LVwG-S-210/001-2014•LVwG N LVwG-S-210/001-2014
LVwG-S-210/001-2014Tribunal Administrativo Regional25 de set. de 2015
Verkehrserhebung; Verkehrsbeschränkungen; Kundmachung; Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde Herrn *** zur Last gelegt, dass er am *** um 19:06 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen
Kennzeichen *** dadurch überschritten habe, dass er nach Abzug von 5 % Messtoleranz 128 km/h gefahren sei.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a iVm § 99 Abs. 2d Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 154 Stunden) verhängt.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der *** in Fahrtrichtung *** auf 80 km/h von Km. *** bis Km. *** gemäß § 97 Abs. 5 3. Satz StVO von den Organen der Straßenaufsicht angeordnet und kundgemacht worden sei. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h für den gesamten Verkehr sei während der Kontrolltätigkeiten für LKW aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, da es in diesem Bereich zu vermehrten Spurwechseln käme und ein Rückstau von Fahrzeugen auftreten könne.
Während der LKW-Kontrollen leuchte bereits bei Km. *** das Gefahrenzeichen „andere Gefahren“ sowie eine Hinweistafel betreffend LKW-Kontrollen auf.
Bei Km. *** werde über Kopf zweifach eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h kundgemacht. Bei diesen Verkehrszeichen befinde sich keinerlei Zusatz, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nur für LKW gelte. In einigen Metern Entfernung würden sich seitlich der Fahrbahn Überholverbotstafeln für LKW befinden.
Bei Km. *** werde die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h über Kopf zweifach (ca. oberhalb der Leitlinien zwischen dem ersten und zweiten Fahrstreifen und zwischen dem zweiten und dritten Fahrstreifen) kundgemacht. Bei den Verkehrszeichen befinde sich keinerlei Zusatz, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nur für LKW gelte. Auf einem getrennten Verkehrszeichen über dem dritten Fahrstreifen erfolgte eine Fahrstreifensignalisierung gemäß § 38 Abs. 10 StVO (gelb blinkender halb rechts nach unten zeigender Pfeil) für LKW über 3,5 t, welche diese verpflichte, vom dritten auf den zweiten Fahrstreifen zu wechseln.
Bei Km. *** werde nochmals die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h über Kopf zweifach kundgemacht. Bei den Verkehrszeichen befinde sich keinerlei Zusatz, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nur für LKW gelte. Auf getrennten Verkehrszeichen über dem zweiten und dritten Fahrstreifen erfolge eine Fahrstreifensignalisierung gemäß § 38 Abs. 10 StVO für LKW über 3,5 t, welche diesen verbiete, den dritten Fahrstreifen zu befahren und verpflichte, vom zweiten auf den ersten Fahrstreifen zu wechseln.
Auf Grund der schrittweisen Senkung der Geschwindigkeit und der mehrfachen deutlichen Kundmachung bestehe bei gehöriger Aufmerksamkeit keine Möglichkeit zur Annahme, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nur für LKW gelte. Für LKW über 3,5 t sei generell nur eine Geschwindigkeit von 80 km/h auf Autobahnen erlaubt. Die Geschwindigkeit sei zumindest fahrlässig nicht eingehalten worden, da bei der erlaubten Annäherungsgeschwindigkeit die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h für den gesamten Fahrzeugverkehr erkennbar und erfassbar gewesen sei und Lenker überdies ihre Geschwindigkeit so anzupassen hätten, dass sie Verkehrszeichen erkennen könnten. Die Geschwindigkeitsmessung sei mittels geeichtem Radargerät erfolgt und liege der Behörde der Eichschein vor. Das Frontfoto sei dem Beschuldigten bereits übermittelt worden. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei durch das Radarfoto sowie durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen.
