LVwG-S-2293/001-2015•LVwG N LVwG-S-2293/001-2015
LVwG-S-2293/001-2015Tribunal Administrativo Regional21 de ago. de 2015
Rechtskraft; Schuldausspruch; Einspruch;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Dr. Maier über die Beschwerde von Herrn *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) sowie der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) angelastet. Gegen diese Strafverfügung wurde fristgerecht Einspruch erhoben.
In der vor der Bezirkshauptmannschaft X am *** aufgenommenen Niederschrift wurde dieser Einspruch hinsichtlich der Übertretung des KFG auf einen Einspruch ausschließlich gegen die Strafhöhe eingeschränkt. Dabei wurde wie folgt ausgeführt:
„Ich bringe zu Punkt 1 ein, dass ich es nicht bestreite, dass die Begutachtungsplakette abgelaufen war und gebe dies somit zu und ersuche um Strafmilderung.“
Hinsichtlich der zweiten angelasteten Verwaltungsübertretung wurde deren Einstellung beantragt. Im weiteren Verfahren wurde sodann die Verwaltungsübertretung nach der StVO gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 eingestellt, zu Punkt 1. erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***.
Darin wurde der rechtzeitig eingebrachte Einspruch vom ***, welcher in der Niederschrift vom *** auf einen Einspruch gegen die Strafhöhe eingeschränkt wurde, derart entschieden, als dem Einspruch insofern Folge gegeben wurde, als die Geldstrafe mit € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) neu festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer auferlegt, den vorgeschriebenen Kostenbeitrag in Höhe von € 10,--, sohin einen Gesamtbetrag von € 80,-- zu begleichen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde in der begründend ausgeführt wird:
„Der Vorwurf, ich hätte am Donnerstag, *** zwischen 08.00 und 10.30 Uhr den Anhänger mit dem amtlichen KZ *** gelenkt ist haltlos. Ich war zu diesem Zeitpunkt in der Arbeit (***, ***) und wurde von ca. 25 Kollegen und Kolleginnen zu diesem Zeitpunkt gesehen. Auch wäre es möglich über die Zutrittskontrolle (wenn notwendig) meine Anwesenheit in der Arbeit nachzuweisen.
Ich bitte daher, dass Verfahren einzustellen“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt in rechtlicher Hinsicht Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer hat gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** in Verbindung mit der Niederschrift vom *** einen – nur gegen das Strafausmaß gerichteten – Einspruch erhoben.
Wenn nach § 49 Abs. 2 VStG ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.
In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden, als in der Strafverfügung.
Wird mit dem Einspruch bloß die Art oder das Ausmaß der Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, bleibt somit die Strafverfügung weiterhin in Kraft; der unangefochten gebliebene Schuldspruch erwächst in Rechtskraft; die Behörde darf daher nur über den angefochtenen Teil – das heißt die Strafe oder die Kosten – neu entscheiden (vgl. dazu VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/15/0084). Ein Schuldspruch einer solcher Strafverfügung ist dadurch in Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/00...).
Die nunmehr eingebrachte Beschwerde richtet sich nur gegen den Schuldspruch der bereits – in diesem Teil – rechtskräftigen Strafverfügung. Die Strafhöhe selbst wurde nicht beeinsprucht, da der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach mangels Schuld nicht bereit ist, überhaupt eine Strafe zu zahlen.
Es war daher die Beschwerde auf Grund des Vorliegens des rechtskräftigen Schuldspruches zurückzuweisen. Ein inhaltliches Eingehen auf das Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.