LVwG N LVwG-AV-368/001-2014

LVwG-AV-368/001-2014Tribunal Administrativo Regional10 de dez. de 2015

Abrir fonte

Regest

Eigentümergemeinschaft; Rechtspersönlichkeit; Beschwerdelegitimation;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-368/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.368.001.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung der Eigentümergemeinschaft *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Baueinstellung nach der NÖ Bauordnung 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird gemäß §§ 28 iVm 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Begründung:

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und der vom erkennenden Gericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt:

Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ***, *** besteht aus den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, welche sich zumindest im Zeitpunkt der Gemeindeentscheidungen im Miteigentum des Herrn ***, des Herrn ***, des Herrn ***, der Frau *** und der Frau *** befunden haben. Ein Wohnungseigentum wurde auf diesen Grundstücken nicht begründet.

Aus den Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** (gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft X) und vom *** (gerichtet an Herrn *** und an Herrn ***) geht hervor, dass am *** mit LKWs Material, welches Erde, Steine und Ziegel enthielt, für niveautechnische Veränderungen zur Herstellung von Abstellplätzen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, geliefert worden sei und wurde danach mit den betreffenden Arbeiten begonnen. Der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz forderte Herrn *** und Herrn *** auf, darüber etwaige Unterlagen, wie Beschreibungen, Skizzen oder Pläne, zwecks Beurteilung dieser Baumaßnahmen schriftlich zu übermitteln, wobei Herr *** der Baubehörde mit Schreiben vom *** mitteilte, dass für diese Baumaßnahmen ausschließlich Herr *** verantwortlich sei und ausschließlich von diesem durchgeführt würden, sodass die Baubehörde ausschließlich mit diesem in Kontakt zu treten habe, nicht aber mit ihm.

Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, untersagte sodann der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz Herrn *** und Mitbesitzer, die in der Begründung dieses Bescheides einzeln namentlich genannt werden, gemäß § 29 der NÖ Bauordnung 1996 die Fortsetzung der Bauarbeiten auf der Liegenschaft ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Weiters forderte er sie auf, der Baubehörde die erforderlichen Einreichunterlagen bis spätestens *** vorzulegen. Begründend führte er aus, dass auf deren Liegenschaft, welche im Mitbesitz von Herrn ***, von Herrn ***, von Frau ***, von Frau *** und von Herrn *** sei, in ***, ***, niveauverändernde Anschüttungen - unter Verwendung von Beton - im Grünland ohne baubehördliche Bewilligung durchgeführt würden. Da die hierfür notwendige Baubewilligung nicht vorliege und auch kein Bauführer namhaft gemacht worden sei, sei gemäß § 29 der NÖ Bauordnung 1996 die Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen gewesen. Dieser Bescheid wurde jeden Miteigentümer (Mitbesitzer) nachweislich zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Eigentümergemeinschaft *** das Rechtsmittel der Berufung und behauptete sie darin im Wesentlichen, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück keine Baumaßnahmen durchgeführt würden, weshalb keine Baueinstellung erfolgen könne und seien somit auch keine Einreichunterlagen vorzulegen.

