LVwG-S-443/001-2014•LVwG N LVwG-S-443/001-2014
LVwG-S-443/001-2014Tribunal Administrativo Regional7 de jan. de 2016
Abfallbesitzer; Innehabung; Sachherrschaft; Besitzwille; faktischer Einfluss; Lagerung; gefährliche Abfälle; Sammlung; Behandlung; Erlaubnis; Kontrollsystem;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1.a), 1.b), 1.c) und 2. wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 2.100,-- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass die Strafbeträge in Höhe von insgesamt € 10.500,--, sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von € 1.050,-- und des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 2.100,--, sohin der Gesamtbetrag in Höhe von € 13.650,--, gemäß § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft X zu bezahlen sind.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:
„Sie haben als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der ***, mit dem Sitz in ***, ***, folgende Verwaltungsübertretung begangen:Zeit....: ***
Betretungsort.....: Baustelle der *** in ***, ***
Tatort: ***, ***, ***
Tatbeschreibung:
Aufgrund einer Anzeige wurde vom Sachverständigen des Amtes der ***
Landesregierung, *** Umweltschutzabteilung ***, ***, am ***
eine Überprüfung der Abbrucharbeiten auf der Liegenschaft ***, ***, durchgeführt.
Auf der ggst. Liegenschaft wurde neben dem Bauschutt Leuchtstoffröhren und
Bildschirmgeräte (drei Computermonitore) vorgefunden. Diese Sachen sind
offensichtlich bei der Ausführung der Abbruchtätigkeiten des auf der Liegenschaft
befindlichen Gebäudes vorhanden gewesen und sind als Abfall im Sinne des § 2
Abs.1 Z.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 anzusehen, da sich die
Liegenschaftseigentümer
mit dem Abbruchauftrag auch dieser beweglichen Sachen entledigen wollten.
Die vorgefundenen bzw. übergebenen Abfälle entsprechend Anlage 5 der
Abfallverzeichnisverordnung BGBl. II Nr. 570/2003 i.V.m. der ÖNORM S 2100
„Abfallverzeichnis“ sind folgenden gefährlichen Abfallarten zuzuordnen:
Leuchtstoffröhren: Abfallbezeichnung „Gasentladungslampen
Computermonitore: Abfallbezeichnung „Bildschirmgeräte, einschließlich
Bildröhrengeräte“
Die Firma *** hat den Abbruch durchgeführt und damit mit Beginn
der Abbrucharbeiten vor Ort die auf der Liegenschaft befindlichen beweglichen
Sachen inne. Sie ist damit als Abfallbesitzerin im Sinne des § 2 Abs.6 Z.1
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 anzusehen.
Die Firma *** hat als Abfallbesitzerin zumindest am *** auf der Baustelle in ***, ***,
a)
Elektro- und Elektronik-Altgeräte, nämlich drei Computermonitore (Schlüsselnummer
35212 „Bildschirmgeräte, einschließlich Bildröhrengeräte“) entgegen § 4 Abs.1 leg. cit.
nicht mit wetterbeständiger Abdeckung und Auffangeinrichtungen gelagert, obwohl
Elektro- und Elektronik-Altgeräte nur in geeigneten Bereichen, unter Berücksichtigung der Art und des Gefährdungspotenzials der Abfälle mit wetterbeständiger Abdeckung, undurchlässiger und erforderlichenfalls öl – und lösemittelbeständiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und erforderlichenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösenden Reinigungsmitteln gelagert werden dürfen.
Übertretungsnorm:§ 4 Abs.1 der Abfallbehandlungspflichtenverordnung
Strafnorm:§ 79 Abs.2 Z.1 Abfallwirtschaftsgesetz
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: € 2.100,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden
b)
bei der Lagerung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, nämlich Bildschirmgeräten
(Schlüsselnummer 35212 „Bildschirmgeräte, einschließlich Bildröhrengeräte“) entgegen § 4 Abs.2 leg. cit insofern nicht sichergestellt, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von gefährlichen Stoffen nach sich ziehen können, vermieden werden, als die Bildschirmgeräte nicht fixiert, ohne Standsicherung auf einem Bauschutthaufen teilweise mit der Bildfläche auf dem Bauschutt gelagert wurden wodurch Bildflächen der Bildschirmgeräte brechen und gefährliche Stoffe, wie z.B. die schadstoffhaltige Leuchtschicht bei Bildröhrengeräten, entwichen hätten können, obwohl bei der Lagerung und beim Transport von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sicherzustellen ist, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von gefährlichen Stoffen nach sich ziehen können, vermieden werden.
