LVwG-S-2757/001-2015•LVwG N LVwG-S-2757/001-2015
LVwG-S-2757/001-2015Tribunal Administrativo Regional29 de out. de 2015
Kundmachung; Wirksamkeit; Straßenverkehrszeichen; Organ der Straßenaufsicht; Anordnung; unaufschiebbare Verkehrsbeschränkung; Verständigung der zuständigen Behörde;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Am *** wurden von der Autobahnpolizei *** im Gemeindegebiet *** auf der *** nächst Strkm ***, Fahrtrichtung ***, von 10:55 Uhr bis 15:55 Uhr Überprüfungen von LKWs durchgeführt.
Aufgrund dieser Überprüfungen wurde von Organen der Autobahnpolizei *** auf der Autobahn ***, Fahrtrichtung *** bei km. *** über Kopf 2-fach eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h kundgemacht. Bei km. *** bis km *** wurde eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h über Kopf 2fach kundgemacht; die diesbezüglichen Verkehrszeichen befanden sich ca. oberhalb der Leitlinien zwischen dem 1. und 2. Fahrstreifen. Auf einem getrennten Verkehrszeichen über dem 3. Fahrstreifen erfolgte eine Fahrstreifensignalisierung gemäß § 38 Abs. 10 StVO (gelb blinkender halb rechts nach unten zeigender Pfeil) für LKWs über 3,5 t, womit diese verpflichtet wurden, vom 3. auf den 2. Fahrstreifen zu wechseln. Bei km. *** wurde nochmals die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h über Kopf 2-fach kundgemacht. Auf getrennten Verkehrszeichen über dem 2. und 3. Fahrstreifen erfolgte eine Fahrstreifensignalisierung gemäß § 38 Abs. 10 StVO für LKWs über 3,5 t, womit diesen untersagt wurde, den 3. Fahrstreifen zu befahren und diese verpflichtet wurden, vom 2. auf den 1. Fahrstreifen zu wechseln.
Mit E-Mail vom ***, 10:58 Uhr, meldete die LPD Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung, der belangten Behörde zunächst Folgendes:
„GZ ***
VKP ***;
Meldung über Ausleitung gem. § 97 Abs. 5, 3. Satz StVO 1960 idgF
An die Bezirkshauptmannschaft X
(per mail: ***@noel.gv.at)
Fachgebiet Strafen
Die LVA NÖ-FB 2.3 meldet die Ausleitung am VKP *** wie folgt:
Datum
Uhrzeit
Ausleitungsty p
Einsatzleiter
10:55 Uhr – Uhr
LKW
***, GrInsp
Uhr – Uhr
Uhr – Uhr
Uhr – Uhr
Geht an: API ***, per mail
„***@polizei.gv.at“
Der Einsatzleiter:
***, GrInsp“
Mit einer weiteren E-Mail ebenfalls vom *** meldete die LPD Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung, der belangten Behörde sodann Folgendes:
„GZ ***
VKP ***;
Meldung über Ausleitung gem. § 97 Abs. 5, 3. Satz StVO 1960 idgF
An die
Bezirkshauptmannschaft X
(per mail: ***@noel.gv.at) Fachgebiet Strafen
Die LVA NÖ - FB 2.3 meldet die Ausleitung am VKP *** wie folgt:
Datum
Uhrzeit
Ausleitungsty p
Einsatzleiter
10:55 Uhr – 15:55 Uhr
LKW
***, GrInsp
Uhr – Uhr
Uhr – Uhr
Uhr – Uhr
Geht an: API ***, per mail
„***@polizei.gv.at“
Der Einsatzleiter:
***, GrInsp“
Ein auf diese Schreiben bezugnehmender Aktenvermerk der belangten Behörde wurde angelegt und befindet sich im Akt.
Eine Übermittlung der genannten Meldungen an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erfolgte nicht, eine Nachfrage beim Einsatzleiter, Herrn ***, hat ergeben, dass diese (irrtümlich) nicht erging.
