LVwG-AV-1332/001-2015•LVwG N LVwG-AV-1332/001-2015
LVwG-AV-1332/001-2015Tribunal Administrativo Regional18 de dez. de 2015
Verbesserungsauftrag; Zurückweisung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend gewerbliche Betriebsanlage, zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:
1.1. Mit Schreiben vom *** legte der Beschwerdeführer Projektunterlagen vor, aus welchen sich eine Änderung der von ihm betriebenen Betriebsanlage, ein Gastgewerbebetrieb, ergibt.
1.2. Am *** wurde über das „Ansuchen des Beschwerdeführers um gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der Gastgewerbebetriebsanlage durch Erhöhung der Verabreichungsplätze und Installation einer Lüftungsanlage für
den Gastraum, Küchen- und Sanitärbereich“ eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
1.3. In einem an den Beschwerdeführer ergangenen Schreiben der belangten Behörde vom *** heißt es auszugsweise wie folgt (Anonymisierungen durch das Landesverwaltungsgericht):
„Im Anschluss an die Augenscheinsverhandlung vom *** bezüglich ihres Ansuchens um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort […] durch die Erhöhung der Verabreichungsplätze und Installation einer Lüftungsanlage für den Gastraum, Küchen- und Sanitärbereich wurde die Verhandlungsschrift an das Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk zur Stellungnahme übermittelt.
Diese liegt nun der Bezirkshauptmannschaft X vor und lautet wie folgt:
‚Sehr geehrte Damen und Herren!
Nach Durchsicht der bereitgestellten Unterlagen (VHS vom ***, Projektunterlagen Parie B) ist eine positive Stellungnahme der Arbeitsinspektion nur bei nachfolgender Projektergänzung und -umsetzung möglich:
Den Arbeitnehmern ist eine Toilette zur Verfügung zu stellen, die betriebsfremde Personen nicht benützen können (§ 33 AStV Abs. 1). Dies wurde auch bereits bei den Erklärungen der Arbeitsinspektion in der Verhandlungsschrift vom *** festgehalten.
Die im Projekt dargestellte Benützung einer Toilette in [X, X-Straße] (lt. VHS ca. 3 Minuten Fußweg) ist aus Sicht der Arbeitsinspektion kein Ersatz für eine Arbeitnehmer Toilette in der Betriebsanlage und auch aufgrund der nicht deckungsgleichen Öffnungszeiten dieses Lokales (lt. tel. Auskunft [des Beschwerdeführers]: 17:00- 23:00) praktisch nicht möglich.‘
Aufgrund dieser Stellungnahme müsste ihr Ansuchen um Genehmigung für die Änderung der oben genannten Betriebsanlage abgewiesen werden, sofern das Projekt nicht hinsichtlich der mangelnden Übereinstimmung mit der Arbeitsstättenverordnung adaptiert wird.
Dies wird Ihnen hiermit gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zur Kenntnis gebracht und sämtliche Parteien des gegenständlichen Verfahrens die Möglichkeit geboten, hierzu Stellung zu nehmen. Sollte bis zum *** keine Stellungnahme einlangen, wird aufgrund der Aktenlage entschieden.“
1.4. In Beantwortung dieses Schreibens stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** zwei näher genannte Varianten zur Erreichung des vom Arbeitsinspektorat angeführten Zieles an. Überdies wendete er sich gegen die Auffassung, die Benützung der derzeitigen Toilette sei wegen verschiedener Öffnungszeiten nicht möglich.
1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch die Erhöhung der Verabreichungsplätze und die Installation einer Lüftungsanlage für den Gastraum, Küchen- und Sanitärbereich vom *** gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom *** ergäbe, dass eine „vernünftige Lösung zur Durchsetzung und Erfüllung der Anforderungen momentan aufgrund eines laufenden Gerichtsverfahrens nicht möglich“ sei. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 habe die Behörde Anbringen zurückzuweisen, wenn nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist die Behebung von Mängeln schriftlicher Einbringen nicht behoben wird. Nachdem das Fehlen entsprechender Unterlagen einen solchen Mangel darstelle, sei die Aufforderung zur Behebung jedenfalls zu erlassen. Da laut der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom *** (offenkundig gemeint ***) die Behebung des Mangels momentan nicht möglich erscheine, sei das Ansuchen „im Sinne der zitierten Gesetzesstelle“ zurückzuweisen.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde.
2.1.1. Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
2.1.2. Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
2.1.3. § 353 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF, lautet:
„§ 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:
2.2.1. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis schon aus folgenden Gründen als berechtigt:
§ 13 Abs. 3 AVG sieht zwar nicht vor, dass ein darauf gestützter Verbesserungsauftrag über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist somit nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig. Aus § 13a AVG ist jedoch abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist. Enthält der der im Verwaltungsverfahren unvertretenen beschwerdeführenden Partei erteilte Verbesserungsauftrag keinen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung eines Antrages, so liegt ein den Anforderungen von § 13 Abs. 3 iVm § 13a AVG genügender Verbesserungsauftrag nicht vor. Die auf Nichtbefolgung eines solchen Verbesserungsauftrages gestützte Zurückweisung eines Antrages ist daher mit Rechtswidrigkeit belastet (vergleiche VwGH vom 18. Dezember 2014, 2012/07/0200).
Die Zurückweisung des Ansuchens des Beschwerdeführers erweist sich schon deshalb als rechtswidrig, weil dieser im Schreiben der belangten Behörde vom *** nicht auf die Rechtsfolge der Zurückweisung hingewiesen wurde. In diesem Schreiben wurde vielmehr auf eine „Abweisung“ seines Antrages Bezug genommen bzw., dass „aufgrund der Aktenlage entschieden“ werde, wenn „keine Stellungnahme“ einlange.
Wurde von der Unterbehörde ein Antrag rechtswidrigerweise zurückgewiesen, hat die Berufungsbehörde nur über die ungerechtfertigte Zurückweisung zu entscheiden und diese ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH vom 12. Oktober 2015, Ra 2015/22/0115; vgl. überdies Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 18, mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 66 Rz 106).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.2.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht sich jedoch für das fortgesetzte Verfahren noch zu folgender Bemerkung veranlasst:
Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind nicht als Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG anzusehen (VwGH vom 29. September 2015, 2012/05/0198), weshalb eine Zurückweisung in derartigen Fällen gar nicht in Betracht kommt.
Es ist der Behörde nicht in die Hand gegeben, im Wege eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG einen Antragsteller zu einer inhaltlichen Modifizierung seines Vorhabens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nicht in Betracht kommt (VwGH vom 18. Dezember 2014, Ro 2014/07/0033).
Es ist der Behörde verwehrt, das Vorhaben (Genehmigungsansuchen) im Wege eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG modifizieren zu lassen. Dies selbst dann, wenn derart – oder sogar: nur auf diese Weise – die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage (Betriebsanlagenänderung) erzielt werden soll (vgl. VwGH vom 19. Oktober 1993, 91/04/0241).
Auf diese in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren Bedacht zu nehmen haben.
2.2.3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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