und den Umfang des durch den Abwasserkanal zu versorgenden Gebietes, vielmehr kommt damit zum Ausdruck, dass es sich um eine der Allgemeinheit dienende Einrichtung (vgl. hiezu § 19 Kanalgesetz 1977) handeln muss, die der geordneten Beseitigung von in der Gemeinde anfallenden Abwässern dient (vgl. VwGH vom 24. Februar 1998, Zl. 98/05/0002, mwN). Im Beschwerdefall durfte die belangte Behörde bereits allein auf Grund des Umstandes, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft an irgendein öffentliches Kanalnetz, nämlich das Kanalnetz einer Nachbargemeinde, angeschlossen werden soll, davon ausgehen, dass die mitbeteiligte Gemeinde, in deren Gemeindegebiet diese Liegenschaft gelegen ist, zur Erhebung der Kanaleinmündungsabgabe berechtigt ist. Auf das zivilrechtliche Eigentum an der öffentlichen Kanalisationsanlage kommt es nicht an. Eine "öffentliche Kanalanlage" muss auch nicht zwingend von der jeweiligen Gemeinde allein betrieben werden (vgl. das VwGH vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/06/0169, mwN). Nach ständiger hg. Rechtsprechung kann sich unter bestimmten Voraussetzungen eine Gemeinde beispielsweise eines Abwasserverbandes zur Abwasserentsorgung bedienen (vgl. VwGH vom 30. September 1993, Zl. 91/17/0159, mwN).

Im vorliegenden Fall liegt nun ein vom Beschwerdeführer mehrfach angeregter „freiwilliger“ Anschluss an das Kanalsystem der Nachbargemeinde – über Inanspruchnahme einer Nachbarliegenschaft, die ebenfalls im Gemeindegebiet von *** gelegen ist - vor.

Zu betonen ist in diesem Zusammenhang aber, dass gegenüber dem Beschwerdeführer weder ein Verpflichtungsbescheid gemäß § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 erlassen worden ist. Auch ist iSd § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 für die Liegenschaft des Beschwerdeführers der Anschluss nur zugesagt, aber nie mit Bescheid (nach dem Verfahrensregime des AVG) bewilligt worden.

3.1.4.

Die Abgabe ist festzusetzen, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Beschwerdeführers als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist, also bei der Kanaleinmündungsabgabe aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 mit Rechtskraft des Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluss iSd § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 (vgl. VwGH vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0452, und vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Im Lichte des Wortlautes des § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ist auch ein „freiwilliger“ Anschluss an die Kanalanlage mit Bescheid zu genehmigen. Im Ergebnis ist daher – mangels Vorliegens eines Verpflichtungsbescheides bzw. eines Bescheides, mit dem ein freiwilliger Anschluss an die Kanalanlage bewilligt wird – der Abgabenanspruch nicht entstanden.

Die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde haben somit im Ergebnis den Beschwerdeführer in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Durchführung eines den Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1997 und der BAO entsprechenden Verfahrens verletzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.1.5.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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