LVwG N LVwG-AV-1006/001-2015

LVwG-AV-1006/001-2015Tribunal Administrativo Regional28 de nov. de 2015

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Regest

Versetzung; Zuweisung; dienstliches Interesse; Ermessensentscheidung; soziale Verhältnisse; Dienstalter;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1006/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1006.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, in ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend Versetzung nach § 19 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer steht als Oberlehrer an Neuen Mittelschulen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Er war zuletzt an der Neuen Niederösterreichischen Mittelschule (NNÖMS) *** zur Dienstleistung zugewiesen.

Der Landesschulrat für Niederösterreich verständigte ihn mit Schreiben vom *** von seiner Absicht, ihn mit Wirkung vom *** an die NNÖMS *** zu versetzen. Gleichzeitig wurde Ihm mitgeteilt, dass es ihm frei stehe, gegen die beabsichtigte Maßnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens beim Landesschulrat für Niederösterreich Einwendungen vorzubringen. Würden innerhalb dieser Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gelte dies als Zustimmung zur vorgesehenen Versetzung.

Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer Einwendungen. Er führte im Wesentlichen aus, dass er seit zwei Jahren engagiert an der NNÖMS *** als Lehrer und Leiterstellvertreter tätig sei. Auch im Lehrerteam mit Ausnahme von Herrn *** herrsche eine wertschätzende, respektvolle, freundschaftliche und konstruktive Atmosphäre. Der Teamgeist spiegle sich auch im Gewinn eines Hauptpreises beim diesjährigen österreichischen Chemiewettbewerb und dem Gewinn des Hans Czettl Preises wieder. Durch die Vorfälle mit Kollegen *** hätte er sich in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden. Da ihm diese Schule und die Kinder sehr am Herzen lägen und er diese Missstände nicht mehr ertragen hätte können und auch keine Lösung in Sicht gewesen wäre, hätte er Pflichtschulinspektor *** bei der Konferenz am *** um eine Versetzung gebeten, falls Kollege *** weiterhin an dieser Schule verbleibe. An diesem Tag sei der Beschwerdeführer mit hohem Fieber im Krankenstand gewesen und nur auf Grund der Wichtigkeit zur Konferenz erschienen. Er sei Klassenvorstand einer zweiten Klasse und könne auf eine hervorragende und konstruktive Zusammenarbeit mit den Eltern verweisen. Er betreue seit zwei Jahren die Schulhomepage. Er habe an der Schule die Outdoorpädagogik im Rahmen des SQA Schwerpunktes Soziales aufgebaut. Er sei in Ausbildung zum Schülerberater und übe diese Tätigkeit bereits aus, weil sonst keine Kollegin diese Qualifikation besitze. Da es weder mit Eltern, Kindern noch mit den anderen Kollegen irgendwelche Probleme gegeben habe und er sich sonst nichts zu Schulden habe kommen lassen, erkläre er, dass er weiterhin an der NNÖMS *** verbleiben wolle, weil er sich hier grundsätzlich wohl fühle.

Der Landesschulrat für Niederösterreich hob in der Folge mit dem vom Beschwerdeführer nun angefochtenen Bescheid vom ***, Zl. ***, unter Hinweis auf § 19 Abs. 2 LDG 1984 die Zuweisung an die NNÖMS *** auf und verfügte die Versetzung an die NNÖMS *** mit Wirkung vom ***. Unter Hinweis auf § 19 Abs. 6 LDG 1984 wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass an der NNÖMS *** aus dienstlicher Notwendigkeit ein Lehrer mit dem geprüften Gegenstand Physik/Chemie benötigt werde. An der NNÖMS *** seien zwei weitere Lehrerinnen im Gegenstand Physik/Chemie geprüft. Die Lehrerin *** mit den Gegenständen PC, E, D, BU und Inf könne wegen des Vorrückungsstichtages *** und die Lehrerin *** mit den Gegenständen PC, M, Inf, SQA Koordinatorin und Lerndesignerin könne auf Grund ihrer Funktion als Lerndesignerin nicht an einen anderen Schulstandort versetzt werden. Den Einwendungen hätte daher nicht nachgekommen werden können.