Übertretungsnorm:§ 4 Abs.2 der Abfallbehandlungspflichtenverordnung
Strafnorm:§ 79 Abs.2 Z.1 Abfallwirtschaftsgesetz
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: € 2.100,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden
c)
entgegen § 4 Abs.4 Abfallbehandlungspflichtenverordnung die an der Deckenkonstruktion des an diesem Tag abgebrochenen Gebäudeteiles befindliche Lampen, nämlich Leuchtstoffröhren (Schlüsselnummer 35339 „Gasentladungslampen wie z.B. Leuchtstoffröhren, Leuchtstofflampen“) nicht ausreichend gegen Bruch gesichert gelagert, als diese vermischt mit Abbruchmaterial auf dem Boden gelagert wurden, obwohl Lampen
ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern sind.
Übertretungsnorm:§ 4 Abs.4 der Abfallbehandlungspflichtenverordnung
Strafnorm:§ 79 Abs.2 Z.1 Abfallwirtschaftsgesetz
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: € 2.100,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden
Aufgrund einer Begleitscheinauswertung durch den abfalltechnischen
Amtssachverständigen des Amtes der *** Landesregierung wurde festgestellt, dass die Firma *** am *** 600 kg Öl-Wasser Gemisch aus dem auf der Liegenschaft befindlichen Öltank, gefährlicher Abfall (Schlüsselnummer 54408 – „sonstige Öl-Wassergemische“) an die *** übergeben hat. Diesen von Dritten stammende Abfall hat die *** zumindest am *** (Tag der weiteren Übergabe an die ***) übernommen und damit gesammelt.
Die Firma *** verfügt über eine Berechtigung zum Sammeln von
gefährlichen Abfällen und ist damit gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.
Wie jedoch eine Einsicht in das elektronische Datenmanagement (EDM) ergab, sind
Abfälle dieser Abfallart nicht vom Berechtigungsumfang der *** umfasst, weshalb das Unternehmen die Tätigkeit eines Sammlers führ gefährliche Abfälle ausgeübt hat, ohne im Besitz einer gemäß § 24a Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz erforderlichen Erlaubnis zu sein.
Übertretungsnorm:§ 24a Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz
Strafnorm:§ 79 Abs.1 Z.7 Abfallwirtschaftsgesetz
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: € 4.200,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 288 Stunden“
Weiters wurde der Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Verwaltungsverfahrens verpflichtet.
In ihrer Begründung verwies die Verwaltungsstrafbehörde auf die Anzeige des Amtes der *** Landesregierung, ***, vom ***, ***, auf die Stellungnahme des abfalltechnischen Sachverständigen dieser Behörde und auf die Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers im behördlichen Strafverfahren.
Die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfalltechnik sei dem nunmehrigen Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt worden. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte innerhalb der festgesetzten Frist nicht ein.
In ihrer rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde auf die §§ 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Abfallbehandlungspflichtenverordnung, auf § 24a Abs. 1 AWG 2002 und die heranzuziehenden Strafbestimmungen. Die Verwaltungsbehörde vertrat die Ansicht, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei.
Unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 1 2. Satz VStG sei es im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes „wirksames Kontrollsystem“ nicht ausreichend, dass auf den einzelnen Baustellen Bauleiter bzw. Vorarbeiter und Poliere mit der Überwachung der Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich seien bzw. wöchentlich Kontrollen durchgeführt werden würden. Ferner sei auch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen nicht ausreichend. Zur Strafhöhe führte die Strafbehörde den § 19 VStG an und hielt fest, dass die verhängte Geldstrafe angemessen und sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen notwendig wäre.
In der rechtzeitig dagegen durch seine rechtsfreundliche Vertretung erhobenen Beschwerde vom *** beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß §§ 38 VwGVG iVm 45 Abs. 1 VStG einzustellen; in eventu es auf Grund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie auf Grund seines geringen Verschuldens es bei einer Ermahnung gemäß §§ 38 VwGVG iVm 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Rechtfertigung dargelegt, dass ihn kein Verschulden an den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen trifft, da dieser ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet, insbesondere eine fachkundige Aufsichtsperson bestellt, habe und dadurch der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab eingehalten worden wäre. Hinsichtlich des Vorwurfes der Sammlung von 600 kg ÖlWasser-Gemisch sei irrtümlich eine Ausstellung der Begleitscheine auf die *** erfolgt, obwohl die *** mit der Entsorgung beauftragt worden wäre. Trotz der Angebote des ***, des *** und des Beschwerdeführers für eine Parteieneinvernahme zur Verfügung zu stehen, habe die einschreitende erstinstanzliche Behörde den Sachverhalt nicht weiter erhoben und das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen. Insbesondere habe die Behörde es unterlassen, den Sachverhalt lückenlos aufzuklären.
