LVwG N LVwG-AB-14-4071

LVwG-AB-14-4071Tribunal Administrativo Regional16 de set. de 2015

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Rechtsmittel; Anbringen; Zurückziehung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-4071

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4071

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau ***, beantragte mit Schreiben vom *** die Ermäßigung der von ihr zu leistenden Beiträge zum Wohlfahrtsfonds.

1.2. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen.

1.3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Abweisung mit E-Mail vom *** Beschwerde, die in Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde.

1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte in der vorliegenden Rechtssache für den *** eine öffentliche mündliche Verhandlung an.

1.5. Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit E-Mail vom *** mit, dass sie ihre Beschwerde zurückziehe und dass sie an der Verhandlung nicht teilnehmen werde.

2. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

2.1. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit grundsätzlich die Bestimmungen des AVG (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Festlegung des Gesetzgebers entspricht der schon zuvor ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides und noch im Berufungsverfahren zurückgezogen werden konnten (s. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504, mwH).

Da auch Rechtsmittel Anbringen darstellen, können auch diese zurückgezogen werden (vgl. bereits VwGH 7.11.1997, 96/19/3024).

Im Fall der Zurückziehung der an das Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen. Diese Einstellung hat gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu erfolgen (vgl. dazu VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047; 13.7.2015 Fr 2015/20/0004).

Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen hat, ist somit das verwaltungsgerichtliche Verfahren – mit Beschluss – einzustellen.

2.2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist sonst eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Verfahren hervorgekommen.

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