LVwG N LVwG-AV-382/001-2015

LVwG-AV-382/001-2015Tribunal Administrativo Regional27 de out. de 2015

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Regest

Lenkberechtigung; Entziehung; Wertung; Existenzgefährdung; persönliche Umstände;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-382/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.382.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

1. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von 11 Monaten, das ist bis einschließlich *** befristet wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von 12 Monaten, das ist bis einschließlich ***, verfügt. Weiters wurde als begleitende Maßnahme die Anordnung einer Nachschulung vorgeschrieben.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am *** das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und die Rückrechnung durch den Amtsarzt ergeben habe, dass von einer Alkoholisierung von 1,36 ‰ auszugehen sei. Dem Vorbringen, wonach ein sogenannter „Nachtrunk“ stattgefunden habe und zum Zeitpunkt der Lenkung des Fahrzeuges keine relevante Alkoholisierung vorgelegen habe, wurde kein Glauben geschenkt. Weiters sei ein Verkehrsunfall mit einem Reh verursacht worden. Bereits mit Bescheid vom *** wäre die Lenkberechtigung auf die Dauer von vier Monaten entzogen worden (damalige Atemluftalkoholkonzentration von 0,68 mg/l).

In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Rehe, mit welchen er kollidiert wäre, weitergelaufen wären und er daher davon ausging, dass es für ihn nicht erkennbar war, dass ein Schaden vorgelegen habe. Sohin wäre er von Schadensfreiheit ausgegangen. Erst zuhause habe er den Schaden am eigenen Fahrzeug festgestellt. Beim Nachhausefahren wäre es zu einer Rempelei mit einem Dritten gekommen, worauf er sich ins Krankenhaus begeben hätte und im Zuge dieser Untersuchung keine Alkoholisierung festgestellt wurde. Erst als er zuhause war, habe er fünf bis sechs Flaschen Bier getrunken. Zum Zeitpunkt der Lenkung des Fahrzeuges wäre er sohin nicht alkoholisiert gewesen.

Auf Grund der Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschuldigte sowie mehrere Zeugen einvernommen wurden.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er vor der Fahrt keinen Alkohol getrunken habe. Bei einer Auseinandersetzung mit drei Burschen habe er eine Verletzung erlitten und er hätte sich ins Krankenhaus begeben. Danach wäre er nachhause gefahren und wäre der Wildunfall passiert. Erst zuhause habe er festgestellt, dass eine Beschädigung am Fahrzeug vorgelegen habe. Zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr habe er dann vier bis fünf Bier getrunken, wobei er diese allerdings nicht fertig getrunken habe. Von den einschreitenden Beamten wurde ausgeführt, dass sie vom Jäger verständigt wurden, dass ein verendetes Reh auf der Straße lag und daneben auch die Kennzeichentafel, auf Grund welcher sie den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer ausgeforscht und sodann bei ihm die Amtshandlung durchgeführt hätten. Gegenüber den Beamten hätte dieser angegeben, dass er vor der Fahrt keinen Alkohol konsumiert hätte, sondern zuhause fünf bis sechs Flaschen Bier. Auch die Beschädigungen am Fahrzeug wurden von den Beamten festgestellt. Herr *** gab an, dass sein Bruder keinen Alkohol getrunken habe, bevor er mit dem Fahrzeug unterwegs war. Was er zuhause konsumiert habe könne er nicht sagen. Frau *** gab an, dass sie wach geworden wäre, als ihr Sohn nachhause gekommen war und noch Flaschen vom „Vorglühen“ herumgestanden wären. Über den konkreten Alkoholkonsum könne sie aber nichts sagen. Herr *** gab an, lediglich 10 bis 15 Minuten mit dem Beschwerdeführer zusammen gewesen zu sein. Herr *** führte aus, dass er mit dem Beschwerdeführer mehrere Stunden im Lokal gewesen wäre und dieser in diesem Zeitraum keinen Alkohol getrunken habe.

Die Amtsärztin bestätigte die bereits im behördlichen Verfahren eingeholten amtsärztlichen Gutachten, wonach sich aus dem durchgeführten Alkomattest in Zusammenhang mit der Berechnung über den Abbau des Alkohols zum relevanten Tatzeitpunkt eine Alkoholisierung von 1,36 ‰ ergäbe.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:

Der Beschwerdeführer lenkte ein Kraftfahrzeug am ***, um 04.45 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei er einen Blutalkoholgehalt von 1,36 ‰ aufwies. Weiters verursachte er dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, da er eine Kollision mit einem Reh hatte, welches verendete.

Der Sachverhalt kann auf Grund der glaubwürdigen und schlüssigen Ausführungen der Zeugen sowie dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten als erwiesen angesehen werden.