Sie hätte Feststellungen treffen müssen, dass der Berufungswerber in seinem Unternehmen ein Kontrollsystem installiert habe, bei dem mit Grund davon ausgegangen werden könne, dass Übertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 hintangehalten werden würden. Der Berufungswerber habe für die gegenständliche Baustelle eine geeignete und fachkundige Aufsichtsperson mit der Einhaltung der zwingenden Bestimmungen installiert. Im Unternehmen *** würden jedenfalls Schulungen zum Thema Abfallwirtschaftsgesetz 2002 abgehalten werden. Der Berufungswerber unterweise die Bauleiter laufend hinsichtlich der anzuwendenden Vorschriften bei Abbrucharbeiten. Um derartige Verstöße zu verhindern, nehme der Beschwerdeführer stichprobenartige Kontrollen vor. Die installierte Aufsichtsperson sei angehalten Verstöße unverzüglich dem Beschwerdeführer anzuzeigen, welcher in weiterer Folge ein direktes Gespräch mit dem Mitarbeiter führen würde. Jedenfalls würden im Unternehmen entsprechende Gesetzestexte und Informationsblätter hinsichtlich der Behandlung von gefährlichen Abfällen aufliegen.
Hinsichtlich der behaupteten Übernahme und Sammlung des Öl-Wasser-Gemisches hätte die erstinstanzliche Behörde durch die Einvernahme des Zeugen *** feststellen müssen, dass die Begleitscheine – aus welchen Gründen auch immer – irrtümlich auf das Abbruchunternehmen *** ausgestellt worden wären. Vielmehr läge eine direkte Beauftragung zur Entsorgung der Bauherrin vor.
Hätte die einschreitende erstinstanzliche Behörde den angebotenen Zeugen *** sowie den Beschwerdeführer einvernommen, so hätte sie ebenso festgestellt, dass der Beschwerdeführer den vorgeworfenen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nicht schuldhaft verwirklicht habe.
Die belangte Behörde spreche im angefochtenen Bescheid aus, dass Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen ein erheblicher Unrechtsgehalt beizumessen sei. Hinsichtlich des Verschuldens verweise die Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsübertretung für ein Verschulden nichts anderes bestimme. Es gelte die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschwerdeführers, welcher seine Schuldlosigkeit nachzuweisen hätte.
Die belangte Behörde hätte sich mit den in der Rechtfertigung vorgebrachten Argumenten, die insbesondere das fehlende Verschulden des Beschwerdeführers darlegen würden, nur mangelhaft auseinandergesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es für die Darstellung eines „wirksamen Kontrollsystems“ erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen habe, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und auch dort tatsächlich befolgt werden.
Aus der einschlägigen Judikatur zu § 5 Abs. 1 VStG ergebe sich, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, wenn er glaubhaft macht, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem installiert hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten kann.
Der Beschwerdeführer habe als verantwortlicher Geschäftsführer der *** auch bei der Baustelle „***“ dafür Sorge getragen, dass die gegenständlichen Abbrucharbeiten unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und Einhaltung der geltenden Arbeiterschutzbestimmungen, sowie fachmännischen Grundsätzen durchgeführt werden könnten. Der Berufungswerber habe in regelmäßigen Abständen Sichtkontrollen durchgeführt und hätten keine Verstöße festgestellt werden können.
Auf Grund zahlreicher Projekte bzw. Abbruchaufträge, welche von der *** gleichzeitig bearbeitet werden würden, sei es für den Beschwerdeführer unmöglich, täglich auf der Baustelle anwesend zu sein. Deshalb wäre die Durchführung des gegenständlichen Auftrages von einer bestellten Aufsichtsperson (Bauleiter), welche mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet sei, überwacht worden. Diese Aufsichtsperson verfüge über die erforderlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen. Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der Entsorgung von gefährlichen Abfällen entsprechende Informationsblätter den Mitarbeitern übergeben und habe die Mitarbeiter ausdrücklich angewiesen, die Einhaltung der zwingenden Vorschriften einzuhalten.
