LVwG-AV-877/001-2015•LVwG N LVwG-AV-877/001-2015
LVwG-AV-877/001-2015Tribunal Administrativo Regional20 de nov. de 2015
Obsorge; Verzicht der Mutter; Obsorgevereinbarung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn ***, geb. ***, derzeit wohnhaft in ***, *** (Kosovo), vertreten durch seinen Vater *** als gesetzlichen Vertreter, wohnhaft in ***, ***, dieser vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, GZ. ***, mit dem der am *** gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Am *** stellt der Beschwerdeführer ***, geb. ***, als Staatsangehöriger der Republik Kosovo gemeinsam mit seinem Vater als gesetzlichen Vertreter, ***, ebenso Staatsangehöriger der Republik Kosovo, persönlich bei der Österreichischen Botschaft in *** einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Am *** zog der Beschwerdeführer wiederum bei der Österreichischen Botschaft in *** im Beisein seines Vaters diesen Antrag zurück und stellte sogleich einen neuen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Dieser Antrag langte am *** beim Amt der NÖ Landesregierung ein.
Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer Kopien seiner Geburtsurkunde, seines Staatsbürgerschaftsnachweises, seines Reisepasses (befristet bis zum ***), eines Goethe-Zertifikates A1 vom ***, eines Beschlusses des Bezirksgerichtes in *** vom *** betreffend die Auflösung der Ehe der Eltern des Beschwerdeführers, des Reisepasses und der Aufenthaltskarte („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgestellt von der BH X am ***) des ***, einer Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister und der E-Card des ***, des Grundbuchsauszuges der EZ *** KG ***, einer Arbeits- und Lohnbestätigung des *** samt Lohn/Gehaltsabrechnungen für *** für den Zeitraum August bis November ***, von Kontoauszügen, einer Abmeldung bei der ***, eines Versicherungsdatenauszuges für *** vom ***, einer Auskunft der KSV 1870 – Privatinformation vom ***, einer Bestätigung der Rechtsanwaltskammer vom *** sowie eines Bescheides des Amtes der NÖ Landesregierung vom *** bei.
Mit Schreiben vom *** forderte das Amt der NÖ Landesregierung den Beschwerdeführer auf, in einem näher bezeichnete fehlende Urkunden vorzulegen sowie erging mit Schreiben vom ebenso *** an die Stadtgemeinde *** die Anfrage, ob es sich bei der Adresse ***, ***, um eine für eine vergleichbar große Familie ortsübliche Unterkunft handle. Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge eine weitere Auskunft aus der KSV 1870 – Privatinformation vom *** sowie Kopien einer Vergleichsausfertigung eines vor dem Bezirksgericht *** am *** abgeschlossenen Vergleiches zwischen *** und *** samt Beschluss über die Scheidung derer Ehe im Einvernehmen, von Lohn/Gehaltsabrechnungen des *** für den Zeitraum November *** bis Mai ***, von Kontoauszügen, eines Kaufvertrages zwischen *** einerseits und von *** andererseits vom ***, einer Bescheinigung der Republik Kosovo vom *** und eines Zertifikates des Amtsgerichtes *** vom *** vor.
Mit Schreiben vom *** teilte das Stadtbauamt *** mit, dass es sich bei der betreffenden Unterkunft in ***, *** um eine ortsübliche im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG handle.
Mit dem Bescheid vom ***, GZ. ***, wies der Landeshauptmann von Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) den am *** gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ab. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass es sich beim vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den minderjährigen *** handle, daher sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter gemäß § 23 Abs. 4 NAG richte. Dem Antrag sei ein Beschluss vom Bezirksgericht in *** beigelegt worden, aus welchem ersichtlich sei, dass die Eltern des Kindes am *** geschieden worden wären. Die Kindeseltern seien übereingekommen, die Obsorge über den minderjährigen Beschwerdeführer dem Kindesvater anzuvertrauen und hätten dem Gericht schriftlich diese Vereinbarung vorgelegt. Gemäß § 23 Abs. 4 NAG sei eine Ableitung des Aufenthaltsrechtes vom Vater nicht zulässig, wenn diesem aus keinem anderen Grund als wegen des Verzichts der Mutter das alleinige Obsorgerecht zukomme. Die Zustimmungserklärung der Mutter werde nicht dadurch bedeutungslos, dass die Obsorge auf Grund dieser Zustimmungserklärung mittels Gerichtsurteiles übertragen werde. Da die Kindesmutter im Bundesgebiet nicht rechtmäßig niedergelassen sei, würden die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 4 NAG somit nicht vorliegen, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer nicht möglich sei.
