LVwG-AB-14-4045•LVwG N LVwG-AB-14-4045
LVwG-AB-14-4045Tribunal Administrativo Regional30 de set. de 2015
„Rot-Weiß-Rot-Karte plus“; Richtsätze; Erforderliches Einkommen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau ***, vertreten durch den Ehemann Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und der Beschwerdeführerin wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit.a iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.
Weitere Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau ***, eine Staatsangehörige von Mazedonien, beantragte mit *** die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
1.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom ***, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gesetzlich feste und regelmäßige Einkünfte in Höhe von monatlich mindestens 1.286,03 Euro gefordert seien. Das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit jedoch unter diesem Mindestbetrag gelegen, weshalb die Zukunftsprognose negativ ausfalle. Ebenso gehe die in diesem Fall durchzuführende Abwägung der Interessenslagen im Sinne des Art. 8 EMRK zu Lasten der Beschwerdeführerin.
1.3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird – unter Vorlage einer Bestätigung der Arbeitgeberin des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom *** – ausgeführt, dass sich die Einkommenssituation durch einen höheren monatlichen Nettolohn verändert habe.
2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
2.1. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
2.2. Zur Vorbereitung der für den *** am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausgeschriebenen mündlichen Verhandlung wurden seitens der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vorgelegt:
Ein mazedonischer Strafregisterauszug samt Übersetzung betreffend die Beschwerdeführerin, KSV1870-Auszüge betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann, eine Kontoübersicht, ein Versicherungsdatenauszug sowie der Dienstvertrag des Ehemannes, Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen betreffend den Ehemann samt Auftragsbestätigungen, eine Wohnbestätigung der Vermieterin sowie eine Wohnbestätigung des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin.
2.3. Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teil und es war die gemeinsame mj. Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes anwesend. Seitens des Verhandlungsleiters wurden Abfragen des Zentralen Melderegisters, des Zentralen Fremdenregisters und des Strafregisters sowie ein Versicherungsdatenauszug betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin zum Akt genommen.
a) Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung – auf das Wesentliche zusammengefasst – an:
Änderungen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides gebe es nicht. Sie hätten eine gemeinsame Tochter. Schulden oder Unterhaltszahlungen gebe es nicht. Sie würden schon sehr lange auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels warten. Sie hätten Probleme mit der Geburt der Tochter, weil diese die Impfungen gemischt bekomme, in Österreich und in Mazedonien. In Mazedonien sei alles privat zu zahlen. In Österreich sei sie mitversichert, dürfe aber nicht länger als drei Monate bleiben. Für das Kind hätten sie noch keinen Aufenthaltstitel beantragt, sie würden aber einen gemeinsamen Familiennachzug wollen. Die Beschwerdeführerin halte sich in Mazedonien bei ihrer Mutter auf.
b) Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung – auf das Wesentliche zusammengefasst – an:
Er und seine Frau hätten eine Tochter, sonstige Kinder hätten sie nicht. Er habe auch keine Unterhaltszahlungen zu leisten. Schulden oder Kreditrückzahlungen habe er keine. Er habe nur das eine Konto, der aktuelle Kontostand sei weniger als auf der Kontoübersicht, weil er auf Urlaub gewesen sei, aktuell ca. 5.500,-- Euro. Er werde diesbezüglich eine Bestätigung vorlegen. Das Geld würde er auch zur Abdeckung der Lebenskosten verwenden, wenn dies notwendig sein sollte. Er arbeite schon lange, daher habe er das Geld angespart.
