LVwG-S-233/001-2014•LVwG N LVwG-S-233/001-2014
LVwG-S-233/001-2014Tribunal Administrativo Regional3 de nov. de 2015
Lenkererhebung; Auskunft; Überlassung; Aufzeichnungen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,-- zu leisten.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: Nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Lenkererhebungam ***
Ort: Bezirkshauptmannschaft X, ***, ***
Fachgebiet Verkehr
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben als Zulassungsbesitzer der BH X über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am *** darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am ***, um 11:30 Uhr, auf der *** in Fahrtrichtung *** auf Höhe der Abfahrt *** gelenkt hat. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.“
Es wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.
Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers vom ***. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er nichts bekommen habe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer einvernommen und in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an:
Der Beschwerdeführer war Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Dieses Kraftfahrzeug wurde am ***, um 11:30 Uhr, auf der *** in Fahrtrichtung *** auf Höhe der Abfahrt *** gelenkt. Der Beschwerdeführer ist der schriftlichen Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, zugestellt durch Hinterlegung am ***, nicht nachgekommen und hat demnach keine Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am ***, um 11:30 Uhr, auf der *** in Fahrtrichtung *** auf Höhe der Abfahrt *** gelenkt hat.
Dieser Sachverhalt steht auf Grund des Verfahrensaktes der belangten Behörde als erwiesen an und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die ordnungsgemäße Zustellung der schriftlichen Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft X vom *** sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der Aktenlage, insbesondere des Rückscheines, als erwiesen an. Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftsgemäß erfolgte wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet keinen Verständigungszettel vorgefunden zu haben, wird dies als Schutzbehauptung gewertet.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).
§ 103 Abs. 2 KFG 1967 lautet:
„Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.“
§ 134 Abs. 1 KFG 1967 lautet:
„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
Gemäß § 103 Abs. 2 zweiter Satz ist die Lenkerauskunft vom Zulassungsbesitzer zu erteilen und hat diese Namen und Anschrift der betreffenden Person zu enthalten. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anfrage der Behörde unstrittig Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges. Als solcher ist der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft nicht nachgekommen.
Gemäß § 103 Abs. 2 dritter Satz zweiter Halbsatz hat der Zulassungsbesitzer Aufzeichnungen zu führen, wenn er eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht geben kann. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 1 Z 3 KFG 1967 das Lenken seines KFZ einer Mehrzahl von Personen überlassen darf und es auch zulässig ist, diesen ein KFZ etwa zur abwechselnden Benützung innerhalb eines Zeitraumes zu überlassen. Allerdings ist der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall dennoch verpflichtet, die einzelnen Personen zu benennen. Insoweit wird dann erforderlichenfalls die Vorschrift des § 103 Abs. 2 dritter Satz, zweiter Halbsatz KFG 1967 über die Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Aufzeichnungen Platz greifen (VwGH 24.02.2012, 2011/02/0140). Gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein nur von einer Person benützt wird, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, bzw. wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wem er jeweils das Lenken des Fahrzeuges überlassen hat (VwGH 18.05.1984, 84/02/0222). Sollte der Beschuldigte zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sein, fällt ihm dies zu Last (VwGH 24.02.2012, 2011/02/0140).
Der Beschwerdeführer ist wie bereits oben ausgeführt, der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft X zur Bekanntgabe des Lenkers für einen konkret beschriebenen Zeitpunkt an einen konkret beschriebenen Ort nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat somit zweifelsfrei den objektiven Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG 1967 erfüllt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten.
Es konnte daher die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen werden. Diese hat der Beschwerdeführer auch zu verantworten.
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mildernd war hierbei die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend war hiebei nichts zu werten.
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von ca. € 1.000,-- bis € 1.200,--, kein Vermögen, Schulden in der Höhe von ca. € 15.000,--, Sorgepflicht für ein Kind).
Der Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG reicht bis € 5.000,--. In Anbetracht dieser Strafdrohung liegt die von der Bezirkshauptmannschaft X verhängte Strafe im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, sodass eine Herabsetzung jedenfalls nicht in Betracht kommt, insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass Grund der Anfrage eine Geschwindigkeitsüberschreitung war. Zudem ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Nichterteilung einer Lenkerauskunft mit einem nicht geringen Unrechtsgehalt behaftet, da durch dieses Verhalten dem Zweck der Gesetzbestimmung, nämlich der raschen Feststellung eines verantwortlichen Lenkers im Interesse der Ahnung von Straftaten durch die Behörde, zuwidergehandelt wird (VwGH 28.11.1990, 90/02/0113).
Im Falle der Abweisung der Beschwerde ist ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in Höhe von 20 % des verhängten Strafbetrages gemäß § 52 VwGVG zu entrichten. Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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