In der Folge holte die Baubehörde ein bautechnisches Gutachten ein und führte Herr ***, Baumeister, in seinem Gutachten vom *** im Wesentlichen aus, dass nach der Durchführung eines Lokalaugenscheines mit dem Bürgermeister am *** wegen der Errichtung eines konsenslosen Bauvorhabens auf der Liegenschaft ***, ***, festgestellt hätte werden können, dass von der Eigentümergemeinschaft ***, bevollmächtigter Vertreter Herr ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ. ***, KG ***, eine konsenslose bauliche Anlage errichtet worden sei. Laut Grundbuchsauszug der Katastralgemeinde ***, EZ ***, des Bezirksgerichtes *** vom ***, bestehe die Liegenschaft *** aus sechs zusammenliegenden Grundstücken, bestehend aus zwei Bauflächen (Nrn. *** und ***) und aus vier Grundstücken (Nrn. ***, ***, *** und ***). Die Gesamtfläche dieser sechs Grundstücke betrage 8.837 m². Der vorhandene Parkplatz auf der Geländeanschüttung befinde sich nordöstlich des bestehenden Wirtschaftsgebäudes. Laut dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** stehe das Wohnhaus *** mit den beiden angebauten Wirtschaftsgebäuden auf der Baufläche Nr. *** und sei als Geb, GA 14 („Grünland erhaltenswertes Gebäude“), gekennzeichnet. Sämtliche sechs Grundstücke seien als landwirtschaftliches Anwesen *** laut dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** zur Gänze als Grünland-Landwirtschaft gewidmet. Diese bauliche Anlage bestehe aus einer ca. 1,50 m hohen Geländeanschüttung, worauf ein Parkplatz in massiver baulicher Ausführung für einen Wohnwagen errichtet worden sei. Dieser neu hergestellte rechteckige Parkplatz habe ein Ausmaß von 10,00 m x 6,80 m und sei mit Waschbetonplatten auf betoniertem Unterlagsbeton, in einem Abstand von ca. 40,50 m vom bestehenden Wohn- und angebauten Wirtschaftsgebäude, ***, errichtet worden. Zusätzlich seien die Waschbetonplatten des Parkplatzes zur Gänze mit einbetonierten Raseneinfassungssteinen umschlossen worden. Auf diesem Parkplatz sei bereits ein Wohnwagen mit einem behördlichen *** Kennzeichen *** abgestellt. Die genaue lagerichtige Darstellung der Grenzen des Parkplatzes, auf welchem Grundstück die bauliche Anlage hergestellt worden sei, könne erst durch einen Geometer mittels eines Lageplanes festgestellt werden. Schließlich kam er zum Schluss, dass der in massiver Bauweise hergestellte Parkplatz auf dem Grundstück Nr. ***, EZ. ***, KG ***, konsenslos hergestellt worden sei. Aufgrund der Grünlandwidmung könne für diese konsenslos hergestellte bauliche Anlage keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden, unabhängig einer naturschutzbehördlichen Bewertung.

In ihrer Stellungnahme vom *** behauptete die Eigentümergemeinschaft *** zu diesem Gutachten im Wesentlichen, dass der Gutachter nicht als beeideter Sachverständiger ausgewiesen sei, weswegen sein Schreiben bestenfalls als Gefälligkeitsgutachten zu bezeichnen sei und stelle sich dieses auch so dar. Dieses beruhe auf unrichtiger Tatsachenfeststellung, sowohl örtlich als auch sachlich. Weder auf dem im bautechnischen Schreiben genannten Grundstück Nr. *** noch auf dem im Bescheid genannten Grundstück Nr. *** seien 1,50 m hohe Geländeanschüttungen veranlasst noch betonierter Unterlagsbeton verwendet worden. Das Schreiben sei daher nicht geeignet, einen Sachverhalt festzustellen und eine objektive Entscheidung herbeizuführen.

Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, gab der Gemeindevorstand der Gemeinde *** als Baubehörde II. Instanz der Berufung der Eigentümergemeinschaft *** gemäß § 66 Abs. 4 AVG insofern Folge, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert wurde, dass die Fortsetzung der Bauarbeiten auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, untersagt wurde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass aufgrund von konsenslosen Bauarbeiten Herr *** aufgefordert worden sei, der Baubehörde für diese Bauarbeiten Unterlagen vorzulegen, was jedoch nicht geschehen sei. Aufgrund der Nichterbringung der geforderten Unterlagen und der weiter voranschreitenden baulichen Tätigkeiten auf der Liegenschaft ***, ***, sei Herrn *** und den Mitbesitzern mit Bescheid vom *** die Fortsetzung der Bauarbeiten untersagt worden. Aufgrund der Berufung der Eigentümergemeinschaft *** sei im Berufungsverfahren ein Gutachten des bautechnischen Sachverständigen *** eingeholt worden, um feststellen zu können, ob es sich dabei um bauliche Maßnahmen handle. In diesem Gutachten sei eindeutig festgestellt worden, dass es sich bei dem Bauvorhaben auf der Liegenschaft ***, ***, um eine konsenslose bauliche Anlage handle, für welche gemäß § 14 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 eine baubehördliche Bewilligung notwendig sei. Da bis dato kein Ansuchen um baubehördliche Bewilligung übermittelt worden sei, sei die Einstellung der Bauarbeiten – nunmehr richtiggestellt auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, - mittels Bescheid vom ***, Zl. ***, zu Recht auszusprechen gewesen.