Gegen diesen Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde vom ***. Er brachte darin vor, dass im Bescheid die Versetzung mit der dienstlichen Notwendigkeit eines Physik/Chemie Lehrers an der NNÖMS *** begründet werde und führte weiters aus:

„Dazu folgende Beschwerde:

Kollegin *** hat eine verminderte Lehrverpflichtung und unterrichtet seit fünf Jahren weder Physik noch Chemie, weil sie mit D und E, sowie als einzige geprüfte BU Lehrerin voll ausgelastet ist

An der NNÖMS *** gibt es zwei geprüfte PC Lehrer, wobei die jüngste Kollegin *** erst im 3. Dienstjahr ist.

An der NNÖMS ***, mit aktuell 13 Klassen gibt es keinen einzigen geprüften PC Lehrer.

An der NNÖMS ***, mit aktuell 4 Klassen fallen insgesamt nur 5 Physik- und Chemiestunden an.

An der NNÖMS *** gibt es 2 E, 3 D und 4 M Lehrer, damit wäre ich der 5. M Lehrer.

An der NNÖMS *** würde kein geprüfter INf Lehrer verbleiben. (Kollegin *** hat ihre Ausbildung *** und Kollegin *** *** abgeschlossen und seitdem nicht mehr unterrichtet; eine Betreuung der Schulhomepage bzw. IT Betreuung ist nicht mehr möglich)

Ich bin in Ausbildung zum Schülerberater und in dieser Funktion bereits an der NNÖMS *** tätig, weil sonst kein Kollege diese Qualifikation besitzt.

Bezugnehmend auf § 19 Abs. 4 ergäbe sich bei mir eine Erhöhung der täglichen Fahrten von 40 km auf 100 km und eine Erhöhung der Fahrtzeit von täglich 34 min auf 1 h 20 min. Daraus ergibt sich für mich ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil, wobei ich auf 27 Dienstjahre verweisen kann und die Kollegin *** auf 3 Dienstjahre.

*** ist von *** nur 10 km entfernt.

Es ist auch durchaus möglich, dass nur die 5 Physik- und Chemiestunden von einem Physiklehrer aus einer benachbarten Schule übernommen werden können. Diesen Vorschlag habe ich PSI *** schon unterbreitet.

Ich habe weder mit Eltern noch mit den anderen Kollegen (mit Ausnahme von Kollegen ***) irgendwelche Probleme gehabt (Unterstützungsschreiben von Eltern und Kollegen liegen bei den Behörden auf) und ich habe mir auch sonst nichts zu Schulden kommen lassen.

Daher habe ich das Gefühl, dass meine Versetzung eine Reaktion auf das Aufzeigen von Missständen mit Kollegen *** ist.

Für die im Bescheid angeführte, dienstliche Notwendigkeit, gäbe es auch andere Lösungen.

Da mir die NNÖMS *** sehr am Herzen liegt, bitte ich um eine positive Erledigung meiner Beschwerde.“

Mit Schreiben vom *** legte die belangte Behörde die Beschwerde und Teile des Verfahrensaktes vor. Nach Aufforderung wurden der Personalakt des Beschwerdeführers und eine Aufstellung über die an den NNÖMS *** und *** im Schuljahr / vorhandenen Schüler- und Klassenzahlen, die jeweils zugewiesenen Stundenkontingente und Lehrpersonen unter Anführung der Lehrfächer, in denen sie geprüft sind, vorgelegt. Es wurde auch dargelegt, dass es zur Versetzung des einzigen in Physik/Chemie geprüften Lehrers von der NNÖMS *** in die Lehrerreserve gekommen ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1

B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für die Versetzung eines Landeslehrers maßgeblichen Bestimmungen enthält der nachstehend angeführte § 19 LDG 1984 (in der am *** geltenden Fassung):

§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.

