LVwG-AV-1/001-2009•LVwG N LVwG-AV-1/001-2009
LVwG-AV-1/001-2009Tribunal Administrativo Regional22 de dez. de 2015
Auflagen; neuer Inhaber der Betriebsanlage; aktueller Inhaber der Betriebsanlage;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der *** (vormals: ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Vorschreibung nachträglicher Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994, den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
1.1. Mit Schreiben vom *** erstattete die *** eine „Anzeige nach § 81 GewO“ betreffend „Umbau Gasrückführung der Zapfsäulen“ bei einer gewerbebehördlich rechtskräftig genehmigten Autobahntankstelle im Standort ***, Parzelle Nr. ***, KG ***.
Im Briefkopf dieses Schreibens findet sich Folgendes:
„***
***, ***
A-***“
Die in diesem Schreiben angegebene Firmenbuchnummer lautet „FN ***“; dies entspricht der im Firmenbuch eingetragenen Nummer dieser juristischen Person.
Die *** war im Zeitpunkt der Antragstellung Inhaberin und Betreiberin der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage und hat ihren Firmensitz, welcher der Angabe im soeben zitierten Briefkopf entspricht, seit *** im Firmenbuch eingetragen
1.2. Mit Generalversammlungsbeschluss vom *** hat die *** ihren Betrieb „Vertrieb von Treibstoffen, Heizölen und Gas“ gemäß Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom *** im Wege der Spaltung zur Aufnahme in die *** übertragen.
Diese Änderung ist am *** beim Firmenbuch eingelangt und wurde am *** im Firmenbuch eingetragen.
Die *** hatte ihren Firmensitz an derselben Adresse wie die ***; die Eintragung dieses Firmensitzes im Firmenbuch erfolgte ebenfalls am ***.
1.3. Mit Schreiben der *** vom *** wurde der belangten Behörde Folgendes bekannt gegeben:
„Die *** hat ihr operatives Geschäft durch Abspaltung an die *** übertragen. Sämtliche Vertragsverhältnisse sind im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die *** übergegangen, die nun auch Konsensnehmerin ist.“
Im Briefkopf dieses Schreibens findet sich Folgendes:
„***
***, ***
A-***“
Die in diesem Schreiben angegebene Firmenbuchnummer lautet „***“; dies entspricht der im Firmenbuch eingetragenen Nummer dieser juristischen Person.
1.4. Im Rahmen des aufgrund des Antrags vom *** von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde am *** eine Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage durchgeführt, in welcher seitens eines Amtssachverständigen diverse Auflagen betreffend die Beleuchtung vorgeschlagen wurden.
1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde mit Spruchpunkt I. die Anzeige vom *** zur Kenntnis genommen. Mit Spruchpunkt II. wurden – entsprechend dem Vorschlag des Amtssachverständigen in der Verhandlung vom *** – gemäß § 79 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 näher genannte zusätzliche Auflagen vorgeschrieben.
Der Bescheid lautet im Original auszugsweise wie folgt:
„An die
***, ***
***“
[…]
I.Anzeigeverfahren
Die Bezirkshauptmannschaft X nimmt Ihre Anzeige vom *** […] zur Kenntnis.
[…]
II.Vorschreibung zusätzlicher Auflagen:
Die Bezirkshauptmannschaft X schreibt Ihnen zusätzlich […] die nachstehende zusätzliche Auflage […] vor: […]“
Der Begründung dieses Bescheides ist keinerlei Bezugnahme auf die *** zu entnehmen; die seitens der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei erfolgte Bekanntgabe vom *** wurde im angefochtenen Bescheid nicht thematisiert.
Eine Adressierung oder Zustellverfügung, wonach dieser Bescheid auch an die „***“ zugestellt werden sollte, ist nicht erfolgt.
1.6. Mit Schriftsatz vom *** wurde Berufung ausschließlich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom *** erhoben.
