LVwG-AB-14-4191•LVwG N LVwG-AB-14-4191
LVwG-AB-14-4191Tribunal Administrativo Regional17 de set. de 2015
Minderjähriges Kind; abgeleitetes Aufenthaltsrecht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. ***, geb. ***, vertreten durch seinen Vater, Herrn ***, geb. am ***, wohnhaft ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Beschwerdeführer hat am *** bei der österreichischen Botschaft (Caracas), Büro ***, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eingebracht.
Beabsichtigt wurde mit diesem Antrag der Familiennachzug zum Vater des Beschwerdeführers, Herrn ***, geb. am ***, wohnhaft ***, ***.
Dieser ist im Besitz eines Auftenhaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat den Antrag des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers, Frau ***, über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge.
Bei der Antragstellung sei das Original samt deutschsprachiger Übersetzung eines Gerichtsbeschlusses des Gerichts 1. Instanz von Kindern und Jugendlichen des Gerichtsbezirks *** mit Datum *** beigelegt gewesen.
Aus diesem gehe hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihr „vorläufiges Vorsorgerecht“ dessen Vater freiwillig abtrete.
Nach Zitation des § 23 Abs. 4 NAG führte die belangte Behörde aus, dass gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH vom 22.09.2009, 2008/22/0664, eine Ableitung des Aufenthaltsrechts vom Vater nicht zulässig sei, wenn diesem aus keinem anderem Grund als wegen des Verzichts der Mutter das alleinige Obsorgerecht zukommt. Die Zustimmungserklärung der Mutter werde nicht dadurch bedeutungslos, dass die Obsorge (aufgrund dieser Zustimmungserklärung) mittels Gerichtsurteil übertragen werde.
Gemäß § 23 Abs. 4 NAG sei daher eine Familienzusammenführung mit dem Vater nicht möglich.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Privat- und Familienlebens seien keine Anhaltspunkte gegeben, bzw. würden die in der Stellungnahme vom *** dargelegten, nicht nachgewiesenen Behauptungen dafür nicht ausreichen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater als gesetzlicher Vertreter eine Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels am *** eingebracht und am *** ein Quotenplatz zugeteilt worden sei.
Die Mutter des Beschwerdeführers lebe in ***.
Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung lägen genügend Gründe vor für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Privat- und Familienlebens vor, welche in der Beschwerde näher ausgeführt wurden.
Darüber hinaus widerspreche die Entscheidung erster Instanz der Kinderrechtskonvention, welche Österreich ratifiziert habe und dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern.
Beantragt wurde, der Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu die Verwaltungsangelegenheit an die Behörde erster Instanz zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Anlässlich dieser Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht NÖ am *** eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Vertreter des Beschwerdeführers unentschuldigt nicht erschienen ist.
Da keine Hinweise auf einen Zustellmangel vorlagen, wurde die Verhandlung in dessen Abwesenheit gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG durchgeführt.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Landeshauptmannes von NÖ, Zl. *** sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde.
Seitens der Vertreterin der belangten Behörde wurde kein ergänzendes bzw. abschließendes Vorbringen erstattet und auf die schriftlichen Ausführungen verwiesen.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt ergibt und darüber hinaus unbestritten ist, festgestellt:
Der Beschwerdeführer, geb. am ***, ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und hat am *** bei der österreichischen Botschaft (Caracas), Büro ***, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eingebracht.
Beabsichtigt ist mit diesem Antrag der Familiennachzug zum Vater des Beschwerdeführers, Herrn ***, Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, geb. am ***, wohnhaft ***, ***.
Dieser ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau *** lebt in *** und verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Die Eltern des Beschwerdeführers sind geschieden und hat der Vater das alleinige Obsorgerecht betreffend die Person des Beschwerdeführers auf Grund eines Verzichts der Mutter.
Laut Gerichtsbeschluss des Gerichts 1. Instanz von Kindern und Jugendlichen des Gerichtsbezirks *** vom *** hat die Mutter des Beschwerdeführers erklärt, dass sie vorläufig das Vorsorgerecht betreffend ihren Minderjährigen Sohn *** an den Vater, Herrn *** abtrete.
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:
Zunächst wird ausgeführt, dass auf den gegenständlichen Fall das NAG 2005 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 zur Anwendung zu kommen hat (VwGH vom 27.01.2015, Zl. Ro 2014/22/0045). Die in der Folge zitierten Bestimmungen des NAG sind jene idF vor BGBl. I Nr. 87/2012.
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmen:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
§ 2 Abs 1 Z 9 NAG bestimmt:
„Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;“
§ 23 Abs. 4 NAG bestimmt:
„Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“
Aus den obigen Feststellungen ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer ein minderjähriges Kind im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.
Da die Mutter über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt und sich das Recht auf Pflege und Erziehung dem Vater allein aufgrund eines Verzichts der Mutter zukommt, kommt eine Ableitung des Aufenthaltsrechts vom Vater nicht in Betracht.
In seinem Erkenntnis vom 22.09.2009, Zl. 2008/22/0664 hat der VwGH dies sogar für den Fall bestätigt, dass die Obsorge aufgrund der Zustimmungserklärung der Mutter durch Gerichtsbeschluss auf den Vater übertragen wird.
Nach der Judikatur des VwGH vom 05.09.2006, Zl. 2006/18/0243 begegnen der Bestimmung des § 23 Abs. 4 NAG 2005, an dessen Wortlaut sich bis dato nichts geändert hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die belangte Behörde hat daher den gegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.
Das NAG sieht in verschiedenen Bestimmungen Ausnahmen von bestimmten Erteilungs- bzw. Antragsvoraussetzungen vor, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten ist.
In § 23 Abs. 4 NAG fehlt eine solche Regelung, ohne dass eine planwidrige Gesetzeslücke festgestellt werden kann, weshalb hier keine Interessensabwägung unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK vorzunehmen ist.
Auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde war daher nicht einzugehen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und ist der Wortlaut des § 23 Abs. 4 NAG eindeutig.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.