(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung).

(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des § 43 bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des § 52 erbringen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen den für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen zumutbar ist. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch bei Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.

(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist über die Beschwerde binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.

(7) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Landeslehrer eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(8) Landeslehrer für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen können bei Bedarf ohne ihre Zustimmung längstens für vier Wochen einer anderen Art der allgemeinbildenden Pflichtschulen, als ihrer Ernennung entspricht, zugewiesen werden, sofern entsprechend lehrbefähigte Landeslehrer nicht zur Verfügung stehen.

(9) Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung des Landeslehrers zwei Jahre nicht überschreiten.“

§ 19 Abs. 2 LDG 1984 legt fest, dass Landeslehrer unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule versetzt werden können. Nach § 19 Abs. 4 leg. cit. ist bei der Versetzung von Amts wegen auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

Das Landesverwaltungsgericht legt seinen Erwägungen den sich aus den vom Landesschulrat für Niederösterreich vorgelegten Aufstellungen über die an der NNÖMS *** und an der NNÖMS *** in den Schuljahren / bzw. / vorhandenen Schüler- und, Klassenzahlen, die jeweils zugewiesenen Stundenkontingente und Lehrpersonen unter Anführung der Lehrfächer, in denen sie geprüft sind, sowie den Personalakt des Landesschulrates für Niederösterreich und das Beschwerdevorbringen zugrunde.

Der Landesschulrat für Niederösterreich sieht das dienstliche Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers, wie in der Begründung des bekämpfen Bescheides ausgeführt wird, zum einen durch einen Bedarf eines geprüften Physik/Chemie Lehrers an der NMS *** und zum anderen durch einen Überhang von aus Physik/Chemie geprüften Lehrern an der NMS *** gegeben.

An der NNÖMS *** sind vor der Versetzung des Beschwerdeführers drei aus dem Fach Physik/Chemie geprüfte Lehrer. Daraus ergibt sich an Hand der nach dem Lehrplan in diesem Fach zu haltenden Unterrichtsstunden an einer auf Grund der im Schuljahr / zu erwartenden Schülerzahlen vierklassigen Neuen Mittelschule ein Überhang an geprüften Physik/Chemie Lehrern. An der NNÖMS *** befindet sich dagegen keine einzige aus dem Fach Physik/Chemie geprüfte Lehrperson.

Dies kommt aus den vom Landesschulrat für Niederösterreich vorgelegten Aufstellungen über die Lehrpersonen an den genannten Schulen zum Ausdruck.

Der Beschwerdeführer bestreitet weder das Nichtvorhandensein eines geprüften Physik/Chemie Lehrers an der NNÖMS *** noch das Vorhandensein von drei geprüften Physik/Cehmie Lehrern an der NNÖMS *** zum Zeitpunkt vor seiner Versetzung. Er wendet jedoch ein, dass der Bedarf der NNÖMS *** an einem Physik/Chemie Lehrer auch anderweitig gedeckt werden könnte und verweist darauf, dass es auch an einer anderen Schule (NNÖMS *** mit 13 Klassen) keinen geprüften Physik/Chemie Lehrer gebe.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Lehrerin *** habe eine verminderte Lehrverpflichtung und unterrichte seit fünf Jahren weder Physik noch Chemie, weil sie mit Deutsch und Englisch, sowie als einzige geprüfte „BU Lehrerin“ (Lehrerin für Biologie und Umweltkunde) voll ausgelastet sei, vermag nichts daran zu ändern, dass sich mit der Lehrerin *** und dem Beschwerdeführer drei aus Physik/Chemie geprüfte Lehrer an der NNÖMS *** befinden und damit an dieser Schule jedenfalls ein Überhang eines aus Physik/Chemie geprüften Lehrers besteht.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er wäre an der NNÖMS *** der fünfte Mathematiklehrer und an der NNÖMS *** würde kein geprüfter „INf Lehrer“ (Informatik Lehrer) verbleiben, so lässt er außer Acht, dass das dienstliche Interesse in der Beseitigung des bestehenden völligen Mangels an Physik/Chemie-Lehrern an der NNÖMS *** besteht. Dem Landesschulrat für Niederösterreich kann gefolgt werden, wenn er das völlige Fehlen einer aus einem bestimmten Lehrfach (hier: Physik/Chemie) geprüften Lehrperson als größeren Nachteil gegenüber einem allenfalls herrschenden Überschuss an aus einem anderen Fach (hier: Mathematik) geprüften Lehrpersonen erkennt. Im Übrigen ergibt sich aus der vom Landesschulrat für Niederösterreich vorgelegten Aufstellung, dass an der NNÖMS *** nach der Versetzung des Beschwerdeführers ingesamt nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – fünf sondern vier Mathematiklehrer vorhanden sind.