So habe der Beschwerdeführer den Bauarbeitern die Bestimmungen über die Lagerung und Behandlung von gefährlichen Abfällen persönlich zu Kenntnis gebracht. Der örtliche Bauleiter (Aufsichtsperson) wäre angewiesen worden, die geltenden Vorschriften zu kontrollieren und Verstöße dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Im konkreten Fall habe die installierte Aufsichtsperson dem Beschwerdeführer keinerlei Verstöße angezeigt.
Zusammengefasst wiederholte der Einschreiter, dass er die objektiv notwendigen und subjektiv zumutbaren Veranlassungen getroffen habe, um im Unternehmen der *** – trotz eines weitgegliederten Arbeitsprozesses – die gesetzlich vorgegebene Einhaltung der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes sicherzustellen. Den Beschwerdeführer treffe an den zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen kein Verschulden.
Auf Grund der direkten Beauftragung der Bauherrin zur Entsorgung des Öl-Wasser-Gemisches liege keine Übertretung gemäß § 24a AWG 2002 vor. Den Mitarbeitern der Firma *** unterliege ein entschuldbarer Fehler, da die Begleitscheine irrtümlich – aus unerklärlichen Gründen – auf die *** ausgestellt worden seien.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt ***, sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-S-445-2014 und LVwG-S443-2014 Einsicht genommen wurde. In der Verhandlung wurde weiters Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie der Zeugen *** und ***. Die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geladenen Zeugen ***, *** und ***, pA der ***, blieben trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Zeugenladungen der Verhandlung unentschuldigt fern.
Die *** ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig. Dieses Unternehmen verfügt zwar über eine abfallrechtliche Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen gemäß § 24a AWG 2002 für diverse Abfallarten. Von dieser Berechtigung sind jedoch Abfälle der Abfallart „Sonstige ÖlWassergemische“, Schlüsselnummer 54408 gemäß AbfallverzeichnisVO, nicht umfasst.
Zwischen der ***, ***, vertreten durch die ***, ***, ***, und der ***, ***, ***, wurde am *** vereinbart, dass die *** als Auftragnehmerin die Abbrucharbeiten betreffend den Altbestand auf der Liegenschaft mit der Liegenschaftsadresse ***, ***, durchführt. Als Beginn der Abbrucharbeiten wurde der *** festgesetzt und eine Dauer der Abbrucharbeiten von drei Monaten angenommen.
Bei diesem Abbruchauftrag handelt es sich um ein größeres Bauvorhaben, und wurden die bestehenden Gebäude abschnittsweise abgerissen.
Auftragsgegenstand war nicht nur der Abbruch des Gebäudes, sondern auch die Durchführung von Vorbereitungsarbeiten, insbesondere die Entsorgung des noch im Abbruchobjekt vorhandenen Mobiliars, wie Lampen und PC und eines Öltankes samt Inhalt. Welche Gegenstände vom Auftrag umfasst waren, war den Verantwortlichen der *** bekannt, weil im Zuge der Erstellung des Kostenvoranschlages das Abbruchobjekt zuvor von Mitarbeitern der *** besichtigt wurde.
So wurden zB 15 kg Leuchtstoffröhren, sowie 330 kg Elektronik- und Elektronik-Altgeräte, insbesondere alte PC´s, in weiterer Folge von der *** großteils in Containern gesammelt. Da die *** über eine abfallrechtliche Berechtigung zur Sammlung dieser Abfallarten nicht verfügt, wurde von diesem Unternehmen die *** beauftragt, diese Abfallarten zu übernehmen und einer entsprechenden Entsorgung zuzuführen.
Am *** wurde die *** von der *** beauftragt, 600 kg Öl-Wasser-Gemisch aus dem auf der Liegenschaft befindlichen Öltank zu entsorgen, zu deren Entsorgung sich die *** aufgrund des angeführten Pauschalvertrages mit der ***, ***, vertreten durch die ***, verpflichtet hat. Von der abfallrechtlichen Sammlerberechtigung sind Abfälle der Abfallart „sonstige Öl-Wasser-Gemische“, Schlüsselnummer 54408 gemäß AbfallverzeichnisVO nicht umfasst. Zu diesem Zweck wurden diese Abfälle am *** zur *** nach *** transportiert. Der Transport erfolgte durch die ***. Die Entsorgungskosten trug in weiterer Folge die ***.