In seiner durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass die Verwaltungsbehörde Gesetzestexte hervorgehoben hätte, welche den Schluss zulassen würden, dass das Begehren des Beschwerdeführers eigentlich rechtswidrig sei. Lediglich aus dem Grund, da die Mutter des Kindes im Kosovo sei, könne und dürfe nach Ansicht der Verwaltungsbehörde das Kind nicht zum Kindesvater nachziehen. Es gebe jedoch einen Gerichtsbeschluss, mit dem dem Kindesvater der Beschwerdeführer anvertraut werde und müsse der Kindesvater für ihn Sorge tragen. Es sei somit unklar, warum der Kindesvater nicht seinen Sohn mit nach Österreich nehmen dürfe, obwohl ihm das Sorgerecht rechtlich zustehe und die Kindesmutter ihre ausdrückliche Zustimmung diesbezüglich abgegeben hätte. Sowohl der Gerichtsbeschluss als auch die notarielle beglaubigte Einverständniserklärung würden verpflichtende und rechtlich bindende Handlungen darstellen.
Derzeit lebe der Beschwerdeführer in der Stadt *** im Haus seiner Großeltern väterlicherseits. Beide Großeltern seien im Rentenalter und hätten sich bis jetzt sehr gut um den Beschwerdeführer gekümmert. Ihre Renten seien zwar gering, der Kindesvater hätte jedoch während der Sommer- und Winterferien in den Kosovo gehen können und im Haushalt durch Geldzahlungen beigetragen.
Die Kindesmutter lebe bei ihren leiblichen Eltern im Dorf *** und hätte der Beschwerdeführer mit der Kindesmutter jeden Monat, so wie im Gerichtsbeschluss festgehalten, Kontakt, manchmal auch öfter, manchmal auch erst nach zwei oder drei Monaten, zumal der Kontakt nicht überwacht werde. Jeder Kontakt verlaufe über die Großeltern des Kindes in einer guten bis sehr guten Stimmung.
Der Beschwerdeführer sei ein sehr ehrgeiziger junger Mann und gehe an der 9. Klasse der Grund- und Hauptschule in ***. Er sei ein vorbildlicher Schüler mit Bestnoten. Er würde nunmehr das Gymnasium besuchen wollen, um die Matura zu machen. Hier liege genau das Hauptaugenmerk des Kindesvaters und der Hauptgrund, weshalb er sich entschieden hatte, den Beschwerdeführer nach Österreich zu holen. Solange nämlich der Beschwerdeführer in die Grund- und Hauptschule gegangen sei, sei er seinen Lehrern und dem Klassenlehrer unterstanden. Der Kindesvater hätte jedoch in Erfahrung gebracht, dass die Mittelschule bzw. das Gymnasium eine äußerst entscheidende Rolle im Leben eines Kindes wie der Beschwerdeführer sei, viele Mittelschulen Kosovos würden jedoch keinen guten Ruf besitzen und in Schlagzeilen wegen Drogen- und Alkoholkonsum, Streitigkeiten und asozialen Verhalten geraten. Wenn man nun die hohe Arbeitslosigkeit und die Perspektivlosigkeit hinzufüge, so werde ein Gesamtbild erstellt, welches keine guten Aussichten auf ein normales und kreatives Leben für den Beschwerdeführer mache. Auch seine pubertäre Phase könne nicht zuletzt sehr gefährlich sein.
Um all diese Hürden zu bestehen, sehe der Kindesvater den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich mehr als gerechtfertigt. Viele dieser Gründe seien in zahlreichen Berichten internationaler Organisationen als Hauptgründe hervorgehoben, weshalb viele Kosovaren in westlichen Ländern um Asyl ersucht hätten, darunter auch in Österreich.
Insgesamt würde der Kindesvater nur das Beste für seinen Sohn wollen, auf Grund er eine positive Entscheidung erhoffe.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom *** legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dort eingelangt am ***, den Akt *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Mit Schriftsatz vom *** teilte der nunmehrige Rechtsvertreter seine Bevollmächtigung durch den Kindesvater mit.
Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass auf Grund eines Gerichtsbeschlusses dem Kindesvater eben die alleinige Obsorge über den Beschwerdeführer zuerkannt worden sei. Es sei nicht zulässig, dass eine Verwaltungsbehörde in Österreich diesen Beschluss außer Kraft setze. Gegenständlich sei nicht von einem Verzicht der Kindesmutter auszugehen, da die Obsorge mit gerichtlichem Beschluss übertragen worden sei. Im Falle eben der Übertragung der alleinigen Obsorge an den Kindesvater müsse diesem auch die Möglichkeit eingeräumt werden, die alleinige Obsorge dadurch auszuüben, dass das Kind beim Kindesvater lebe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten *** der Verwaltungsbehörde sowie LVwG-AV-877-2015 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahme des Kindesvaters. Beweis aufgenommen wurde außerdem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und in das Zentrale Melderegister.
Der Beschwerdeführer ***, geb. ***, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und der jüngste Sohn des *** und der ***, welche ebenso beide kosovarische Staatsangehörige sind.
Die Eltern des Beschwerdeführers haben am *** im Kosovo die Ehe geschlossen. Ab dem Jahre *** hielt sich *** jedoch auf Grund seiner Berufsausübung als Koch jeweils durchgehend für rund vier Monate in Österreich und dazwischen nur für drei bis vier Wochen im Kosovo auf, auf Grund dessen es im Jahre *** zur Scheidung dieser Ehe kam. Im Rahmen dieser Scheidung im Einvernehmen erteilte *** im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung ihre Zustimmung, dass die Pflege und Erziehung des Beschwerdeführers, sohin dessen Obsorge, alleine dem Kindesvater *** zukommen soll. Der Grund hierfür lag darin, dass sich die Kindesmutter mangels eigener Berufsausübung finanziell nicht in der Lage sah, unter anderem für den Beschwerdeführer ausreichend sorgen zu können, und im Übrigen es im Kosovo der Üblichkeit entspricht, dass die minderjährigen Kinder bei ihrem Vater bleiben, zumal im Falle einer weiteren Eheschließung von Müttern in die Ehe eingebrachte Kinder oftmals vom nunmehrigen Ehemann nicht akzeptiert werden.
Entsprechend dieser Vereinbarung wurde *** mit Beschluss des Bezirksgerichtes in *** vom *** zu GZ. *** die alleinige Obsorge (unter anderem) über den minderjährigen Beschwerdeführer übertragen. Nach Ansicht des Bezirksgerichtes in *** entsprach diese Obsorgeregelung dem Interesse und dem Kindeswohl des minderjährigen Beschwerdeführers.
Bis zum Jahre *** lebte der Beschwerdeführer in dem im Eigentum seines Großvater väterlicherseits stehenden Hauses gemeinsam mit seiner Mutter, seinem älteren Bruder und seinen älteren Schwestern. Seither lebt der Beschwerdeführer in diesem Haus alleine mit seinen Großeltern. Die Kindesmutter lebt seither im Haus ihrer Eltern, die älteren Geschwister des Beschwerdeführers sind mittlerweile jeweils verheiratet und ausgezogen. Trotzdem besteht weiterhin bis heute ein sehr guter und ständiger persönlicher Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Mutter.
An weiteren Familienangehörigen im Kosovo gibt es noch mehrere Tanten des Beschwerdeführers samt derer Familie. In Österreich leben an Familienangehörigen des Beschwerdeführers nur noch ein Onkel, welcher ebenso kosovarischer Staatsangehöriger ist, sowie ein Cousin seines Vaters, welcher als einziger der Familienangehörigen des Beschwerdeführers österreichischer Staatsangehöriger ist. Zu diesen in Österreich lebenden Verwandten besteht abgesehen von Urlaubsbesuchen jedoch keinerlei engerer Kontakt und sorgen diese auch nicht in irgendeiner Form für den Beschwerdeführer.
Der Kindesvater *** lebt seit *** ständig in Österreich und verbringt nur mehr seine Urlaube und fallweise sonstige freie Tage im Kosovo, um seine Familie, insbesondere den Beschwerdeführer, zu besuchen. *** besitzt auf Grund eines zuletzt am *** gestellten Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsantrages den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, befristet bis zum ***.
Der Beschwerdeführer beendete zuletzt erfolgreich die Grund- und Hauptschule im Kosovo und beabsichtigt nunmehr, in einem Gymnasium die Matura zu absolvieren. Da von seinem Vater die Ansicht vertreten wird, dass in Österreich sowohl die Schulausbildung als auch generell die persönlichen und beruflichen Zukunftsperspektiven für den Beschwerdeführer besser sind, stellte er für den Beschwerdeführer zunächst am *** bei der Österreichischen Botschaft in *** einen Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, welcher mangels aussichtsreicher Erlangung eines Quotenplatzes am *** zurückgezogen und am selben Tag wiederum bei der Österreichischen Botschaft in *** sogleich neu gestellt wurde.
Sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch dessen Mutter waren bislang noch nie in Österreich aufhältig. Demnach besitzt insbesondere auch die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich keinen Aufenthaltstitel und beabsichtigt diese auch nicht, die Erteilung eines solchen zu beantragen.
Festzuhalten ist zunächst im Grundsätzlichen, dass der Sachverhalt im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen ist. Insbesondere deckt sich die Aussage des Vaters des Beschwerdeführers, ***, mit den in der Verwaltungsbehörde erliegenden Urkunden. Soweit die Feststellungen nicht aus diesen Urkunden zu erschließen war, war vollinhaltlich der durchwegs glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des *** zu folgen.
Im Konkreten ergeben sich sämtliche Daten des Beschwerdeführers und seiner Eltern aus den jeweiligen bezughabenden Urkunden (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepässe). Die Feststellungen betreffend die Scheidung der Ehe der Eltern des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes in *** vom *** und der damit korrespondierenden Aussage des ***. In der Beschlussbegründung ist insbesondere auch festgehalten, dass die Übertragung der alleinigen Obsorge an den Kindesvater auf einer schriftlichen Vereinbarung der Kindeseltern beruhte und diese Vereinbarung auch den Interessen des Kindes entspricht. Die Gründe für diese Vereinbarung, insbesondere eben die damit verbundene Zustimmung der Mutter des Beschwerdeführers auf Übertragung der alleinigen Obsorge an dessen Vater, waren wiederum vollinhaltlich der Aussage des Kindesvaters, welche vor mit dem Beschwerdevorbringen im Einklang steht, zu entnehmen.
Ebenso dieser Aussage des *** wurden die Feststellungen im Zusammenhang mit den Wohnsitzen der Familie und der Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Kosovo und in Österreich entnommen. Dadurch, dass der Vater des Beschwerdeführers sichtlich bemüht ist, für seinen Sohn Sorge zu tragen, dadurch, dass auch nach wie vor ein sehr guter Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Mutter besteht, und dadurch, dass ansonsten alltäglich die im selben Haus mit dem Beschwerdeführer lebenden Großeltern für ihn Sorge tragen, haben die sonstigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers, vor allem jene, die in Österreich leben, für ihn nicht persönlich oder finanziell Sorge zu tragen und besteht demnach nachvollziehbar mit Ausnahme von Verwandtschaftsbesuchen im Kosovo kein darüber hinausgehender Kontakt.
Vom Vater des Beschwerdeführers wurde auch glaubwürdig dargelegt, dass eben auch nach wie vor ein sehr guter Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Mutter besteht. Es gibt auch keine Gründe anzunehmen, dass dieser Kontakt der Mutter zu ihrem Sohn und umgekehrt schlecht oder sogar abgebrochen sein soll. Die Zustimmung der Mutter zur alleinigen Obsorgeübertragung an den Kindesvater erfolgte aus den festgestellten Gründen, nicht aus Streitigkeiten. Ebenso wurde von *** nachvollziehbar dargelegt, was seinen eigenen Kontakt mit seinem Sohn bis zum heutigen Tage betrifft. Dementsprechend war auch entsprechend dessen Aussage die Feststellung zu treffen, dass sich weder der Beschwerdeführer noch seine Mutter bis zum heutigen Tage jemals in Österreich aufgehalten haben – aus dem Zentralen Melderegister ergaben sich auch keinerlei Meldungen beider – und dass seitens der Kindesmutter auch nicht beantragt wird, in Österreich aufhältig zu werden, naturgemäß demnach die Kindesmutter über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels an den Beschwerdeführer war dem Akteninhalt der Verwaltungsbehörde zu entnehmen. Die Gründe dafür, dass *** seinen Sohn nach Österreich holen will, wurden wiederum vollinhaltlich seinen Aussagen, welche mit dem Beschwerdevorbringen korrespondieren, entnommen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung lauten:
§ 8 Abs. 1 Z 2:
„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt.“
§ 46 Abs. 1:
„(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
§ 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10:
„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird.“
§ 23 Abs. 4:
„(4) Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“
§ 41a Abs. 10:
„(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
1. es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet, handelt, oder
2. für einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht gemäß § 23 Abs. 4 NAG abgeleitet werden kann
und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.“
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass der Vater des Beschwerdeführers als Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Der Vater des Beschwerdeführers ist als Staatsangehöriger des Kosovo auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und der Beschwerdeführer als dessen Sohn Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch ebenso, dass es sich beim gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers um einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels handelt, zudem der Beschwerdeführer eben das minderjährige Kind des zusammenführenden Vaters ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass die Mutter des Beschwerdeführers über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, ihrerseits nicht einmal beabsichtigt, einen solchen zu beantragen. Die Pflege und Erziehung über den minderjährigen Beschwerdeführer kommt zudem unter Zugrundelegung des Beschlusses des Bezirksgerichtes in *** vom *** dem Vater alleine zu.
