LVwG N LVwG-MD-14-0172

LVwG-MD-14-0172Tribunal Administrativo Regional24 de nov. de 2015

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Regest

Sonderdelikt; überschießende Gesetzesanwendung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-MD-14-0172

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MD.14.0172

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des *** in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***,

1. zu Recht erkannt:Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

2. den Beschluss gefasst:Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

3. Gegen das Erkenntnis und den Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er hätte es als Unternehmer in seiner Funktion als Zulassungsbesitzer zu verantworten, dass das Taxi mit dem behördlichen Kennzeichen *** am ***, 19:24 Uhr bis 20:54 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, ***, außerhalb eines Standplatzes gehalten habe, obwohl der Fahrpreisanzeiger nicht eingeschaltet, das Taxi nicht als „bestellt“ oder „besetzt“, gekennzeichnet oder das Taxi nicht durch eine gut lesbare Tafel mit der Aufschrift „außer Dienst“ hinter der Windschutzscheibe gekennzeichnet gewesen sei.

Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs. 1 NÖ Taxi-Betriebsordnung (BO) angelastet und wurde über ihn gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) eine Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 80 Euro/4 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.

In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Begründend führte er dazu zusammengefasst aus, dass sich § 18 Abs. 1 der NÖ Taxi-Betriebsordnung nicht an den zuständigen Geschäftsführer, sondern laut Auskunft der Fachgruppe für das Taxigewerbe in Niederösterreich an den jeweiligen Lenker richte. Der Lenker sei im Besitz eines Taxilenkerausweises und sei es daher nicht erforderlich, besondere Vorkehrungen bezüglich der Einhaltung der Taxibetriebsordnung zu treffen. Es sei ihm auch technisch nicht möglich, in allen 36 Fahrzeugen gleichzeitig mitzufahren und Verstöße gegen § 18 Abs. 1 der NÖ Taxi-Betriebsordnung zu unterbinden. Da er nicht vor Ort gewesen sei, könne er nicht eingestehen, dass das Taxi nicht in der gesetzlich gebotenen Weise abgestellt gewesen sei. Er könne nur die Ausführungen des Taxilenkers wiedergeben und zweifle nicht an den Angaben des Polizeibeamten.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

In einem schriftlichen Nachtrag zur Beschwerde (Schreiben vom ***) teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Fahrzeuglenker betreffend die in Rede stehende Ordnungswidrigkeit eine Anonymverfügung erhalten habe und diese bezahlt worden sei.

Dem unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass das Taxifahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** laut Anzeige der PI *** vom ***, Zl. ***, am *** zwischen 19:24 Uhr und 20:54 Uhr in ***, ***, außerhalb eines Standplatzes abgestellt war, ohne entsprechend § 18 Abs. 1 BO gekennzeichnet gewesen zu sein.

Entgegen dem Vorhalt im Spruch des Straferkenntnisses ist der Beschwerdeführer weder Zulassungsbesitzer des genannten Fahrzeuges noch Taxiunternehmer.

Als Zulassungsbesitzer des Taxifahrzeuges *** am Tattag scheint die Firma *** mit dem Sitz in *** auf. Dieses Unternehmen ist im Standort ***, ***, seit *** zur Ausübung des Taxi-Gewerbes, beschränkt auf die Verwendung von 36 Personenkraftwagen, berechtigt (Gewerberegisternummer: ***). Der Beschwerdeführer wurde am *** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für dieses Gewerbe bestellt.

Vom Landesverwaltungsgericht NÖ wurde dazu Nachstehendes erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 BO darf ein Taxi auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften des Abs. 3 halten oder parken, wenn

der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist oder

das Taxi als „besetzt“ oder „bestellt“ gekennzeichnet ist oder

das Taxi durch eine gut lesbare Tafel mit der Aufschrift „außer Dienst“ hinter der Windschutzscheibe gekennzeichnet ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 GelverkG begeht abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als die in Z 1 bis Z 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist zufolge Abs. 6 leg. cit. der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen.

Die NÖ Taxi-Betriebsordnung wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich aufgrund des § 13 Abs. 3 und 4 GelverkG erlassen.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften zur Ausübung des Taxigewerbes trifft grundsätzlich den Unternehmer oder die ihm hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichgestellten Personen.

Normadressat der im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und der NÖ Taxi-Betriebsordnung normierten Regelungen kann nach Maßgabe der jeweiligen Ge- oder Verbotsnorm jedoch zufolge § 15 Abs. 5 Z 1 GelverkG auch der weisungsgebundene, in einem Arbeitsverhältnis stehende Lenker des Taxifahrzeuges sein.

Es ist daher von Fall zu Fall zu prüfen, ob sich die betreffende Norm an den Unternehmer oder an den jeweiligen Lenker richtet.

§ 18 Abs. 1 BO sieht unter dem Titel „Verhalten außerhalb von Standplätzen“ vor, dass der Fahrpreisanzeiger auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb eines Standplatzes einzuschalten ist oder das Taxi als besetzt oder bestellt bzw. mittels gut lesbarer Tafel in der Windschutzscheibe als außer Dienst gekennzeichnet sein muss.

Schon der Wortlaut dieser Bestimmung spricht dafür, dass sich diese notwendigerweise nur an den Lenker des Taxifahrzeuges richtet. Dies hat die belangte Behörde verkannt und die gesetzliche Strafbestimmung in überschießender Weise zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt. Dafür, dass der Beschwerdeführer die Tat i.S. des § 7 VStG vorsätzlich veranlasst oder erleichtert hätte, lieferte weder die Anzeige noch das Ermittlungsverfahren ausreichende Anhaltspunkte.

Dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers konnte der Erfolg sohin nicht versagt werden und war das dazu geführte Verfahren nach spruchgenannter Vorschrift einzustellen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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