Es sei richtig, dass der im Akt befindliche Mietvertrag abgelaufen sei, der Mietvertrag sei aber für drei Jahre verlängert worden. Er könne die Verlängerung nachreichen sowie eine Bestätigung des Vaters, dass er sowie seine Frau und das Kind dort wohnen dürften und dass der Vater sie nicht aus dem Haus weisen werde. Sie hätten genug Platz im Haus, es verfüge über drei Zimmer, inklusive Wohnzimmer. Er und seine Frau hätten ein eigenes Schlafzimmer, die Eltern würden im Wohnzimmer schlafen. Der Bruder habe einen Schlafplatz in der Küche und es gebe auch den bewohnbaren Keller. Auf Vorhalt der im Akt befindlichen Hausskizze gab der Zeuge an, dass er mit dem Wohnzimmer die Küche meine, die sie auch als Wohnzimmer verwenden würden. Der Bruder schlafe manchmal auch im Keller. Er könne gerne Fotos vorlegen. Der Vater trage die Kosten für das Haus, er arbeite und werde auch in Zukunft die Kosten tragen können, er gehe frühestens in zehn Jahren in Pension.
Zum Dienstvertrag gab der Zeuge an, dass er jedes Jahr dort arbeite, die Saison gehe bis Ende November bzw. Anfang Dezember, ab dann erhalte er Arbeitslosengeld. Im Frühling erhalte er dann einen neuen Dienstvertrag, er sei schon zehn Jahre dort und könne eine Bestätigung vorlegen, dass er im nächsten Jahr wieder angestellt werde. Die Sonderzahlung erhalte er im Dezember, das Urlaubsgeld habe er schon erhalten und er könne auch diesbezüglich eine Bestätigung vorlegen.
Er und seine Frau hätten sich in Mazedonien kennengelernt. Sie seien seit ca. vier Jahren verheiratet und seit acht Jahren zusammen. Zuletzt sei er vor zwei Wochen in Mazedonien auf Urlaub gewesen. Sein Vater habe ein Haus dort und sie hätten Verwandte dort. Ein gemeinsames Familienleben in Mazedonien komme nicht in Betracht, weil es sehr schwer sei dort zu leben. Es gebe keine Arbeit und keine Sicherheit, d.h. keine Versicherung. Seine Frau verfüge an Verwandten in Österreich nur über einen Onkel in ***, zu dem es sporadischen Kontakt gebe. Die restlichen Verwandten seien in Mazedonien.
Auf Vorhalt durch die Behördenvertreter, dass der Kontostand des Zeugen im Jahr *** noch 1.022,07 Euro gewesen sei, gab der Zeuge an, dass er das Geld am Konto angespart habe. Er habe sich im Jahr *** ein Auto gekauft und er habe Geld vom Vater bekommen. Er könne sich auch ohne Unterstützung des Vaters selbst erhalten. Er verdiene jetzt auch mehr. Die 5.000,-- Euro habe er nicht vom Vater überwiesen bekommen. Ohne Unterstützungsleistungen durch den Vater hätte er auch sparen können, aber nicht so viel. Sein Vater gebe ihm Geld zum Einkaufen oder zum Tanken, selbst habe er keinen Führerschein. Die Babyausstattung habe auch die Familie bezahlt, er selbst habe ganz wenig bezahlt.
Auf Vorhalt durch die Behördenvertreter, dass bislang das Urlaubsgeld nicht im Sommer ausbezahlt worden sei, gab der Zeuge an, dass er es im Dezember erhalte, das habe er vorher falsch angegeben. Er erhalte sowohl das Urlaubs- als auch das Weihnachtsgeld im Dezember.
Auf Vorhalt durch die Behördenvertreter, dass der Zeuge im November abgemeldet worden sei und erst im Jänner Arbeitslosengeld bezogen habe, gab der Zeuge an, dass er in dieser Zeit in Mazedonien gewesen sei, danach habe er sich arbeitslos gemeldet. Wenn seine Frau den Aufenthaltstitel erhalte, würde er das nicht mehr so handhaben, sondern in Österreich bleiben.
c) Seitens der Behördenvertreter wurde in der Verhandlung – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt:
Wenn es sich bei dem Keller um einen Wohnkeller handle, würden sie von der Ortsüblichkeit der Unterkunft ausgehen, sonst eher nicht. Die Situation habe sich durch das Kind geändert, weil ein Kind die Wohnsituation ändere. Durch die Geburt des Kindes in Österreich habe der Staat bereits finanzielle Lasten getragen, ohne dass der Beschwerdeführerin oder dem Kind ein Niederlassungsrecht zukomme. Die Behörde würde an dieser Stelle keine Beweiswürdigung durchführen wollen, aber aus ihrer Sicht könne der Lebensunterhalt gesichert sein, falls das Sparguthaben anerkannt werde. Der Krankenversicherungsschutz würde sich nach den Ausführungen des Zeugen erübrigen, wenn der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel gewährt werde.