Gemäß § 23 Abs. 4 NAG richten sich nun die Art und die Dauer des Aufenthaltstitels eines Kindes im Falle des erstmaligen Antrages nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt. Eine Ableitung vom Vater – wie gegenständlich vom Beschwerdeführer begehrt – kommt nur dann in Betracht, wenn dem Vater die alleinige Pflege und Erziehung über den Beschwerdeführer nicht wegen eines Verzichtes der Mutter zukommt. Ein derartiger Verzicht wird vom Beschwerdeführer gegenständlich bestritten und stellt diese Frage die Hauptfrage im gegenständlichen Verfahren dar.
Im österreichischen Recht ist die Obsorge in den Bestimmungen der §§ 158 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Wer gemäß § 158 Abs. 1 ABGB mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Bereits unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Regelung ist zunächst im Grundsätzlichen festzuhalten, dass an und für sich auf Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, sohin eben auf die Obsorge, nicht im rechtlichen Sinne verzichtet werden kann, da die Obsorge nicht nur Rechte, sondern auch eine Reihe von Pflichten der Eltern umfasst. Eltern sind zur Ausübung der Obsorge für ihre Kinder auch rechtlich überhaupt verpflichtet, weshalb eben ein Verzicht im engeren Sinn auf die Rechte und Pflichten der Obsorge nicht möglich ist (LGZ Wien 07.06.2011, 44 R 2011/11x, EFSlg. 130.459 mwN). Unter diesem Gesichtspunkt ist sohin auf den ersten Blick die gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 4 NAG irreführend.
Jeder gesetzlich mit der Obsorge betrauten Person, insbesondere also einem Elternteil nach der Trennung, steht es aber frei, bei Gericht den Antrag zu stellen, mit der Obsorge allein den anderen Elternteil zu betrauen, sofern er selbst nicht in der Lage sich sieht, seiner Obsorgepflicht ausreichend zu entsprechen (OGH 13.10.2011, 1 Ob 201/11g). In der Praxis geschieht dies durch Vereinbarungen zwischen den Elternteilen gemäß § 177 Abs. 3 ABGB, welche in weiterer Folge dem zuständigen Bezirksgericht vorgelegt werden, welches wiederum unter Prüfung der Interessen und des Wohles des minderjährigen Kindes zu entscheiden hat, ob im Sinne dieser gewünschten Vereinbarung die alleinige Obsorge an ein Elternteil übertragen werden kann. Soferne das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass die zwischen den Elternteilen getroffene Vereinbarung nicht dem Kindeswohl entspricht, hat die Übertragung der Obsorge in dem von den Eltern gewünschten und eben grundsätzlich auch vereinbarten Sinne zu unterbleiben; die tatsächliche Übertragung der Obsorge ist somit in diesen Fällen gemäß § 180 ABGB nur gerichtlich möglich.
In diesem Sinne sind auch im gegenständlichen Fall – freilich unter Zugrundelegung der kosovarischen, aber in den wesentlichen dargelegten Belangen gleichgelagerten Rechtslage – die Eltern des Beschwerdeführers vorgegangen. Im Rahmen der Scheidung derer Ehe wurde eine schriftliche Vereinbarung dem Bezirksgericht in *** vorgelegt mit dem Ziel, die alleinige Obsorge dem Kindesvater *** zu übertragen. Das Bezirksgericht in *** kam unter Zugrundelegung der Begründung des angesprochenen Beschlusses zum Ergebnis, dass der Inhalt dieser Vereinbarung den Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers entspricht, auf Grund dessen dem Kindesvater *** die alleinige Obsorge unter anderem über den minderjährigen Beschwerdeführer „anvertraut“, demnach übertragen wurde.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu weiters, dass die Gründe für die diesem Beschluss zu Grunde liegenden Vereinbarung zwischen den Elternteilen darin lag, dass die Kindesmutter den minderjährigen Beschwerdeführer in der „Obhut“ seines Vaters finanziell besser abgesichert sah und zudem es offensichtlich im Kosovo aus kulturellen Hintergründen der Üblichkeit entspricht, dass Kinder nach der Scheidung bei ihren Vätern verbleiben, da Männer nach der Darstellung des Kindesvaters nicht geneigt sind, Kinder ihrer Frauen aus Vorbeziehungen zu akzeptieren.
Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen kann nun diese zwischen den Elternteilen des Beschwerdeführers abgeschlossene Vereinbarung nicht anders gesehen werden als ein Verzicht der Kindesmutter auf die Obsorge über ihren Sohn. Die Kindesmutter hat diese Vereinbarung grundsätzlich aus eigenen Stücken getroffen. Dass nun in weiterer Folge die Obsorge de jure erst durch den Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes an den Kindesvater übertragen wurde, ändert nichts daran, dass diesem Beschluss die Zustimmungserklärung der Mutter zu Grunde lag. Eine derartige Zustimmungserklärung der Mutter wird nämlich nicht dadurch bedeutungslos, dass die Obsorge eben auf Grund dieser Zustimmungserklärung mittels Gerichtsurteils übertragen wird (VwGH 22.09.2009, 2008/22/0664).
Im Ergebnis ist sohin die Verwaltungsbehörde im Recht, wonach von einem Verzicht der Mutter des Beschwerdeführers im Sinne des § 23 Abs. 4 NAG auszugehen ist, sohin sich die Art und die Dauer des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers nach dem Aufenthaltstitel der Mutter trotz des angesprochenen Beschlusses des Bezirksgerichtes in *** richtet. Da eben diese über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, konnte dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels kein Erfolg beschieden sein.
Das NAG sieht nun in verschiedenen Bestimmungen Ausnahmen von bestimmten Erteilungs- bzw. Antragsvoraussetzungen vor, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Allerdings fehlt im Zusammenhang mit dem § 23 Abs. 4 NAG eine derartige Regelung, ohne dass eine planwidrige Gesetzeslücke festgestellt werden kann, weshalb hier auch keine Interessensabwägung unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorzunehmen ist.
Außerdem ist für den Beschwerdeführer auch nichts aus der Bestimmung des § 41a Abs. 10 NAG gewonnen, der zwar eine Ausnahme vorsieht, wenn der minderjährige ein Aufenthaltsrecht nicht gemäß § 23 Abs. 4 NAG ableiten kann. Zusätzliche Voraussetzung wäre hier jedoch, dass eine Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger oder ein Gerichtsbeschluss vorliegt, wonach zum Schutz des Kindeswohles sich dieses nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtträgers befindet. Ein derartiger Gerichtsbeschluss oder eine derartige Vereinbarung liegen gegenständlich jedoch nicht vor.
Nicht zuletzt ist gemäß § 23 Abs. 1 NAG der Fremde zu belehren, wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass diese einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel für den beabsichtigen Zweck benötigen. Das erkennende Gericht hat aus diesen Gründen insbesondere ein Ermittlungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein sonstiger Familienangehöriger des Beschwerdeführers in Österreich, durchgeführt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass in Österreich an weiteren Familienangehörigen nur ein Onkel und ein Cousin seines Vaters leben, wobei nur letzterer österreichischer Staatsangehöriger ist. Unter Zugrundelegung dieser familiären Verhältnisse steht dem Beschwerdeführer zum derzeitigen Zeitpunkt auch somit erkennbar kein anderer Aufenthaltstitel offen, sodass insgesamt der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.
Im Übrigen sei nur der Vollständigkeit halber betont, dass unter Zugrundelegung aller familiärer Aspekte, insbesondere dahingehend, dass sich mit Ausnahme seines Vaters, dessen Bruders und dessen Cousins sämtliche nahen Familienangehörige, so insbesondere auch seine Mutter, seine Geschwister und seine Großeltern, zu denen zweifellos der engste Kontakt besteht und mit denen der Beschwerdeführer aufgewachsen ist, im Kosovo befinden, der Beschwerdeführer auch bislang ausschließlich im Kosovo aufgewachsen ist und noch niemals in Österreich aufhältig war und hier gelebt hat, und mit dem Vater schon seit dessen Berufswechsel nach Österreich im Jahre *** schon rein faktisch nur ein wesentlich geringerer Kontakt bestehen kann, auch eine Interessensabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen würde.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird dazu insbesondere auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.09.2009, 2008/22/0664, verwiesen.
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