LVwG-AV-815/001-2015•LVwG N LVwG-AV-815/001-2015
LVwG-AV-815/001-2015Tribunal Administrativo Regional14 de out. de 2015
Beschwerdelegitimation; Ersatzbescheid; Privatgutachten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde 1. der ***, 2. des ***, 3. der *** und 4. des ***, alle vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit dem eine Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Erlassung eines Baueinstellungsauftrages, als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde der der erstbeschwerdeführenden Partei wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde zweit- bis viertbeschwerdeführenden Partei wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Grundsätzlich darf auf die im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Juni 2014, Zl. LVwG-AV-382/001-2014, getroffenen Sachverhaltsfeststellungen verwiesen werden.
Aufgrund eines Ansuchens der *** (in der Folge: Bauwerberin) vom *** wurde am *** eine Bauverhandlung durchgeführt. Aus der Verhandlungsschrift ergaben sich u.a. folgende – für die angeführte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes wesentlichen – Erörterungen:
„[…]
ANTRAG: Es gibt kein geologisches Gutachten. Es wird ein geologisches Gutachten beantragt. Fühlt sich als obere Anrainerin gefährdet.
[…]
Zum geologischen Gutachten möchte ich anmerken, dass durch die notwendigen Grabarbeiten zur Fundamentierung des Bauteiles 3 der aufgeschüttete Hang zur *** angeschnitten wird und somit eine massive Rutschgefahr der *** an sich aber auch der dahinter liegenden Bauten bestehe. Im Falle einer Realisierung werden Beweissicherungsverfahren BEANTRAGT.
[…]
Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom *** wurde der Bauwerberin aufgrund ihres Ansuchens und des Ergebnisses der Bauverhandlung mit Ortsaugenschein die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von drei Wohngebäuden mit 23 Wohneinheiten, 23 Stellplätzen, zwei Kinderspielplätzen, Flugdach und Geländeanpassung in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, erteilt. Diverse Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer wurden als unzulässig zurück- bzw. als unbegründet abgewiesen. Zum geforderten geologischen Gutachten wurde ausgeführt, dass – soweit die Probleme während der Ausführungsphase des Bauvorhabens angesprochen würden – diesbezüglich keine Parteistellung der Nachbarn bestehe; im Übrigen sei auszuführen, dass die bestehende Böschung durch das Bauvorhaben lediglich geringfügig im Fußbereich, in einem Bereich mit einer Breite von ca. 1 – 1,5 m, berührt werde. Auf Grund der Böschungsneigung (ca. 30°) und der „Tatsache, dass die Böschung nicht bloß (wenn auch geringfügig) angeschnitten, sondern ein Baukörper errichtet wird, welcher dem Erddruck standhalten muss, ist nicht von einer Gefährdung der Standsicherheit der oberhalb liegenden Anrainer auszugehen.“ Hinsichtlich des Einwandes, dass der Abstand des Bauteiles 1 zum Grundstück *** bzw. *** zu gering sei, da die Grenze zu diesen Grundstücken im Plan unrichtig eingezeichnet sei wurde festgehalten, dass die Vorfrage der Grundstücksgrenze insofern unstrittig sei, als das Grundstück *** und *** im Grenzkataster eingetragen und der Lageplan der Bauwerberin auf dem Lage- und Höhenplan eines Geometers (Lage- und Höhenplan Vermessung *** vom , GZ: ), basiere. Zum Einwand, wonach die Pläne Einreichplan Parie B () und Einreichplan Parie B () nicht übereinstimmen würden, wurde ausgeführt, dass wie auch in der Verhandlungsschrift festgehalten worden sei, die im Zuge des Prüfungsverfahrens der Baubehörde vom Planverfasser durchgeführten Abänderungen der Pläne in den Parien A und C korrekt dargestellt worden seien. Die Abänderung betreffend den Lageplan 1:500 sei anscheinend in Verstoß geraten; dies sei am *** korrigiert und den Nachbarn nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.