Dagegen hat Herr ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Zur Begründung wurde zum einen vorgebracht, dass seinem Beweisantrag vom *** auf Beischaffung des Eichscheins und Wahrung des Parteiengehörs nicht Folge gegeben worden sei, die Behörde habe jedoch im angefochtenen Straferkenntnis festgehalten, dass der Eichschein der Behörde vorliege. Ohne Wahrung des Parteiengehörs dazu könne der Beschuldigte jedoch eine behördliche Feststellung nicht auf der Grundlage einer entsprechenden Urkunde (Eichschein bzw. eichamtliche Bestätigung) mit entsprechenden Sachargumenten bekämpfen und damit nachweisen, dass keine entsprechende Eichung vorliege und daher das Messergebnis auch nicht der Bestrafung zu Grunde gelegt werden dürfe. Der Beweisantrag auf Beischaffung des Eichscheins und Wahrung des Parteiengehörs wurde ausdrücklich aufrecht erhalten zum Beweis dafür, dass das Ausmaß der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht den Tatsachen entspreche und damit keine qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 99 Abs. 2d StVO vorliege. Weiters wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.2.2009, 2008/02/0051, verwiesen, wonach einer Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 44 StVO eine Verordnung nach § 43 StVO zu Grunde liegen müsse, während nach § 97 Abs. 5 StVO bei derartigen Amtshandlungen die Organe der Straßenaufsicht berechtigt seien, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen. An die Stelle der einer Kundmachung gemäß § 44 StVO zu Grunde liegenden Verordnung trete demnach die Anordnung des Organs der Straßenaufsicht, verbunden mit der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen. Zur Frage des Vorliegens einer Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung der zuständigen Verkehrsbehörde seien keine Ausführungen getroffen worden. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.1.2014, 2013/02/0244, bedürfe es für die Wirksamkeit einer durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Verkehrsbeschränkung gemäß der entsprechenden Anordnung eines Organes der Straßenaufsicht einer unverzüglichen Verständigung der Behörde durch das Organ der Straßenaufsicht im Sinne des § 44b Abs. 3 StVO und des Festhaltens dieser Verständigung in einem dem § 16 AVG entsprechenden Aktenvermerk nach § 16 AVG. Dazu habe die Verwaltungsstrafbehörde jedoch im gegenständlichen Fall keinerlei Feststellungen getroffen, die Behauptung des Vorliegens von Anordnungen von Straßenaufsichtsorganen reiche für sich keineswegs aus. Da damit eine ordnungsgemäße Kundmachung einer solchen Anordnung nicht erfolgt sei, sei die über ihn verhängte Bestrafung inhaltlich rechtswidrig. Dazu komme, dass eine derartige Geschwindigkeitsbeschränkung im Sinne der Verkehrssicherheit nicht erforderlich sei und damit auch eine straßenaufsichtsorganliche Anordnung nicht, weil auf dem äußerst linken Fahrstreifen kein Spurwechsel erfolgen und diejenigen Fahrzeuge, welche ausgeleitet würden, also die LKW, ohnehin nicht schneller fahren dürften. Schließlich wurde noch auf den völlig gleichgelagerten Fall im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, verwiesen, welcher mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. Juni 2014, LVwG-AM-13-0304, eingestellt worden sei.
Weiters wurde vorgebracht, dass die Geldstrafe von € 350,-- überzogen sei und seine Unbescholtenheit als wesentlicher Strafmilderungsgrund gewertet werden hätte müssen.
Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich an die Bezirkshauptmannschaft X, die Meldung der Autobahnpolizei *** betreffend die gegenständliche Anordnung am *** gemäß § 97 Abs. 5 3. Satz StVO 1960 zu übermitteln, wurde mit E-Mail vom *** „ein AV vom *** betreffend Ausleitungen vom *** bis ***“ zur Zl. *** übermittelt, wobei im E-Mail, mit dem dieser Aktenvermerk dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt wurde, die Anlage als „Meldung der Autobahninspektion *** zu ***“ bezeichnet wurde. In diesem Aktenvermerk wird zunächst darauf eingegangen, dass seit dem Jahr *** an der *** im Bereich von Km. *** bis Km. *** in Fahrtrichtung *** eine Verkehrsbeeinflussungsanlage bestehe, durch welche eine Ableitung wahlweise des LKW-Verkehrs oder des gesamten Verkehrs zu einem Kontrollplatz vorgenommen werden könne. Dabei würden durch Aktivierung der Anlage von Organen der Straßenaufsicht (Polizei) gemäß § 97 Abs. 5 StVO und selten auch durch Mautaufsichtsorgane gemäß § 18 Abs. 2 BStMG die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (sogenannter Geschwindigkeitsrichter) angeordnet und durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht und die notwendigen Regelungen mit Lichtzeichen vorgenommen.
Über die Veranlassung der Verkehrsbeschränkungen anlässlich der Durchführung von Kontrollen am Kontrollplatz sowie deren Aufhebung sei die Bezirkshauptmannschaft X gemäß § 44b Abs. 3 StVO jeweils verständigt worden. Die Verständigungen seien als E-Mails im allgemeinen Outlook-Postfach der BH X oder im Postfach des Fachgebietes Strafen eingelangt und würden nach Kenntnisnahme in einen gesondert angelegten Outlook-Posteingang „VKB-Meldungen“ im Fachgebiet Strafen verschoben und dort gesammelt. Zwischen ***, 11:28 Uhr und ***, 23:48 Uhr seien dabei 263 E-Mails mit Verständigungen gemäß § 44b Abs. 3 StVO eingelangt und gesammelt worden.