Dem hier interessierenden dienstlichen Interesse kann durch die Versetzung eines Physik/Chemie-Lehrers von einer Schule, an der ein Überangebot an aus dem Fach Physik/Chemie geprüften Lehrpersonen vorherrscht, entsprochen werden. Die NNÖMS *** verfügt über drei aus dem Fach Physik/Chemie geprüfte Lehrer.

Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, findet. Sie beinhaltet sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve. Es reicht aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen.

An der NNÖMS *** ist der Bedarf an einer in Physik/Chemie geprüften Lehrperson gegeben. Dieser Bedarf kann nur durch die Hinversetzung einer solchen Lehrperson gedeckt werden. Eine zwar denkbare Neueinstellung eines solchen Lehrers zur Abdeckung des Bedarfes ist daher schon aus dienstlichen Interessen widerstrebenden Kostengründen hier nicht näher in Betracht zu ziehen, zumal aus dem vorhandenen Lehrerbestand der Bedarf abgedeckt werden kann. Wie dargestellt wurde, besteht an der NNÖMS *** ein entsprechender Überhang, aus dem der Bedarf an der NNÖMS *** gedeckt werden kann.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kennt § 19 Abs. 4 LDG 1984 zwei Formen der Unzulässigkeit einer Versetzung, nämlich jene nach dem zweiten Satz und jene nach dem ersten Satz. Der Unterschied besteht darin, dass eine Versetzung nach dem zweiten Satz nur dann unzulässig ist, wenn sie zwar für den zu Versetzenden einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, nicht aber für einen anderen zur Versetzung zur Verfügung stehenden geeigneten Landeslehrer, während eine Versetzung nach dem ersten Satz dann unzulässig ist, wenn eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu Versetzenden (zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen sind) und auf das Dienstalter des Landeslehrers gegenüber den dienstlichen Interessen an seiner Versetzung

1. überhaupt in Betracht kommt, weil durch eine Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen Interessen nicht gefährdet sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden kann, und

2. die genannte Bedachtnahme zugunsten einer Nichtversetzung spricht.

Wären hingegen die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen. Bei dieser Prüfung ist es aber – anders als nach dem zweiten Satz des § 19 Abs. 4 LDG 1984 – unbeachtlich, ob „andere geeignete Landeslehrer“ für die Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt daher keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Wegversetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. Eine Vergleichsprüfung mit einem „anderen geeigneten Landeslehrer“ ist somit nur im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984, nicht aber im Rahmen des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle oder bei der Abwägung dienstlicher Interessen vorzunehmen. (vgl. VwGH vom 24.04.2002, Zl. 2001/12/0169)

Nach § 19 Abs. 4 LDG 1984 ist das dienstliche Interesse an der Versetzung vorrangig. Erst wenn die dienstlichen Interessen dies – grundsätzlich – zulassen, ist bei der Versetzung von Amts wegen auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH vom 24.01.2001, Zl. 2000/12/0276).

