LVwG N LVwG-S-2706/001-2015

LVwG-S-2706/001-2015Tribunal Administrativo Regional27 de out. de 2015

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Sicherheitsleistung; Verfall; Strafverfolgung; Strafvollzug;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2706/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2706.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, ***, gegen den Verfallsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl ***, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft X gemäß § 37a Abs. 5 i.V.m. § 37 Abs. 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGlB Nr. 52 i.g.F., die am *** in Höhe von € 400,-- vorläufig eingehobene Sicherheit (wegen festgestellter Übertretungen des Kraftfahrgesetzes) für verfallen erklärt und dazu begründend ausgeführt, die vorläufige Sicherheit sei aufgrund des begründeten Verdachtes, dass die in der angeschlossenen Anzeige angeführten Verwaltungsübertretungen gesetzt wurden, sowie sich in der Folge sowohl die Strafverfolgung als auch der Vollzug der Strafe als unmöglich erwiesen hätten, für verfallen zu erklären gewesen.

In dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel macht der Beschwerdeführer geltend, sich gegen die Einhebung und den Verfall der vorläufigen Sicherheit deshalb zu wenden, weil ihm die anlässlich der durchgeführten Verkehrskontrolle festgestellten Übertretungen nicht nachvollziehbar seien, er also davon ausgehe diese nicht gesetzt zu haben, weshalb er eine Nachprüfung betreffend der Rechtmäßigkeit der eingehobenen vorläufigen Sicherheit beantrage.

Dazu leitet sich aus der vorgelegten Verwaltungsakte unstrittig ab, dass im Zuge der Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch die Polizeiinspektion *** der nunmehrige Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker eines Sattelzugfahrzeuges angehalten wurde, wobei Verstöße entsprechend des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG festgestellt wurden, aus welchen sich wiederum Delikte nach dem Kraftfahrgesetz ableiten.

Parallel zum gegenständlichen Verfallsverfahren hat die Bezirkshauptmannschaft X in der Sache gegen den Beschwerdeführer ebenfalls ein Strafverfahren eingeleitet und durchgeführt, in welchem gegen den Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker wegen Übertretung des Art. 15 Abs. 7 EG-VO 3821/85 i.V.m. § 134 Abs. 1 und Abs. 1b KFG jeweils eine Strafe in Höhe von € 300,-- und von € 100,-- verhängt wurde, sowie dieses dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme nachweislich zugestellte Straferkenntnis mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist.

Gemäß § 37a Abs. 1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der genannten Voraussetzungen eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben. Besondere Ermächtigungen in anderen Verwaltungsvorschriften bleiben hievon unberührt.

Gemäß § 134 Abs. 4 KFG kann bei Verdacht eine Übertretung der Vorschrift dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen im Sinn des § 37a VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis zu € 2.180,-- festgesetzt werden.

Gemäß § 37a Abs. 1 Z 2 lit.a VStG kann sich die Ermächtigung darauf beziehen, dass das Organ von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen die Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar erheblich erschwert sein könnte, die vorläufige Sicherheit einhebt.

Gemäß § 37a Abs. 5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Geldstrafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen 12 Monaten gemäß § 37 Abs. 5 VStG der Verfall ausgesprochen wird.

Gemäß § 37 Abs. 5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe nicht möglich ist.

In der angefochtenen verfahrensgegenständlichen Verfallsentscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft X den Verfallsausspruch sowohl auf Erschwernisse bei der Strafverfolgung als auch bei Vollzug und Vollstreckung gestützt und aus diesen Gründen den Verfallsausspruch als gerechtfertigt angesehen.

Erschwernisse bei der Strafverfolgung waren vorliegendenfalls nicht erkennbar, zumal gegen den Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker des Kraftfahrzeuges ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, sowie ebenfalls das Straferkenntnis problemlos zugestellt werden konnte, in welchem ihm die dem Verfallsausspruch zugrundeliegenden Übertretungen des Kraftfahrgesetzes vorgehalten wurden, weshalb allein unter Hinweis auf erhebliche Erschwernisse oder eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung gemäß § 37a Abs. 5 i.V.m. § 37 Abs. 5 VStG der ausgesprochene Verfall jedenfalls nicht zu rechtfertigen gewesen wäre. Allerdings ist im angesprochenen Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer mittlerweile bereits das Straferkenntnis vom *** zur Zl. *** ergangen, welches ihm persönlich zugestellt wurde und mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. Auf Basis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf in diesem Fall unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Strafvollzuges der Verfall auch dann ausgesprochen werden, wenn die Strafe tatsächlich schon rechtskräftig verhängt worden ist (vgl. VwGH am 17.04.2009, Zl. 2007/03/0174, bzw. am 23.11.2009, Zl. 2009/03/0052).

Da sohin mittels des angesprochenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X es zu einer rechtskräftigen Strafverhängung wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes durch den nunmehrigen Beschwerdeführer gekommen ist, war es zulässig, die bekämpfte Entscheidung ebenfalls darauf zu stützen, dass sich der Vollzug der Strafe voraussichtlich als unmöglich erweisen könnte oder erheblich erschwert sein werde.

Der Beschwerdeführer hat abgeleitet vom angesprochenen und parallel durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren die ihm nach dem Kraftfahrgesetz angelasteten Übertretungen verwirklicht, wobei die Bezirkshauptmannschaft X den angefochtenen Verfallsbescheid nicht bloß auf die Unmöglichkeit der Strafverfolgung, sondern ebenfalls auf voraussichtliche Erschwernisse bei der Sicherung des Strafvollzuges gestützt hat, weshalb ausgehend vom vorliegenden rechtskräftigen Straferkenntnis, sohin einer Strafverhängung von insgesamt € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 80 Stunden) der Verfallsbescheid bestätigt werden konnte.

Die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfallsentscheidung konnte im Rahmen des durchgeführten Beschwerdeverfahrens nicht erkannt werden, weshalb die erhobene Beschwerde abzuweisen war.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ebenso erfolgte die durchgeführte rechtliche Beurteilung auf Basis der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

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