LVwG N LVwG-AV-360/001-2015

LVwG-AV-360/001-2015Tribunal Administrativo Regional1 de out. de 2015

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Bedarfsorientierte Mindestsicherung; Subsidiarität; Selbsterhaltungsfähigkeit; Unterhaltsansprüche; Anspruchsverfolgung gegen Dritte;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-360/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.360.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung - Geldleistung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom *** auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes sowie auf Leistungen bei Krankheit auf Rechtsgrundlage des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in Verbindung mit der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2, abgewiesen.

Begründend wurde unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 NÖ MSG sowie auf § 8 Abs. 5 NÖ MSG im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei als Kind gegenüber den Eltern grundsätzlich unterhaltsberechtigt. Die Unterhaltspflicht der

Eltern ende mit Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, wobei diese auch wieder wegfallen könne. Selbsterhaltungsfähigkeit sei gegeben, wenn das Kind die zur Bestreitung seiner Bedürfnisse nötigen Mittel selbst erwerbe oder bei zumutbarer Beschäftigung selbst erwerben könnte. In Geld bemessen biete, bei einfachen und durchschnittlichen Lebensverhältnissen der Kinder, die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach dem ASVG einen Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage, ob ein Kind selbsterhaltungsfähig sei.

Der Antragsteller verfüge über kein Einkommen und sei daher nicht selbsterhaltungsfähig. Es lägen auch keine Umstände vor, die die Verfolgung der Unterhaltspflicht als unzumutbar erscheinen lassen oder die für die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung sprechen würden, ergebe sich doch aus dem Sachverhalt, dass die Eltern über ein Einkommen verfügen würden.

Mangels einer ausreichenden Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen die unterhaltsverpflichteten Eltern erfülle der Antragsteller ein wichtiges Kriterium für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht und sei daher der Antrag abzuweisen gewesen.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen eingewendet, die Mutter des Beschwerdeführers komme seit der Wegweisung des Vaters und der Scheidung im Jahr *** ihren Unterhaltspflichten für den Bruder und den Beschwerdeführer pflichtgemäß nach. Sie habe die Entwicklung und Bildung gefördert, habe den Beschwerdeführer unterstützt und ihn stets in seinen Krisen begleitet. Sie trage die Kosten für die Kleidung, den persönlichen und medizinischen Bedarf sowie an den Wochenenden/Urlaubstagen – seit der Aufnahme im Projekt Aufwind – die Nahrung und die Unterkunft.

Das Jugendamt *** habe bereits mehrfach versucht, den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater zu exekutieren – leider ohne Erfolg. Außerdem hätten der Bruder des Beschwerdeführers und er selbst einen Beschluss wegen Unterhalt Volljähriger beim Bezirksgericht *** erwirkt.

Daher ersuche der Beschwerdeführer, seinen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung nochmals zu prüfen und den Beschluss entsprechend abzuändern.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Einbeziehung des gesamten Akteninhaltes, insbesondere der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden folgenden entscheidungsrelevanten, unbestrittenen Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Aus dem am *** vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in ***, ***, hat, dass der Antragsteller volljährig ist, dass er Bezieher von Familienbeihilfe inklusive eines Erhöhungsbetrages ist, weiters dass er mit seiner Mutter *** sowie seinem Bruder *** im gemeinsamen Haushalt wohnt, dass er bei der BVA mit seiner Mutter krankenversichert ist, dass er ein Mietobjekt bewohnt und die Höhe der monatlichen Miete € 217,-- , die Höhe der Betriebskosten monatlich € 130,-- und die Ausgaben für EVN monatlich € 123,-- betragen. Er erhält keinen Wohnzuschuss.

Der nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Vater des Antragstellers, ***, ist Bezieher einer Leistung nach dem NÖ MSG i.H.v € 620,-- und bezieht ein weiteres Einkommen i.H.v € 150,--. Der Antragsteller verfügt nicht über Vermögen.