Die Deckung des Bedarfes an einer aus Physik/Chemie geprüften Lehrperson an der NNÖMS *** ist nur durch die Hinversetzung einer solchen Lehrperson möglich. Der in der Beschwerde angeführten Möglichkeit den Physik- und Chemieunterricht an der NNÖMS *** von einem Lehrer aus einer benachbarten Schule übernehmen zu lassen, ist entgegenzuhalten, dass der dabei angezogene § 19 Abs. 3 LDG 1984 eine solche Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen zwar zulässt. Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen ist jedoch eine völlige Einbindung eines Lehrers in den Lehrkörper einer Schule zu bevorzugen, was auch aus der im § 19 Abs. 1 LDG 1984 zum Ausdruck gebrachten Anordnung, einen Lehrer unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung zuzuweisen, erkennbar ist. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie bei der Deckung des Bedarfes an der NNÖMS *** die (völlige) Hinversetzung des aus dem Mangelfach geprüften Beschwerdeführers bevorzugt.

Wie bereits ausgeführt, ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung der Versetzung nach § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 unbeachtlich, ob „andere geeignete Landeslehrer“ für die Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Versetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer die Versetzung anderer Lehrpersonen präferiert, geht dieses Argument daher ins Leere.

Der Beschwerdeführer hat neben den Lehramtsprüfungen für die Unterrichtsgegenstände Mathematik sowie Geographie und Wirtschaftskunde und dem Akademielehrgang Informatik auch eine Erweiterungsprüfung aus Physik/Chemie abgelegt. Die dienstlichen Interessen wären bei Abstandnahme von der Versetzung gefährdet. Eine Vergleichsprüfung, ob andere (dienstjüngere) Lehrer zur Verfügung stünden, hat daher nicht stattzufinden.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine Betreuung der Schulhomepage bzw. die IT-Betreuung ohne ihn als Informatiklehrer nicht erfolgen könne, so ist ihm entgegen zu halten, dass er selbst in der Beschwerde feststellt, dass die an der NNÖMS *** unterrichtenden Lehrerinnen *** und *** ihre Ausbildung im Gegenstand Informatik *** bzw. *** abgeschlossen haben. Dass, wie der Beschwerdeführer weiter behauptet, sie seither den Gegenstand Informatik nicht unterrichtet hätten, schließt – entgegen den Annahmen des Beschwerdeführers – nicht aus, dass sie für den Unterricht in diesem Gegenstand bzw. auch für die Betreuung der Schulhomepage bzw. die IT-Betreuung in Frage kommen.

Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, er wäre in Ausbildung zum Schülerberater und in dieser Funktion bereits an der NNÖMS *** tätig, weil diese Qualifikation keine andere Lehrperson an dieser Schule besitze, vermag er auch damit das dienstliche Abzugsinteresse nicht zu entkräften, zumal mit diesem Vorbringen nicht dargelegt wird, dass diese Funktion von einem anderen an der Schule verbleibenden Lehrer nicht – so wie von ihm – auch neben einer entsprechenden Ausbildung ausgeübt werden könnte.

Somit ist das Beschwerdevorbringen, das im Kern den mit der Versetzung des Beschwerdeführers verbundenen Nachteil im (Lehr)betrieb der NNÖMS *** aufzuzeigen versucht, nicht geeignet, das dienstliche Interesse an der Deckung des Bedarfes an der NNÖMS *** durch Beseitigung eines personellen Überhanges an aus Physik/Chemie geprüften Lehrern an der NNÖMS *** im Wege der Versetzung eines solchen Lehrers zu entkräften. Deshalb ist die Ermessensentscheidung der belangten Behörde nach § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 nicht rechtswidrig, zumal die Beschwerde die weiteren von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigten Gesichtspunkte – der Bedarf an der NNÖMS *** an einem Landeslehrer mit dem geprüften Fach Physik/Chemie, für das wiederum der Beschwerdeführer in Betracht kommt – auch nicht in Zweifel zieht.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie im Ergebnis den für die Versetzung des Beschwerdeführers ins Treffen geführten dienstlichen Interessen Vorrang gegenüber den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten Argumenten einräumte.