Gegen diesen Bescheid erhoben unter anderen die nunmehrigen Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, ohne Zahl, wurde den Berufungen keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach teilweiser Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens – soweit gegenständlich wesentlich – aus, dass durch die nachträgliche Änderung der Pläne nicht in subjektiv-öffentliche Rechte eingegriffen werde. Hinsichtlich der Grundstücksgrenze wurde auf die Ausführungen der ersten Instanz verwiesen und darüber hinaus festgehalten, dass der Verlauf des bestehenden Zaunes für den Grenzverlauf in diesem Fall unbeachtlich sei. Bezüglich der Hangrutschgefahr werde „auf die schlüssigen Ausführungen der ersten Instanz dazu verwiesen.“ Warum diese Ausführungen nicht schlüssig sein sollten, werde in den Berufungen nicht dargelegt und werde den Ausführungen der ersten Instanz somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Im Rahmen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Juni 2014, Zl. LVwG-AV-382/001-2014, wurde der angefochtene Bescheid aufgrund der Beschwerden der (nunmehrigen) zweit- bis viertbeschwerdeführenden Partei (***, *** und ) mit Beschluss aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Tragender Grund dieser kassatorischen Entscheidung war, dass eine Behörde Fachfragen nur dann selbst beurteilen kann, wenn sie die Kenntnisse und Erfahrungen hat, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen. Dass die Behörde erster Instanz oder die belangte Behörde über das gegenständlich notwendige Fachwissen im Hinblick auf den befürchteten Hangrutsch verfügt, konnte den Verwaltungsakten nicht entnommen werden. Vielmehr ergab sich aus der eingangs zitierten Verhandlungsschrift, dass zum Vorbringen betreffend die Standsicherheit lediglich der Bauwerber Stellung bezogen hat. Eine Äußerung der bei der Bauverhandlung ebenfalls anwesenden Amtssachverständigen für Bautechnik zu dieser Frage war der Niederschrift hingegen nicht zu entnehmen. In weiterer Folge war im Bescheid erster Instanz sowie im angefochtenen Bescheid nur ausgeführt worden, dass von einer Gefährdung der Standsicherheit nicht auszugehen sei, weil aufgrund „der Böschungsneigung (ca 30°) und der Tatsache, dass die Böschung ja nicht bloß (wenn auch geringfügig) angeschnitten, sondern ein Baukörper (Bauteil 3) errichtet wird, welcher dem Erddruck standhalten muss“. Diese Aussage war jedoch nicht durch sachverständige Aussagen belegt, weshalb der Sachverhalt in diesem Punkt durch die belangte Behörde nicht ausreichend ermittelt wurde. Die Beschwerde der (nunmehrigen) erstbeschwerdeführenden Partei () wurde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
In der Folge wurde seitens der Bauwerberin ein bodenmechanisches Gutachten der *** vom *** vorgelegt, nach welchem der Untergrund untersucht und im Ergebnis eine gefahrlose Ausführung der bewilligten Bauvorhaben beschrieben wurde. Unter anderem wird dargelegt, dass auf Basis von durchgeführten Baggerschürfgruben die Untergrundverhältnisse beurteilt und Angaben für die weiteren Planungen und Bauarbeiten geliefert würden. Bei Einhaltung der angeführten Maßnahmen sei eine standsichere und dauerhafte Ausführung der geplanten Bauwerke gewährleistet. Auch hinsichtlich der umliegenden Bebauungen auf den Nachbargrundstücken sei bei Einhaltung der Maßnahmen von keiner nachteiligen Beeinflussung auszugehen. Falls im Zuge der Herstellung der Bauwerke von unserer Prognose stark abweichende Untergrundverhältnisse angetroffen werden sollten, wäre zur Abklärung von eventuell erforderlichen Maßnahmen mit unserem Büro Kontakt aufzunehmen.
Mit Schreiben vom *** wurde seitens der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Partei dahingehend Stellung genommen, dass gegen die geplanten Absicherungsmaßnahmen Bedenken bestünden. Weiters wurde ein Gutachten von *** zum Gutachten der *** vom *** vorgelegt, in dem grundsätzlich festgehalten wird, dass dieses Bodenmechanische Gutachten in seinem Aufbau und Aussagen nachvollziehbar ist und auf den Ergebnissen von sechs Probeschächten, die am *** bis in Endtiefen von rund 4,50 m unter die derzeitige Geländeoberfläche abgeteuft worden sind, basiert, wobei die Schächte Nummer 4 und Nummer 5 im Bereich des gegenständlichen Bauteils 3 lägen. Zu den im Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen wird ausgeführt, dass außerdem nachzuweisen wäre, ob, unter 45° geneigte, bis über 5,70 Meter hohe Böschungen mit den, im Bodenmechanischen Gutachten angeführten Bodenkennziffern (Reibungswinkel p = 25,0° und Kohäsion c = 5,0 kN/m²) eine ausreichende rechnerische Sicherheit aufwiesen und vor allem nach intensiven Niederschlägen nicht die Gefahr von Rutschungen oder von - wie im Bodenmechanischen Gutachten sogar angeführt – Nachbrüchen bestehe. Entlang der *** werde eine Verschiebung des Böschungskopfes in Richtung *** oder ebenfalls eine Sicherung mittels Spundwände oder dergleichen erforderlich werden. Bezüglich einer Baugrubensicherung mittels Spundwände sei anzumerken, dass noch zu hinterfragen wäre, ob ihre Abteufung in den dicht gelagerten, steinig, sandigen Kiesen von runder und kantiger Kornformtrotz Zusatzmaßnahmen, wie "Vorbohren" etc. überhaupt möglich sei. Weiters zeige die Erfahrung, dass zufolge der unvermeidbaren Erschütterungen beim Abteufen von Spundwänden Schäden an Nachbarobjekten oder an Einbauten in den öffentlichen Verkehrsflächen, wie im gegenständlichen Fall in der ***, auftreten könnten. Hier sei es notwendig, vorab Schwingungsmessungen durchzuführen, um die Parameter für das Abteufen der Spundwände darauf einzustellen.