Die Mutter des Beschwerdeführers verfügt über ein monatliches Einkommen von € 2.160,--.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom ***, , über seinen Antrag der Aufenthalt in der Wohngruppe und in der Tagesstätte „“ der *** in *** bewilligt wurde. In diesem Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Kosten in der Höhe von derzeit € 2.811,30 monatlich als Wohnpauschale und € 1.359,20 monatlich für die Tagesbetreuung (inklusive Anerkennungsbeitrag) vorerst das Land Niederösterreich trage. Der Beschwerdeführer selbst und die gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen hätten dem Land zu den Kosten dieser Hilfe einen Beitrag zu leisten. Dieser werde von der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben.

Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass der Vater des Beschwerdeführers mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, GZ. ***, schuldig erkannt wurde, unter anderem dem Beschwerdeführer zu dessen Unterhalt in Änderung der bisherigen Unterhaltsbemessung ab *** bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von € 320,-- bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Anfragen des Verwaltungsgerichtes beim Exekutionsgericht haben ergeben, dass gegen den Vater des Beschwerdeführers viermal Exekution geführt wurde, zuletzt ***. Weiters haben die Ermittlungen ergeben, dass der Vater des Beschwerdeführers bis Ende Mai *** Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe von € 620,49 bezogen hat sowie ein Einkommen als geringfügig Beschäftigter im Ausmaß von monatlich € 150,-- bezieht. Aus den weiteren Urkunden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger mit seiner Mutter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter krankenversichert ist.

Der Antragsteller wird nach Auskunft der belangten Behörde in der Wohngruppe „***“ seit *** vollversorgt.

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Ziffer 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten (auszugsweise):

„§ 5 Anspruchsberechtigte Personen(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1. hilfsbedürftig sind,

2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

§ 6

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.“

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG ist das Einkommen einer mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Person bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.

§ 8 Abs. 5 NÖ MSG sieht vor, dass eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen hat, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht.

Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ MSG hat die Landesregierung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes zu regeln.

Die Niederösterreichische Landesregierung hat aufgrund des § 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes verordnet, dass der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person € 457,87 () bzw. € 465,65 () beträgt (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ MSV).

Gemäß § 22 Abs. 1 NÖ MSG ruht der Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 10 u.a. während eines stationären Aufenthaltes in einer Sozialhilfeeinrichtung, für dessen Kosten ein Sozialhilfeträger aufkommt.

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung basiert auf dem Prinzip der Subsidiarität. Das bedeutet, dass sie erst dann zu tragen kommt, wenn der eigene Bedarf durch andere vorrangige Leistungen nicht gedeckt werden kann.

Im Einzelnen bedeutet der Grundsatz der Subsidiarität zunächst, dass Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit geleistet wird, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht.

Weiters wird sie nur soweit geleistet, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter (aufgrund rechtlicher, vertraglicher oder freiwilliger Verpflichtungen) tatsächlich gedeckt wird.

Es besteht daher auch eine Subsidiarität von Leistungen nach diesem Gesetz gegenüber solchen, die auf Bundesrecht beruhen.

Ferner besteht eine Subsidiarität von Mindestsicherungsleistungen gegenüber Leistungen, die bereits aus dem NÖ Grundversorgungsgesetz resultieren.

Weiters besteht eine Subsidiarität von Mindestsicherungsleistungen gegenüber Förderungen für die Schaffung von Wohnraum.

Bei den gesetzlichen Leistungen privatrechtlicher Natur ist vor allem auf die Unterhaltsleistungen zu verweisen. Außerdem sind alle faktischen Leistungen von anderen Personen zu berücksichtigen, jedoch grundsätzlich nicht die Leistungen der freien Wohlfahrtspflege.

Das Subsidiaritätsprinzip kommt in verschiedenen Regelungen des NÖ MSG zum Ausdruck, insbesondere in den §§ 6 bis 8 des 2. Abschnittes (vgl. Motivenbericht zum NÖ MSG, Ltg.-515-1/A-1/32-2010).

Verfahrensrelevant ist daher auszuführen, dass Bedarfsorientierte Mindestsicherung somit ausschließlich Personen zu Gute kommt, die über keine angemessenen eigenen Mittel verfügen und auch durch Leistungsansprüche gegenüber Dritten den eigenen Bedarf bzw. den ihrer Angehörigen nicht ausreichend decken können.

