LVwG-S-105/001-2014•LVwG N LVwG-S-105/001-2014
LVwG-S-105/001-2014Tribunal Administrativo Regional21 de set. de 2015
Kurzparkzone; Höhe von Straßenverkehrsschildern; Mindestabstände
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter
Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde des Herrn *** gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***
1. zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
2. den Beschluss gefasst: Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.
3. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X
(im Folgenden „Behörde“) vom ***, ***, wurde über
den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 2 Abs. 1 Z. 1
Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit.a
StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt, da er am ***, von 14:55 Uhr bis 15:06 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen *** am *** in *** in der dortigen gebührenfreien Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass dieser für die Dauer des Abstellens mit einem entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet war.
Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Parkraumüberwachung der Stadtgemeinde ***.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund eines Beerdigungszuges ein Verkehrszeichen „Kurzparkzone“ nicht wahrgenommen zu haben.
Am *** hat das Landesverwaltungsgericht NÖ eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgesagt hat: „Ich war an jenem *** das erste Mal
in meinem Leben in ***. Ich bin von der *** über die *** in das Ortsgebiet von *** hereingefahren und über den *** zum späteren Abstellplatz am ***. Es ist richtig, dass ich keine Parkscheibe verwendet bzw. sichtbar hingelegt habe. Ich bin nämlich davon ausgegangen, dass an meinem Abstellort keine Kurzparkzone verordnet ist… Zu diesem Zeitpunkt wusste ich noch nicht, wo hier in *** Kurzparktafeln stehen. Von wo ich herangekommen bin, befindet sich tatsächlich, nachdem man von der *** nach rechts in die *** einbiegt. Ich habe mir danach die örtlichen Verhältnisse angesehen und das Kurzparkzonen-Schild südlich der Kirche gesehen. Dieses ist heute noch unverändert vorhanden… Vom westlichen Ende der *** stand eine Musikkapelle auf der Straße aufgestellt, und jemand hat mir gedeutet, wo ich vorbeifahren soll. Dann in der *** stand ein großer Leichenwagen abgestellt und zahlreiche Menschen auf der Straße. Aus diesem Grund habe ich das gegenständliche Kurzparkzonenverkehrszeichen nicht gesehen, und an eine blaue Linie kann ich mich überhaupt nicht erinnern…“
Der Beschwerdeführer wendete sodann in der Verhandlung ein, dass das gegenständliche Verkehrsschild „Kurzparkzone“ zu weit außerhalb der Fahrbahn befindlich und in der 90-Grad-Kurve nicht gut und leicht erkennbar sei. Der unterfertigte Richter hat daraufhin im Rahmen des Ortsaugenscheins unter Zuhilfenahme eines Maßbandes festgestellt, dass der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Randes des 0,96 x 0,63 Meter großen Straßenverkehrszeichens „Kurzparkzone“ und dem Fahrbahnrand am *** 2,30 Meter beträgt (siehe folgendes Foto).
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…“
Der Beschwerdeführer monierte auch, dass ein weiteres Kurzparkzonenschild am anderen Ende der Kurzparkzone viel zu hoch montiert sei. Vom Verhandlungsleiter wurde daraufhin festgestellt, dass an der Einmündung der *** in den *** das Straßenverkehrszeichen „Kurzparkzone“ auf einer Anbringungsvorrichtung oberhalb eines Hinweiszeichens „Schutzweg“ angebracht ist und der Abstand zwischen dem unteren Rand letzteren Verkehrszeichens und der Fahrbahn 3,0 Meter beträgt (siehe folgendes Foto).
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…“
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat daraufhin von der Behörde sämtliche Akten betreffend die Verordnungen der gegenständlichen Kurzparkzone beigeschafft. Aus diesen ergibt sich Folgendes: Schon seit Jahrzehnten ist im Ortszentrum von *** eine Kurzparkzone verordnet. Die aktuellen Standorte der Straßenverkehrszeichen „Kurzparkzone“ am *** und am Ende der *** fußen auf der Verordnung vom ***, ***, wonach beide Verkehrszeichen nur jeweils einseitig (rechts von der Fahrbahn) anzubringen sind. Laut Akt wurden beide am *** an den Stellen laut Beschilderungsplan angebracht. Somit stellen beide genannten Straßenverkehrszeichen (am *** und in der ***) Kundmachungen der genannten Verordnung vom *** dar, wobei in der Verordnung selbst, aber auch im gesamten zugrundeliegenden Akt keinerlei Anhaltspunkte vorhanden sind, warum die Verkehrszeichen so weit außerhalb bzw. oberhalb der Fahrbahn angebracht wurden.