Mit Schreiben vom *** replizierte die *** dahingehend, dass dem Vorschlag von Herrn *** zugestimmt und somit empfohlen werde, im Bereich der *** die Baugrubenböschungen flacher auszuführen. Hinter der Außenwand sollte ein 1 m breiter Arbeitsraum berücksichtigt werden und dann der Böschungsfuß der Baugrubenböschung angesetzt werden. Die Baugrubenböschung sollte sodann mit 35 ° ausgeführt werden. Die Herstellung der Bodenauswechslung und die damit verbundene Eintiefung der Baugrubensohle um 1 m könne dabei vernachlässigt werden, wenn die Bodenauswechslung abschnittsweise hergestellt werde. Es dürften Abschnittslängen von 4 m parallel zur Böschung geöffnet werden. Nach dem Herstellen des Aushubs sei die Auswechslung unverzüglich wieder lagenweise verdichtet einzubauen. Über längere Arbeitspausen hinweg (Nacht und Wochenende) dürften keine Abschnitte offen bleiben. So ergebe sich ein sehr kurzer Zeitraum, in dem die Vertiefung offen stehe und unter Berücksichtigung der angeführten flacheren Böschungsneigung sei damit die Standsicherheit der Baugrubenböschung gewährleistet.
Mit Schreiben vom *** ergänzte die *** zum Gutachten von ***, dass, sollte beim Abteufen der Spundwand ein Vorbohren erforderlich werden, verschiedene technische Verfahren zur Verfügung (z. B. Auflockerungsbohrung mittels Hammerschlag, Auflockerungsbohrung mittels Schneckenbohrung) stünden, welche ein Abteufen der Spundwand bis zur erforderlichen Tiefe jedenfalls gewährleisteten.
Mit Schreiben vom *** wurde seitens des geologischen Dienstes der NÖ Landesregierung mitgeteilt, dass in den ergänzenden Ausführungen der *** und den mitgelieferten Plänen die fachlichen Einwendungen von *** weitgehend abgehandelt würden. Daraus folge, dass der bodenmechanische Teil des Projektes im gesamten seriös abgearbeitet worden sei und aus dieser Perspektive einer Bewilligung nichts entgegenstehe. An zusätzlichen Auflagen wird angeregt, dass die mit dem Projekt verbundenen Tiefbau-Arbeiten weiterhin durch eine geotechnische Bauaufsicht, vorzugsweise durch die Ersteller des geotechnischen Gutachtens, begleitet werden.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Berufung der zweit bis viertbeschwerdeführenden Parteien insofern Folge gegeben, als der Bauwerberin nachstehende Auflagen vorgeschrieben wurden:
„1) Die Bodenauswechslungen im Böschungsbereich müssen kleinräumig eingebracht werden. Die Abschnittslängen dürfen 4,0 m nicht überschreiten. Nach dem Herstellen des Aushubs ist die Auswechslung unverzüglich wieder lagenweise verdichtet einzubauen. Über längere Arbeitspausen hinweg (Nacht und Wochenende) dürfen keine Abschnitte offen bleiben.
Im Bereich der *** sind die Baugrubenböschungen mit 35° auszuführen. Hinter der Augenwand soll ein 1 m breiter Arbeitsraum berücksichtigt werden und dann der Böschungsfuß der Baugrubenböschung angesetzt werden.
Die mit dem Projekt verbundenen Tiefbau-Arbeiten sind durch eine geotechnische Bauaufsicht zu begleiten.
