LVwG-AV-703/001-2015•LVwG N LVwG-AV-703/001-2015
LVwG-AV-703/001-2015Tribunal Administrativo Regional23 de set. de 2015
Aufschließungsabgabe; Abgabenanspruch; Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau *** und Herrn ***, beide ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Stadtsenates *** vom ***, Zl. ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Abgabenbescheid des Magistrates X vom *** betreffend Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 1996 als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Frau *** und Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) sind grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, welches die topographischen Anschrift ***, ***, aufweist. Mit Schreiben vom *** suchten die Beschwerdeführer um die Erteilung der baurechtliehen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem gegenständlichen Grundstück an.
Mit Bescheid des Magistrates X vom ***, Zl. ***, wurde in Spruchpunkt I. des Bescheides dieses Grundstück der Beschwerdeführer zum Bauplatz erklärt und in Spruchpunkt II. den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem gegenständlichen Grundstück erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Abgabenbescheid des Magistrates X vom ***, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 eine Aufschließungsabgabe im Betrag von € 20.237,31 vorgeschrieben. Begründend wird unter Wiedergabe der Bestimmung des § 38 NÖ Bauordnung 1996 dargelegt, dass bei der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe, die aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet werde. Dabei wäre die Berechnungslänge mit 28,7054 errechnet worden. Der Bauklassenkoeffizient zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung sei mit 1,5 herangezogen worden, während der Einheitssatz im Zeitpunkt der Bauplatzerklärung € 470,- betragen habe. Das Produkt dieser drei Beträge ergebe schließlich die vorgeschriebene Summe von € 20.237,31.
Mit Schreiben vom *** erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führten im Wesentlichen aus, dass bei ihrem Grundstück eine Bebauungshöhe von 8 Metern (Bauklasse II) einzuhalten sei. Gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1996 sei der Bauklassekoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspreche, dies sei ein Bauklassekoeffizient von 1,25.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtsenates *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und begründend - nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften – im Wesentlichen dargelegt, dass ein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid vorliege, aufgrund dessen der Abgabenanspruch auf Entrichtung einer Aufschließungsabgabe entstanden sei. § 69 Abs. 1 Nö Bauordnung 1996 lege den obligatorischen Mindestinhalt für Baupläne fest. Daneben könnten gemäß Abs. 2 leg.cit. andere Regelungen, wie unter anderem gemäß Z. 6 eine höchstzulässige Geschoßflächenzahl festgelegt werden, wobei bei der Bebauungsweise (freie Anordnung von Gebäuden), an Stelle einer Bauklasse (Bebauungshöhe) und Bebauungsdichte, eine höchstzulässige Gebäudehöhe und Geschoßflächenzahl festzulegen wäre. Da im gegenständlichen Fall laut dem rechtskräftigen Bebauungsplan neben der maximalen Gebäudehöhe von 8 Metern auch eine Geschoßflächenzahl von maximal 0,8 festgelegt sei, wäre folglich für die Anwendung des Bauklassenkoeffizienten auch die Geschoßflächenzahl maßgeblich.
Mit Schreiben vom *** brachten die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Stadtsenates *** vom *** ein und begründeten diese damit, dass im Gesetz ausdrücklich stehe, dass der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten sei, die dieser Gebäudehöhe entspreche, wenn eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt wäre. Dass die höchstzulässige Gebäudehöhe erst relevant sei, wenn weder eine Bauklasse noch eine Geschoßflächenanzahl im Bebauungsplan festgelegt wäre, ergebe sich aus dem Gesetz nicht. Die Behörde führe selbst aus, dass für das gegenständliche Grundstück keine Bauklasse, wohl aber eine maximale Gebäudehöhe von 8 Metern bestehe. Der Bauklassenkoeffizient leite sich von jener Bauklasse ab, die dieser Gebäudehöhe entspreche (daher Bauklasse II und somit 1,25).
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:
§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
2.2. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:
Bauplatz, Bauverbot
§ 11. (1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
4. am 1. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1, § 17 Abs. 1 Z. 9 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war.
…
(4) Wenn ein Grundstück zum Teil als Bauland, zum anderen als Grünland gewidmet ist, gilt auch Abs. 2. In diesem Fall darf nur der als Bauland gewidmete Teil – unter Angabe des Flächenausmaßes – zum Bauplatz erklärt werden und die Ein- und Ausfahrt auch durch einen Grüngürtel führen, wenn dies mit dessen Widmungszweck vereinbar ist.
Aufschließungsabgabe
§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2
1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder
2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2 und 3, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird. Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, letzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.
…
(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:
A = BL x BKK x ES
Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.