In der dagegen erhobenen nunmehr als Beschwerde zu wertende Vorstellung führte die Eigentümergemeinschaft *** im Wesentlichen aus, dass die Behauptung, der hergestellte Parkplatz befinde sich auf dem Grundstück Nr. ***, falsch sei; vielmehr befinde sich dieser örtlich auf der Baufläche Nr. ***. Weiters sei es unrichtig, dass ein Unterlagsbeton geschaffen worden sei und seien auch die Raseneinfassungssteine nicht einbetoniert worden. Das Grundstück Nr. *** sei als Baufläche gewidmet und sei auf diesem daher prinzipiell eine Bauführung zulässig. Weiters behauptete die Beschwerdeführerin, dass die bislang getroffenen Maßnahmen auch kein Bauwerk im Sinne der NÖ Bauordnung darstellen würden. Es sei lediglich eine Niveauveränderung vorgenommen worden und sei der Untergrund der aufgelegten Platten stabilisiert, aber nicht betoniert worden (nur Aufbringung einer Rollierung). Die Erhebungen des beigezogenen Sachverständigen *** und sein erstattetes Gutachten seien sachlich unrichtig und würden von einer falschen Örtlichkeit des Parkplatzes ausgehen. Es werde daher ausdrücklich ein Lokalaugenschein beantragt, damit es zu einer sachlich richtigen Entscheidung kommen könne. Der angefochtene Bescheid sei materiell rechtswidrig und in einem den Verwaltungsvorschriften nicht entsprechenden Verfahren zustande gekommen.

Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Anwesenheit des Herrn ***, seines Rechtsvertreters und der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher u.a. festgestellt wurde, dass der verfahrensgegenständliche Parkplatz auf Teilen der Grundstücke Nrn. ***, *** und *** errichtet wurde bzw. sich darauf befindet. Weiters wurde betreffend die Rechts- und Parteifähigkeit der Eigentümergemeinschaft *** vom erkennenden Gericht und den Parteien dieses Gerichtsverfahrens unbestritten festgestellt, das auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken niemals ein Wohnungseigentum begründet wurde, sodass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 18 Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) handelt. Auch ist die Beschwerdeführerin kein Verein. Weiters wurde unbestritten festgestellt, dass der erstinstanzliche Bescheid an die einzelnen Miteigentümer adressiert und an diese auch einzeln erlassen worden ist, sodass die Baueinstellung und der Auftrag zur Vorlage der Einreichunterlagen nur an diese einzelnen Miteigentümer – und nicht auch an die Eigentümergemeinschaft *** - ergangen ist und dass die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung von der Eigentümergemeinschaft *** erhoben worden ist. Unbestritten wurde auch festgestellt, dass der Gemeindevorstand der Gemeinde *** mit seinem Bescheid vom *** über die Berufung der Eigentümergemeinschaft *** inhaltlich abgesprochen und dass gegen diesen Berufungsbescheid die Eigentümergemeinschaft *** das Rechtsmittel der Vorstellung – nunmehr als Beschwerde zu werten – erhoben hat.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 9 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Betracht kommt, diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Es steht unbestritten fest, dass die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Aufträge (Baueinstellung und Vorlage der Einreichunterlagen) an die einzelnen Miteigentümer adressiert, zugestellt und somit an diese auch einzeln erlassen worden sind und dass der Eigentümergemeinschaft *** von diesem erstinstanzlichen Bescheid weder Rechte noch Pflichten zugeordnet wurden, da sie nicht Adressat dieses Bescheides ist.