In den Verständigungen sei unter Ausleitungstyp angeführt, ob die Ausleitung für LKW oder für alle Fahrzeuge erfolgt sei. Die Ausleitungsanlage sei amtsbekannt. In weiterer Folge wird in diesem Aktenvermerk das Prozedere der Anordnung von Verkehrsbeschränkungen je nach Ausleitungstyp dargestellt.
Abschließend wird in diesem Aktenvermerk festgehalten, dass nun die Verständigungen gemäß den oben angeführten 263 E-Mails, welche vom ***, 11:28 Uhr bis ***, 23:48 Uhr eingelangt seien, auch ausdrücklich gemäß § 44b Abs. 3 2. Satz StVO mit diesem unterschriebenen Aktenvermerk gemäß § 16 AVG festgehalten würden. Die sich aus den angeführten E-Mails ergebenden Verkehrsbeschränkungen und deren Aufhebung seien bereits nach dem Einlangen des jeweiligen E-Mails zur Kenntnis genommen worden.
Dieser Aktenvermerk wurde von einem Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft X elektronisch unterschrieben, wobei das Unterschriftsdatum der *** ist.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Auf Grund des unbedenklichen Akteninhaltes des Aktes der Bezirkshauptmannschaft X, ***, sind folgende Feststellungen entscheidungsrelevant:
Mittels geeichtem Messgerät der Type ***, ***, wurde festgestellt, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** am *** um 19:06 Uhr auf der Autobahn *** im Gemeindegebiet *** bei Strkm. *** in Fahrtrichtung *** mit 128 km/h nach Abzug von 5 % Messtoleranz unterwegs gewesen ist.
Aus der Aktenübersicht des elektronischen Aktes der Bezirkshauptmannschaft X zur Zl. *** geht hervor, dass dieser Akt aus folgenden Schriftstücken besteht:
-Radaranzeige
-Radarfoto zur Anzeige
-Lenkererhebung, LE1, ***
-Lenkerauskunft vom ***
-ZMR-Anfrage
-Strafverfügung
-Rückschein Aufforderung
-Einspruch (***)
-Einspruch (***; Telefax)
-Aufforderung zur Rechtfertigung
-Rückschein
-Rechtfertigung ***
-Rechtfertigung ***, Telefax empfangen
-Ersuchen Behörden um Bekanntgabe Vormerkungen
-Mailbestätigung
-Urgenz Vormerkung
-behördliche Auskunft betreffend Vormerkung
-Deckblatt behördliche Auskunft-Vormerkung
-Beiblatt zur VStV-Anzeige
-Eichschein
-Straferkenntnis
-Rückschein
-Beschwerde
-Beschwerdevorlage LVwG Niederösterreich
Das Ausleitprotokoll der Autobahnpolizei *** ist in diesem Akt ebenso nicht enthalten wie der Aktenvermerk der Behörde über die Verständigung von der konkreten Maßnahme. Ein Aktenvermerk über die Ausleitungen vom *** bis *** wurde zur Zahl *** angelegt und am *** elektronisch unterschrieben. Die Verständigungen betreffend die Verkehrsbeschränkungen anlässlich der Durchführung von Kontrollen am Kontrollplatz sowie deren Aufhebung wurden als E-Mails im allgemeinen Outlook-Postfach der BH X oder im Postfach des Fachgebietes Strafen über einen längeren Zeitraum (*** bis ***) erfasst und in einen gesondert angelegten Outlook-Posteingang „VKB-Meldungen“ im Fachgebiet Strafen verschoben und dort gesammelt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, insbesondere aus dem elektronischen Aktenverzeichnis. Daraus geht hervor, dass der Aktenvermerk und das e-mail der Autobahnpolizei *** betreffend die Anordnung und Aufhebung der Ausleitung am Verkehrskontrollpunkt *** nicht im gegenständlichen Verwaltungsstrafakt der Verwaltungsbehörde enthalten sind. Der am *** unterschriebene Aktenvermerk wurde – außerhalb des gegenständlichen Strafverfahrens – zur Zahl *** protokolliert. Die Feststellung hinsichtlich der Vorgehensweise der Behörde bei Anordnungen von Organen der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 beruht auf dem Aktenvermerk zur Zahl ***. Die gemessene Geschwindigkeit geht aus der Radaranzeige des Landespolizeikommandos Niederösterreich vom *** hervor.
In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dazu wie folgt erwogen:
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
Gemäß § 97 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen und dergleichen) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitsrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gilt § 44b Abs. 2 bis 4.
§ 44b Abs. 2 bis 4 StVO 1960 lauten:
(2) Ist der Grund für die Veranlassung oder Maßnahme weggefallen, so hat das nach Abs. 1 tätig gewordene Organ oder dessen Dienststelle die Veranlassung oder Maßnahme unverzüglich aufzuheben.
