LVwG-SB-14-0007•LVwG N LVwG-SB-14-0007
LVwG-SB-14-0007Tribunal Administrativo Regional16 de out. de 2015
Baumeistergewerbe; Bewertungskriterien;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. *** betreffend eine Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 360,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) auf den Betrag von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 10,-- Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 198,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis vom vom ***, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„ Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben zumindest am *** (Einreichung des Bauansuchens beim
(Gemeindeamt der Marktgemeinde ***) Leistungen aus dem Bereich des
Baumeistergewerbes ausgeübt, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen
Gewerbeberechtigung zu sein, indem Sie beim Bauvorhaben der Bauwerber *** und ***, ***, ***, betreffend den Um- und Zubau beim bestehenden Einfamilienhaus sowie Errichtung ·eines Carports auf Grundstück Nr. *** EZ ***, KG ***, ***, offiziell als Planverfasser aufgetreten sind und somit umfangreiche Planungsleistungen, die über den Bereich der Innenarchitektur hinausgehen, durchgeführt haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 366 Abs.1 Z.1 iVm § 94 Z.5 und § 99 GewO 1994
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 360,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
48 Stunden gemäß § 366 Abbs.1 GewO 1994
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€ 36,00
Gesamtbetrag:€ 396,00“
Die belangte Behörde hat angeführt, dass der strafbare Tatbestand durch das Ermittlungsverfahren erwiesen sei. Der besondere Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sei zur Tatzeit nicht gegeben gewesen. Allerdings sei auch keine Vormerkung nach der Gewerbeordnung als Erschwernisgrund bekannt. Die persönlichen Verhältnisse habe der Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben. Es sei daher von der Strafbemessung von keinen für den Beschwerdeführer ungünstigen Bedingungen ausgegangen worden, somit von einem monatlichen Einkommen von € 1.500 € und keinen Sorgepflichten.
Dagegen hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verfahrens beantragt.
Konkret hat er Folgendes vorgebracht:
„Zu den erhobenen Vorwürfen verweisen wir auf beiliegende Stellungnahme des BMWA vom *** (siehe Anhang A) in welcher festgestellt wird, dass Technische Büros für Innenarchitektur grundsätzlich zur Verfassung von Bauplänen (Einreichplänen iSd NÖ Bauordnung) berechtigt sind.
Bei dem genannten Projekt ( Bauvorhaben *** und ***, ***) wurde unsererseits ein Gesamtauftrag iSd §32 GewO übernommen, da der bei weitem überwiegende Teil der Aufgabenstellung in der Neugestaltung der bestehenden Räumlichkeiten, bzw. der thermischen Sanierung des Gebäudes bestand, wozu wir im Rahmen unserer Befugnisse als technisches Büro (lngenieurbüro) für Innenarchitektur und Bauphysik berechtigt sind. Die hierfür
erforderlichen Einreichpläne wurden von uns verfasst und als Planverfasser bestätigt. Auf den Plänen wurde für die konstruktive Bearbeitung statisch relevanter Bauteile (iSd § 134 GewO) die *** angeführt. Diese verfügt in vollem Umfang über das Baumeistergewerbe und ist daher hierzu befugt.
Im Übrigen verweisen wir auf das ähnlich gelagerte und eingestellte Verwaltungsstrafverfahren Nr. ***.“
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde ein Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom ***, GZ.: ***, das an den Fachverband Technische Büros-Ingenieurbüros gerichtet war, angeschlossen. In diesem führt das BMWA folgendes aus:
Zu Ihrem Schreiben vom ***, Z ***, beehrt sich das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, folgendes mitzuteilen:
Gemäß§ 134 Abs. 1 GewO 1994 sind Technische Büros ausdrücklich zur
Verfassung von Plänen berechtigt. Um welche Art von Plänen es sich dabei handelt,
ergibt sich aus dem Fachgebiet, auf dem das betreffende Technische Büro
begründet wurde. Durch die Bestimmung des § 134 Abs. 2 GewO 1994 wird diese
Planungsbefugnis bekräftigt. ln der genannten Bestimmung wird festgelegt, dass der
Berechtigungsumfang der Technischen Büros für Innenarchitektur sämtliche
Befugnisse der Technischen Büros im Sinne des § 134 Abs. 1 GewO 1994 umfasst.