Unbestritten steht auch fest, dass die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung ausschließlich von der Eigentümergemeinschaft *** erhoben worden ist. Unbestritten steht weiters fest, dass der Gemeindevorstand der Gemeinde *** mit seinem Berufungsbescheid vom *** über diese Berufung der Eigentümergemeinschaft *** inhaltlich abgesprochen und dass gegen diesen Berufungsbescheid die Eigentümergemeinschaft *** das Rechtsmittel der Vorstellung – nunmehr als Beschwerde zu werten – erhoben hat.

Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, steht aufgrund der am *** vom erkennenden Gericht in Anwesenheit des Herrn ***, seines Rechtsvertreters und der belangten Behörde durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung weiters unbestritten fest, dass es sich bei der Eigentümergemeinschaft *** weder um einen Verein noch um eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 18 Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) handelt, sondern dass sich lediglich die einzelnen Miteigentümer der vorhin erwähnten Grundstücke diese Bezeichnung gegeben haben, ohne hiefür rechtliche Schritte zu setzen, um die Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit – und somit auch Handlungs-, Prozess- und Parteifähigkeit in diesem Verfahren – zu erlangen, zumal sich auch aus besonderen Rechtsvorschriften nichts Gegenteiliges ergibt.

Die verfahrensgegenständliche Gemeinschaft der Miteigentümer, die von ihnen als Eigentümergemeinschaft *** bezeichnet wird und der keine Rechtspersönlichkeit zukommt, ist mangels Rechtspersönlichkeit somit nicht fähig, gegen den erstinstanzlichen Bescheid, dessen Aufträge jeweils nur an die einzelnen Miteigentümer und nicht auch an die Beschwerdeführerin ergangen ist, als „von diesem Bescheid Betroffene“ das Rechtsmittel der Berufung zu erheben; dies steht vielmehr nur jedem einzelnen Miteigentümer zu (vgl. u.a. VwSlg. 7409 A/1968, sowie VwGH vom 30.Juni 1992, Zl. 92/05/0112, sowie VwGH vom 24. September 1992, Zl. 92/06/0175), denen aufgrund der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 aufgrund ihrer Parteistellung jeweils eigene Rechte und Pflichten zukommen. Der Gemeindevorstand der Gemeinde *** hätte daher über die Berufung der Eigentümergemeinschaft *** gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom *** mangels deren Rechts-, Handlungs-, Partei- und Prozessfähigkeit nicht entscheiden dürfen, auch nicht durch eine Zurückweisung.

