LVwG N LVwG-AV-415/001-2014

LVwG-AV-415/001-2014Tribunal Administrativo Regional28 de out. de 2015

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Zurückverweisung; Ergänzung des Ermittlungsverfahrens; Sachverhaltsermittlungen; Verpflichtung zur Sachentscheidung

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-415/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.415.001.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung von Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit dem einer Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** Folge gegeben und die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe neu festgesetzt worden war, den

B e s c h l u s s

gefasst:

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***, welches in der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, zusammengefasst ist.

Mit Bescheid vom *** schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer "als Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand" eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe wegen "baulicher Erweiterungen" in der Höhe von € 31.144,90 (inkl. USt.) vor.

In seiner dagegen erhobenen Berufung vom *** führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Bemessungsgrundlage falsche, nicht mit den Plänen übereinstimmende Zahlen zu Grunde lägen. Die Abgabenvorschreibung könne ihn keinesfalls treffen, da die "seinerzeitig vorgeschriebene Einmündungsabgabe zur Gänze aufgehoben" worden sei. Zudem sei er in den jeweiligen Baubewilligungsverfahren, die letztlich zu den baulichen Veränderungen geführt hätten, nie Partei gewesen, sondern die seinerzeitige Alleineigentümerin und nunmehrige Miteigentümerin.

Mit Bescheid vom *** wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung als unbegründet ab. Das Grundstück stehe im Miteigentum des Beschwerdeführers, was die solidarische Haftung für die offene Abgabenschuld nach sich ziehe. Für das Grundstück sei mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom *** rechtskräftig eine Bewilligung für Zu- und Umbauten erteilt worden; dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer auch zugestellt worden. Wann dieser Miteigentümer geworden sei, sei auf Grund der dinglichen Wirkung früherer Bescheide unerheblich.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom *** wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde verwiesen. Diese habe vor allem Ermittlungen dahingehend unterlassen, welches Ausmaß die bebaute Fläche habe bzw. vor der nunmehrigen Veränderung (bzw. im Zeitpunkt der Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe) tatsächlich gehabt habe. Das tatsächliche Ausmaß der bebauten Fläche sei weder dem Bescheid noch den vorgelegten Akten unzweifelhaft zu entnehmen. Die Abgabenbehörde habe auch diesbezügliche Ermittlungen vor Ort unterlassen.

1.2.

Mit Bescheid vom *** gab der Gemeindevorstand der Berufung des Beschwerdeführers Folge und setzte die Ergänzungsabgabe mit einem Betrag in der Höhe von € 32.118,92 (inkl. USt.) neu fest. Auf Grund des aufhebenden Bescheides der Vorstellungsbehörde habe eine Überprüfung der tatsächlichen Dimension des Gebäudes des Beschwerdeführers im Beisein eines bautechnischen Amtssachverständigen stattgefunden. Dabei sei eine Differenz von 34,1050 m² zu den bisher ermittelten Maßen festgestellt worden. Die Fläche des Erdgeschosses betrage 2.247,4741 m², an den Kanal seien zwei Geschosse angeschlossen und es sei eine unverbaute Fläche von 75 m² hinzuzurechnen. Daraus ergebe sich eine Berechnungsfläche von 3.446,21 m². Davon sei die bereits vorgeschriebene Fläche im Ausmaß von 1.759,378 m² abzuziehen. Für die gegenständliche Vorschreibung ergebe sich daher eine Berechnungsfläche von 1.686,83 m², die mit dem Einheitssatz von € 17,31 zu multiplizieren sei. Den beiden Miteigentümern sei die Möglichkeit gegeben worden, zum Ergebnis der Überprüfung Stellung zu nehmen, wovon sie allerdings keinen Gebrauch gemacht hätten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer erneut Vorstellung. Das gegenständliche Gebäude sei *** errichtet worden und seither unverändert geblieben. Die Miteigentümerin habe danach lediglich diverse "Bauansuchen" eingebracht, deren Bewilligung dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden seien. Die Abgabenberechnung sei immer noch unrichtig, insbesondere enthalte die Aufstellung Flächen, die zur Kanalergänzungsabgabe gar nicht herangezogen werden könnten. Eine nördliche Halle in der Größe von 300m² sei nicht an das Kanalsystem angeschlossen, aber in die Berechnung einbezogen worden.

1.3.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, wurde die gegen den vorgenannten Bescheid des Gemeindevorstandes erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers al unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

1.4.