Technische Büros dürfen grundsätzlich auf Fachgebieten, die den Baugewerben
vorbehaltene Tätigkeiten umfassen, nicht begründet werden. Diese Beschränkung
wird jedoch ausdrücklich zu Gunsten der Technischen Büros für Innenarchitektur im
Rahmen des§ 134 Abs. 2 GewO 1994 und zu Gunsten von Technischen Büros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes durchbrochen (§
134 Abs. 3 GewO 1994).
Technische Büros für Innenarchitektur sind daher berechtigt, Baupläne auf dem
Gebiet der Innenarchitekten zu verfassen. Überantwortet eine landesrechtliche
Vorschrift die Erstellung von Bauplänen einer gesetzlich dazu befugten Person, sind
damit auch die Technischen Büros für Innenarchitektur erfasst. Landesgesetzliche
Regelungen können schon auf Grund der verfassungsrechtlichen
Kompetenzverteilung in die gewerberechtlichen Befugnisse von Technischen Büros
nicht eingreifen.
Ein Technisches Büro für Innenarchitektur kann einen Gesamtauftrag für die Planung
und Bauüberwachung eines Gebäudes (zB Einfamilienhaus) übernehmen, wenn ein
wichtiger Teil des Auftrages (Planung der Innenarchitektur und die Bauüberwachung
der Ausführung der Innenarchitektur) vom Technischen Büro für Innenarchitekten
selbst erbracht wird; für die nicht dem Technischen Büro für Innenarchitektur
zustehenden Planungs- und Überwachungstätigkeiten sind andere entsprechend
Befugte heranzuziehen.
Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 1 Z 9 GewO 1994; § 99 Abs. 2 GewO 1994 steht dem
nicht entgegen.
Denn diese Regelung behält dem Baumeister im Rahmen seiner Ausführung die
Übernahme der Arbeiten anderer Gewerbe vor; dies mit dem Recht, diese Arbeiten
zu planen, zu berechnen und zu leiten. Dieser Vorbehalt kommt bei einer
ausführenden Tätigkeit zum Tragen, die naturgemäß bei einem Technischen Büro
nicht erfolgt.
Aus dem Zusammenhalt des § 134 Abs. 2 und des§ 99 Abs. 4 GewO 19941ässt
sich somit erschließen, dass ein Technisches Büro für Innenarchitektur die
Innenarchitektur eines Bauwerks innenarchitektonisch planen und hiefür die
erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues verfassen darf. Ob diese Vorentwürfe realisierbar sind, wird iSd § 134 Abs. 2 zweiter Satz
GewO 1994 deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen
hiezu Befugten ergeben.
Entsprechend der Auslegungspraxis zu § 32 Abs. 1 Z 9 (vor der Novelle BGBI. I Nr.
111/2002 § 33 Z 3) GewO 1994 kann im konkreten Einzelfall in einer solchen
Tätigkeit eines Innenarchitekten ein wichtiger Teil der Arbeiten gesehen werden,
wenn es um den Gesamtauftrag betreffend Planung und Überwachung eines
Bauwerks geht. Im Einzelfall ist natürlich schon genau zu prüfen, ob die
innenarchitektonische Tätigkeit des Technischen Büros für Innenarchitektur derart ist,
dass sie dem Anspruch des § 32 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 für eine
Generalunternehmertätigkeit für die Bauplanung und Bauüberwachung eines
Bauwerks genügt Es muss dabei um eine innenarchitektonische Planung gehen, die
erstens das Bauwerk vollständig erfassen muss und die zweitens prägend für die
Gesamtgestaltung des Bauwerks ist. Nur dann kann ho. Ein wichtiger Teil der
Arbeiten iSd § 32 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 gesehen werden.
Die Befugnis eines Technischen Büros für Innenarchitektur, Pläne auf dem Gebiet
der Innenarchitektur zu verfassen, wird aber durch die Bestimmung des § 134 Abs. 2
zweiter Satz GewO 1994 eingeschränkt. Berührt diese Tätigkeit des Technischen
Büros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive
Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.
Was die Generalunternehmerfunktion des Baumeisters bei der Ausführung von
Bauwerken betrifft, so ist die Übernahme von Gesamtaufträgen, die auch
Bauarbeiten mit einschließen, nach wie vor dem Baumeister vorbehalten.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht hat in den Bauakt *** der Marktgemeinde *** Einsicht genommen. Dort ist das Bauvorhaben in den Einreichunterlagen folgendermaßen beschrieben:
„Bebauung:
Die Bebauung erfolgt auf dem Gst Nr. *** der KG. ***, EZ. ***.
Bestand
Das bestehende Wohnhaus wurde zweigeschoßig und vollständig unterkellert mit einem polygonalen Grundriss im Nordwesten des Gst.Nr. *** errichtet. Im Osten wurde im Kellergeschoß ein rechteckiger Tankraum angebaut. Im Südwesten befindet sich eine Stützwand zur Gartengestaltung.