2.4. Seitens der Beschwerdeführerin wurden in Folge folgende Unterlagen vorgelegt:
Eine eidesstattliche Erklärung des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung der Arbeitgeberin des Ehemannes, Kontoauszüge, Fotos vom Keller, ein unbefristeter Mietvertrag vom ***.
2.5. Der belangten Behörde wurden diese Unterlagen in Kopie zur Kenntnis gebracht. Die Behörde teilte dazu mit Schreiben vom *** mit, dass keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben werde. Auf die Fortsetzung der Verhandlung werde verzichtet.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus:
Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien. Mit *** beantragte sie die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann, Herrn ***, geboren am *** (§ 46 Abs. 1 Z 2 lit.a iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes).
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben am *** in Mazedonien geheiratet. Die gemeinsame Tochter ist am *** in Österreich (***) zur Welt gekommen und es ist eine Familienzusammenführung in Österreich gemeinsam mit der Tochter angestrebt. Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ist nicht erkennbar.
Der Ehemann verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.
Ein Quotenplatz für die Beschwerdeführerin liegt vor.
Der Reisepass der Beschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis *** auf.
Die Beschwerdeführerin hat eine Prüfung über das Deutschniveau A1 absolviert und dazu sowohl eine Bestätigung des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch vom *** als auch ein Diplom des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch vom *** vorgelegt.
Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung auf. Ebenso sind die vorliegenden Bestätigungen hinsichtlich des mazedonischen Strafregisters negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf.
Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar.
Der Schwiegervater der Beschwerdeführerin verfügt über einen unbefristeten Mietvertrag über ein Haus in *** an der Nordbahn mit der Wohnfläche laut Mietvertrag von ca. 75,8 m2. Das Haus besteht aus zwei Zimmern (mit 23,5 m2 und 16,6 m2), einer Küche, einem Bad mit Toilette, einer Diele, sowie einer Terrasse. Zusätzlich verfügt das Haus über einen Garten und einen bewohnbaren Keller. Im Haus wohnen die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sowie teilweise der Bruder des Ehemannes. Der Schwiegervater der Beschwerdeführerin hat im Verfahren mehrfach bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in seinem Haus wohnen dürfe und es liegen solche Bestätigungen auch seitens der Vermieterin vor. Mit eidesstattlicher Erklärung vom *** hat der Schwiegervater (u.a.) erklärt, dass er für drei Jahre auf das Recht verzichte, den mit seinem Sohn, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, abgeschlossenen Mietvertrag aufzukündigen und dass es somit der Beschwerdeführerin, dem Ehemann und der Tochter möglich sei ihm Haus zu wohnen; das Haus biete auch genügend Platz für alle Familienangehörigen. Die Mietkosten und alle dazugehörigen Kosten werden vom Schwiegervater getragen, wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schwiegervater dazu zukünftig nicht mehr in der Lage sein wird.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist in *** an der Nordbahn als Gartenarbeiter saisonweise beschäftigt. Sein Bruttolohn laut Dienstvertrag vom *** beträgt 1.770,-- Euro monatlich, die monatliche Nettoauszahlung beträgt 1.297,47 Euro. Zusätzlich erhält der Ehemann Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der Ehemann ist seit zehn Jahren bei derselben Arbeitgeberin saisonweise beschäftigt und er hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Bestätigung vorgelegt, wonach er ab *** wieder Vollzeit beschäftigt werde. Die Beschäftigungssaison als Gartenarbeiter geht von Anfang März bis Ende November. Für die Zeit, in welcher der Ehemann nicht als Gartenarbeiter tätig ist, besteht ein Anspruch auf Erhalt von Arbeitslosengeld. Zu Beginn des Jahres *** erhielt der Ehemann dabei 23,38 Euro pro Tag.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über ein Bankkonto, das zum *** ein Guthaben von 5.611,80 Euro aufwies. Dieses Guthaben stammt nicht aus illegalen Quellen, sondern es wurde vom Ehemann angespart.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben keine Schulden und sie haben jeweils auch weder Kredit- noch Unterhaltszahlungen zu leisten.