(3) Von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung ist die Behörde von der Dienststelle des nach Abs. 1 tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) festzuhalten.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 hat die Behörde von der Dienststelle des nach Abs. 1 tätig gewordenen Organs die Aufhebung der Veranlassung oder Maßnahme zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen ist oder die Veranlassung oder Maßnahme gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist.
§ 16 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
(1) Amtliche Wahrnehmungen, mündliche oder telefonische Anbringen oder sonstige Mitteilungen an die Behörde, mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstige Äußerungen, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt ist und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift besteht, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.
(2) Der Aktenvermerk ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu unterschreiben; wurde der Aktenvermerk elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Amtsorgans und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) des Aktenvermerks treten.
§ 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:
Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.2.2009, 2008/02/0051, festgehalten hat, sind bei den in § 97 Abs. 5 StVO angeführten Amtshandlungen die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen, während der Kundmachung – etwa einer Geschwindigkeitsbeschränkung – gemäß § 44 StVO eine Verordnung nach § 43 StVO zu Grunde liegen muss. An die Stelle der der Kundmachung gemäß § 44 StVO zu Grunde liegenden Verordnung tritt demnach die Anordnung des Organs der Straßenaufsicht verbunden mit der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen.
Aus dem Aktenvermerk vom *** betreffend Ausleitungen vom *** bis *** zur Zahl *** geht hervor, dass über die Veranlassung der Verkehrsbeschränkungen anlässlich der Durchführung von Kontrollen am Kontrollplatz sowie deren Aufhebung die Bezirkshauptmannschaft X jeweils gemäß § 44b Abs. 3 StVO 1960 verständigt wurde, wobei diese Verständigungen als E-Mails im allgemeinen Outlook-Postfach der Bezirkshauptmannschaft X oder im Postfach des Fachgebietes Strafen eingelangt sind und nach Kenntnisnahme in einen gesondert angelegten Outlook-Posteingang „VKB-Meldungen“ im Fachgebiet Strafen verschoben und dort gesammelt wurden. Das entsprechende Ausleitprotokoll unmittelbar nach Beginn und Ende der Kontrolltätigkeit wurde trotz Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich diesem von der Bezirkshauptmannschaft X nicht vorgelegt. Dieses Ausleitprotokoll ist auch nicht im Akt der Bezirkshauptmannschaft X, *** eingeordnet, noch findet sich ein Hinweis darauf in der Aktenübersicht des elektronischen Aktes. In einem vergleichbaren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich festgehalten, dass demnach nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Schreiben während des Verwaltungsstrafverfahrens Bestandteil der Verwaltungsakten und somit dem Beschwerdeführer zugänglich gewesen ist (vgl. VwGH 31.1.2014, 2013/02/0244). Zudem ist dem Akteninhalt des gegenständlichen Aktes *** auch kein Hinweis auf einen Aktenvermerk der Behörde über die Verständigung von der konkreten Maßnahme zu entnehmen, welche wiederum Voraussetzung für die ordnungsgemäße Kundmachung der Verkehrsbeschränkung ist. Im Hinblick auf die Besonderheit der Verhängung von Verkehrsbeschränkungen durch Anordnungen von Organen der Straßenaufsicht, welche „herkömmliche“ Verordnungen ersetzen und die nachfolgende Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen ist auf den gesetzlich geforderten Formalismus der Aufnahme von Aktenvermerken nicht zu verzichten. Es wäre also erforderlich gewesen, die entsprechenden Verständigungsdaten in Schriftform mit Datum und Unterschrift eines Mitarbeiters der Bezirkshauptmannschaft versehen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Kontrolltätigkeit zu erstellen. Die gewählte Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft X, die Kontrolltätigkeiten abstrakt und generell zu umschreiben und die entsprechenden Mails (263 Stück) mit einem Aktenvermerk, welcher darüber hinaus erst am *** erstellt und erst am ***, somit fast ein halbes Jahr nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt, unterschrieben wurde, kann den gesetzlich normierten Erfordernissen nicht gerecht werden (vgl. auch VwGH 31.1.2014, 2013/02/0244). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch noch darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Aktenvermerk nicht die Aktenzahl des gegenständlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft X trägt, sondern die Zahl ***.
Da im gegenständlichen Fall weder die Mitteilung über Beginn und Ende der Kontrolltätigkeit des zum Einsatz gekommenen Beamten an die Bezirkshauptmannschaft X, noch der entsprechende Aktenvermerk über diese Verständigung durch die Bezirkshauptmannschaft X im Verfahrensakt der Verwaltungsbehörde vorliegen, ist daher von der Unwirksamkeit der Verkehrsbeschränkung auszugehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren dem Beschuldigten gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG auch keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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