Diese Vorgangsweise ist bei der *** bei den von ihr übernommenen Abbrucharbeiten durchaus üblich. Falls dieses Unternehmen nämlich sich zur Entsorgung von Abfällen im Rahmen eines Pauschalauftrages verpflichtet, welcher Abfallarten umfasst, für welche die *** keine Sammlerberechtigung besitzt, so wird von der *** ein berechtigter Sammler als Subunternehmer beauftragt. Der Abtransport dieser Materialien zum Entsorger erfolgt entweder direkt durch die ***, oder es wird vereinbart, dass das beauftragte Entsorgungsunternehmen diesen Abtransport von der Baustelle durchführt. Auftraggeber dieser Entsorgungsleistungen ist die ***, und erfolgt deshalb eine Abrechnung dieser Dienstleistungen zwischen dem beauftragten Subunternehmen und der ***.
Am *** lagerten auf der Baustelle *** drei Computermonitore nicht mit wetterbeständiger Abdeckung und Auffangeinrichtung, ohne jeglichen Schutz mitten auf den bei den Abbrucharbeiten anfallenden Baurestmassenhaufen. Diese Geräte wurden offensichtlich bei den festgestellten Vorbereitungsarbeiten übersehen und vor Beginn der Abbrucharbeiten nicht vom Abbruchobjekt entfernt und abtransportiert. Diese Bildschirmgeräte wurden so auf Bauschutthaufen maschinell gelagert, dass weitere Beschädigungen aufgrund der unsachgemäßen Lagerung mitten auf diesen Bauschutthaufwerken nicht hintangehalten wurden, weshalb ein Entweichen von gefährlichen Stoffen durch diese ungeschützte Lagerungsweise zu befürchten war. Die Bildschirmgeräte wurden auch mit der Bildfläche nach unten bzw. seitlich auf den Bauschutthaufen maschinell gelagert, wodurch die Bildfläche brechen und gefährliche Stoffe wie schadstoffhaltige Leuchtschicht der Bildröhre entweichen hätte können.
Weiters wurde am *** ein Gebäudeteil abgerissen, in welchem sich vor Beginn dieser Arbeiten noch Leuchtstoffröhren an den Decken befanden. Dadurch gelangten einige Leuchtstofflampen ungeschützt unter den Bauschutt, welcher bei den Abbrucharbeiten angefallen ist, sodass diese Leuchtmittel nicht ausreichend gegen Bruch gesichert gelagert wurden. Auch diese Lampen wurden bei den Vorbereitungsarbeiten übersehen und nicht entfernt.
Es ist ausgeschlossen, dass die festgestellten Leuchtstoffröhren bzw. die drei Bildschirmgeräte lediglich durch den Umsturz einer Mauer ungeschützt auf die Baurestmassenhaufen befördert wurden.
Im Unternehmen der *** wurde kein Kontrollsystem installiert, mit welchem sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der Abfallbehandlungs-pflichtenverordnung bzw. des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 eingehalten werden. Zwar wird für die einzelnen Baustellen ein Bauleiter bestellt, welcher über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Diese Aufsichtsperson ist aber nicht durchgehend an der Baustelle anwesend. Auch werden Leiharbeiter ohne schriftliche Dienstanweisungen und Schulungen bei den Abbrucharbeiten eingesetzt. Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit der Entsorgung von gefährlichen Abfällen lediglich teilweise Informationsblätter den Mitarbeitern übergeben und deren Einhaltung gefordert.
Bei der Baustelle *** wurde *** vom Einschreiter zum Bauleiter dieses Abbruchobjektes bestellt und hat diese Abbrucharbeiten fast täglich kontrolliert. Der auf dieser Baustelle dem Bauleiter direkt unterstellte *** fungiert im Unternehmen der *** als Vorarbeiter und wurde lediglich durch den Besuch von ÖWAV-Kursen geschult.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus dem in diesem Akt inneliegenden Auftragsschreiben vom ***, sowie aus dem im Akt befindlichen Begleitschein, welche mit den Angaben des Beschwerdeführers im gerichtlichen Verfahren korrespondieren.Auch die Zeugen *** und *** bestätigten, dass von der *** mit der Entsorgung von gefährlichen Abfälle, für welche die *** keine Sammlererlaubnis verfügt, entsprechend berechtigte Abfallsammler beauftragt werden.