Der Anspruch auf eine alle Risiken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für die Beschwerdeführerin gegeben.
3.2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes, auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, auf die hg. getätigten Abfragen, sowie auf die Ergebnisse der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der durchgeführten Verhandlung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen hat. Ebenso hat der – nach Wahrheitserinnerung, Zeugenbelehrung, Belehrung über die Entschlagungsrechte und Hinweis auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage – als Zeuge befragte Ehemann der Beschwerdeführerin einen glaubwürdigen und seriösen Eindruck hinterlassen. Maßgebliche Widersprüche in den Ausführungen sind dabei nicht aufgetreten.
Im Einzelnen ist Folgendes speziell hervorzuheben:
Die Feststellungen zu Zeitpunkt und Ort der Eheschließung beruhen auf den im Verwaltungsakt befindlichen Geburts- und Heiratsurkunden. Für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe fehlen jegliche Anhaltspunkte, zumal die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über eine gemeinsame Tochter verfügen.
Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt und dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorliegt, wird von der belangten Behörde selbst ausgeführt (siehe hinsichtlich des Aufenthaltstitels des Ehemannes auch die im Gerichtsakt befindlichen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters).
Die Gültigkeit des Reisepasses ergibt sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Reisepasskopie.
Die Feststellung zur Ablegung der Deutschprüfung auf dem A1-Niveau ergibt sich auf Grund der vorgelegten Bestätigung und des vorgelegten Diploms, wobei anzumerken ist, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich über Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1-Niveau verfügt.
Die Feststellung, wonach die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin nicht aktenkundig ist, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (siehe dazu insbesondere auch die Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes ergeben.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint gemäß aktuell durchgeführten Abfragen keine Verurteilung auf. Ebenso sind die im Verfahren vorgelegten Bestätigungen hinsichtlich des mazedonischen Strafregisters negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf.
Dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Die Feststellungen zum gemieteten Haus beruhen auf den im Verfahren diesbezüglich vorgelegten Unterlagen sowie auf den glaubwürdigen Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Verhandlung.
Insbesondere ergibt sich aus der zuletzt vorgelegten Mietvertragskopie vom ***, dass es sich um einen unbefristeten Mietvertrag handelt und dass das Haus eine Wohnfläche von ca. 75,8 m2 aufweist. Weiters ist neben dem Mietvertrag auf die im Verwaltungsakt befindliche Plankopie zu verweisen, aus der sich die Art und die Größe der einzelnen Räume ergeben. Die Feststellung, wonach das Haus über einen bewohnbaren Keller verfügt, ergibt sich aus den glaubwürdigen Ausführungen des Ehemannes sowie aus den dazu vorgelegten Fotos (auf denen u.a. ausgemalte Wände und ein verlegter Boden, Sitzgelegenheiten sowie eine Schlafgelegenheit, ein Heizkörper sowie Vorhänge am vorhandenen Fenster zu sehen sind). Dass der Bruder des Ehemannes nicht ganzjährig im Haus wohnt ergibt sich einerseits aus der eidesstattlichen Erklärung des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin vom *** sowie andererseits aus dem Zentralen Melderegister, aus dem ersichtlich ist, dass der Bruder in den letzten Jahren jeweils nur zwischen ca. sechs und acht Monaten dort gemeldet war. Der Schwiegervater der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom *** eine Bestätigung abgegeben, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bei ihm „auf Dauer kostenlos wohnen“ dürften. Mit Schreiben vom *** hat der Schwiegervater bestätigt, dass sie bei ihm „mietfrei und unbefristet“ wohnen dürften. In der bereits genannten eidesstattlichen Erklärung des Schwiegervaters hält dieser überdies fest, dass er über die Dauer von drei Jahren hinweg darauf verzichte, den mit seinem Sohn abgeschlossenen Mietvertrag aufzukündigen (d.h. den Sohn aus dem Haus zu weisen). Seinem Sohn, der Beschwerdeführerin und dem Enkelkind sei es somit möglich bei ihm zu wohnen und es biete das Haus genügend Platz für alle Familienangehörigen. Die Vermieterin hat bereits am *** eine Wohnbestätigung unterfertigt und sie hat zuletzt mit Schreiben vom *** bestätigt, dass auch die Beschwerdeführerin mit Ehemann in dem Haus wohnen dürfe. Dass die Mietkosten und alle dazugehörigen Kosten vom Schwiegervater getragen werden, ergibt sich aus den bereits angeführten Bestätigungen, der Zeugenaussage des Ehemannes sowie letztendlich auch aus weiteren im Verfahren vorgelegten Unterlagen, denen diesbezüglich nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist (z.B.: Bestätigungen der Vermieterin über den Erhalt der Miete, Kontoauszüge des Ehemannes, usw.). Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schwiegervater zur Kostentragung zukünftig nicht mehr in der Lage sein würde.