Das Dach wurde als Satteldach mit 22" Dachneigung und Firstrichtung von Nordwesten nach Südosten ausgeführt. Die Fassade wurde als grau/weiße Putzfassade gestaltet. Die Erschließung erfolgt über eine Zufahrt im Südosten und einen Zugang im Nordosten.
Zu-und Umbau
Im Osten wird anstelle des Tankraums im Kellergeschoß ein Zubau über alle Geschoße errichtet, wodurch im Gesamten ein rechteckiger Baukörper entsteht. Das Dach des Wohnhauses wird abgebrochen und durch ein neues Walmdach mit 22° Dachneigung ersetzt. Der Balkon an der Südostseite wird erweitert. Im Nordwesten wird bis zur nordwestlichen Grundgrenze ein Carport als Holz-Stützen-Konstruktion samt Garten-Geräteraum angebaut. Hierzu wird eine neue Einfriedungswand ebenfalls entlang der Grundgrenze errichtet
Die bestehende Stützwand im Südwesten wird abgebrochen und durch eine neue ersetzt. Im Gebäude werden teilweise Wände abgebrochen und neue errichtet. Ebenso wird die bestehende Stiegenanlage erneut.
Das gesamte Gebäude wird thermisch saniert. Hierzu werden eine neue WDVS-Fassade angebracht, sowie die Fenster und Türkonstruktionen und die Fußbodenaufbauten erneuert. Die bestehende ÖI Zentralheizung wird durch eine neue Wärmepumpenheizung mit kontrollierter Wohnraumlüftung ersetzt.
Statische Angaben:
Grst.Nr.
Grundstücksfläche lt. Grundstücksdatenbank***2911,00m2
bebaute Fläche lt. Grundstücksdatenbank*** 95,00m2
bebaute Fläche Neu*** 173,03m2
Bebauungsdichte*** 5,94%
Nutzflächen
Kellergeschoß81,16m²
Erdgeschoß77,36m²
Obergeschoß75,56m²
Nutzfläche Gesamt Neu234,08m²
Konstruktion und Ausstattung:
Fundierung:bestehende und neue Streifenfundamente, sowie Stahlbeton Fundamentplatte nach statischem Erfordernis
Kellerwände:bestehendes Beton- und Ziegelmauerwerk, neues Stahlbetonmauerwerk, gedämmt
Außenwände:bestehendes und neues Ziegelmauerwerk, mit neuer WDVS-Fassade
Zwischenwände:bestehendes und Ziegelmauerwerk
Stiegenanlagen:neue Stahlbeton-Stiegenanlage
Geschossdecken:bestehende Stahlbeton- und Ziegeldecken, sowie nach statischem Erfordernis
Dachkonstruktion:neue Holzkonstruktion nach statischem Erfordernis
Dachdeckung:neue Betonsteindeckung, Farbe rot
Verblechungen:neu in Aluminium beschichtet, Farbe grau
Fußbodenaufbauten:siehe Einreichplan und Energieausweis
Feuchtigkeitsabdichtung: bestehende und neue bituminöse Abdichtung
Wandbeläge:Putzflächen mit mineral. Anstrich, Sanitärräume verfliest
Fensterkonstruktionen: neue Kunststoff- oder Holz-Alu-Konstruktionen mit 3-fach Wärmeschutzglas, Uw-Wert ca. 1,0 W/m2K
Haustüren, Balkontüren:neue Kunststoff- oder Holz-Alu-Konstruktionen mit 3-fach Wärmeschutzglas, Uw-Wert ca. 1,0W/m2K
Innentüren:Holztüren in Holztürstöcken, oder Stahltüren in Stahlzargen
Innenputz:bestehende und neuer GKM-Maschinenputz, oder KZM-Putz 16 cm WDVS-Fassade mit Silikatputz
Fassade: 16 cm WDVS-Fassade mit Silikatputz
Sanitärausstattung:neue Hänge-WC, Waschtisch und Badewannen lt. ÖNORM
Außenanlagen:teilweise bestehend, sonst Zufahrt asphaltiert
Einfriedung:teilweise neue Stahlbeton-Einfriedungswände
Rauchfänge: Bestand
Heizungsanlage:neue Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Fußbodenheizung und Wandheizkörpern, ebenso zur Warmwasserbereitung
Lüftung/Klimatisierung:Fensterlüftung
Elektrische Versorgung:bestehender Anschluss an das Netz des örtlichen Versorgungsunternehmens wird erweitert
Wasserversorgung:bestehender Anschluss an das Netz des örtlichen Versorgungsunternehmens
Schmutzwasser:bestehende Entsorgung wird erweitert
Regenwasser:bestehende Entsorgung wird erweitert“
Gegenstand der Einreichunterlagen war überdies ein Energieausweis.