Mit Erkenntnis vom 11. September 2015, Zl. 2012/17/0310, gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom *** wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend wird dargelegt, dass weder der angefochtene Bescheid noch die Bescheide der Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde Feststellungen zur baulichen Gestaltung des auf der Liegenschaft befindlichen Gebäudes und zu den Veränderungen enthielten, die zum Anlass für die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages genommen worden wären. Unklar bleibe auch, wann die diesbezügliche Fertigstellungsanzeige bei der Behörde eingelangt sei bzw. wann diese Änderungen tatsächlich erfolgt wären. Daher könne auch der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld gemäß § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 nicht ermittelt und der allfällige Eintritt einer Verjährung nicht geprüft werden. Es werde auch nicht nachvollziehbar dargestellt, woraus sich die dabei zugrunde gelegten Angaben (bebaute Fläche, Anzahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße, unbebaute Fläche) ergäben. Die belangte Behörde habe sich vielmehr auf die Prüfung der Frage, ob eine nordseitig gelegene Halle als Teil eines einheitlichen Bauwerkes anzusehen ist, beschränkt, ohne jedoch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach diese Halle nicht an den Kanal angeschlossen sei und daher bereits gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zur unbebauten Fläche zähle, einzugehen.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 164/2013 (B-VG):

Art. 151. (51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Marktgemeinde.

2.2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.4. NÖ Gemeindeordnung 1973 idF LGBl. 1000-21:

§ 61. (1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

Die Vorstellung gemäß § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973 idF LGBl. 1000-21, stellte kein ordentliches Rechtsmittel (an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde), sondern ein Aufsichtsmittel („außerordentliches Rechtsmittel“) dar, welches der Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens diente. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hatte die NÖ Landesregierung (als damalige Aufsichtsbehörde gemäß § 86 Abs.1 NÖ Gemeindeordnung 1973) neben den Verfahrensvorschriften des § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973 die BAO anzuwenden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Aufsichtsbehörde anhängigen Verfahren über Vorstellungen ist gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

3.1.2.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vor allem die Frage zu beurteilen war, ob auf Grund der baulichen Gestaltung der streitgegenständlichen Halle (und den durchgeführten baulichen Veränderungen) eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben werden durfte.

3.1.3.

Zielführend ist das Beschwerdevorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vor allem dahingehend gewesen, dass zum einen eine hinreichende Darstellung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes fehlt. Vor allem betrifft dies Feststellungen zur baulichen Gestaltung des auf der Liegenschaft befindlichen Gebäudes und zu den Veränderungen, die zum Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe herangezogen wurden. Unklar

bleibt auch, wann die diesbezügliche Fertigstellungsanzeige bei der Behörde

eingelangt ist bzw. wann diese Änderungen tatsächlich erfolgt sind. Daher kann auch der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld gemäß § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 nicht ermittelt und der allfällige Eintritt einer Verjährung nicht geprüft werden. Auch wurde nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine nordseitig situierte Halle nicht an den Kanal angeschlossen sei und daher gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz NÖ KanalG zur unbebauten Fläche zähle, eingegangen.

3.1.4.

Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 279 BAO grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 278 Abs. 1 BAO eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde (hier die Abgabenbehörde II. Instanz der mitbeteiligten Gemeinde) wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH vom 9.12.1986, Zl. 84/05/0097; vom 24.9.1992, Zl. 91/06/0235; vom 17.2.1994, Zl. 93/06/0242; vom 5.5.1994, Zl. 94/06/0006; vom 20.10.1994, Zl. 94/06/0137; und vom 25.6.1996, Zl. 95/05/0293).

3.1.5.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vor, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde (vgl. u.a. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom 12.9.2013, Zl. 2013/21/0118).

Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, käme es doch beim Unterbleiben eines Ermittlungsverfahrens durch die Abgabenbehörde zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht. Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes und nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, statt seine umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in Teilaspekten – zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen (vgl. z.B. sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zu § 66 Abs. 2 AVG; sowie UFS vom 22.10.2008, Zl. RV/0496-G/08, zu § 289 Abs. 1 BAO).

3.1.6.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH vom 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs. 3 VwGVG). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung dieser Ermittlungen ein anders lautender Bescheid zu erlassen wäre. Da die Abgabenbehörden daher zusammengefasst keine für die Beurteilung einer maßgeblichen Rechtsfrage relevanten – und ausreichenden - Feststellungen getroffen und damit die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Im Hinblick auf die Nähe zur Sache wird die Abgabenbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die Gemeindebehörden einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte (wie z.B. ein gemeinsam mit dem Beschwerdeführer durchgeführter Ortsaugenschein im gesamten Gebäude unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen) durch die Gemeindebehörden nicht nur schneller, sondern auch kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.

Aus diesen Gründen war der als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen.

3.1.7.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.

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