Der Erhalt einer Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung setzt somit den Einsatz der eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) voraus. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung geht von einem umfassenden Einkommensbegriff aus. Aus dem Motivenbericht zum NÖ MSG ergibt sich diesbezüglich, dass grundsätzlich alle Einkünfte bei der Bemessung von Leistungen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen sind. Dabei sind sämtliche Einkünfte heranzuziehen, die der Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend macht, aus welchem Rechtstitel auch immer zur Verfügung stehen.

Bezogen auf die bisherigen Ausführungen ist im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde daher zu prüfen, ob Bedarfsdeckung durch eigene Mittel gegeben ist. Dazu ist zunächst auf die Unterhaltssituation des Beschwerdeführers einzugehen. Die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers steht gegenständlich nicht in Frage, ist nämlich Selbsterhaltungsfähigkeit erst gegeben, wenn ein Kind die zur Bestreitung seiner Bedürfnisse nötigen Mittel selbst erwirbt oder bei zumutbarer Beschäftigung selbst erwerben könnte. Die Selbsterhaltungsfähigkeit kann vor oder nach der Volljährigkeit eintreten, was bedeutet, dass auch nach Einsetzen der Volljährigkeit eine Unterhaltspflicht weiterbestehen kann. Eine gesetzliche Altersgrenze ist dafür nicht vorgesehen. Wird eine bereits erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit wieder verloren, so kann dies auch zum Wiederaufleben eines Unterhaltsanspruches führen. Benötigt ein Kind noch die elterliche Wohnung oder Betreuung, so liegt Selbsterhaltungsfähigkeit nicht vor.

Im Fall des Beschwerdeführers steht somit fest, dass dieser aufgrund der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit Unterhaltsansprüche beiden Elternteilen gegenüber hat.

Dabei erbringt der Elternteil, in dessen Haushalt der Unterhaltsberechtigte lebt, gemäß § 140 Abs. 2 ABGB seinen Beitrag zum Unterhalt durch die Betreuungsleistung (vgl. OGH 4Ob 532/90; 1Ob 566/92). Ausgehend davon, dass dabei der betreuungspflichtige Elternteil eine Unterhaltspflicht im Regelfall zur Gänze durch die Betreuungsleistung abdeckt, hat der geldunterhaltspflichtige Elternteil lediglich einen finanziellen Beitrag in Form des Geldunterhaltes zu leisten, der gemeinsam mit der Betreuungsleistung des anderen Elternteils den gesamten Unterhaltsanspruch des Kindes abdeckt (vgl. z.B.OGH 1Ob 305/01m, u.a.). Nach der Absicht des Gesetzgebers leistet (nur) der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes als Teil der Elternrechte zusteht, seinen Beitrag im Sinne des § 140 Abs. 2 erster Satz ABGB dann, wenn er zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt (vgl. OGH 1Ob 171/00d). Im gegenständlichen Fall ist auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer die Vollzeitbetreuung in einer Sozialhilfeeinrichtung zukommt, aufgrund des zumindest fallweisen Wohnens und der Betreuung im Haushalt der Mutter, des Bestehens des Hauptwohnsitzes am Wohnort der Mutter sowie aufgrund deren Betreuung bei Besuchen an den Wochenenden und Urlaubstagen, weiters auf Grund des Umstandes, dass sie die Kosten für Kleidung, sowie persönlichen und medizinischen Bedarf trägt vom Bestehen der Naturalunterhaltspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer und nicht von einem Anspruch auf Geldunterhalt gegenüber der Mutter auszugehen. Ein derartiger Anspruch ist daher auch vom Beschwerdeführer nicht zu verfolgen.

