LVwG N LVwG-AV-576/001-2015

LVwG-AV-576/001-2015Tribunal Administrativo Regional21 de set. de 2015

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Nachbarn; Parteistellung; Straßenbauprojekt; Straßenbau; Feststellungsbescheid;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-576/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.576.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, und des Herrn ***, ***, ***, beide vertreten durch ***, vom *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend die Feststellung, dass bezüglich des Straßenbauprojektes der Neugestaltung des Hauptplatzes in *** nach dem NÖ Straßengesetz keine Parteistellung der nunmehrigen Beschwerdeführer bestehe, zu Recht erkannt:

1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat: Der Feststellungsantrag vom *** wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 27, 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

Das Amt der NÖ Landesregierung, Straßenbauabteilung ***, legte der Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom *** einen Plan über das beabsichtigte Straßenbauprojekt Umbau der Kreuzung / (Umgestaltung des Hauptplatzes in ***) vor und ersuchte um „verkehrstechnische Überprüfung“.

Mit Schreiben vom *** wurde der Bezirkshauptmannschaft X seitens der Leitung der Straßenbauabteilung *** mitgeteilt, dass nach dortiger Meinung durch das Projekt keine Rechte der Anrainer gemäß dem NÖ Straßengesetz betroffen sein könnten.

Am *** brachten Herr *** und Herr *** (in der Folge: die Beschwerdeführer) einen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft X ein, die Behörde möge mittels Feststellungsbescheid prüfen, ob im vorliegenden Projekt die Themen Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke im Sinne der Anrainer, in Ihrem Fall des Hauses *** seriös und zum nachhaltigen Schutz der Gebäude und Anrainer berücksichtigt worden seien.

Ihr Haus sei nicht unterkellert. Seitens der planenden Behörde sei weder erhoben worden, mit welchem Verkehrsaufkommen zu rechnen sei, noch welche Tonnagen und damit Erschütterungen zukünftig unmittelbar am Haus vorbei geführt würden.

Am *** fand im Gemeindeamt *** eine Besprechung über das Straßenbauprojekt “Umgestaltung Hauptplatz ***“ statt, zu der von der Bezirkshauptmannschaft X auch die Anrainer geladen wurden. Dabei wurde seitens eines Behördenvertreters festgestellt, dass keiner der Nachbarn konkrete Sachverhalte vorgebracht habe, welche auf ein Parteienrecht im Sinne des NÖ Straßengesetzes schließen lassen würden. Es könne daher kein Bewilligungsverfahren eröffnet werden. Die Bezirkshauptmannschaft X könne sich der Ansicht des Amtes der NÖ Landesregierung, Straßenbauabteilung ***, anschließend, dass keine Parteienrechte betroffen seien. Eine Bewilligung für die Umgestaltung des Hauptplatzes sei nach § 12 Abs. 1 NÖ Straßengesetz nicht erforderlich.

Am *** wurden seitens der Straßenbauabteilung *** die Pläne des Projektes „*** Hauptplatz ***“ der Bezirkshauptmannschaft X formlos per E-Mail übermittelt.

Mit Schriftsatz vom *** brachten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung Einwendungen gegen das Projekt Umgestaltung Hauptplatz *** gemäß § 13 NÖ Straßengesetz vor. Sie seien Eigentümerin der Liegenschaft mit der Adresse *** und ***, ***, und seien sohin ebenso nach § 13 Abs. 1 Ziffer 3 NÖ Straßengesetz als Nachbarn Partei des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens. Es werde in diesem Zusammenhang auf die subjektiv öffentlichen Rechte der Nachbarn im Sinne des § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz hingewiesen, wobei konkret die Ziffer 1, nämlich die Standsicherheit und Trockenheit der Gebäude als erhebliches Bedenken in Betracht zu ziehen sei. Bei dem Wohnhaus *** handle es sich um einen etwa 100 Jahre alten Gebäudekörper, der nicht unterkellert ohne Kenntnis der Tiefe und Art der Fundierung errichtet und nur optisch, nicht aber durchgreifend hinsichtlich der Standsicherheit, saniert worden sei. Das Haus *** sei mit Keller erst *** errichtet worden. Das Gebäude stehe direkt an der Gehsteigkante zu der neu zu errichtenden, breiteren Landesstraße. Es seien daher unmittelbare Einwirkungen durch die Straßennutzer auf die Gebäudekörper jedenfalls gegeben. Die Trockenheit der Gebäude sei aufgrund des Projektes nicht mehr gewährleistet, ebenso sei durch die Vervielfachung des Verkehrsaufkommens mit erheblicher Schwingungsbildung, die sich auf die Grundmauern der Gebäude übertrage, zu rechnen. Es sei nicht nur mit Rissbildungen, sondern sogar mit Zerstörung der Gebäude zu rechnen und damit die Gefährdung der Standsicherheit gegeben. Es werde daher der Antrag wiederholt auf Zulassung als Partei und Zuerkennung der Parteistellung bzw. das Projekt bescheidmäßig abzuhandeln und den Antrag auf Umbau und Umgestaltung des Hauptplatzes in der vorliegenden Form abzuweisen.

