LVwG-AV-1316/001-2015•LVwG N LVwG-AV-1316/001-2015
LVwG-AV-1316/001-2015Tribunal Administrativo Regional22 de dez. de 2015
Antragsinhalt; Erklärungswille; Einstellung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über das Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend die Prüfung der Erhebung einer Beschwerde durch Herrn ***, den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird gemäß §§ 28 iVm 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG eingestellt.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung:
Bei der Bezirkshauptmannschaft X ist bzw. war ein Baubewilligungsverfahren betreffend die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines überdachten Speisebereiches bei der bestehenden Gastgewerbebetriebsanlage im Standort ***, ***, Grundstücke Nrn. *** und ***, je KG ***, anhängig. In diesem Verfahren hat Herr *** die Baubehörde wiederholt ersucht, die Frist zur Erhebung von Einwendungen zu verlängern, da er derzeit krank sei.
Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft X schließlich die beantragte Baubewilligung und wies sie gleichzeitig die Einwendungen des Herrn *** mangels einer Parteistellung als unzulässig zurück.
Mit Schreiben vom *** und vom *** ersuchte Herr *** die Bezirkshauptmannschaft X erneut, die Frist im Baubewilligungsverfahren zur Erhebung von Einwendungen zu verlängern, da er krank sei, und brachte er gleichzeitig auch Einwendungen vor.
Die Bezirkshauptmannschaft X legte dem erkennenden Gericht diese Eingaben des Herrn *** betreffend dieses Bauvorhaben mit dem Ersuchen um Entscheidung darüber, ob es sich bei diesen Eingaben um eine Beschwerde im Sinne des § 9 VwGVG handle, vor. Hierbei führte sie aus, dass der Baubewilligungsbescheid Herrn *** durch Kundmachung an der Amtstafel im Sinne des § 25 Zustellgesetz zugestellt worden sei, wobei Herr *** von dieser Zustellung und der Erlassung des Bescheides offensichtlich noch keine Kenntnis habe, da der Baubewilligungsbescheid von ihm nicht behoben worden sei. Das als „Einwendungen im Bauverfahren“ betitelte Fax stelle sich sowohl eingangs als auch im Schlusssatz als Ersuchen um „Fristerstreckung“ an die Bezirkshauptmannschaft X dar und gehe daher erkennbar davon aus, dass die Bezirkshauptmannschaft X noch gar keinen Bescheid erlassen habe. Aus ihrer Sicht sei daher keine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben worden, unbeschadet der Judikatur, dass eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels gerade bei unvertretenen Parteien nicht schade. Für die Beurteilung von Parteianträgen komme es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufällige verbale Formen an, sondern auf den Inhalt. Der Inhalt richte sich ihrer Meinung nach an die Bezirkshauptmannschaft X als Baubehörde und nicht an das Landesverwaltungsgericht. Da im Zweifel über diese Frage jedoch das Landesveraltungsgericht zu entscheiden habe, werde der Akt somit vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung, soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 3. Juni 1992, Zl. 92/13/0127, sowie VwGH vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/13/0192, sowie VwGH vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0192) kommt es bei der Beurteilung von Anbringen von Personen nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Verfahrensschrittes und auf die Absicht der Person an, wobei bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens eine davon abweichende Auslegung unzulässig ist; maßgebend ist somit nur die Erklärung des Willens, auf die ihr zugrunde gelegten Absichten und Beweggründe kommt es nicht an, sodass auch ein Irrtum nicht geeignet ist, einen eindeutigen Inhalt eines Begehrens zu ändern.
Nach Überprüfung der Eingaben des Herrn *** vom *** und vom *** teilt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Ansicht der Bezirkshauptmannschaft X, dass sich Herr *** mit seinen Eingaben, welche in keinster Weise den Anforderungen des § 9 VwGVG entsprechen, ausschließlich an die Bezirkshauptmannschaft X gewandt hat und dieser davon ausgeht, dass noch kein Baubewilligungsbescheid erlassen worden ist, sodass er mit seinen Schriftsätzen auch keinen Bescheid bekämpfen wollte bzw. will. Vielmehr bringt dieser in seinen Eingaben zum Ausdruck, die Einwendungsfrist im Baubewilligungsverfahren zu verlängern, wobei er gleichzeitig ihn störende Missstände vorbringt und Einwendungen tätigt. Weiters hat auch Herr *** in seinen Eingaben nicht einmal ansatzweise behauptet, dass es sich bei diesen Schriftsätzen um eine Beschwerde handeln soll.
Da es sich bei diesen Schriftsätzen somit um keine Beschwerde handelt, ist über diese von der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegten Schriftsätze vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch keine (Beschwerde)Entscheidung zu treffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Aus diesen Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das bei ihm anhängige Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2, sowie VwGH vom 28. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/13/0030, sowie VwGH vom 24. April 2015, Zl. Ro 2015/02/0007, sowie VwGH vom 29. April 2015, Zl. Fr 2014/20/0047; vgl. in diesem Sinn - bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens - auch VwGH vom 30. September 2014, Zl. Ra 2014/02/0045). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu nicht nur die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnisses ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Begehren der Bezirkshauptmannschaft X ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art 47 GRC steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.
Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte, wobei die zu lösende Frage durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.
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