Der von der Marktgemeinde *** zugezogene bautechnische Sachverständige *** hat bei der Beurteilung der Einreichunterlagen die Meinung vertreten, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist, einen Einreichplan zu fertigen. In weiterer Folge hat der örtliche Baumeister (***) die Pläne zur Kenntnis genommen und abgestempelt. Mit Bescheid vom ***, ***, hat die Marktgemeinde *** für das hier gegenständliche Vorhaben die Baubewilligung erteilt.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am *** unter Zuziehung des bautechnischen Amtssachverständigen *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme folgendes ausgeführt:
„Ich habe das Projekt bei der Gemeinde *** eingereicht. In der Zeit, wo das Projekt vom bautechnischen Sachverständigen der Gemeinde geprüft wurde, war ich auf Urlaub und somit für den bautechnischen Sachverständigen offenbar nicht erreichbar. Er ist jedenfalls davon ausgegangen, dass ich auf Grund meiner Gewerbeberechtigung Technisches Büro für Bauphysik und Technisches Büro für Innenarchitektur nicht die ausreichende Befugnis habe. Die Familie *** ist dann zum örtlichen Baumeister gegangen, der das Objekt an und für sich ausführen sollte. Dieser hat dann auch das Projekt abgestempelt.
Ich habe weiters mit einem Freund eine GmbH, ***, FN *** mit der Anschrift ***, ***. Diese GmbH hat Gewerbeberechtigungen für das Baumeistergewerbe, gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH ist ***. Weiters hat die GmbH eine Gewerbeberechtigung für Ingenieurbüros (beratende Ingenieure für Innenarchitektur) und Ingenieurbüros (beratende Ingenieure für das Fachgebiet Bauphysik). Bei den Ingenieurbüros bin ich gewerberechtlicher Geschäftsführer. Handelsrechtlicher Geschäftsführer bin ich. Aus steuerlichen Gründen wurde das Bauansuchen der Familie *** über meine Einzelfirma abgewickelt. Im konkreten Bauansuchen hat die konstruktive Bearbeitung der statisch relevanten Bauteile ein Mitarbeiter der GmbH durchgeführt.“
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat den Amssachverständigen um Erstattung eines Gutachtens zu folgenden Beweisthemen ersucht:
„Mit Straferkenntnis vom ***, ***, wurde Herrn *** vorgeworfen, dass er zumindest am *** durch die Einreichung des Bauansuchens beim Gemeindeamt der Marktgemeinde *** Leistungen aus dem Bereich des Baumeistergewerbes ausgeübt habe, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigungen zu sein, weil er beim Bauvorhaben *** und ***, ***, ***, betreffend den Um- und Zubau beim bestehenden Einfamilienhaus sowie Errichtung eines Carports auf Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***, ***, offiziell als Planverfasser aufgetreten sei und somit umfangreiche Planungsleistungen, die über den Bereich der Innenarchitektur hinausgehen, durchgeführt habe. Er wurde dafür gemäß § 366 Abs.1 Z 1 in Verbindung mit § 94 Z 5 und § 99 Gewerbeordnung 1994 bestraft und hat gegen diese Bestrafung Beschwerde erhoben.
Der Beschwerdeführer hat Gewerbeberechtigungen für ein Technisches Büro (Ingenieurbüro) für Innenarchitektur bzw. Bauphysik. Er hat vorgebracht, dass der bei weitem überwiegende Teil des Projektes in der Neugestaltung der bestehenden Räumlichkeiten bzw. in der thermischen Sanierung des Gebäudes besteht.
Mit dem Ersuchen um Gutachtenerstellung zu folgenden Fragen werden nachstehende Kopien des Verfahrensaktes übermittelt:
-Straferkenntnis vom ***
-Beschwerde vom ***
-Bauakt der Gemeinde ***
-Beilage §134 GewO
1. Bei welchen Teilen des Zu und Umbaus sind Kenntnisse des Hochbaus, Tiefbaus, statische Kenntnisse bzw. sonstige Kenntnisse des Baumeistergewerbes erforderlich, und wenn ja, welche? Welchen Anteil am Gesamtbauvolumen haben diese (mengenmäßige und zeitliche Dimension)?
2. Welche Teile des Um- und Zubaus sind für eine innenarchitektonische Neugestaltung bzw. für eine thermische Sanierung nicht relevant?
Welchen Anteil am Gesamtbauvolumen haben diese (mengenmäßige und zeitliche Dimension)?“
Der bautechnische Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung folgendes Gutachten erstattet:
„Zu Fragestellung 1:
Für nachstehende Teile des gegenständlichen Zu und Umbaus sind in der Planung statische Kenntnisse als auch Kenntnisse des Hochbaus bzw. des Tiefbaus und sonstige Kenntnisse erforderlich.