Eine konkretere Beschreibung der im Zuge der LKW-Kontrollen tatsächlich angeordneten Maßnahmen als in den oben wiedergegebenen Meldungen wurde weder der Bezirkshauptmannschaft X noch dem Bundesminister gemeldet; es wurde lediglich die Ausleitung an besagtem Punkt gemeldet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
StVO 1960.“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 200, Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden) verhängt sowie gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20, Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 220, Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird unter anderem ausgeführt, welche Maßnahmen von den Organen der Straßenaufsicht im Zuge der Ausleitung getroffen wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer keine Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Überkopfanzeigen erkennen hätte können. Auch anderen Verkehrsteilnehmern sei das so ergangen.
Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt und den ergänzenden Ermittlungen des LVwG.
Die Feststellungen betreffend die Meldung vom ***, insbesondere betreffend die Nichtverständigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, gründen auf einer telefonischen Nachfrage beim Einsatzleiter, welche erforderlich war, da bei der oben erwähnten E-mail der LPD Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung, der Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie nicht aufschien.
4. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
Die zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt, dem ***, geltenden Bestimmungen der StVO 1960 lauten auszugsweise:
(1) […]
(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
[…]
(1) […]
(2) Ist der Grund für die Veranlassung oder Maßnahme weggefallen, so hat das nach Abs. 1 tätig gewordene Organ oder dessen Dienststelle die Veranlassung oder Maßnahme unverzüglich aufzuheben.
(3) Von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung ist die Behörde von der Dienststelle des nach Abs. 1 tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) festzuhalten.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 hat die Behörde von der Dienststelle des nach Abs. 1 tätig gewordenen Organs die Aufhebung der Veranlassung oder Maßnahme zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen ist oder die Veranlassung oder Maßnahme gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist.
[…]
Die Vorschriftszeichen sind
[…]
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20151029_LVwG_S_2757_001_2015_00/image001.png
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
[…]
§ 94. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
[…]
(1)[…]
[…]
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitsrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gilt § 44b Abs. 2 bis 4.
[…]
[…]
(2d) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.“
Zur Entstehungsgeschichte des § 97 Abs. 5 dritter Satz StVO 1960 und des darin verwiesenen § 44b Abs. 2 bis 4 StVO 1960:
Zu § 44b StVO 1960:
Der zitierte § 44b StVO 1960 wurde durch BGBl. Nr. 209/1969 in die Straßenverkehrsordnung eingefügt. Die damals eingefügte Fassung ist mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung in den entscheidungswesentlichen Elementen deckungsgleich.
In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (vgl. 879 BlgNR 11. GP, 14) wird zu § 44b Folgendes ausgeführt (Anmerkung in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht):
„Mit dieser Bestimmung soll das bisher in § 43 Abs. 9 enthaltene Recht der Organe der Straßenaufsicht oder des Straßenerhalters auf selbständige Vorkehrungen bei Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse auf eine neue Basis gestellt werden. […] Die Neufassung geht davon aus, dass Maßnahmen wegen bereits eingetretener oder zu erwartender Elementarereignisse primär grundsätzlich von der Behörde zu treffen sind (§ 43 Abs. 1 lit. a StVO) und darüber hinaus unter gewissen Voraussetzungen und bei Beobachtung [sic! Offenbar gemeint: Beachtung] eines bestimmten Verfahrens auch von den Organen der Straßenaufsicht oder des Straßenerhaltes ergriffen werden dürfen. [...]“
Der in den Erläuterungen zitierte § 43 Abs. 9 StVO 1960 war bereits in der mit BGBl. Nr. 159/1960 erlassenen Stammfassung der StVO 1960 enthalten und lautete wie folgt:
„Im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei Elementarereignissen, Straßen- oder Baugebrechen, können auch die Organe der Straßenaufsicht oder des Straßenerhalters die in Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung treffen, als ob sie von der Behörde getroffen worden wären. Hievon ist die Behörde unverzüglich zu verständigen.“