Obwohl der Eigentümergemeinschaft *** keine Rechtspersönlichkeit zukommt und sie daher nicht Träger von Rechten und Pflichten nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 sein kann, hat sie dennoch Beschwerde gegen den Berufungsbescheid erhoben, sodass in diesem Gerichtsverfahren zu prüfen ist, ob aufgrund der inhaltlichen Entscheidung der Berufungsbehörde durch die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides – die Berufungsbehörde hat in ihrem Bescheid der Berufung der Beschwerdeführerin insofern Folge gegeben, als sie die Fortsetzung der Bauarbeiten auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, untersagt hat - ihre Rechtsverletzungsmöglichkeit und daher Beschwerdeberechtigung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu bejahen ist. Selbst wenn man der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu etwa VwGH vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0206) folgt, wonach zufolge einer normativen Wirkung eines bescheidmäßigen Abspruches auch ein nicht rechtsfähiges Gebilde wie die Eigentümergemeinschaft *** insoweit gleich einer sonstigen Verfahrenspartei zur Geltendmachung ihrer (ihr zugeordneten) Rechte berechtigt wäre, wenn im verfahrensgegenständlichen Berufungsbescheid über Rechte und Pflichten der Eigentümergemeinschaft *** abgesprochen worden wäre und ihr somit Rechte und Pflichten zugeordnet bzw. Pflichten auferlegt worden wären, hat die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Berufungsbescheid keine Berechtigung zur Erhebung ihrer Beschwerde erworben, zumal in diesem Berufungsbescheid nur die Grundstücksnummer abgeändert wurde.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit der Erlassung einer Rechtsmittelentscheidung diese im vollen Umfang anstelle der angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheidung tritt, sodass letztere damit jegliche selbständige Wirkung nach außen verliert und diese rechtlich nicht mehr existent ist (vgl. u.a. VfSlg. 2391/1952; VfSlg. 2475/1953; VfSlg. 2818/1955; VfSlg. 5834/1968; sowie VwGH vom 12. Dezember 1989, Zl. 89/04/0120, sowie VwGH vom 25. September 1990, Zlen. 90/04/0075, 0076, 0077, sowie VwGH vom 14. Juni 1991, Zl. 88/17/0152, sowie VwGH vom 27. Februar 1992, Zl. 92/08/0081, sowie VwGH vom 13. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom 23. April 1995, Zl. 95/11/0345, sowie VwGH vom 8. Oktober 1996, Zl. 96/04/0046), weil nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Abweisung eines Rechtsmittels so zu verstehen ist, als ob die über dieses Rechtsmittel zu entscheidende Behörde einen mit dem angefochtenen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte (vgl. u.a. VfSlg. 2136/1951; VfSlg. 5368/1966; VfSlg. 5513/1967; VfSlg. 5970/1969; VfSlg. 6016/1969; VfSlg. 6486/1971; ebenso VwGH vom 25. April 1984, Zl. 84/03/0095) und macht die über das Rechtsmittel zu entscheidende Behörde durch die Bestätigung des angefochtenen Bescheides dessen Spruch zum Inhalt ihres Bescheides, wobei es hierbei keiner Wiederholung des angefochtenen Bescheidspruches bedarf (vgl. u.a. VwGH vom 22. Dezember 1986, Zl. 86/10/0152, sowie VwGH vom 13. März 1990, Zl. 89/11/0197, sowie VwGH vom 19. März 1990, Zl. 85/18/0174, sowie VwGH vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0179, sowie VwGH vom 26. September 1990, Zl. 90/02/0034, sowie VwGH vom 6. November 1990, Zl. 90/05/0111, sowie VwGH vom 11. Juni 1992, Zl. 92/06/0063, sowie VwGH vom 13. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom 23. Oktober 1995, Zl. 94/04/0223).

Da im angefochtenen Berufungsbescheid nur die Grundstücksnummer abgeändert und im Übrigen die Berufung somit abgewiesen wurde, wurde in diesem Berufungsbescheid keine Abänderung betreffend die erstinstanzlich Verpflichteten (die fünf Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke) vorgenommen, insbesondere wurde die Beschwerdeführerin durch diesen Berufungsbescheid zu keinen Handlungen (Baueinstellung und Vorlage der Einreichunterlagen) verpflichtet, sodass ihr in diesem Berufungsbescheid somit weder Rechte noch Pflichten zugeordnet wurden.

Da die Eigentümergemeinschaft *** im gegenständlichen Verfahren weiterhin keine Rechtspersönlichkeit besitzt und ihr durch den verfahrensgegenständlichen Berufungsbescheid auch keine Rechte und Pflichten zugeordnet wurden, konnte sie somit auch das Rechtsmittel der Beschwerde nicht erheben. Rechtlich ist daher davon auszugehen, dass diese Beschwerde als niemals erhoben bzw. eingebracht zu beurteilen ist – auch ein Toter kann z.B. kein Rechtsmittel erheben - , sodass über diese Beschwerde nicht abzusprechen war, auch nicht durch Zurückweisung.

Daraus folgt, dass das Ermittlungsverfahren vor dem erkennenden Gericht zur Feststellung des Bestehens einer Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin ohne Entscheidung über ihre – rechtlich nicht existierende – Beschwerde mit Beschluss einzustellen ist, zumal aus den vorhin zitierten Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2, sowie VwGH vom 28. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/13/0030, sowie VwGH vom 24. April 2015, Zl. Ro 2015/02/0007, sowie VwGH vom 29. April 2015, Zl. Fr 2014/20/0047; vgl. in diesem Sinn - bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens - auch VwGH vom 30. September 2014, Zl. Ra 2014/02/0045). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnisses ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt; handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin zu Recht Beschwerde erheben durfte, wobei die zu lösende Frage durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.