Diesem Schriftsatz ist die Firmenbezeichnung „“ mit der Adresse „, , , A-“ zu entnehmen. Unterzeichnet ist dieser Schriftsatz mit „“. Die in diesem Schriftsatz angeführte Firmenbuchnummer lautet „“. Ein Hinweis darauf, dass die Berufung für die „“ erhoben werden soll, ist dem Berufungsschriftsatz nicht zu entnehmen.
1.7. Mit Generalversammlungsbeschluss vom *** wurde der Firmenwortlaut der „“ auf den Firmenwortlaut „“ geändert; diese Änderung wurde am *** im Firmenbuch eingetragen.
Diese juristische Person besteht bis dato.
1.8. Mit Hauptversammlungsbeschluss der *** vom *** wurde die Absicht der Verschmelzung dieser Aktiengesellschaft als übertragende Gesellschaft in die Deutsche *** zur Gründung einer Europäischen Gesellschaft mit der Firma „***“ beschlossen.
Mit Anmeldung vom *** wurde dem Firmenbuch seitens des Vorstandes der *** gemeldet, dass diese Aktiengesellschaft als übertragende Gesellschaft mit der *** verschmolzen wurde. Dieser Antrag auf Löschung der *** langte am *** beim Firmenbuch ein und wurde am *** im Firmenbuch eingetragen.
1.9. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes lediglich an die „“ ergangen ist und eine Erlassung gegenüber der „“ nicht erfolgt sei. Die beschwerdeführende Partei wurde darüber hinaus aufgefordert, eine Vollmacht vorzulegen, sofern die *** das Rechtsmittel in Vertretung der *** erhoben haben sollte.
Mit Schriftsatz vom *** führte die beschwerdeführende Partei hierzu auszugsweise wie folgt aus:
„[…] erlauben wir uns mitzuteilen, dass die *** mit Generalversammlungsbeschluss vom *** ihren Betrieb ‚Vertrieb von Treibstoffen, Heizölen und Gas“ im Wege der Spaltung zur Aufnahme in die *** (FN ***) übertragen hat. *** hat ihren Firmenwortlaut mit Wirkung ab *** in *** geändert. […]
Die *** gab es daher zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom *** zwar noch, jedoch war zu diesem Zeitpunkt das operative Geschäft mit insbesondere auch Tankstellenanlagen, öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten aus Bescheiden sowie Gewerbeberechtigungen bereits auf die *** übergegangen.
Der Bescheid hat somit der *** gegenüber keine Rechtswirksamkeit erlangt […].
Die Berufung gegen den Bescheid durch *** als Gesamtrechtsnachfolgerin erfolgte aus Vorsichtsgründen dennoch.“
Die Feststellungen gründen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den Äußerungen der beschwerdeführenden Partei sowie Einsichtnahme ins Firmenbuch und sind im Verfahren auch nicht strittig gewesen.
3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass das gegenständliche Rechtsmittel seitens der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei, der ***, im eigenen Namen und nicht in Vertretung der *** eingebracht wurde. Im Rechtsmittel findet sich kein Hinweis auf eine Erhebung in Vertretung der ***; auch über Aufforderung seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde dies nicht behauptet und insbesondere auch keine diesbezügliche Vollmacht vorgelegt.
Aufgrund der Verschmelzung und des damit verbundenen Untergangs der *** zur Gründung der *** und Übertragung aller Geschäftsanteile der *** im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist nunmehr die *** als beschwerdeführende Partei in das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eingetreten (vgl. zB VwGH vom 28. Oktober 1994, 92/17/0062).
3.2. Der angefochtene Teil des Bescheides vom *** ist ausschließlich an die *** adressiert. Eine Zustellverfügung oder Ähnliches, aus welchem der Willen der belangten Behörde erkennbar wäre, diesen Bescheid auch an die *** zu erlassen, gibt es nicht; dies obwohl der belangten Behörde im Zeitpunkt der Abfertigung des Bescheides der Umstand der Abspaltung zur Aufnahme bereits bekanntgegeben wurde.