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (vgl. 22 BlgNR 9. GP, 56) wird zu dieser Bestimmung (in der Fassung der Regierungsvorlage noch § 42 Abs. 9, in den Erläuterungen aber offenkundig irrtümlich als Abs. 8 bezeichnet) wie folgt ausgeführt:
„Die Behörde ist bei der Erlassung von Verordnungen an das Gesetz gebunden. Wird eine Anordnung aus den in diesem Absatz bezeichnenden Gründen von einem Organ der Straßenaufsicht oder des Straßenerhalters getroffen, so hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen; ist dies nicht der Fall, so ist die Maßnahme aufzuheben.“
Zu § 97 Abs. 5 dritter Satz StVO 1960:
Mit BGBl. Nr. 174/1983 wurden dem § 97 Abs. 5 folgende Sätze angefügt:
„Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme
gelten die Bestimmungen des § 44 b Abs. 2 bis 4 sinngemäß.“
Erläuterungen dieser Bestimmung finden sich nur in der Regierungsvorlage 1188 BlgNR 15. GP, 28 (diese Regierungsvorlage wurde in der Folge jedoch vom Nationalrat nicht als Gesetz beschlossen):
„Diese Ergänzung soll es den Organen der Straßenaufsicht ermöglichen, bei Verkehrskontrollen sogenannte Geschwindigkeitstrichter und gegebenenfalls auch Lichtzeichenregelungen anzuordnen. Verkehrsanhaltungen auf Autobahnen sind ohne eine solche Maßnahme in der Regel besonders gefährlich.“
Für die Wirksamkeit einer durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Verkehrsbeschränkung gemäß der entsprechenden Anordnung eines Organs der Straßenaufsicht bedarf es einer unverzüglichen Verständigung der Behörde durch das Organ der Straßenaufsicht und des Festhaltens dieser Verständigung in einem dem § 16 AVG entsprechenden Aktenvermerk (vgl. VwGH vom 31. Jänner 2014 2013/02/0244).
Unter Behörde iSd § 44b Abs. 3 StVO 1960 ist jene zu verstehen, die ansonsten für die Ergreifung der betreffenden Maßnahmen zuständig wäre; diese Behörde ist von der Maßnahme zu verständigen. Wird als Maßnahme zB eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Autobahn verfügt, so ist davon der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu verständigen, zumal dieser gemäß § 94 Z 2 StVO 1960 (mit Ausnahme von Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a) die zuständige Behörde zur Erlassung von Verordnungen ist, die Autobahnen betreffen (so auch Pürstl, StVO-ON13.01 § 44b Anm 4 [Stand 31. März 2013, rdb.at]).
Die oben wiedergegebenen Erläuterungen zu § 44b (879 BlgNR 11. GP, 14) machen deutlich, dass für die Zulässigkeit von Maßnahmen der Organe der Straßenaufsicht das in § 44b Abs. 2 bis 4 StVO 1960 normierte Verfahren zu beachten ist. Dadurch soll die zuständige Behörde in die Lage versetzt werden, die Maßnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls deren Aufhebung zu verlangen; mangels Verständigung der zuständigen Behörde kann dieser gesetzliche Mechanismus jedoch nicht greifen (vgl. die oben zitierten Erläuterungen 22 BlgNR 9. GP, 56, zum früher in Geltung stehenden § 43 Abs. 9 StVO 1960, die auf das Verfahren gemäß § 44b Abs. 2 bis 4 StVO 1960 übertragbar sind).
Die von den Organen der Straßenaufsicht am *** auf der *** kundgemachten Verkehrsbeschränkungen konnten bereits deshalb keine Wirksamkeit entfalten, weil die oben erwähnten Meldungen (E-mails) nicht an die zuständige Behörde, den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, erfolgte, sondern an die (insofern unzuständige) Bezirkshauptmannschaft X übermittelt wurde.
Mangels Wirksamkeit der kundgemachten Verkehrsbeschränkung galt aber zum fraglichen Zeitpunkt die allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 von 130 km/h; diese hat der Beschwerdeführer unter Zugrundlegung der von der belangten Behörde angenommen Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h nicht überschritten.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat bildete infolge der Unwirksamkeit der von den Organen der Straßenaufsicht angeordneten Verkehrsbeschränkungen keine Verwaltungsübertretung, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen war.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass es zumindest fraglich ist, ob eine Verständigung gemäß § 44b Abs. 3 StVO 1960 alle – vor allem eben die konkrete Art der – Maßnahmen detailliert zu umschreiben hat, die im Zuge einer Anordnung gemäß § 97 Abs. 5 dritter Satz StVO 1960 getroffen werden oder ob demgegenüber eine „allgemeine“ Meldung über die „Ausleitung am VKP ***“ ausreicht.
5. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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