Teilweiser Abbruch von tragenden Außenwänden im Kellergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss
Teilweiser Abbruch von tragenden Innenwänden im Erdgeschoss und Obergeschoss
Abbruch der Stützwand
Deckenabbruch im Bereich der Stiege
Errichtung der Fundamentierung der Stützmauer
Errichtung der Fundamentierung beim Carport bzw. Einfriedung
Neuerrichtung der Stützmauer
Errichtung des Carport bzw. Einfriedung
Bodenplatte beim Carport
Errichtung des Geräteraums
Errichtung der Bodenplatte im Kellergeschoß
Errichtung von tragenden Außenwänden im Kellergeschoß, Erdgeschoß und Obergeschoß
Errichtung von Unterzügen im Kellergeschoß, Erdgeschoß und Obergeschoß
Errichtung der Stahlstützen im Erdgeschoß
Errichtung von Zwischendecken über dem Keller, Erdgeschoß und Obergeschoß
Errichtung der Stahlbetonstiege
Erweiterung des Balkon
Errichtung des Dachstuhls
Abdichtung der Bauwerke in Bezug auf Erdfeuchte, Hangwasser bzw. Grundwasser.
Hierzu wird festgestellt, dass die Statik eine konstruktive Grundanforderung an ein Bauwerk darstellt. Die Berechnung der Statik samt Plänen und vorheriger Befundaufnahme stellt den überwiegenden Teil in zeitlicher und konstruktiver Hinsicht gegenüber der übrigen planlichen Darstellung im gegenständlichen Einreichprojekt, dar. Es kann aufgrund der Feststellungen von einem mengenmäßigen und zeitlichen Verhältnis im gegenständlichen Einreichprojekt von rd. 3/4 ((Kenntnisse des Hochbaues mit Befähigung) zu 1/4 (Innenarchitektur) ausgegangen werden.
Zu Fragestellung 2:
Befugnis Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)
§134 GewO 1994
(1)Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (94 Z 69) umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten und die Prüfung der projektsgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektsbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einschlägiger inländischer berufsbildenden höheren Schule entsprechen.
(2)Der Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur umfasst sämtliche Befugnisse des Ingenieurbüros im Sinne des Abs. 1. Berührt die Tätigkeit des Ingenieurbüros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteil, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.
(3)Ingenieurbüros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern, den Zimmermeistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Ingenieurbüros für Innenarchitektur im Rahmen des Abs. 2 und für Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes.
(4)Gewerbetreibende, die eine Berechtigung gemäß Abs.1 besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
(5)Der Berechtigungsumfang von anderen regelmentierten Gewerben wird durch Abs. 1 nicht berührt.
Bezugnehmend auf das Berufsbild Innenarchitekt gemäß Wikipedia
thematisieren Innenarchitekten die Fragen der grundlegenden formalen Gestaltung von Innenräumen und deren struktureller Gliederung, der Material- und Produktauswahl, der Farb – und Lichtkonzepte, der Konstruktion und Fügungen der Möbel und Ausbauten sowie der Integration von Technik und Medien.
Nachstehende Teile des Um und Zubaus sind für eine innenarchitektonische Neugestaltung bzw. thermische Sanierung nicht relevant.
Abbruch des Dachstuhls
Abbruch der Stützwand
Errichtung der Fundamentierung der Stützmauer
Errichtung der Fundamentierung beim Carport bzw. Einfriedung
Neuerrichtung der Stützmauer
Errichtung des Carport bzw. Einfriedung
Bodenplatte beim Carport
Errichtung des Geräteraums
Erweiterung des Balkon
Errichtung des Dachstuhls
Abdichtung der Bauwerke in Bezug auf Erdfeuchte, Hangwasser bzw. Grundwasser.
Betreffend des Abbruchs von tragenden Zwischen - und Außenwänden, der Neuerrichtung von tragenden Außenwänden und Zwischenwänden, der Herstellung von Unterzügen und Stahlsäulen sowie der Neuerrichtung der Innenstiege samt neuer Decken und der Bodenplatte im Kellergeschoß wird angemerkt, dass diese Maßnahmen einerseits für die ästhetische Raumwirkung maßgebend sind. Andererseits sind jedoch konstruktive und statische Maßnahmen betroffen, die nicht in die Befugnisse des technischen Büro´s für Innenarchitektur und Bauphysik fallen.