Gemäß § 79 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 1994/1994 idgF, hat die Behörde unter näher genannten Voraussetzungen nach Genehmigung der Anlage andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, wobei derartige Auflagen dem jeweiligen Inhaber der Betriebsanlage vorzuschreiben sind (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 3. Auflage, Rz 14 zu § 79).
Bei der *** ist es zu einer Spaltung ihres Vermögens gekommen. Gemäß § 1 Abs. 1 Spaltungsgesetz (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, kann eine Kapitalgesellschaft ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten. Die Spaltung ist nach § 1 Abs. 2 Z 2 SpaltG unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine übernehmende Kapitalgesellschaft (Abspaltung zur Aufnahme) gegen Gewährung von Anteilen (Aktien oder Geschäftsanteilen) der neuen oder übernehmenden Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft möglich.
Gemäß § 17 SpaltG sind auf die Spaltung zur Aufnahme die Vorschriften der §§ 2 bis 16 sinngemäß anzuwenden, wobei gemäß § 17 Z 1 SpaltG an die Stelle des „Spaltungsplans (§ 2)“ der Spaltungs- und Übernahmsvertrag und gemäß § 17 Z 2 SpaltG an die Stelle der neuen Gesellschaft die übernehmende Gesellschaft tritt.
§ 14 Abs. 2 SpaltG lautet auszugsweise:
„(2) Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch treten folgende Rechtswirkungen ein:
1. Die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft gehen entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über.“
Zufolge der Abspaltung zur Aufnahme der *** ist gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 Spaltungsgesetz eine partielle Gesamtrechtsnachfolge der *** an die Stelle der *** eingetreten (vgl. zum Ganzen zB VwGH vom 26. Februar 2013, 2010/15/0017); diese Gesamtrechtsnachfolge betraf ua. die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage.
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Jahr *** war somit nicht mehr die ***, sondern die *** Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage
Die *** bestand zu diesem Zeitpunkt als juristische Person weiterhin und besteht – unter anderem Firmenwortlaut – auch heute noch.
Der angefochtene Bescheid war insofern an eine „falsche“ Person gerichtet; eine Heilung iSd § 7 Abs. 1 ZustG kommt somit selbst durch Kenntnisnahme des Inhalts dieses Bescheides durch die – damals – *** nicht in Betracht (vgl. zB VwGH vom 24. April 2012, 2012/22/0013, oder auch vom 27. Juni 1995, 94/04/0206), wurde diese doch weder im Bescheid selbst noch in einer Zustellverfügung als Empfänger des angefochtenen Bescheides bezeichnet.
3.3. Eine Verpflichtung der *** bzw. ihrer Rechtsnachfolger zur Befolgung der im angefochtenen Spruchpunkt vorgeschriebenen Auflagen könnte somit nur im Wege des § 80 Abs. 5 GewO 1994 erwogen werden:
3.3.1. Gemäß § 80 Abs. 5 GewO 1994 wird die Wirksamkeit der Genehmigung durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage nicht berührt.
Diese Bestimmung regelt die „dingliche Wirkung“ einer Betriebsanlagengenehmigung, welche bewirkt, dass von der einmal erteilten Genehmigung jeder neue Inhaber Gebrauch machen kann, er also keiner neuerlichen Anlagengenehmigung bedarf. Umgekehrt obliegt dem neuen Inhaber die Erfüllung bzw. Einhaltung aller dem Vorgänger vorgeschriebenen Auflagen, ohne dass es hierzu eines neuen und gesonderten Auftrages der Gewerbebehörde bedürfte (zB VwGH vom 21. November 2001, 2000/04/0197); auch gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 erteilte Auflagen sind von dieser dinglichen Wirkung umfasst (vgl. RV 341 BlgNR 17. GP, 44), zumal Bescheiden dingliche Wirkung – auch ohne explizite gesetzliche Regelung – selbst dann zukommt, wenn sie sich derart auf eine bestimmte Sache beziehen, dass es lediglich auf die Eigenschaften der Sache, nicht aber auf solche der Person, der gegenüber der Bescheid erlassen wird, ankommt (vgl. VwGH vom 19. Juni 2007, 2004/11/0165).