Dass die verfahrensgegenständlichen Abfälle nur deshalb der Abfallbehandlungs-pflichtenverordnung widersprechend auf der Baustelle gelagert wurden, weil eine Mauer umgefallen sei und dies aufgrund von Platzproblemen auf der Baustelle nicht verhindert hätte werden können, kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Insbesondere aus der von der Anzeigenlegerin vorgelegten Fotodokumentation ist ersichtlich, dass die Bildschirme mitten auf den Bauschutthaufen obenauf lagerten, sodass es der Lebenserfahrung entspricht, dass diese nicht durch das Umfallen einer Mauer in diese Position gebracht werden können. Auch die auf der Fotodokumentation dargestellten Leuchtstofflampen wurden zur Tatzeit bildlich festgehalten, sodass keine Anhaltspunkte vorliegen, an den entsprechenden Feststellungen zu zweifeln. Dass eine händische Entfernung der Leuchtstoffröhren und Bildschirme möglich gewesen ist, ergibt sich daraus, dass der Großteil dieser Abfälle vor Abbruch der Gebäudeteile entfernt werden konnte. Dass die verfahrensgegenständlichen Gegenstände bei den Vorarbeiten bzw. Kontrollen übersehen wurde, wurde im Übrigen vom Bauleiter dieser Baustelle zugestanden.
Die Auftragskette bezüglich der Entsorgung des verfahrensgegenständlichen ÖlWasser-Gemisches beruht auf der glaubwürdigen Aussage des Zeugen ***. Dass die *** nicht Übernehmerin dieser Abfälle war, hat dieser Zeuge insbesondere damit schlüssig erklärt, als dieses Unternehmen nicht über das notwendige Transportfahrzeug zur Sammlung dieser Abfallart verfügt.
Zur Aufrechterhaltung des Beweisantrages auf Einvernahme der Zeugen ***, *** und *** in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat und diese Personen vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen der freien Beweiswürdigung geladen wurden. Auch ohne Einvernahme dieser Personen konnte das erkennende Gericht aus der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Verhandlung in Zusammenhalt mit der Aussage des *** die notwendigen Feststellungen zum Umfang des Kontrollsystems der *** treffen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Der Abfallbesitzer wird in § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 als jene Person definiert, welche die Abfälle innehat. Ein Besitzwille ist im Unterschied zum ABGB nicht erforderlich. Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, dass sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame an der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keinesfalls um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, § 2 M18 mwN).
Es reicht somit bereits die Innehabung aus. Der Mangel des Vorliegens eines Besitzwillens im Sinne des § 309 ABGB ist irrelevant (vgl. VwGH vom 22.03.2012, 2008/07/0204).
Wie vertraglich im gegenständlichen Fall geregelt hat die *** die Entsorgungsverpflichtung des Öl-Wasser-Gemisches und der festgestellten Gegenstände samt freier Dispositionsbefugnis durch den Abschluss des Vertrages übernommen. Zumindest mit Beginn der Erfüllung des Abbruchauftrages, also mit Beginn der Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Abbruch, ist sie deshalb als Abfallbesitzerin anzusehen.
Zu Spruchpunkt 1.a), 1.b) und 1.c):
§ 4 Abfallbehandlungspflichtenverordnung lautet:(1)Elektro- und Elektronik-Altgeräte dürfen nur in geeigneten Bereichen, unter Berücksichtigung der Art und des Gefährdungspotenzials der Abfälle mit
wetterbeständiger Abdeckung, undurchlässiger, erforderlichenfalls öl- und lösemittelbeständiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und erforderlichenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden.
(2)Bei der Lagerung und beim Transport von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist sicherzustellen, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von gefährlichen Stoffen nach sich ziehen können, vermieden werden. Sie sind so zu lagern und zu transportieren, dass eine nachfolgende Zerlegung oder eine stoffliche Verwertung nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden.
(3)Kühlgeräte sind so zu transportieren und zu lagern, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW), teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW), teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW), Kohlenwasserstoffen (KW) oder von anderen Kältemitteln nach sich ziehen können, verhindert werden. Kühlgeräte sind gegen Verrutschen zu fixieren und dürfen nicht auf dem Kopf stehend oder auf den Kühlkreislaufteilen liegend transportiert oder gelagert werden.
(4)Lampen sind ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern und zu transportieren. Gebrochene Lampen und quecksilberhaltige Fraktionen aus der Behandlung von Lampen sind in quecksilberdampfdicht verschlossenen Gebinden mit ausreichendem Schutz zur Verhinderung von Quecksilber- und Staubemissionen zu lagern und zu transportieren.
§ 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 103/2013 sieht Folgendes vor:
Wer den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.