Unter Berücksichtigung dieser Tatsache wird auf die Feststellung gemäß Punkt 1 verwiesen.“
Der Beschwerdeführer hat dazu ergänzend ausgeführt:
„Ich bin der Meinung, dass die Beurteilung der Befugnis eine Beurteilung durch die Behörde ist und nicht des Bausachverständigen. Im konkreten Fall ist es so, dass bei Einreichprojekten zur baubehördlichen Genehmigung nicht alle Details im Bereich der Innenarchitektur vorgelegt werden müssen. Konkret hat die Gemeinde auch die Möglichkeit, bei einer Einreichung von Planunterlagen zusätzliche Unterlagen zu verlangen. Hier hat die Gemeinde das nicht getan. Im konkreten Fall ist es so, dass die statische Planung des Vorhabens in etwa einen Tag in Anspruch genommen hat, die innenarchitektonische Ausgestaltung bzw. die thermische Sanierung die restliche Zeit wobei die Gesamtzeit der Planung in etwa 50 bis 60 Stunden beträgt. Bei der thermischen Sanierung muss man sich auch mit dem Kunden das gesamtthermische System des Hauses ansehen und auf dieses abstellen bei der Wärmedämmung, den Bodenbelägen bzw. Fliesen und ähnlichem. Im konkreten Fall hat die Vorbesprechung des Vorhabens mit den Kunden in etwa 4 bis 5 Besprechungen zu jeweils 3 bis 4 Stunden gedauert. Die Umsetzung des Vorhabens hat im konkreten Fall in etwa ein Jahr gedauert. In die Umsetzung war ich aber nicht mehr involviert. Meines Erachtens wäre die Umsetzung des konkreten Bauvorhabens bei Optimalbedingungen in etwa in einem halben Jahr möglich gewesen.
Ich bin der Meinung, dass es sich bei den Gewerbeberechtigungen um einen fließenden Übergang handelt. Beispielsweise Überlegungen bezüglich der Abdichtung eines Gebäudes nach außen sind sowohl Fachgebiete der Bauphysik als auch des Baumeistergewerbes. Es ist üblicher Weise so, dass nicht alle diese Themen im Einreichplan abschließend abgehandelt werden, da das die Gemeinden zum Teil nicht verlangen.“
Der Beschwerdeführer legte eine Darstellung der Leistungen für das Objekt aus seiner Sicht dar. Dabei wurden die bebauten Flächen, die Nutzflächen, der umbaute Raum, die Ansichtsflächen und der zeitliche Aufwand in Einzelleistungen, die nur jeweils von einem Gewerbe, das heißt, Ingenieurbüro oder Baumeister, zu erbringen sind, gegenübergestellt. Diese Tabelle ist dem Erkenntnis angeschlossen.
Der Beschwerdeführer hat dort weiters angeführt:
„Es wurden lediglich Leistungen angeführt, in denen es zu Überschneidungen zwischen den vom Ingenieurbüro zu erbringenden und den Leistungen des Baumeistergewerbes kommt.
Nicht berücksichtigt sind Leistungen, die eindeutig den lngenieurbüros für Innenarchitektur und Bauphysik zuzuordnen sind, wie z.B. die Neugestaltung der Raumaufteilung, der Boden- Wand- und Deckenbeläge, die thermische Sanierung und Neugestaltung der Fassade, Einrichtung, usw.
Die in Pkt. 4. und 5. angeführten Leistungen sind für die innenarchitektonische Neugestaltung und thermische Sanierung nicht relevant.
Die konstruktive Bearbeitung statisch relevanter Bauteile (iSd §134GeWO) wurde durch die *** vorgenommen und auf dem
Einreichplan angeführt. Diese verfügt über das Baumeistergewerbe und ist daher hierzu befugt.“
In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer dazu noch folgendes ausgeführt:
„Meines Erachtens kann ich das Gesamtbauvolumen über die drei Kenngrößen bebaute Fläche, Nutzfläche oder umbauter Raum darstellen, das habe ich in der oberen Spalte der Tabelle gemacht. Die untere Spalte zielt alleine auf die statisch relevanten Bauteile ab.“
Über Befragen zu den persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
„Ca. 2.500 Euro netto monatlich entnehme ich aus den Unternehmen. Ca. 1.200 Euro monatlich zahle ich an Kredit zurück. Gesamtsumme derzeit in etwa 250.000 Euro. Sorgepflicht für ein Kind im Alter von 13 Jahren.“
Weiters hat das Landesverwaltungsgericht NÖ ins online verfügbare Firmenbuch betreffend die *** sowie ins Gewerberegister betreffend die *** und betreffend die Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers Einsicht genommen.
Der Beschwerdeführer hat das oben dargestellte Bauprojekt (siehe die Beschreibung oben) bei der Marktgemeinde *** eingereicht.