Legitimiert zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer bestehenden Anlage ist jeweils deren Inhaber. Tritt im Zuge des Verfahrens über einen Antrag auf Genehmigung bzw. Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage eine Änderung in der Person des Genehmigungswerbers bzw. Inhabers der Betriebsanlage ein, so kann der neue Genehmigungswerber bzw. Inhaber in das noch nicht zu Ende geführte Genehmigungsverfahren durch ausdrückliche Erklärung eintreten (vergleiche zB VwGH vom 17. April 1998, 96/04/0087, mit weiteren Nachweisen).
Der neue Inhaber einer Anlage ist aber keineswegs gehalten, in ein laufendes Genehmigungsverfahren einzutreten. Unterlässt er den Eintritt in dieses Verfahren, so kann dem Ansuchen des ursprünglichen Antragstellers mangels Antragslegitimation im Entscheidungszeitpunkt nicht stattgegeben werden. Eine dennoch ergangene Entscheidung in der Sache geht ins Leere und hat daher auf die Rechtsstellung des neuen Inhabers keine Auswirkungen. Der neue Inhaber ist insoweit nicht im Sinne des § 80 Abs. 5 GewO 1994 Rechtsnachfolger des ursprünglichen. Er wird daher auch durch einen – unzulässigerweise – gegenüber dem zur Antragstellung nicht mehr legitimierten Antragsteller ergehenden Genehmigungsbescheid weder berechtigt noch verpflichtet (vergleiche abermals das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 17. April 1998).
3.3.2. Dieselben Überlegungen treffen auch auf die Vorschreibung nachträglicher Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 zu:
Ein Bescheid, mit dem einer juristischen Person, die zum Erlassungszeitpunkt nicht mehr Inhaber der Betriebsanlage ist, eine nachträgliche Auflage gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschrieben wird, verpflichtet den aktuellen Inhaber der Betriebsanlage nicht; § 80 Abs. 5 GewO 1994 ist insoweit nicht einschlägig. Der diesbezügliche Bescheid ist gegenüber dem nunmehrigen Inhaber der Betriebsanlage vielmehr „ins Leere“ gegangen, auferlegt diesem also keinerlei Verpflichtung (vgl. etwa auch betreffend eine an die „falsche“ Person vorgeschriebene Maßnahme nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 27. Juni 1995, 94/04/0206).
Dies ist hier der Fall:
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegenüber der *** war diese nicht mehr Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage.
Nach dem Vorgesagten ist die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Spruchpunkt II. nicht verpflichtet worden; eine Verletzung in ihren Rechten ist durch diesen Bescheid daher nicht möglich.
3.4. Aus dem Wesen der Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung ergibt sich jedoch, dass diese nur dann zusteht, wenn ein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden könnte (vergleiche Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 5. Auflage, 218; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 1027; Faber – Verwaltungsgerichtsbarkeit, Artikel 132 B-VG, Rz 8; Leitl-Staudinger, Beschwerdelegitimation, Rz 13ff., in: Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch Verwaltungsgerichtsbarkeit, 326ff.; vergleiche zur insofern gleichgelagerten Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 zur Berufung, zB VwGH vom 18. September 1991, 91/01/0035).
Da die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Spruchpunkt II. des Bescheides vom *** weder als direkte Adressatin noch im Wege des § 80 Abs. 5 GewO 1994 zur Einhaltung der darin vorgeschriebenen Auflagen verpflichtet ist, fehlt es an der Rechtsverletzungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Partei.
Die als Beschwerde zu behandelnde Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.5. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt, da die Entscheidung nicht von der zitierten, einheitlichen und zweifellos übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.