Wie festgestellt, wurden von der *** als Abfallbesitzerin zumindest am *** die in § 4 Abs. 1 Abfallbehandlungspflichten-verordnung vorgesehene wetterbeständige Abdeckung und Auffangeinrichtung bei der Lagerung der verfahrensgegenständlichen drei Computermonitore nicht eingehalten, sowie die im § 4 Abs. 2 leg. cit. vorgeschriebene Sicherung vor Beschädigung dieser Geräte, um eine Entweichung von gefährlichen Stoffen zu vermeiden, nicht installiert. Ebenfalls wurde die im § 4 Abs. 4 Abfallbehandlungs-pflichtenverordnung vorgesehene Lagerungssicherung der Leuchtstoffröhren nachweislich nicht eingehalten. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer es zu verantworten, dass dieses Unternehmen den objektiven Tatbestand der ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 1.a), 1.b) und 1.c) erfüllt hat.
Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um Ungehorsamsdelikte handelt. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Zur Installierung eines wirksamen Kontrollsystems hätte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Haftung nach § 9 VStG darzulegen gehabt,
-dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen und
-wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte.
Im ersten Schritt ist zunächst darzulegen, in welcher Weise im Unternehmen bzw. im konkreten Unternehmensteil – sichergestellt wird, dass Verletzungen der fraglichen Vorschriften vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden. Eine abstrakte Umschreibung genügt dabei nicht, sondern ist darzulegen, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen. Angesprochen sind dabei zum einen entsprechende (An-) Weisungen, Schulungen bzw. Belehrungen an Mitarbeiter, zum anderen vor allem jene Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der genannten Anordnungen kontrolliert wird. Kein wirksames Kontrollsystem liegt vor, wenn sich die Maßnahmen des Verpflichteten darauf reduzieren, Mitarbeiter Belehrungen oder Dienstanweisungen zu erteilen, sie zu schulen, ihnen Sicherheitsdatenblätter zu übergeben, einschlägige Bestimmungen in Arbeitsverträge aufzunehmen, sich auf eine Überwachung oder auf die von Dritten bekanntgegeben Testergebnisse zu verlassen. (Wessely in Raschauer/Wessely, VStG § 5 Rz 25f).
Als nicht hinreichend beurteilt werden regelmäßig lediglich stichprobenartige Kontrollen. Erreicht der konkrete Verantwortungsbereich eine Größe, die es dem Verantwortlichen nicht mehr erlaubt, sämtlichen Überwachungsaufgaben persönlich nachzukommen, so liegt es an ihm, die Einhaltung der ihn treffenden Verpflichtungen grundsätzlich durch ein hinreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz ihrerseits wieder überwachter Aufsichtsorgane sicherzustellen. Trifft den Verantwortlichen insoweit ein Organisationsverschulden, so liegt ein wirksames Kontrollsystem nicht vor. Wirksame Kontrollsysteme dürfen darüber hinaus für Mitarbeiter keine Anreize zur Begehung von Verwaltungsübertretungen schaffen, vielmehr haben sie entsprechende Sanktionsmechanismen für den Fall festgestellter Verstöße vorzusehen. Abgesehen von der Darstellung des Kontrollsystems hat der Beschuldigte darzulegen, wieso er dessen ungeachtet die Übertretung nicht verhindern konnte (Wessely in Raschauer/Wessely, VStG § 5 Rz 27ff).
Im Beschwerdeverfahren konnte der Einschreiter ein entsprechend qualifiziertes Kontrollsystem nicht darlegen. Einerseits wurde der im Tatzeitpunkt angetroffene ***, als Vorarbeiter im Unternehmen beschäftigt, den Angaben des Rechtsmittelwerbers entsprechend lediglich durch Kursbesuche und Dienstanweisungen geschult. Andererseits hat der Beschwerdeführer bei seiner gerichtlichen Einvernahme dargelegt, dass weder durchgängig die eingesetzten Mitarbeiter über die abfallrechtlichen Bestimmungen informiert wurden, noch dass – wie im Falle der Abwicklung der Baustelle durch Vorarbeiter bzw. Hilfsarbeiter zur Tatzeit – das Netz der Überwachungsdichte des Bauleiters so engmaschig wäre, das Verwaltungsübertretungen ausgeschlossen werden können.
Weshalb es trotz des vom Rechtsmittelwerber installierten Kontrollsystems zu den Verwaltungsübertretungen kommen konnte, konnte der Einschreiter nicht glaubhaft darstellen.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift lediglich ein Kontrollsystem zur Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften dargelegt.
Die im § 5 Abs. 1 VStG geforderte Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer deshalb nicht gelungen, dass zumindest vom fahrlässigen Verhalten auszugehen ist und der Einschreiter somit auch den subjektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen erfüllt hat.
Zu Spruchpunkt 2.:
§ 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 idF BGBI. I Nr. 103/2013 sieht Folgendes vor:
Wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 850,-- bis € 41.200,-- zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 4.200,-- bedroht.