Die *** ist im Firmenbuch des Landesgerichtes *** unter der FN *** eingetragen. Selbständig vertretungsbefugten handelsrechtliche Geschäftsführer sind seit *** zum einen der Beschwerdeführer, zum anderen ***. Die *** verfügt seit *** über die Gewerbeberechtigung Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) für das Fachgebiet Bauphysik und Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) für das Fachgebiet Innenarchitektur. Gewerberechtlicher Geschäftsführer für diese beiden Gewerbe ist der Beschwerdeführer. Weiters verfügt die *** seit *** über die Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe. Gewerberechtlicher Geschäftsführer für dieses Gewerbe ist ***.
Der Beschwerdeführer selbst verfügt seit *** über die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Technische Büros - Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) für das Fachgebiet Innenarchitektur und seit *** über die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Technische Büros - Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Bauphysik. Die Planunterlagen wurden vom Beschwerdeführer erstellt. Die konstruktive Bearbeitung der statisch relevanten Bauteile erfolgte durch einen Mitarbeiter der ***. Die statische Planung des Vorhabens hat in etwa einen Tag in Anspruch genommen, die Planung der innenarchitektonische Ausgestaltung bzw. der thermischen Sanierung die restliche Zeit, wobei für das Gesamtvorhaben ein Planungsaufwand von ca. 50 – 60 Stunden in Anspruch genommen wurde. Das Bauvorhaben wurde von einer örtlichen Baufirma umgesetzt.
Die eingereichten Planunterlagen ergeben sich aus dem von der Gemeinde *** vorgelegten Bauakt und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Daten betreffend die *** ergeben sich aus dem Firmenbuch, die Daten betreffend deren Gewerbeberechtigungen sowie die Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Gewerberegister. Dass die statischen Belange von einem Mitarbeiter der *** bearbeitet wurden, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und erscheint aufgrund der personellen Verflechtung des Beschwerdeführers mit der *** nachvollziehbar. Die Details über den Planungsaufwand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und erschienen dem Landesverwaltungsgericht NÖ nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar dargestellt, dass die Umsetzung des Bauvorhabens von vorneherein durch den örtlichen Bauführer geplant war. Weiters hat er nachvollziehbar dargestellt, dass lediglich aussteuerlichen Gründen die Planeinreichung nicht durch die *** erfolgte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 € zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
§ 134 bestimmt über den Berechtigungsumfang für Technische Büros Folgendes:
Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)
(1)Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.
(2)Der Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur umfasst sämtliche Befugnisse des Ingenieurbüros im Sinne des Abs. 1. Berührt die Tätigkeit des Ingenieurbüros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.
(3)Ingenieurbüros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern, den Holzbau-Meistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Ingenieurbüros für Innenarchitektur im Rahmen des Abs. 2 und für Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes.
(4)Gewerbetreibende, die eine Berechtigung gemäß Abs. 1 besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
(5)Der Berechtigungsumfang von anderen reglementierten Gewerben wird durch Abs. 1 nicht berührt.
§ 99 GewO im hier relevanten Umfang bestimmt über Baumeister Folgendes:
Baumeister
(1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,
1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,
3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
4. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,
5. zur Projektentwicklung, leitung und steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,
6. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
(3) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.
(4) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.
Gemäß § 94 Z5 ist das Baumeistergewerbe ein Reglementiertes Gewerbe (das einen Befähigungsnachweis erforderlich macht.
Gemäß § 32 Abs. 1 Z9 GewO steht Gewerbetreibenden auch das Recht zu, Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausüben lassen.
Der bautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten dargestellt, dass und für welche Planungsteile Kenntnisse der Statik und des Hochbaus und somit Kernkompetenzen des Baumeistergewerbes erforderlich sind. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Weiters hat der Amtssachverständige dargestellt, welche Teile der Planung für einen innenarchitektonische Umgestaltung bzw. für eine thermische Sanierung nicht relevant seien. Auch dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Damit stand für das Landesverwaltungsgericht NÖ fest, dass nicht alle Teile der Planung grundsätzlich vom Beschwerdeführer vorgenommen werden durften, da eben auch Teile der Planung, wie vom Sachverständigen ausgeführt, statische Kompetenzen und Kompetenzen des Hochbaus und damit Kernkompetenzen des Baumeistergewerbes erforderlich machen.
Fraglich war für das Landesverwaltungsgericht NÖ weiters, ob der Beschwerdeführer diese Planungstätigkeiten im Rahmen des § 32 Abs. 1 Z9 als „Generalunternehmer hinsichtlich der Planung“ durchführen durfte.
