LVwG N LVwG-S-2622/001-2015

LVwG-S-2622/001-2015Tribunal Administrativo Regional1 de out. de 2015

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Beitragstäterschaft; Anstiftung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2622/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2622.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Zakovsek als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und der Beschluss gefasst, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

2. Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft X bestrafte *** mit Straferkenntnis vom ***, ***, wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 2b iVm § 42 Abs. 2 StVO und § 7 VStG mit einer Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) zuzüglich 20 Euro als Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren.

Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, am *** um 15.10 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** nächst Strkm *** in Richtung *** es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma *** mit Sitz in *** in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten zu haben, dass diese

Gesellschaft als Zulassungsbesitzer des LKW und Sattelanhängers ***, ***, folgende Übertretung begangen habe:

Er habe als Verantwortlicher der Firma *** vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, da dieser das KFZ mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t gelenkt habe, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten sei und dass verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen sei.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob *** fristgerecht Beschwerde mit der Begründung, der kontrollierte LKW *** habe Fleischprodukte geladen gehabt.

Beigelegt waren Lieferscheine der *** betreffend Lieferdatum *** hinsichtlich der Lieferung von Fleisch und verschiedenen Wurstprodukten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, als Beitragstäter Herrn *** die Begehung einer Übertretung des § 42 Abs. 2 StVO erleichtert zu haben.

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Dieses vorsätzliche Verhalten muss die Verwaltungsstrafbehörde dem Beschuldigten nachweisen. Dafür trifft sie die Beweispflicht. Zudem ist es erforderlich im Sinne des § 44a VStG in der Tatanlastung konkret unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Anstiftung das als Anstiftung gewertete Verhalten zu umschreiben.

Im Spruch des Straferkenntnisses bzw. in den Verfolgungshandlungen ist mit keinem Wort zu entnehmen, durch welches Verhalten der Beschwerdeführer Beihilfe für den unmittelbaren Täter geleistet haben soll. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Begehung der näher umschriebenen Verwaltungsübertretung vorsätzlich erleichtert, reicht für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG nicht aus (VwGH vom 05.11.1997, 96/21/0752).

Als Tatzeitpunkt ist zudem nach der ständigen Judikatur des VwGH der Zeitpunkt der Anstiftung bzw. Beihilfe und nicht jener der Tatbegehung durch den unmittelbaren Täter anzuführen (VwGH vom 20.12.1995, 93/03/0166). Strafbare Anstiftung (§ 7 VStG) erfordert eine bewusste Einwirkung auf den Täter, die ihn zu seinem Verhalten veranlasst oder in seinem Verhalten bestärkt hat (VwGH vom 27.01.2012, 2010/02/0185). Eine Anstiftung iSd § 7 VStG kann insbesondere durch Bitten, Befehlen, Anheimstellen, Überreden, Auffordern, Bedrängen, Beschenken, Bestechen, Loben, Versprechen, Drohung oder Ausübung sonstigen Druckes, Täuschung uä erfolgen. Eine "unschuldige" Frage, scheinbares Abraten, ein "Wetten, dass" uä kann genügen. Unter Umständen können auch andere zum Teil sehr subtile Formen der Einflussnahme auf einen anderen die Annahme von Bestimmungstäterschaft nahelegen, etwa der Appell an die "Loyalität" oder die bewusste Aktivierung des Vorausgehorsams, des weiteren gezieltes Sticheln, Liebesentzug und andere "Strategien", um einen anderen, unter Umständen erst nach längerer Beeinflussung, allmählich "herumzukriegen"; dabei kommt es entscheidend auf die psychologische Gesamtsituation an. Auch eine verschlüsselte Aufforderung genügt (vgl. VwGH vom 19. Februar 1987, 85/16/0083).

Es geht aus dem Straferkenntnis nicht hervor, durch welche Art der Einflußnahme der Beschwerdeführer dem unmittelbaren Täter die Begehung der Verwaltungsübertretung erleichterte. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer der handelsrechtliche Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers des vom unmittelbaren Täter gelenkten LKW ist, ist hinsichtlich der Beitragstäterschaft nichts zu gewinnen.

Der Beschwerdeführer brachte bereits im Verwaltungsstrafverfahren vor, dass Frischfleich und Wurstwaren von der Firma *** transportiert wurden und diese Ladung verderblich sei. Mit dieser Rechtfertigung hat sich die Bezirkshauptmannschaft nicht auseinandergesetzt, inwieweit dadurch die Bestimmung des § 42 Abs. 2 StVO überhaupt anwendbar ist. Dieses Vorbringen machte er in der Beschwerde durch die Vorlage der Lieferscheine glaubhaft.

Gemäß § 42 Abs. 3 StVO sind von den in Absatz 1 und 2 angeführten Verboten Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, Milch oder anderen leicht verderblichen Lebensmitteln dienen, ausgenommen. Leicht verderblich sind solche Lebensmittel, deren Genießbarkeit durch Verfaulen, Frieren, Austrocknen und dergleichen leicht beeinträchtigt werden kann. Dazu zählt jedenfalls Fleisch.

Der Spruch entspricht somit insgesamt nicht den Anforderungen des § 44a VStG, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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