LVwG-AV-739/001-2015•LVwG N LVwG-AV-739/001-2015
LVwG-AV-739/001-2015Tribunal Administrativo Regional28 de set. de 2015
Beschwerdeinhalt; Verbesserungsauftrag; Mängel schriftlicher Anbringen; mündliche Fristsetzung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, GZ ***, mit dem der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, GZ ***, mit welchem eine Frist zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes auf der Liegenschaft ***, Parzelle *** - ***, in der KG *** erstreckt worden war, aufgehoben wurde, den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 9 Abs. 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
Die Marktgemeinde *** hat dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde vom *** gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, GZ ***, mit dem der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, GZ ***, mit welchem eine Frist zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes auf der Liegenschaft ***, Parzelle ***, in der KG *** erstreckt worden war, aufgehoben wurde, zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde erfüllte jedoch nicht die inhaltlichen Erfordernisse einer Beschwerde gemäß § 9 VwGVG.
In der Beschwerde wird weder die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet noch werden Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, angeführt. Auch wird der diesem Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt konkret nicht bestritten. Ein konkretes Begehren wird nicht gestellt.
Die vorgelegte Beschwerde lässt somit nicht eindeutig erkennen,
a)worin die Rechtswidrigkeit des Bescheides (Berufungsentscheidung) des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, ohne Zahl, bestehen soll,
b)ob die Abänderung oder Aufhebung des Bescheides (Berufungsentscheidung) des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, ohne Zahl, durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich begehrt wird.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** auf, die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Aufforderungsschreibens um die Gründe, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit ergibt, und um das Begehren zu ergänzen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen werde, wenn die Beschwerde nicht innerhalb der genannten Frist gesetzeskonform ergänzt werde.
Im fristgerecht eingelangten Schreiben vom *** bringt der Beschwerdeführer vor, dass für ihn und seine Familie eine Notwendigkeit bestehe, in dem Gartenhaus in den Sommermonaten zu wohnen und dass dadurch niemand gestört oder geschädigt sei. Als Begehren wurde angeführt, den Bescheid der Gemeinde zu beheben bzw. das Verfahren auszusetzen.
Nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, .., und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
In gemäß § 17 VwGVG sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Landesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich eingebracht.
Mit dem bekämpfen Bescheid wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** aufgehoben. Dies mit der Begründung, dass eine ursprünglich mündlich erteilte Frist nicht mit Bescheid erstreckt werden könne.
Darauf bezieht sich jedoch die Beschwerde in keiner Weise.
Auch in der Verbesserung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass und aus welchen Gründen der bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, rechtswidrig sein solle.
Da somit eine inhaltliche Verbesserung der Beschwerde nicht erfolgt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG nicht durchzuführen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es ist daher nur die außerordentliche Revision zulässig.
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