Abgesehen von Punkt 1, 2, und 3 sind die im Gutachten der *** vom *** vorgeschlagenen Maßnahmen genauestens einzuhalten.“
Im Übrigen wurde ausgesprochen, dass der angefochtene Bescheid vollinhaltlich aufrecht bleibe. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass aufgrund der erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zwecks Herstellung einer Gewähr, dass die Standsicherheit gegeben ist, die Einholung eines bodenmechanischen Gutachtens erforderlich gewesen sei. Im Übrigen werde der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Das eingeholte Gutachten der *** vom ***, welches in den Stellungnahmen vom *** und vom *** modifiziert worden wäre, biete in Verbindung mit den erteilten Auflagen ausreichende Gewähr, dass aus bodenmechanischer Sicht und aus der Sicht der Standsicherheit weitgehend jede Gefahr für die Anrainer ausgeschlossen werden könne. Die Baubewilligung mit den angeführten Auflagen sei somit zu Recht zu erteilen gewesen.
Mit Schreiben vom *** erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesenen Vertreter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass Im nunmehrigen ergänzenden Beweisverfahren die belangte Behörde die Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes missinterpretiere, sofern sie unter Verweis auf § 19 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 die Bauwerberin auffordere, ihrerseits ein Gutachten beizubringen. Es sei zwar durchaus richtig, dass die Behörde nach dieser Bestimmung die Bauwerberin zur Vorlage eines Gutachtens auffordern könne, allerdings lasse sich aus der Ansicht des Landesverwaltungsgerichts eindeutig ablesen, dass sich die Behörde eben nicht auf die Ausführungen der Bauwerberin - und sohin auch auf die eines von ihr beauftragten Gutachters - verlassen dürfe, sondern selbst ein Gutachten in Auftrag zu geben habe. Auch das Schreiben von ***, aus welchem weder hervorgehe, welche Funktion er beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ausübe, noch ob es sich bei ihm um einen Sachverständigen handle, könne die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht substituieren. Die belangte Behörde begehe den ebengleichen Fehler wie bereits im ersten Rechtsgang, indem sie - ohne über das notwendige Fachwissen zu verfügen - eine Wertung der beiden vorliegenden Privatgutachten (Gutachten der *** und Gutachten von ***) vornehme. Verfügt die Behörde nämlich selbst nicht über das notwendige Fachwissen, so könne sie demzufolge auch nicht beurteilen, welchen fachlichen Ausführungen der beiden Gutachten zu folgen wäre. Daran ändere auch das bereits zitierte Schreiben von *** vom *** nichts, da dieser auch inhaltlich nicht erkennen lasse, ob er eine ausreichende Auseinandersetzung der beiden Gutachten vorgenommen habe ("weitgehend abgehandelt"). Die belangte Behörde habe daher zusammengefasst den bekämpften Bescheid daher auf Grundlage eines mangelhaften Verfahrens erlassen und den Bescheid daher mit einer Rechtswidrigkeit belastet.
Mit Schreiben vom *** legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.
2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2.3. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
§ 6. (1) In Baubewilligungsverfahren […] haben Parteistellung:
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn)
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. […]
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden.
2.4. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:
Übergangsbestimmungen
70. (1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
2.5. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG:
Sachverständige
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.
Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.
Da Gegenstand des von den Baubehörden der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag gemäß § 14 NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (gemäß § 70 NÖ Bauordnung 2014) weiter anzuwenden.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Juni 2014, Zl. LVwG-AV-382/001-2014, wurde bezüglich der erstbeschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass ihr bezüglich ihrer (damaligen) Einwendungen kein subjektiv-öffentliches Recht zugekommen ist und demgemäß ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mangel Bekämpfung dieses Spruchteils (durch Revision an den Verwaltungsgerichtshof) ist dieser in Rechtskraft erwachsen und liegt bezüglich dieser Beschwerdeführerin entschiedene Sache vor.
Lässt eine Partei mit beschränktem Mitspracherecht einen Bescheid, mit dem ihre Berufung abgewiesen wurde und mit dem daher über ihre subjektiv-öffentlichen Rechte abschließend abgesprochen worden ist, unangefochten, so kann sie einen späteren Berufungsbescheid, der als Ersatzbescheid nach Aufhebung des ersten Berufungsbescheides über Beschwerde anderer Parteien in Verfolgung deren Rechte erging, nur mehr bekämpfen, wenn darin eine Änderung zu ihrem Nachteil erfolgte. Ansonsten fehlt ihr die Beschwerdelegitimation (vgl. VwGH vom 27. September 2000, Zl. 2000/04/0107).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Zudem sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).
Die Beschwerden sind nicht begründet.
Eingangs ist festzuhalten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 taxativ ist. Der Nachbar kann keine über die in § 6 Abs. 2 BO festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0025).