Für die Beurteilung, ob eine Versetzung zulässig ist, ist wesentlich, ob ein für den Landeslehrer wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil entsteht oder nicht. Nur dann, wenn ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil entsteht, ist ein Vergleich mit einem anderen zur Versetzung zur Verfügung stehenden Lehrer, für den ein solcher wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil nicht entsteht, anzustellen.

Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch ausführt, ergibt sich für ihn durch die Versetzung sowohl eine längere Fahrstrecke als auch eine längere Fahrzeit.

Nach den im Internet zur Verfügung stehenden Routenplanern „google maps“ und „*** Routenplaner“ beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen seinem Wohnort *** und dem bisherigen Dienstort *** (unter Benützung der Autobahn ) ca. 21 Kilometer. Die dafür erforderliche Fahrzeit mit dem PKW wird mit 17 Minuten ( Routenplaner) bzw. 19 Minuten (google maps) angegeben.

Die durch die Versetzung zurückzulegende einfache Fahrstrecke von *** zum neuen Dienstort *** beträgt (unter Benützung der Autobahn ) ca. 49 Kilometer ( Routenplaner und google maps). Die dafür erforderliche Fahrzeit mit dem PKW wird mit 37 Minuten (*** Routenplaner) bzw. 35 Minuten (google maps) angegeben.

Dies deckt sich in etwa mit der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angegebenen durch die Versetzung hervorgerufenen Fahrstrecken- und Fahrzeitenerhöhung. Dass diese durch die Versetzung unbestreitbar hervorgerufenen Verschlechterungen jedoch nach Auffassung des Beschwerdeführers einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil im Sinne des § 19 Abs. 4 LDG 1984 darstellen, hat der Beschwerdeführer dadurch jedoch nicht dargelegt. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit des wirtschaftlichen Nachteils im Sinne des § 19 Abs. 4 LDG 1984 ist nämlich, auch wenn die Verwendung eines PKW notwendig ist, zu berücksichtigen, dass § 20b Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 der Ermittlung des Ausmaßes des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss bei Wegstrecken von mehr als zwei Kilometer in einer Richtung bei nicht in Betracht kommenden öffentlichen Beförderungsmitteln eine fiktive Berechnung zugrunde legt, die erkennen lässt, dass dem Beamten in vielen Fällen nur ein Teil der ihm tatsächlich entstehenden Kosten zu ersetzen ist, er also selbst einen Teil des Mehraufwandes zu tragen hat, und zwar unabhängig von der Höhe seines Einkommens. Dies steht offenbar mit der Verpflichtung des Beamten, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 90/12/0151 vom 11.05.1994 zur im Vergleich mit § 19 Abs. 4 LDG 1984 im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 38 Abs. 3 Satz 2 BDG 1979).

Eine eingehende Prüfung, ob die Benützung des PKW unbedingt erforderlich ist oder auch die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zwischen dem Wohnort und dem Ort der Dienstverrichtung möglich ist, konnte daher bei der Ermittlung, ob ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil durch die mit der Versetzung hervorgerufene längere Wegstrecke und der dadurch entstehenden Mehrkosten gegeben ist, unterbleiben.

Das Vorliegen eines durch die Versetzung verursachten wirtschaftlichen Nachteiles anders als durch die entstehenden Fahrtkosten wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Da durch die erfolgte Versetzung ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil im Sinne des Gesetzes für den Beschwerdeführer somit nicht vorliegt, entfällt auch die Prüfung im Sinne des § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984, ob ein anderer geeigneter Lehrer, bei dem die Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet, zur Verfügung steht. Somit entfällt auch eine Ermittlung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Versetzung anderer (auch vom Beschwerdeführer genannter) Lehrpersonen, die im Vergleich zum Beschwerdeführer keinen oder einen geringeren wirtschaftlichen Nachteil hätten.