§ 24a AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011 bestimmt Folgendes:
(1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.
(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:
Unter „Sammlung“ ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 5 Z 9 AWG 2002 das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten zu verstehen. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.
Diese Maßnahmen beschränken sich ausschließlich auf einfache Handgriffe und rein händische/mechanische Vorsortierung, wie z.B. Verpacken und Zusammenstellen, die den Transport der Abfälle erleichtern sollen. Die „vorläufige Lagerung zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage“ ist dabei von der „zeitweiligen Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle“ (siehe R13 D15 in Anhang 2) zu unterscheiden (RV 1005 dB XXIV. GP). Diese Unterscheidung ist aber lediglich bei der rechtlichen Beurteilung einer Handlung als Sammlung oder Behandlung im Rechtssinn relevant.
Der Abfallnehmer, der den angefallenen Abfall übernimmt, ist je nach Vereinbarung entweder als Abfallsammler und Transporteur anzusehen. Entscheidend für die Beurteilung ist, wer entsprechend dem Vertrag bestimmt, zu welchem Behandler die Abfälle gebracht werden. Bestimmt der Auftraggeber, an wen die Abfälle übergeben werden und übergibt der Transporteur die Abfälle im Namen und auf Rechnung des Abfallbesitzers auftragsgemäß an jene Person, die der Abfallbesitzer genannt hat, dann ist der Auftragnehmer als Transporteur anzusehen. Steht es dem Auftragnehmer allerdings frei selbst zu entscheiden, zu welchem Behandler er die Abfälle bringt, dann ist er als Abfallsammler im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 zu qualifizieren (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, § 2, M18).
Der Begriff „Abfallsammler“ stellt nicht nur darauf ab, ob ein Abfall tatsächlich körperlich übernommen wird, sondern auch auf die rechtliche Verfügung über den Abfall; andernfalls könnte sich jeder Abfallsammler durch die Zwischenschaltung eines Transporteurs den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes entziehen (RV 984 dB XXI. GP).
Verfahrensgegenständlich relevant ist, dass die *** das auf der Baustelle gelagerte Öl-Wasser-Gemisch im Öltank von der Auftraggeberin im Rahmen des Abbruchauftrages entgegengenommen und in weiterer Folge über deren weitere Entsorgung rechtlich verfügt hat.
Da die *** die verfahrensgegenständlichen Abfälle im Rahmen des abgeschlossenen Abbruchauftrages übernommen und zur *** zur Entsorgung transportieren hat lassen, hat sie die Tätigkeit eines Abfallsammlers ausgeübt, ohne über eine entsprechende Genehmigung gemäß § 24a AWG 2002 für diese Abfallart zu verfügen, weshalb der Beschwerdeführer es zu verantworten hat, dass dieses Unternehmen den objektiven Tatbestand der ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Eine derartige Glaubhaftmachung ist gegenständlich dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist und somit auch der Beschwerdeführer den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Seine Einvernahme im gerichtlichen Verfahren hat ergeben, dass die im gegenständlichen Strafverfahren zugrunde liegende Vorgangsweise in seinem Unternehmen durchaus üblich ist.
§ 19 VStG lautet wie folgt:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Von der Verwaltungsbehörde wurde im konkret nicht dargelegt, wie sie die Strafbemessung vorgenommen hat. Wesentlich im gegenständlichen Verfahren ist, dass die Verwaltungsbehörde bei jedem Spruchpunkt lediglich die in § 79 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AWG 2002 festgesetzte Mindeststrafe verhängt hat.
Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafe war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren lediglich zu kontrollieren, ob ein Vorgehen nach § 20 VStG gerechtfertigt gewesen wäre. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte wäre im Rechtsmittelverfahren nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Erschwerende und mildernde Umstände sind im gerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Bestimmung des § 24a AWG 2002 hat zum Inhalt, dass die Übernahme von Abfällen Berechtigten vorbehalten ist, damit eine Behandlung dieser Abfälle nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes sichergestellt wird. Ein mangelndes Verschulden für das Tätigkeitwerden der *** ohne entsprechende Erlaubnis konnte der Beschuldigte nicht glaubhaft machen.
Ziel der Abfallbehandlungspflichtenverordnung ist die Festlegung von Mindestanforderungen an die Sammlung, Lagerung und Behandlung von Abfällen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und die Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen.
Aus diesem Grund konnte auch eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG im konkreten Fall nicht vorgenommen werden. Auch die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG schied aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.
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