…
(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:
Bauplatzfläche = BF BL =
(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:
in der Bauklasse I 1,00 und
bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr, in Industriegebieten
ohne Bauklassenfestlegung 2,00
bei einer Geschoßflächenzahl
o bis zu 0,8 1,5 o bis zu 1,1 1,75 o bis zu 1,5 2,0 und o bis zu 2,0 2,5
Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient
von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
Wird eine Aufschließungsabgabe aufgrund einer Bauplatzerklärung (Abs. 1 Z. 1) vorgeschrieben und ist für das Grundstück keine
Bebauungshöhe (Bauklasse) oder Geschoßflächenzahl oder
höchstzulässige Gebäudehöhe
festgelegt, ist bei der Berechnung kein Bauklassenkoeffizient anzuwenden:
A = BL x ES
Erfolgt die Vorschreibung nach Abs. 1 Z. 1 im Zusammenhang mit einer Baubewilligung oder
nach Abs. 1 Z. 2 und ist keine
Bebauungshöhe oder Geschoßflächenzahl oder
höchstzulässige Gebäudehöhe
festgelegt, dann ist der Bauklassenkoeffizient von der bewilligten Höhe des Gebäudes oder der großvolumigen Anlage abzuleiten; z.B. Höhe entspricht der Bauklasse II = Bauklassenkoeffizient 1,25:
A = BL x 1,25 x ES
Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
Regelung der Bebauung
§ 70. (1) Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. …
Die Bebauungsdichte ist das Verhältnis der mit Gebäuden überbaubaren Teilfläche (Grundrißfläche nach § 4 Z. 10) zur Gesamtfläche des Grundstücks bzw. jenes Grundstücksteils, für den diese Bestimmung des Bebauungsplans gilt. Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Grundrißfläche aller Hauptgeschoße von Gebäuden zur Fläche des Bauplatzes.
2.3. Verordnung der *** idF vom 28. November 2011:
Der Einheitssatz zur Berechnung der Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 6 NÖ Bauordnung wird mit € 470,- festgesetzt.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Landeshauptstadt der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob bei der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe ein Bauklassenkoeffizient von 1,25 (nach Ansicht der Beschwerdeführer) oder von 1,5 (nach Ansicht der belangten Behörde) anzuwenden ist.
Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.
Gemäß § 38 Abs. 1 Zif. 1 NÖ Bauordnung 1996 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt wurde.
Die - erstmalige – Erklärung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz erfolgte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Magistrates X vom ***, Zl. ***, in dem die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Garage bewilligt wurde.
Demgemäß haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten *** in der Folge dem Grunde nach zu Recht eine Aufschließungsabgabe – erstmals für dieses zum Bauplatz erklärte Grundstück – mit Abgabenbescheid vorgeschrieben (vgl. VwGH vom 8. November 2005, Zl. 2002/17/0334). In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom 10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates *** vom *** festgelegte Einheitssatz von € 470,- heranzuziehen war.
Gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 wird die Aufschließungsabgabe aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet (A = BL x BKK x ES). Gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1996 beträgt der Bauklassenkoeffizient in der Bauklasse I 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr. Bei einer Geschoßflächenzahl von bis zu 0,8 beträgt der Bauklassenkoeffizient 1,5.
Gemäß § 70 NÖ Bauordnung 1996 ist die Geschoßflächenzahl das Verhältnis der Grundrißfläche aller Hauptgeschoße von Gebäuden zur Fläche des Bauplatzes. Die Geschoßflächenzahl steht im Zusammenhang mit der Beschränkung der Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes und begrenzt die Gestaltung des Baukörpers durch die Festlegung der maximal dem angegebenen Bauzweck (hier: Wohnnutzung) dienenden und nach außen hin in Erscheinung tretenden Flächen (vgl. VwGH vom 15. Februar 2011, Zl. 2009/05/0343).
Nachdem im rechtskräftigen Bebauungsplan der mitbeteiligten *** für das verfahrensgegenständliche Grundstück eine Bebauungshöhe von 8 Metern und eine Geschoßflächenzahl von 8,0 verordnet ist, ist die Bestimmung des § 38 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 in Zusammenhang mit dessen Abs. 5 zu lesen. Nach dem ersten Unterpunkt des § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1996 beträgt der Bauklassenkoeffizient grundsätzlich in der Bauklasse I 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr. Ist jedoch – wie im vorliegenden Fall - zusätzlich im Bebauungsplan eine Geschoßflächenzahl festgelegt, so ist bei einer Geschoßflächenzahl von bis zu 0,8 ein Bauklassenkoeffizient von 1,5 heranzuziehen.
Diesen Überlegungen folgt, dass auf Grund der dargestellten Rechtslage die Ausführungen der Beschwerdeführer zu der von ihnen behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ins Leere gehen. Der maßgebliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde aufgrund eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens umfassend ermittelt sowie nachvollziehbar und schlüssig festgestellt. Die stichhaltige Begründung des angefochtenen Bescheides begegnet keinen Bedenken.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.
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