Zum Vorbringen, die belangte Behörde hätte das Dienstalter nicht berücksichtigt, ist dennoch Folgendes festzustellen:

Sind die dienstlichen Interessen bei Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist eine Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers nicht erforderlich. Bei dieser Prüfung ist es unbeachtlich, ob andere geeignete Landeslehrer für die Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt daher keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Versetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. Eine Vergleichsprüfung mit einem „anderen geeigneten Landeslehrer“ ist nämlich nur im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984 vorzunehmen. Die in § 19 Abs. 4 LDG 1984 angesprochene Berücksichtigung des Dienstalters meint das absolute Dienstalter und nicht ein im Verhältnis gegenüber anderen Landeslehrern verhältnismäßig höheres Dienstalter. Im Übrigen verwies die belangte Behörde, wie auch aus der Begründung des bekämpften Bescheides hervorgeht, auf das höhere Dienstalter (Vorrückungsstichtag: ***) der ebenfalls an der NNÖMS *** aus Physik/Chemie geprüften und somit für eine Versetzung an die NNÖMS *** in Frage kommenden Lehrerin ***. Der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers ist der ***. Die Lehrerin *** ist, wie bereits in der Begründung des bekämpften Bescheides angeführt wurde, als Lerndesignerin an der NNÖMS *** unabkömmlich.

Der Landesschulrat führt zur Funktion des Lerndesigners unter Hinweis auf „Richtlinien für Organisation an NNÖMS für das Schuljahr //“ in seiner Stellungnahme aus:

„Der Lerndesigner ist ein unabdingbarer Bestandteil der NNÖMS, der den Prozess der Schulentwicklung gemeinsam mit der Direktion und dem SQA-Koordinator federführend begleitet. Dieser Prozess ist nur wirksam, wenn die Kontinuität durch die Person des Lerndesigners gewährleistet ist. Für diese Tätigkeit werden dem Lerndesigner zwei Stunden für pädagogisch-administrative Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Die Ausbildung zum Lerndesigner ist viersemestrig und erfolgt durch die Pädagogische Hochschule anhand eines bundesweiten Curriculum. An den NNÖMS‘s gibt es verpflichtend Schulentwicklungsteams in welchen der Lerndesigner eine pädagogisch tragende Bedeutung einnimmt.“

Dies zugrundelegend kann der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, im Rahmen ihres Ermessens von einer Versetzung der Lehrerin *** Abstand genommen zu haben.

Sofern sich die vom Beschwerdeführer darüber hinaus vorgebrachten Argumente auf den Wunsch beziehen, weiterhin an der NNÖMS *** zu bleiben, kann damit das Vorliegen des dienstlichen Interesses an seiner Versetzung nicht entkräftet werden.

Mit Blick auf den festgestellten Sachverhalt und die dargestellte Rechtslage ist somit festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgekommen sind, welche im Ergebnis die Entscheidung des Landesschulrates für Niederösterreich als nicht im Rahmen des Ermessens der Behörde gelegen erscheinen ließen.

Der in der Beschwerde auch zum Ausdruck gebrachten Vermutung, die Versetzung sei eine Reaktion auf ein (in der Beschwerde nicht näher ausgeführtes) Aufzeigen von Missständen mit einem ebenfalls an der NNÖMS *** unterrichtenden Kollegen, ist zu entgegnen, dass für die Versetzung sachliche Gründe ins Treffen geführt worden sind, welche die Ermessensentscheidung der belangten Behörde zu tragen geeignet sind. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass die Frage, ob andere Lehrer zur Versetzung heranzuziehen gewesen wären, wie oben ausgeführt, nicht Gegenstand der zu überprüfenden Ermessensentscheidung der belangten Behörde war, weil – wie bereits ausführlich dargestellt wurde – die Versetzung einerseits auf Grund vorliegender dienstlicher Interessen erforderlich ist und andererseits für den Beschwerdeführer nicht mit wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen im Sinne des § 19 Abs. 4 LDG 1984 verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der klaren Rechtslage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.

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