Der Beschuldigte selbst gab an, bemerkt zu haben, dass ein Reh auf die Straße sprang. Der Jäger hatte ein totes Reh aufgefunden, wobei sich am Unfallsort unmittelbar auch die Kennzeichentafel des Fahrzeuges sowie noch Teile des Scheinwerfers und Glassplitter neben dem toten Tier befanden. Sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch die erhebenden Polizeibeamten haben entsprechende Schäden am Fahrzeug des Beschwerdeführers wahrgenommen. Es kann somit keinerlei Zweifel am ursächlichen Zusammenhang dieser Fakten bestehen und steht somit zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verursacht hat. Da er die Kontaktierung mit dem Reh bemerkt hat, hätte er sofort anhalten und sich überzeugen müssen, ob ein Schaden entstanden ist. Diese Tatsache hätte er daher vor Ort unschwer feststellen können, zumal er hier ein totes Reh, die Schäden am eigenen Fahrzeug und das Abbrechen der Kennzeichentafel festgestellt hätte. Aufgrund dessen wäre er auch verpflichtet gewesen, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Das Vorliegen eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden ist somit ebenso erwiesen wie die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer diese Umstände bei gehöriger Aufmerksamkeit bewusst sein mussten.

Wer sich auf einen sogenannten „Nachtrunk“ beruft, hat die Menge des konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen.

Der Beschwerdeführer konnte diesen behaupteten Nachtrunk in keiner Weise glaubhaft machen oder beweisen. Der Beschwerdeführer sprach zunächst von fünf bis sechs Flaschen Bier, welche er angeblich zuhause innerhalb einer Stunde getrunken hätte. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung nannte er vier bis fünf Flaschen Bier, welche er allerdings nicht zur Gänze ausgetrunken hätte. Somit zeigt sich schon anhand der widersprüchlichen und vollkommen unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers selbst, dass eine bestimmte Nachtrunkmenge, welche eine zweifelsfreie Nachrechnung ermöglichen würde, gar nicht feststellbar ist. Dazu kommt, dass niemand von den befragten Zeugen bestätigen konnte, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Alkoholmenge zuhause tatsächlich getrunken hätte. Auch wenn der Beschwerdeführer zuvor möglicherweise in Gegenwart von Zeugen keinen Alkohol konsumiert hat, so schließt dies ja nicht aus, dass er unbemerkt Alkohol konsumieren konnte, zumal er auch nicht von den Zeugen ständig beobachtet wurde oder mit diesen dauernd beisammen war. Herumstehenden Flaschen und Gläser in der Wohnung des Beschwerdeführers stellen ebenfalls weder ein Indiz noch einen Nachweis eines Nachtrunks vor, da nach übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten bereits ein sogenanntes „Vorglühen“ stattgefunden hatte und die Flaschen somit auch auf diesen zurückzuführen sein konnten.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass das Vorliegen eines Nachtrunks weder glaubhaft ist noch nachgewiesen wurde, sodass von den amtsärztlichen Berechnungen ohne Nachtrunk auszugehen ist.

Weiteren Beweisanträgen war nicht zu folgen, da der Sachverhalt aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei feststeht und von weiteren Ermittlungen somit keine zusätzlichen entscheidungsrelevanten Erkenntnisse zu gewinnen wären.

Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz – FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilungen der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird oder

2. sich wegen der erleichterten Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 gilt als bestimmte Tatsache, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Gemäß § 26 Abs. 2 Z 6 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens 8 Monate zu entziehen, wenn ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen wurde.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits der Entziehung der Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** ein Sachverhalt zu Grunde gelegen hat, welcher auf Grund einer festgestellten Atemluftalkoholkonzentration von 0,68 mg/l einen Tatbestand nach § 99 Abs. 1a StVO 1960 darstellt.

Weiters ist bei der Wertung zu berücksichtigen, dass im Zuge der alkoholisierten Fahrt ein Verkehrsunfall verursacht wurde.

Im Übrigen ist im Hinblick auf die vorzunehmende Wertung auf die ausführliche Begründung im behördlichen Bescheid zu verweisen.

Bezüglich der behaupteten Existenzgefährdung auf Grund der langen Entziehungsdauer ist darauf hinzuweisen, dass persönliche Umstände bei der Bemessung der Dauer der Entziehung nicht zu berücksichtigen sind, sondern hiefür ausschließlich das öffentliche Interesse, dass verkehrsunzuverlässige Lenker nicht am Straßenverkehr teilnehmen, maßgeblich ist.

Jedoch kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes mit der nunmehr festgesetzten Entziehungsdauer das Auslangen gefunden werden, um den dargestellten Interessen Genüge zu tun.

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dergleichen) anordnen. Im Falle des Vorliegens einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 ist nach § 24 Abs. 3 Z 3 FSG eine Nachschulung anzuordnen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.

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