LVwG N LVwG-S-677/001-2015

LVwG-S-677/001-2015Tribunal Administrativo Regional13 de jan. de 2016

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Regest

Strafverfügung; eigenhändige; Zustellung; Ausland; Amtshilfe; Rechtshilfe; Österreich; Deutschland

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-677/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.677.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Strafverfügung vom *** wurde dem Beschuldigten eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 vorgeworfen und hiefür eine Geldstrafe in Höhe von 300,-- Euro verhängt.

Ein gegen diese Strafverfügung erhobene Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Strafverfügung an der Adresse des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers adressiert war und nicht an seine Wohnadresse. Allerdings habe er sich zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand befunden. Die Strafverfügung wurde

daher von einem Angestellten in Empfang genommen. Er habe daher nur zufällig von der Strafverfügung Kenntnis erhalten, da er kurz vor Weihnachten noch an seinem Arbeitsplatz vorbeigeschaut habe und dabei die Strafverfügung vorgefunden habe. Er habe sich nachweislich vom *** bis einschließlich *** im Krankenstand befunden und wäre daher die Zustellung am *** nicht wirksam geworden. Der Einspruch sei daher jedenfalls rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:

Die Strafverfügung vom *** wurde per Adresse des Unternehmens, wo sich der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers befindet, zugestellt. Laut vorliegenden internationalen Rückschein findet sich eine nicht leserliche Unterschrift ohne Datum im für die Übernahmebestätigung vorgesehenen Teil des Zustellnachweises. Im freien Teil des Rückscheines rechts unten befindet sich das Datum *** sowie eine ebenfalls nicht lesbare Unterschrift. Eine leserliche Beifügung eines Namens ist nicht erkennbar. Ebenso wenig ist dem Zustellnachweis zu entnehmen, dass eine eigenhändige Zustellung verfügt worden wäre.

Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 11 Abs. 1 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen vorzunehmen.

Gemäß Art. 10 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990 wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden.

Die im gegenständlichen Fall vorgenommene Zustellung der Strafverfügung entspricht nicht den gesetzlichen Kriterien. Entgegen den zitierten gesetzlichen Bestimmungen wurde nämlich von der Behörde nicht die eigenhändige Zustellung der Strafverfügung angeordnet. Die gewählte Form des internationalen Rückscheines lässt nämlich auch eine Ersatzzustellung zu, was im gegenständlichen Fall offenbar auch erfolgt sein dürfte.

Somit kann die Zustellung der Strafverfügung nicht mit dem von der Behörde angenommenen Zeitpunkt vom ***, zu dem die Sendung möglicherweise von einem Ersatzempfänger übernommen wurde, als rechtmäßig bewirkt angesehen werden. Der gegen die Strafverfügung erhobene Einspruch muss daher als rechtzeitig anerkannt werden.

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid war daher ersatzlos aufzuheben.

Zur ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.

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