Was den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater betrifft, ist auszuführen:

Diesbezüglich besteht grundsätzlich eine Anspruchsverfolgungspflicht. Die Anspruchsverfolgung gegen Dritte wird als zumutbarer Beitrag des Hilfe suchenden zur Beseitigung bzw. Linderung der eigenen Notlage gesehen, sofern sie möglich und zumutbar ist. Voraussetzung ist, dass bei deren Erfüllung die Leistung (hier: der Bedarfsorientierten Mindestsicherung) nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre (vgl. iFamZ 2010, 31). Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Durchsetzung von Ansprüchen gerade für Sozialhilfeempfänger mit vielfältigen Schwierigkeiten verbunden ist und daher die Grenze der Zumutbarkeit im Vergleich zum „Durchschnittsbürger“ niedriger anzusetzen ist. Wo die Grenzen zur zumutbaren Rechtsverfolgungspflicht liegen, bleibt im Gesetz offen. Jedenfalls ist es aber dem Hilfesuchenden zumutbar, den Unterhaltsverpflichteten zur Leistung aufzufordern. Von gegebenenfalls bereits vorhandenen und realisierbaren Exekutionstiteln ist Gebrauch zu machen. Die Rechtsprechung spricht in diesem Zusammenhang von leicht liquidierbaren Leistungen (iFamZ 2010, 31). Davon ausgehend ist die Rechtsverfolgung im gegenständlichen Fall bezogen auf die Geldunterhaltsleistung des Vaters nach erfolglosen Exekutionsversuchen als offenbar aussichtslos im Sinne des § 8 Abs. 5 NÖ MSG anzusehen.

Somit ist im Hinblick auf das Vorliegen von Hilfsbedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Ansehung des § 8 Abs. 2 NÖ MSG in Berücksichtigung des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden, unterhaltspflichtigen Elternteils durch den Einsatz eigener Mittel seinen Bedarf decken kann. Die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 NÖ MSG, somit die Anrechnung des Einkommens der unterhaltsverpflichteten Mutter, ist aus folgenden Gründen zu bejahen:

Zum einen ist in rechtlicher Hinsicht von einem gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Mutter auszugehen, dies ungeachtet der Aufnahme des Beschwerdeführers in die Betreuungseinrichtung. Der Beschwerdeführer hat weiterhin seinen Hauptwohnsitz am Wohnort der Mutter und führt selbst aus, von ihr bei seinen Besuchen an den Wochenenden/Urlaubstagen betreut zu werden. Ausgehend von seinen weiteren Angaben, dass sie die Kosten für Kleidung, persönlichen und medizinischen Bedarf, Nahrung und Unterkunft trägt, ist damit davon auszugehen, dass die Haushaltsgemeinschaft nicht aufgegeben wurde. Wenn auch diese Betreuungsleistung am Hauptwohnsitz nicht überwiegend erfolgt, sondern nur fallweise, so ist dennoch dadurch die Betreuung und die gemeinsame Haushaltsführung nicht beendet worden. Dies hat der Antragsteller auch durch seine Angaben im Antrag vom *** zum Ausdruck gebracht.

Zum anderen ist die Mutter des Beschwerdeführers – wie bereits dargestellt wurde – dem Antragsteller gegenüber unterhaltspflichtig, was im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Haushalt zur Folge hat, dass ihr Einkommen gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG zu berücksichtigen ist.

Inwieweit dieses Einkommen konkret zu berücksichtigen ist, richtet sich nach § 1 Abs. 1 Z 2 NÖ MSV. Demnach beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person € 457,87 () bzw. € 465,65 (). Auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogen ergibt sich, dass das Einkommen der Mutter in der bekannt gegebenen Höhe von € 2.160,-- den für diese maßgebenden Mindeststandard für volljährige Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft (§ 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG) um € 1.702,13 übersteigt, somit im Hinblick auf den Mindeststandard des Antragstellers ein Überschuss in dieser Höhe besteht. Es besteht somit für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.

Zurückkommend auf das Beschwerdevorbringen ist diesem daher insofern nicht entgegenzutreten, als die unterhaltsverpflichtete Mutter tatsächlich ihre Natural-Unterhaltspflicht erfüllt. Allerdings kommt es mit Blickwinkel auf § 8 Abs. 2 NÖ MSG darauf nicht ausschließlich an, da, wie bereits dargestellt wurde, durch die gesetzlich vorgesehene, von der tatsächlichen Unterhaltsleistung unabhängige Einbeziehung des Einkommens der unterhaltspflichtigen, im gleichen Haushalt lebenden Person, die Bedarfsdeckung aus eigenen Mitteln festzustellen war und daher die Voraussetzungen für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (somit auch für Leistungen bei Krankheit) nicht gegeben sind.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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