Aufgrund dieses Antrages wurde von der Bezirkshauptmannschaft X am *** zum Gegenstand „Feststellungsverfahren ob Parteistellung nach dem NÖ Straßengesetz vorliegt“ eine Verhandlung mit Ortsaugenschein durchgeführt. Dabei wurden Gutachten eines Amtssachverständigen für Bautechnik sowie eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik eingeholt. Im Ergebnis wurde seitens der Sachverständigen ausgeführt, dass Standsicherheit und Trockenheit der angrenzenden Gebäude durch das Projekt nicht mehr als bisher beeinträchtigt würden.

Mit dem nunmehr angefochten Bescheid vom ***, ***, wurde von der Bezirkshauptmannschaft X Folgendes ausgesprochen:

„Die Bezirkshauptmannschaft X als Verkehrsbehörde stellt aufgrund Ihres Antrages auf Feststellung, ob Sie eine Parteistellung nach dem NÖ Straßengesetz für das Vorhaben der Neugestaltung des Hauptplatzes in *** insbesondere der Verlegung der *** von der östlichen Seite auf die westliche Seite des Hauptplatzes fest, dass bei diesen Vorhaben kein subjektiv-öffentliches Recht von Ihnen betroffen ist und Sie somit keine Parteistellung haben.“

Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei im gegenständlichen Fall von einer „Umgestaltung“ der Straße auszugehen, weil unter anderem lediglich der Verlauf der Landesstraße geändert werde Die jetzige Gemeindestraße am Hauptplatz in *** solle funktional als Landesstraße „***“ ausgebaut werden, wodurch zu einer Veränderung der Kurvenradien, einer Ertüchtigung der Oberfläche und einer Neugestaltung der Nebenanlagen komme. Es würden keine neuen Grundstücke für den Straßenbau beansprucht, wodurch von einer Umgestaltung auszugehen sei. Eine Umgestaltung bedürfe nach § 12 Abs.1 NÖ Straßengesetz keiner Bewilligung, sofern entweder die Parteien dem Umbau entweder nachweislich zustimmen, oder aber wenn keine Rechte der Nachbarn betroffen seien. Ersteres liege nicht vor – zweiteres gelte es zu prüfen.

Die Antragsteller seien jedenfalls als Nachbarn im Sinne des § 13 Abs. 1 Ziffer 3 anzusehen. Nach dieser Bestimmung sei der Eigentümer des Grundstückes, welches an das Straßenbauvorhaben unmittelbar angrenze „Nachbar“. Dies ist unzweifelhaft gegeben. Der „Nachbar“ sei jedoch erst dann Partei, wenn eines der drei subjektivöffentlichen Rechte betroffen sei. Die „ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude“, sowie die „Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück“ würde seitens der Antragsteller nicht bezweifelt und sei auch seitens der Behörde kein Grund zu sehen dies von Amts wegen aufzugreifen.

Die Einhaltung des Rechtes auf „Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn“ sei jedoch beantragt worden, wodurch sich laut Antragsteller eine Parteistellung ergäbe. Dem folgend würde dies ein Bewilligungsverfahren nach § 12 NÖ Straßengesetz auslösen.

