LVwG N LVwG-S-3099/001-2015

LVwG-S-3099/001-2015Tribunal Administrativo Regional23 de nov. de 2015

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Regest

Verfall, Strafverfolgung, Strafvollstreckung, vorläufige Sicherheitsleistung, mangelnde Rechtshilfe,

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-3099/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.3099.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde der *** (Serbien) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend den Ausspruch des Verfalles einer wegen einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) vorläufig eingehobenen Sicherheitsleitung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom ***, ***, sprach die Bezirkshauptmannschaft X gegenüber der Einschreiterin den Verfall einer am *** wegen der Betretung bei einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 – § 23 Abs. 1 Z 6 iVm § 9 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Z 2 GütbefG – auf frischer Tat vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung auf Rechtsgrundlagen der §§ 37a Abs. 5 iVm 37 Abs. 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) aus.

Auf Grund der dagegen – fristgerecht – erhobenen Beschwerde, in welcher eine Tatbegehung aus näher ins Treffen geführten Umständen in Abrede gestellt ist, wird festgestellt:

Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach § 27 VwGVG zukommenden Befugnis, als zum Strafrecht gehörig, nach dem zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen.

Folgende Bestimmungen sind für die Entscheidung relevant:

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

§ 37a:

(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,

1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder

2. wenn andernfalls

a)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder

b)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.

(3) Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.

(4) Über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.

(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 37 Abs. 5:

Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG)

§ 7:

(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09,

2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

3. Bewilligung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.

(2) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist – ausgenommen für die in Art. 8 Abs. 1, 5 und 6 Verordnung (EG) Nr. 1072/09 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer verboten; sie ist nur gestattet,

1. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht, sowie

2. im Rahmen des Vor- oder Nachlaufs im grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehr mit einem in einem EWR-Staat zugelassenen Kraftfahrzeug; durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen grenzüberschreitender Kombinierter Verkehr vorliegt und welche Nachweise mitzuführen sind.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Kabotagevereinbarungen mit Drittländern aufgrund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:

1. die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen,

2. die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf,

3. die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und

4. etwaige Meldepflichten der Behörden.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 vorgeschriebenen Berechtigungen gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen.

(5) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich des Mitführens und der ordnungsgemäßen Erfassung der Fahrten im Fahrtenberichtsheft gemäß Anhang 7 des Handbuches der Europäischen Verkehrsministerkonferenz festzulegen.

§ 8:

(1) Die Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Z 3 wird für einzelne Güterbeförderungen erteilt. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Güterbeförderung nicht besteht. Dabei sind die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs, der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie die Möglichkeit der Durchführung der Güterbeförderung im Wege anderer Verkehrseinrichtungen zu berücksichtigen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann den Landeshauptmann sowie im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektionen, in dessen oder deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht wird, gegebenenfalls unter Beschränkungen hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen, ermächtigen, die Bewilligungen nach § 7 Abs. 1 Z 3 in seinem Namen und Auftrag zu erteilen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern.

(3) Auf Grundlage dieses Bundesgesetzes können Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß § 7 geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis gemäß Abs. 4 vierter Satz durch ausländische Behörden kann vereinbart werden. Die Kundmachung der Kontingente erfolgt durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes.

(4) Die Vergabe der vereinbarten Kontingente erfolgt in einem vereinfachten Verfahren. Die zuständige Behörde kann Bestätigungen darüber ausgeben, dass die in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen, insbesondere die Einhaltung des vereinbarten Kontingents, gegeben sind (Kontingenterlaubnis). Die Vergabe der Kontingenterlaubnis zur Beförderung von Gütern nach, durch und aus dem anderen Staat an österreichische Unternehmer kann nur erfolgen, wenn diese je nach der Art der vorgesehenen Beförderung entweder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder zur Ausübung des Werkverkehrs (§ 10) berechtigt sind und den Anforderungen der gemäß Abs. 5 zu erlassenden Verordnung entsprechen und wenn volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht entgegenstehen. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis an ausländische Unternehmer kann auch durch die zuständige Behörde des gegenbeteiligten Vertragspartners vorgenommen werden.

(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die Vergabe der Kontingenterlaubnis nach Abs. 4 in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht, deren äußere Form, die näheren Bestimmungen des Vergabeverfahrens sowie der fachlichen Eignung und die Voraussetzungen der betrieblichen Leistungsfähigkeit des Güterbeförderungsunternehmers für die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern zu regeln. Neubewerber um die Ausstellung einer Kontingenterlaubnis sind im Verhältnis zu den Marktanteilen der bereits in der grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern tätigen Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Vergabe der Kontingenterlaubnis ganz oder teilweise an den Landeshauptmann in seinem Namen und Auftrag übertragen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern.

(6) Bei der erstmaligen Vergabe und dem Entzug von Kontingenterlaubnissen sind die gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu hören.

§ 9 Abs. 1:

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

§ 23:

(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;

2. § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;

3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

4. § 11 zuwiderhandelt;

5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;

6. § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;

7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden;

9. Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verletzt;

10. einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker

1. § 6 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt;

2. § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt;

3. andere als die in Z 1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

4. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

5. sonstige Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 oder der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6 oder Z 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(5) Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

(6) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.

(7) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

(8) Wer als selbstständiger Kraftfahrer

1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 24c überschreitet,

2. die gemäß § 24d vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,

3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 24e Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder

4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 24e Abs. 2 ausgleicht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

(9) Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 24f verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.

