LVwG-AV-35/001-2016•LVwG N LVwG-AV-35/001-2016
LVwG-AV-35/001-2016Tribunal Administrativo Regional19 de jan. de 2016
Bauplatzerklärung; Antragstellung; Baubewilligung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde zu wertende Vorstellung des *** und der Frau *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** im Marchfelde vom ***, ***, betreffend Bauplatzerklärung, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom ***, ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Beschwerdeführern die Baubewilligung für die Errichtung einer Reithalle auf dem Grundstück ***, KG ***, und mit weiterem Bescheid vom ***, ***, jene für die die Errichtung einer Pferdepflegerwohnung und einer Futterkammer auf demselben Grundstück. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom ***, ***, wurde das gegenständliche Grundstück zum Bauplatz erklärt.
Gegen den letztgenannten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit der Begründung Berufung, dass ohne diesbezüglichen Antrag keine Bauplatzerklärung erfolgen dürfe. Die Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen. Einer hiegegen erhobenen Vorstellung gab die vormalige Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom ***, ***, Folge, wobei sie begründend ausführte, dass § 23 Abs. 3 NÖ BauO 1996 nicht als bloße Ordnungsvorschrift, sondern als
zwingend einzuhaltende Bestimmung anzusehen sei. Ein Grundstück im Bauland, das – wie im vorliegenden Fall – noch nicht zum Bauplatz erklärt worden sei und nicht gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 bis 4 NÖ BauO 1996 als solcher gelte, müsse im Baubewilligungsbescheid zum Bauplatz erklärt werden. Ein Bescheid iSd § 11 Abs. 2 BauO 1996 sei demgegenüber ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Da im gegenständlichen Fall kein Antrag vorliege, sei die Bauplatzerklärung zu Unrecht erfolgt.
Einer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde der Marktgemeinde *** gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, 2013/05/0101, Folge und behob ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Näherhin sei – der bisherigen Rechtsprechung (VwGH 11.10.2011, 2008/05/0267) zufolge – im Hinblick darauf, dass der Regelung des § 23 Abs. 3 NÖ BauO 1996 die Erklärung zum Bauplatz i.S.d. § 11 Abs. 2 NÖ BauO 1996 zugrunde liege, beim Auseinanderfallen der Zuständigkeiten für die Erteilung von Baubewilligung einerseits und Bauplatzerklärung andererseits ein Antrag des Eigentümers für die (nachträgliche) Erklärung zum Bauplatz i.S.d. § 11 Abs. 2 NÖ BauO 1996 nicht erforderlich. Gleiches gelte aber mit Blick auf den Wortlaut des § 23 Abs. 3 NÖ BauO 1996 auch, wenn – wie im nunmehrigen Beschwerdefall – ein und dieselbe Behörde für die Erteilung der Baubewilligung und der Bauplatzerklärung zuständig sei. Davon ausgehend sei die Bauplatzerklärung zu Recht erfolgt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 bereits anhängig gewesen, sodass es im Lichte der NÖ BauO 1996 zu beurteilen ist.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision bzw. einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden nach § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Davon ausgehend, dass – den oben referierten – Ausführungen des VwGH zufolge in der gegenständlichen Fallkonstellation die Bauplatzerklärung keiner gesonderten Antragstellung bedurfte, sondern sich die Notwendigkeit derselben zwingend aus der (freilich über Antrag erfolgten) Erteilung der Baubewilligung(en) ergibt, erweist sich der angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes als rechtens, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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