Mit dem Schreiben der Straßenbauabteilung ***, ***, vom *** zur „verkehrsrechtlichen Beurteilung“ sei kein verfahrenseinleitender Antrag gesetzt worden. Die gleiche Abteilung habe in einem E-Mail später auch ausgeführt, dass nach ihrer Sicht kein Parteienrecht betroffen sei. Nach dem NÖ Straßengesetz könne die Verkehrsbehörde ohne Antrag nicht tätig werden; sie könne von sich aus nicht prüfen, ob nun Parteienrechte nach § 13 Abs. 1 Z. 2 bis 5 NÖ Straßengesetz berührt seien oder nicht. Einzig demjenigen, welcher das Straßenbauvorhaben ausführe, stehe die Prüfung zu. Erst mit dem Feststellungsantrag vom *** müsse die Behörde tätig werden. Beurteilungsgrundlage für die gegenständliche Feststellung sei der Plan der Straßenbauabteilung ***, ***, mit Stand ***, die Aussagen der Amtssachverständigen aus der Verhandlung am , die Stellungnahme der Antragsteller, eine Stellungnahme des Ziviltechniker „“ vom ***, GZ ***, hinsichtlich der Regenwasserkanalisation, sowie der Lokalaugenschein am ***.

Der Beurteilungshorizont beschreibe nicht den derzeitigen Zustand, sondern sei eine Prognoseentscheidung, ob durch den Umbau die Rechte berührt seien. Eine Prognoseentscheidung beinhaltete immer ein Abwägungsinteresse zwischen allen denkbar eintreffenden Möglichkeiten und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge. Dabei sei davon ausgegangen worden, dass der Straßenumbau unter den jetzt bekannten Verhältnissen nach dem Stand der Technik vorgenommen werde. Außerhalb des Beurteilungshorizontes lägen Umstände, welche nicht vorhersehbar seien, wie etwa Starkregenereignisse.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik, welcher sogar von einer Verbesserung der derzeitigen Situation ausgehe, habe in seinem Gutachten logisch nachvollziehbar dargelegt, dass alleine durch die Verbesserung des Quergefälles von den Häusern weg eine Vernässung hintangehalten werde. Durch die Vergrößerung der Grünflächen komme es zu einer Vergrößerung der Sickerflächen, sodass bei normalen Niederschlägen eine Verbesserung der Abflusssituation gegeben sei. Eine Verschlechterung der bisherigen Situation durch den Umbau sei nicht gegeben.

Die Antragsteller bringen weiters vor, dass durch den Mehrverkehr unmittelbar vor den Gebäuden die Stabilität der Gebäude beeinträchtigt werden würde.

Es könne jedenfalls keine Erhöhung in so einem Ausmaß festgestellt werden, dass daraus die Standsicherheit der Gebäude beeinträchtigt werden würde. Natürlich werde es zu einer Erhöhung und einer spürbaren Mehrbelastung der Nachbarn kommen. In seinem logischen und nachvollziehbaren Gutachten führe der Amtssachverständige für Bautechnik aus, dass durch die Umgestaltungsmaßnahmen der Straße bzw. des Hauptplatzes der Gebäudebestand der in Rede stehenden Gebäude nicht mehr als bisher gefährdet werden könne, da die Fahrbahn von den Gebäuden abrücke und die jetzigen Betonfelder durch einen durchgehenden Asphaltbelag ersetzt würden. Die in Zukunft auftretenden, im Ortsgebiet zulässigen Geschwindigkeiten seien nicht geeignet, die Standsicherheit der Gebäude zu beeinträchtigen.