§ 24:

Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3, 6 sowie Z 8 bis 10 ein Betrag von 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

Das Gericht hat an der Identität des Einschreiters und hinsichtlich der Authentizität der mit E-Mail eingebrachten Beschwerde keine Bedenken. Aus dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhalt, der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** vom *** ist nachzuvollziehen, dass vom Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen ***, ***, am ***, dies in der Eigenschaft als Vertreter der Einschreiterin, wegen der Betretung bei einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach § 37a Abs. 1 Z 2a VStG eine vorläufige Sicherheitsleitung in der Höhe von € 1.453,-- verfügt wurde.

Aus der Polizeianzeige ist zu entnehmen, dass die kardinale Übertretung, nach der Anzeigelegung eine solche nach § 23 Abs. 1 Z 6 iVm § 9 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Z 2 GütbefG, darin erkannt wurde, dass mit dem Kraftfahrzeug im Auftrag der Beschwerdeführerin eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von Serbien nach Deutschland durchgeführt wurde, ohne dass eine Fahrtengenehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr mitgeführt wurde.

Nach § 23 Abs. 1 Z 6 GütbefG – der Blankettstrafnorm – begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Unternehmer u.a. § 9 Abs. 1 GütbefG zuwiderhandelt.

Wenn sich die Normierung des § 9 Abs. 1 leg.cit hinsichtlich des darin unternehmerisch gebotenen Verhaltens auf alle nach § 7 Abs.1 leg cit. möglichen Berechtigung zur Durchführung eines Güterverkehrs, nämlich einer gewerbsmäßigen Beförderung, durch einen ausländischen Unternehmer im Bundesgebiet erfasst, scheidet im Gegenstand eine Gemeinschaftslizenz wegen des in Serbien gelegenen Sitzes der Rechtsmittelwerberin aus, wie in diesem Zusammenhang das Unternehmergebot, für das Mitführen des Berechtigungsnachweises zu sorgen, dann nicht besteht, wenn eine solche Berechtigung wegen anderslautender Anordnung im Sinne von § 7 Abs. 4 GütbefG nicht erforderlich ist.

Nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhalt vermag sich das Gericht sich den Rechtsmittelausführungen nicht zu verschließen. Nach dem zur Anwendung gelangenden bilateralen Recht - Österreich Serbien - sind nämlich Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger nicht mehr als 6 Tonnen beträgt oder deren höchstzulässige Nutzlast 3,5 Tonnen nicht übersteigt, dies von weiteren Ausnahmen abgesehen, von der vereinbarten – angeordneten - Genehmigungspflicht, dies auch bei Transitierungen, wie im gegenständlichen Fall, ausgenommen. Aus dem Akteninhalt ist eine unter 3,5 t gelegene Nutzlast des verwendeten Kraftfahrzeuges zu errechnen. Anhaltspunkte, sohin Verdachtsmomente, die dafür sprechen könnten, dass die Beschwerdeführerin nach den serbischen Rechtsvorschriften nicht zur betreffenden Gewerbeausübung berechtigt ist – bzw. gewesen wäre –, lassen sich keine nachvollziehen, sodass mangels des Vorliegens der dem objektiven Verfallsausspruch zu Grunde zu legenden Verwaltungsübertretung – liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, bedarf es keiner Absicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens - der auch mit einem möglichen objektiven Verfallsausspruch verbundene Absicherungszweck des staatlichen Strafanspruchs nicht zu erkennen ist. Wenn der Behörde dahingehend nicht entgegenzutreten ist, dass Rechtshilfe im betreffenden Rechtsbereich im Sitzstaat der Einschreiterin nicht gesetzlich geregelt ist – und von daher gesehen nicht in Anspruch genommen werden kann –, geht es beim Institut der vorläufigen Sicherheitsleistung im Sinne von § 37a VStG nicht darum, ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren zu substituieren, sondern viel mehr ein solches sicher zu stellen. Wenn für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung im Sinne von § 37a Abs. 1 lit.a leg.cit – kurz -wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung oder bei der Strafvollstreckung gereichen, begnügt sich der in § 37 Abs. 5 leg.cit mögliche objektive Verfallsausspruch einer derart eingehobenen Sicherheitsleistung nicht mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen und verlangt in diesem Zusammenhang vielmehr, das sich eine Strafverfolgung als unmöglich erweist. Mangelnde Rechtshilfe, dies für sich alleine gesehen, ist zwar ein Indiz aber nicht das alleinige Kriterium für die auf Tatsachen zu stützende Unmöglichkeit der Strafverfolgung. Im gegenständlichen Fall war festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung im Sinne von § 11 Zustellgesetz problemlos der Beschwerdeführerin zugestellt werden konnte, wie diese zeitnahe einschritt und ein nicht als undifferenziert zu beachtendes Rechtsmittelvorbringen erstattete, sodass die Annahme der Unmöglichkeit einer Strafverfolgung, die auf konkrete Fakten zu stützen wäre, nicht zu Grunde zu legen war. Die angefochtene Entscheidung konnte auch nicht auf eine Unmöglichkeit der Strafvollstreckung gestützt werden, setzt doch derartiges voraus, dass eine rechtskräftige Bestrafung ergangen wäre, was nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhalt jedoch nicht nachzuvollziehen war. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte nach § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG entfallen.

Zur Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.

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