Die Feststellung hinsichtlich des Bruttolohnes laut Dienstvertrag basiert auf dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Dienstvertrag vom ***. Die Feststellung zur monatlichen Nettoauszahlung beruht auf den vorgelegten Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen samt den dazu vorgelegten Auftragsbestätigungen (Überweisungsbestätigungen). Hinsichtlich des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ist auch auf den Kontoauszug vom *** hinsichtlich der entsprechenden Gutschriften vom *** zu verweisen. Dass der Ehemann seit zehn Jahren bei derselben Arbeitgeberin saisonweise beschäftigt ist ergibt sich aus seinen Angaben und den eingeholten Versicherungsdatenauszügen. Gemäß der vorgelegten Bestätigung der Arbeitgeberin des Ehemannes vom *** wird der Ehemann ab *** wieder Vollzeit von ihr beschäftigt. Die Feststellungen hinsichtlich des Arbeitslosengeldes beruhen insbesondere auf dem Kontoauszug des Ehemannes vom ***.
Die Feststellung zum Guthaben auf dem Bankkonto des Ehemannes ergibt sich auf Grund des vorgelegten, unbedenklichen und personalisierten Kontoauszuges vom ***. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Guthaben aus illegalen Quellen stammen würde, liegen keine vor. Der Ehemann hat dazu in der Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass er das Geld angespart hat. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich besteht kein Grund dafür, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal der Ehemann inzwischen auch nachweislich mehr verdient als noch im Jahr ***. Die belangte Behörde vermochte dem in der Verhandlung keine substantiierten Argumente entgegenzusetzen.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann keine Schulden und jeweils auch weder Kredit- noch Unterhaltszahlungen zu leisten haben, ergibt sich aus den vorgelegten KSV1870-Auszügen sowie aus den glaubhaften Angaben in der Verhandlung.
Schließlich ist festzuhalten, dass der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft ist (vgl. überdies auch § 123 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).
4.1. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lauten:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
[…]
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;
[…]
[…]
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
[…]
2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
[…]
[…]
Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
[…]
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20. (1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
[…]
[…]
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,
b) einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
[…]“
4.2. § 7 Abs. 1 und § 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten:
„Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel
§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
5. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
6. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
7. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.
[…]
[…]
Zu § 21a NAG
Nachweis von Deutschkenntnissen
§ 9b. (1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3) Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“
4.3. § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (im Folgenden: ASVG) lautet:
„Richtsätze
§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 307,89 €,
bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen 872,31 €,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259
872,31 €,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 €,
falls beide Elternteile verstorben sind 481,75 €,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 570,14 €,
falls beide Elternteile verstorben sind 872,31 €.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.“
5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
5.1. Die belangte Behörde stützt die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 lit.a iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG und begründet dies damit, dass die Zukunftsprognose, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet ein über dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, negativ ausfalle.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269/2007 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Der Umkehrschluss, dass der „Wert der freien Station“ die notwendigen Unterhaltsmittel dann schmälere, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfalle, ist allerdings unzulässig (vgl. etwa jüngst VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009).
Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwH). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Ebenso das eine Versicherungsleistung darstellende Arbeitslosengeld (vgl. VwGH 22.3.2011, 2009/18/0402).
Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH).
5.2. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist die Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft führen könnte, folgendermaßen zu beurteilen:
a) Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.307,89 Euro sowie für ein minderjähriges Kind – die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung angegeben, dass eine Familienzusammenführung in Österreich gemeinsam mit der Tochter angestrebt wird – weitere 134,59 Euro. Da im vorliegenden Fall keine regelmäßigen Aufwendungen bestehen, sind solche auch nicht hinzuzurechnen und es ist der „Wert der freien Station“ auch nicht abzuziehen. Erforderlich sind somit zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel von monatlich 1.442,48 Euro.
b) Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist als Gartenarbeiter saisonweise von Anfang März bis Ende November beschäftigt und er erhält für diese Tätigkeit monatlich netto 1.297,47 Euro. Zusätzlich erhält er Urlaubs- und Weihnachtsgeld und er hat für die Monate außerhalb der Saison Anspruch auf Erhalt von Arbeitslosengeld. Rechnerisch erzielt der Ehemann somit durchschnittlich 973,10 Euro netto monatlich ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld und ohne Arbeitslosengeld. Unter Berücksichtigung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes (rechnerisch ca. 157,35 Euro pro Monat) sowie unter Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes für drei Monate (bei Heranziehung der zuletzt bezogenen 23,38 Euro täglich rechnerisch ca. 177,30 Euro pro Monat) sind daher pro Monat jedenfalls nicht weniger als 1307,75 Euro zu erwarten.
Zusätzlich zu diesem Betrag ist weiters zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über ein Bankkonto mit einem angesparten Guthaben von 5.611,80 Euro verfügt, was – aufgeteilt auf einen Zeitraum von 12 Monaten – einem Betrag von 467,65 Euro entspricht.
Der erforderliche Richtsatz von monatlich 1.442,48 Euro wird im vorliegenden Fall daher erreicht.
Es ist somit im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob diese Prognose in einer ex post Betrachtung tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch aufrechterhalten werden kann.
5.3. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise gemäß § 7 Abs. 1 und § 9b NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor.
Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin ist ebenso wenig aktenkundig und erkennbar wie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet.
Auch dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen liegen nicht vor. Mit Blick auf das Vorbringen der Behördenvertreter in der durchgeführten Verhandlung ist dazu auch festzuhalten, dass sich dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen im vorliegenden Fall auch dadurch nicht ergeben, dass die Tochter der Beschwerdeführerin während des visumfreien Zeitraumes in Österreich geboren wurde und hier notwendige Impfungen erhalten hat.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt des Weiteren auch keinerlei dahingehende Bedenken, dass die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Unterkunft nicht als ortsüblich anzusehen wäre. Gegenteiliges wurde auch seitens der Behördenvertreter – die derartige Bedenken im verwaltungsbehördlichen Verfahren offenbar nicht hatten und in der Verhandlung ausgeführt haben, dass sie bei Vorhandensein eines Wohnkellers von der Ortsüblichkeit ausgehen würden – nicht substantiiert dargelegt. Der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft wurde somit nachgewiesen (vgl. dazu auch etwa VwGH 23.3.2001, 98/19/0278; 24.2.2009, 2008/22/0409; 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).
Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung besteht (vgl. auch § 123 Abs. 1 Z 2 ASVG). Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und sie ist Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind nachgewiesen (vgl. dazu auch jüngst VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009).
5.4. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Gestaltung des Spruches im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels vgl. VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.
5.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
a) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
b) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt und die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beinhalten eine einzelfallbezogene Beweiswürdigung.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.