In Summe könne die Behörde keine Anhaltspunkte finden, welche für eine Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Standsicherheit und der Trockenheit der Gebäude der Nachbarn sprächen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr durch die ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom ***. Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die behördliche Auffassung, wonach sich eine Verschlechterung hinsichtlich der Standsicherheit ergebe, nicht gefolgt werden könne. Die Gebäude der Beschwerdeführer seien von der Umgestaltung des Hauptplatzes unmittelbar betroffen, liegen auf der westlichen Seite des Hauptplatzes, wohin die *** verlegt werden solle. Das Gebäude könnten hinsichtlich Bauart und Stabilität nicht mit neuartigen modernen Gebäuden verglichen werden und seien in einem alten, instabilen Zustand. Darüber hinaus sei das Gebäude *** nicht unterkellert und weise nur eine geringe Fundamentierung Tiefe von ungefähr 80 cm auf. Dass die nunmehr geplante Fahrbahn von den Gebäuden abrücke und die bestehenden Betonfelder durch einen Asphalt Belag ausgetauscht würden, vermöge nicht die Tatsache zu kompensieren, dass die westlich am Hauptplatz führende Straße, die unmittelbar vorbeiführe, bislang nur eine in einer Fahrtrichtung befahrbare Gemeindestraße sei. Durch die geplante Umgestaltung werde die Einbahn aufgehoben und für den Gegenverkehr freigegeben, was zu einer enormen Steigerung des Verkehrsaufkommens führe. Durch die Aufhebung der Einbahn Beschränkung würde das Zusammentreffen von *** und *** eine Durchzugsstraße bilden, die unmittelbar an den Gebäuden vorbeiführe. Ausdrücklich bestritten werde die Richtigkeit und Vollständigkeit der behördlichen Verkehrszählung. Durch das enorme zusätzliche Verkehrsaufkommen seien größere Schwingflächen und erhebliche Schwingbewegungen zu befürchten, welche sich auf die mehr als 100 Jahre alten, instabilen Gebäude übertragen und deren Standsicherheit gefährden würden. Mangels Untermauerung gebe es auch keine Schwingungsdämpfung und die Übertragung der Schwingungen sei schlicht und einfach nicht berechenbar.

Die Behörde hätte weitere Erhebungen anstrengen müssen, ab welchem Verkehrsaufkommen eine Verschlechterung der Erschütterungssituation trotz Asphaltierungen zu befürchten sei. Schließlich sei es denklogisch und offenkundig, dass es ab einem bestimmten Verkehrsaufkommen zu einer Verschlechterung kommen müsse. Die wesentliche Frage, bei welchem Verkehrsaufkommen die Grenze zwischen Verbesserung und Verschlechterung zu sich zu ziehen sei, sei vom Sachverständigen nicht beantwortet worden. Aus der Möglichkeit der Verschlechterung der Erschütterungssituation ergebe sich die Betroffenheit der Beschwerdeführer von der geplanten Umgestaltung und damit ihre Parteistellung. Damit nehme die Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt Einwendungen zu erheben. Da die geplanten Umgestaltungsmaßnahmen die Beschwerdeführer auch in ihrem subjektiv öffentlichen Recht auf Trockenheit gefährde, seien diese nicht bewilligungsfähig und den Beschwerdeführern jedenfalls die Parteistellung zuzusprechen. Es sei offensichtlich, dass die breiter ausgebildete *** mit ihrer nahezu verdoppelten befestigten Fläche nicht nur zur Zunahme der Flussgeschwindigkeit des Wassers, sondern auch der Wassermenge führe. Dadurch bestehe für die Gebäude der Beschwerdeführer akute Überschwemmungsgefahr. Bereits aus der Tatsache, dass die neue Ausgestaltung der östlichen Straße nicht genau dargestellt werden könne, könne die Frage, ob die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Trockenheit gefährdet seien, nicht abschließend beurteilt werden und sei bereits aus diesem Grund den Beschwerdeführern die Parteistellung einzuräumen, sodass sie für den Fall, dass sich nach konkreter Ausgestaltung der betreffenden Fläche eine Gefährdung ergebe, ihre Rechte zu einem späteren Zeitpunkt wahrnehmen könnten. Es könne nicht angehen, den Beschwerdeführern bereits vor konkreter Ausgestaltung der betreffenden Flächen die Parteistellung abzusprechen und damit die Möglichkeit zu nehmen, nach konkreter Ausgestaltung weitere Einwendungen zu erheben.

Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in eventu wegen Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben und den Beschwerdeführern die Parteistellung zuzusprechen, in eventu die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an die Behörde zurückzuverweisen.

2. Rechtsgrundlagen:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500, idF. LGBl. Nr. 57/2015:

§ 12 Bewilligungsverfahren

(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

Umgestaltungen von diesen Straßen,

  • bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z. 2 bis 5 berührt werden oder

  • denen von diesen Parteien nachweisbar zugestimmt wurde,

bedürfen keiner Bewilligung.