Dieses Beweisergebnis wurde den Parteien vom Landesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat nicht reagiert, die Behörde hat mitgeteilt, dass „auch nach Aktenrecherche keine Begründung für eine Ausnahme nach § 48 Abs. 5 StVO 1960“ ermittelt werden konnte bzw. sich „auch kein augenscheinlicher Grund für die Anbringung außerhalb der Höhe bzw. Entfernung nach § 48 Abs. 5 StVO 1960 darstellt“.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat dazu wie folgt erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 kann die Behörde, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone).
Gemäß § 25 Abs. 2 StVO 1960 sind Verordnungen nach Abs. 1 durch die Zeichen nach § 52 Z. 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierung in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an dem im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dgl. gekennzeichnet werden.
Gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
In einem Erkenntnis vom 3.7.1986, veröffentlicht im ZVR 1988/49, hat der VwGH ausgeführt, dass der Vorschrift des § 44 Abs. 1 StVO immanent ist, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Aus ZVR 1988/49 ergibt sich auch, dass eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag. Ohne gehörige Kundmachung im Sinn des Art. 89 Abs. 1 B-VG liegt keine Verordnung vor, die Kundmachung ist Geltungsbedingung und Inkrafttretens-Voraussetzung. Gemäß oben zitiertem § 44 Abs. 1 StVO erfolgt die Kundmachung der Verordnung über eine Kurzparkzone durch das diesbezügliche Straßenverkehrszeichen und tritt diese Verordnung mit der ordnungsgemäßen Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft. Durch einen Kundmachungsmangel wird also das Inkrafttreten der Verordnung verhindert und ist diese somit rechtlich unwirksam.
Gemäß § 48 Abs. 1 StVO 1960 sind die Straßenverkehrszeichen als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können.
Gemäß § 48 Abs. 5 StVO 1960 darf der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als 1 Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen.
Wie sich den eben zitierten Bestimmungen entnehmen lässt, ist bei der Anbringung von Straßenverkehrszeichen zu beachten, dass diese von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass dies bei der Anbringung auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn der Fall ist und dass die Voraussetzungen bei Einhaltung der in § 48 Abs. 5 StVO angegebenen Abstände in der Regel gegeben sein werden. Ausnahmefälle, bei denen die hier vorgegebenen Abstände im Hinblick auf den übergeordneten Gesichtspunkt der Erkennbarkeit nicht einzuhalten sind, werden vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Der Straßenverkehrsordnung liegt insgesamt weiters der Gedanke zugrunde, die mit der Benützung der Straße verbundenen Gefahren für die Verkehrsteilnehmer möglichst gering zu halten. Auch dieser Gesichtspunkt ist bei der Aufstellung von Straßenverkehrszeichen zu beachten.
Im vorliegenden Fall steht nach dem Ortsaugenschein durch das erkennende Gericht unbestritten fest, dass beim Straßenverkehrszeichen am *** der seitliche Abstand zum Fahrbahnrand 2,30 Meter und bei jenem in der *** der Höhenabstand 3,0 Meter und somit in beiden Fällen mehr als die oben zitierten Mindestabstände des § 48 Abs. 5 StVO 1960 betrug.
Die Verwendung der Worte „nur in Ausnahmefällen“ in § 48 Abs. 5 StVO 1960 bedeutet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22.3.1991, 89/18/0007), dass eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb der 2- bzw. 2,5-Meterzone nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens (§ 48 Abs. 1) ist.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss die senkrechte Entfernung des untersten Randes des Straßenverkehrszeichens nicht zentimetergenau den Vorgaben des § 48 Abs. 5 StVO 1960 entsprechen,
20 cm höher kann aber nicht mehr hingenommen werden. Diese Abweichung bewirkt, dass die Kundmachung der Verordnung nicht gesetzmäßig ist
(vgl. VfGH vom 16.12.1975, V27/75, Slg 7.724).
Die gegenständlichen Straßenverkehrszeichen „Kurzparkzone“ wurden sohin nicht entsprechend den zitierten Kundmachungsregeln angebracht, da sie doch erheblich außerhalb der normierten Höchstabstände montiert wurden. Für das erkennende Gericht sind gegenständlich in beiden Fällen auch keine „Ausnahmefälle“ gegeben, die derartige Abweichungen von den normierten Höchstabständen erforderlich machten. Da beide Verkehrszeichen nicht entsprechend den Bestimmungen des
§ 48 Abs. 5 StVO 1960 angebracht wurden, liegt ein Kundmachungsmangel vor. Wenn aber die zugrundeliegende Verordnung nicht gehörig kundgemacht wurde, kann sie im Bezug auf das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten keine
Rechtswirkung entfalten, sodass dem Beschwerdeführer nicht mit Erfolg angelastet werden kann, die Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung verletzt zu haben.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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