Nach Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur GewO³, Springer Verlag Wien, RZ 20 zu § 32 ist die Übernahme eines Gesamtauftrages nur gestattet, wenn dem “Generalunternehmer“ ein „wichtiger Teil des Auftrages“ zukommt; grundsätzlich ist jede für ein Gesamtwerk wesentliche Teilarbeit „wichtig“; wesentliche Bestimmungsgründe sind die Bedeutung des Auftragsteiles für das Gesamtwerk sowie der Anteil an der Gesamtauftragssumme; daher darf ein Gesamtauftrag selbst dann übernommen werden, wenn dem Gewerbetreibenden lediglich ein relativ kleiner Anteil an der Gesamtauftragssumme zukommt; verfügt ein Gewerbetreibender über mehrere Gewerbeberechtigungen, können seine Anteile „zusammengerechnet“ werden. Beispielhaft verwiesen sei auf die Frage, ob ein Baustoffhandelsunternehmen ein Bauvorhaben in seiner Gesamtheit (als „Gesamtauftrag“ abwickeln darf. Zwar kommt in einem solchen Fall einem Baustoffhandelsunternehmen in sachlicher Hinsicht ein nicht unerheblicher Anteil am Auftrag (nämlich Beistellung der Baustoffe) zu, aber diesem Anteil fehlt es im Hinblick auf die für die Errichtung eines Bauwerks erforderlichen planerischen, statischen, technischen und ausführenden Kenntnisse und Erfahrungen am Kriterium „Wichtigkeit“ sodass einem Baustoffhandelsunternehmen die Übernehme der Einrichtung eines Bauwerkes als „Generalunternehmer“ nicht erlaubt ist.
Gleiches muss auch im konkreten Fall gelten. Der bautechnische Amtssachverständige hat diese Tätigkeiten anhand der Fragestellung des Landesverwaltungsgericht NÖ in mengenmäßiger bzw. zeitlicher Dimension bewertet und ist von ¾ zu ¼ zugunsten des Erfordernisses der Kennsnisse aus dem Baumeistergewerbe ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat diesem Ergebnis in planerischer Hinsicht widersprochen. Selbst wenn man aber von den Angaben ds Beschwerdeführers dazu (wie oben, siehe Gesamtplanungsaufwand) ausgeht, handelst es sich im Verhältnis zum Gesamtprojekt nicht um einen unerheblichen Anteil (ein Tag).
Der Beschwerdeführer hat dazu eine Gegenüberstellung der bebauten Flächen, Nutzflächen, des umbauten Raums und der Ansichtsflächen sowie zeitlichen Aufwandes in Einzelleistungen gegenübergestellt. Diese Darstellungen vermögen aber von einer Untergeordnetheit einer erforderlichen Baumeisterbefugnis für die Planungsarbeiten ebenfalls nicht zu überzeugen, da bei einem Prozentsatz im zweistelligen Bereich nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht von einer untergeordneten Bedeutung gesprochen werden kann.
Somit konnten die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für das vorliegende Bauvorhaben nicht mehr dem § 32 Abs. 1 Z 9 GewO zugeordnet werden.
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 handelt es sich um ein „Ungehorsamsdelikt“ iSd § 5 Abs. 1 VStG, sodass es Sache des Beschwerdeführers ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH vom 24.06.1998, 97/04/0081).
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betrachtung kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des durch die übertretene Bestimmung strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist der Schutz vorunbefugter Gewerbeausübung und damit zum Teil verbundener unsachgemäßer Ausübung und der damit verbundenen bzw. bewirkten Gefahren. Ein Absehen von einer Bestrafung oder der Ausspruch einer Ermahnung kommt gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Betracht. Da aber im konkreten Fall konstruktive Bearbeitung der statisch relevanten Bauteile (das heißt auch die Planung hinsichtlich der dem Baumeistergewerbe zuzuordnenden Teile) im Auftrag des Beschwerdeführers auch von einer fachlich kompetenten und befugten Person erfolgt ist, hat sich das zu schützende Risiko nicht verwirklicht.
Vor dem Hintergrund der Strafrahmenobergrenze von 3.600 Euro, des fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers sowie unter der Annahme keiner Milderungs- und Erschwernisgründe und der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung geschilderten Einkommens- Vermögens- und Familiensituation war die die konkret verhängte Geldstrafe (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen zu mindern.
8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig. Im vorliegenden Fall war, wie oben dargestellt die Frage der Bewertung des Verhältnisses der dem Baumeistergewerbe vorbehaltenen Tätigkeiten im Verhältnis zum Gesamtauftrag und die angewandten Bewertungskriterien entscheidungsrelevant. Zur Frage, ob und welchen Kriterien hier der Vorrang zu geben ist, existiert bislang keine Rechtsprechung und das Landesverwaltungsgericht NÖ hat die Rechtsmeinung vertreten, dass nach der Sachlage des Einzelfalles argumentativ das Kriterium der Wahl zu bestimmen ist.
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