§ 13 Parteien

(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:

1. der Antragsteller (Straßenerhalter),

2. die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen (Nachbarn); als unmittelbar angrenzend gelten auch Grundstücke, die von jenen Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, nur durch Grundflächen getrennt sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden,

4. die Straßenerhalter von Verkehrsflächen, die an die geplante Straße angeschlossen werden sollen,

5. die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1).

Nachbarn (Z. 3) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.

(2) Subjektivöffentliche Rechte sind:

1. die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn

2. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn

3. die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Wenngleich ein verfahrenseinleitender Antrag für ein Bewilligungsverfahren gemäß § 12 NÖ Straßengesetz bislang noch nicht gestellt wurde, so liegt dennoch ein konkretes Straßenbauprojekt als Beurteilungsmaßstab im gegenständlichen Verfahren vor. Anhand des vorliegenden Projektes ist zu prüfen, ob dafür eine Bewilligung erforderlich ist.

Entsprechend den Feststellungen im angefochtenen Bescheid handelt es sich beim Straßenbauprojekt “Umgestaltung Hauptplatz ***“ um die Umgestaltung einer Straße, da unter anderem lediglich der Verlauf der Landesstraße geändert werde.

Unter den Begriff der Umgestaltung gemäß § 12 Abs. 1 NÖ Straßengesetz fällt jedenfalls die bauliche Umgestaltung einer Straßenkreuzung.

Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ Straßengesetz bedürfen derartige Umgestaltungen keiner Bewilligung, bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Ziffer 2-5 berührt werden oder denen von diesen Parteien nachweisbar zugestimmt wurde.

§ 12 Abs. 1 NÖ Straßengesetz enthält hier – als Ausnahme vom Grundsatz der Bewilligungspflicht – eine Geringfügigkeitsklausel, welche den Entfall des Bewilligungsverfahrens bei einer Einigung der Parteien ermöglicht.

Gerade diese für den Entfall des Verfahrens erforderliche Einigung liegt aber im gegenständlichen Fall gerade nicht vor.

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes *** bzw. *** (Parzelle Nr. ***, KG ***). Als Eigentümer eines Grundstückes, welches an Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzt, sohin als Nachbarn gemäß § 13 Abs. 1 Ziffer 3 NÖ Straßengesetz, kommt den Beschwerdeführern in einem Bewilligungsverfahren Parteistellung zu, sofern ihre subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz berührt werden.

Die Beschwerdeführer haben dem gegenständlichen Straßenbauprojekt nicht nachweisbar zugestimmt. Würden durch dieses Projekt ihre Parteienrechte berührt, so wäre für das Projekt eine Bewilligung erforderlich.

Als subjektiv-öffentliches Recht haben die Beschwerdeführer geltend gemacht, dass durch die geplante Umgestaltung gemäß § 13 Abs. 2 1 NÖ Straßengesetz die Standsicherheit und Trockenheit ihrer Gebäude berührt werden.

Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ Straßengesetz darf ein geplantes Straßenbauvorhaben subjektiv-öffentliche Rechte nicht berühren. Ziel der Regelung des § 12 Abs. 1 NÖ Straßengesetz ist es, dass bei der Ausführung eines Straßenbauvorhabens die Rechte der Nachbarn nicht verletzt werden.

Zur insofern vergleichbaren Rechtslage im § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn nämlich nur auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes ankommt; dass eine solche Verletzung im Ergebnis dann nicht eintritt, ist ein Zweck des Bewilligungsverfahrens (vergleiche VwGH vom 26. Juni 1990, 89/05/0240).

„Berührt“ ist demnach im Sinne von „verletzt sein (werden) können“, also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt (VwGH vom 16. September 2009, 2006/05/0080, uva).

Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein (VwGH vom 20. Juni 1995, Z. 94/05/0294). Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist also nicht Voraussetzung der Parteistellung (VwGH vom 31. Juli 2006, 2005/05/0146).

Demgemäß sind die Wortfolgen in § 12 Abs. 1 NÖ Straßengesetz “bei denen Rechte von Parteien … berührt werden“ bzw. in § 13 Abs. 1 NÖ Straßengesetz “Nachbarn … sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in … subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind“ im Sinne von „… verletzt werden können“ zu verstehen.