Die zweit bis viertbeschwerdeführenden Parteien haben im vorangegangenen Verfahren eingewendet, dass weder die erste Instanz noch die belangte Behörde ein Gutachten zur Frage eingeholt habe, ob die Standsicherheit ihres Gebäudes durch das gegenständliche Vorhaben beeinträchtigt werde. Die belangte Behörde habe sich nur auf Vermutungen zurückgezogen, wobei zwar ausgeführt worden sei, dass der Baukörper dem Erddruck standhalten müsse, die belangte Behörde aber mit keinem Wort dargestellt habe, worauf sie diese Ansicht stütze. Die Einholung eines Gutachtens sei hingegen zur Herstellung einer Gewähr, dass die Standsicherheit gegeben sei, erforderlich. Im Ergebnis ergab sich aus der eingangs zitierten Verhandlungsschrift, dass zum Vorbringen betreffend die Standsicherheit lediglich der Bauwerber Stellung bezogen hat. Eine Äußerung der bei der Bauverhandlung ebenfalls anwesenden Amtssachverständigen für Bautechnik zu dieser Frage ist der Niederschrift hingegen nicht zu entnehmen. In weiterer Folge wird im Bescheid erster Instanz sowie im angefochtenen Bescheid nur ausgeführt, dass von einer Gefährdung der Standsicherheit nicht auszugehen sei, weil aufgrund „der Böschungsneigung (ca. 30°) und der Tatsache, dass die Böschung ja nicht bloß (wenn auch geringfügig) angeschnitten, sondern ein Baukörper (Bauteil 3) errichtet wird, welcher dem Erddruck standhalten muss“. Diese Aussage ist jedoch nicht durch sachverständige Aussagen belegt, weshalb der Sachverhalt in diesem Punkt durch die belangte Behörde nicht ausreichend ermittelt wurde (vgl. LVwG-AV-382/001-2014).
Im fortgesetzten Verfahren wurde seitens der belangten Behörde die Bauwerberin aufgefordert, ein entsprechendes Gutachten nachzureichen. Ein Gutachten hat zuerst einen Befund zu enthalten, in dem die örtlichen Gegebenheiten dargestellt werden. Erst auf Grund dieses Befundes hat der Gutachter auf Grund seines Fachwissens ein Urteil abzugeben, inwieweit das beantragte Vorhaben eine Wirkung auf die Standsicherheit entfaltet (vgl. VwGH vom 1. September 1998, Zl. 98/05/0066, vom 23. Februar 2010, Zl. 2009/05/0169, und vom 27. August 2014, Zl. 2012/05/0078). Werden nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG notwendig ist (vgl. VwGH vom 28. Februar 2006, Zl. 2005/06/0147, mwN, oder auch die weiteren Erkenntnisse vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0237 und vom 1. April 2008, Zl. 2007/06/0337).
Die Beschwerdeführer haben nun zum Gutachten der Bauwerberin, dessen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dem Grunde nach nicht bestritten wird, eine gutachterliche Stellungnahme von *** vorgelegt, in dem von diesem weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit vorgeschlagen werden. Dazu hat die *** (Gutachterin der Bauwerberin) in zwei Stellungnahmen repliziert und die im Gutachten der Beschwerdeführer vorgeschlagenen Maßnahmen für gut befunden und diese auch der belangten Behörde als Auflagen empfohlen.
Schließlich hat der geologische Dienst der NÖ Landesregierung – als Sachverständiger iSd § 52 AVG - in seiner Stellungnahme festgehalten, dass in den ergänzenden Ausführungen der *** und den mitgelieferten Plänen die fachlichen Einwendungen von *** weitgehend abgehandelt würden. Daraus folge, dass der bodenmechanische Teil des Projektes im gesamten seriös abgearbeitet worden sei und aus dieser Perspektive einer Bewilligung nichts entgegenstehe. An zusätzlichen Auflagen wurde angeregt, dass die mit dem Projekt verbundenen Tiefbau-Arbeiten weiterhin durch eine geotechnische Bauaufsicht, vorzugsweise durch die Ersteller des geotechnischen Gutachtens, begleitet werden. Dies sei auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, als diese zusätzliche Beurteilung nicht notwendig gewesen wäre, da die vermeintlichen Differenzen in den Gutachten bereits beseitigt worden wären. Letztlich haben alle diese Anregungen des geologischen Dienstes der NÖ Landesregierung Eingang in den nunmehr bekämpften Bescheid gefunden, als diesbezügliche Auflagen formuliert worden sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Infolge der getroffenen Sachentscheidung erübrigt sich auch ein Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Zudem sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).
3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird..
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