Eine Berührung bzw. Verletzung von Nachbarrechten in diesem Sinne liegt bereits vor, wenn die Möglichkeit einer Verletzung der in § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz taxativ aufgezählten Rechte durch die Ausführung des Straßenbauvorhabens besteht. Besteht die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung, so ist ein Bewilligungsverfahren gemäß § 12 NÖ Straßengesetz durch zu führen.

Allein die taugliche Einwendung eines im § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechtes gegen das gegenständliche Straßenbauprojekt durch die Beschwerdeführer, als Nachbarn die diesem Vorhaben nicht zugestimmt haben, führt zu der zwingenden Schlussfolgerung, die Bewilligungspflicht des vorliegenden Straßenbauprojektes gemäß § 12 Abs. 1 NÖ Straßengesetz zu bejahen.

Ob die Einwendungen tatsächlich berechtigt sind, muss im dafür vorgesehenen Bewilligungsverfahren erst beurteilt werden.

Zu den insofern hier nicht weiter relevanten, weil einem erforderlichen Bewilligungsverfahren vorbehaltenen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen zur Beeinträchtigung der Standsicherheit der Gebäude der Beschwerdeführer durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung kann auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juli 2002, 2002/05/0730, verwiesen werden. Die Beantwortung der Frage, ob subjektiv öffentliche Nachbarrechte im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1 NÖ Straßengesetz 1999 verletzt werden, setzt nämlich voraus, dass die Fundierung und die Baumaterialien aller Baulichkeiten ebenso festgestellt werden, wie die Beschaffenheit des Bodens, der sich unter diesen Baulichkeiten befindet. Erst wenn diese Umstände festgestellt sind, kann bautechnisch nachvollziehbar begründet werden, ob die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke trotz der Errichtung der gegenständlichen Straße gewährleistet sind. Diese Feststellungen wurden bisher noch nicht getroffen.

Da somit die Möglichkeit der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten von Parteien (Nachbarn), die nicht ausdrücklich zugestimmt haben, besteht, bedarf das vorliegende Straßenbauprojekt einer Bewilligung.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden (VwGH vom 6. Februar 1989, 87/12/0112) sind nicht nur die Verwaltungsbehörden berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, sondern es kommt auch der Partei des Verwaltungsverfahrens unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (VwGH vom 22. April 1991, 90/12/0329).

Ein Feststellungsbescheid, dessen Gegenstand ein Recht oder ein Rechtsverhältnis ist, ist auch dann zulässig, wenn er im Gesetz zwar nicht ausdrücklich vorgesehen ist, die Erlassung eines solchen Bescheides aber für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse einer Partei liegt.

Ein solches Feststellungsinteresse ist im vorliegenden Fall schon deshalb zu verneinen, weil die Frage der Parteistellung der Nachbarn im Zuge der Erhebung von Einwendungen im Rahmen eines für das vorliegende Straßenbauprojekt erforderlichen Bewilligungsverfahrens geklärt werden kann.

Ein Feststellungsbescheid ist unzulässig, wenn ein anderes Verwaltungsverfahren den Rahmen für eine diesbezügliche Entscheidung bietet. Ein Feststellungsantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn die zum Gegenstand des Antrages gemachte Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu beantworten ist.

Im Rahmen des bei der Behörde für das gegenständliche Straßenbauprojekt zwar noch nicht anhängigen aber erforderlichen Bewilligungsverfahrens, welches allerdings nur aufgrund eines Antrages eingeleitet werden darf, haben die Nachbarn dann die Möglichkeit, die ihnen eingeräumten subjektiv-öffentlichen Parteienrechte geltend zu machen. Ein Feststellungsantrag ist zur Geltendmachung dieser Rechte nicht erforderlich, da diese Rechte im Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden können, in welchem deren tatsächliche Verletzung dann zu prüfen sein wird.

Der Feststellungsantrag ist daher, insoweit ohnehin eine gesetzliche vorgesehene Möglichkeit zur Geltendmachung der vorgebrachten Rechte im erforderlichen Bewilligungsverfahren besteht, nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

3.2. Zu Spruchpunkt 2:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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