LVwG-S-1923/001-2015•LVwG N LVwG-S-1923/001-2015
LVwG-S-1923/001-2015Tribunal Administrativo Regional21 de ago. de 2015
Verständigung; Verkehrsunfall; Sachschaden; Identitätsnachweis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 17. Juni 2015, Zl. ***, wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I.a) Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1 (Übertretung gemäß §§ 4 Abs. 1 lit.a iVm 99 Abs. 2 lit.a StVO 1960) wird abgewiesen.
b) Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2 (Übertretung gemäß §§ 4 Abs. 5 iVm 99 Abs. 3 lit.b StVO 1960) wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.
II.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit € 22,-- neu festgesetzt.
III.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 44,-- zu leisten.
IV.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 4 Abs. 1 lit.a und Abs. 5 sowie 99 Abs. 2 lit.a und Abs. 3 lit.b StVO 1960 (Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F.)
§§ 44 Abs. 1, 50 und 52 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§§ 5, 19, 25 Abs. 2, 45 Abs. 1 und 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)
§ 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 286,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe
1. Verfahren der Strafbehörde und angefochtenes Straferkenntnis
Auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion *** leitete die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung gegen *** ein Strafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am 09. Jänner 2015, um 10.30 Uhr im Gemeindegebiet von *** ein. Nach Einvernahme des Beschuldigten, der die Vorwürfe bestritt, und der unfallbeteiligten Zeugin *** erließ die Bezirkshauptmannschaft WienUmgebung das Straferkenntnis vom 17. Juni 2015, , mit dem *** dafür bestraft wurde, dass er am 09. Jänner 2015 um 10.30 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der *** nächst Haus Nr. *** ( Parkplatz) mit seinem Personenkraftwagen *** einen Verkehrsunfall verursacht hätte, dabei nicht sofort angehalten und auch nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt hätte, obwohl das Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgt sei. Wegen Übertretung der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 lit.a und 4 Abs. 5 StVO 1960 wurden gemäß §§ 99 Abs. 2 lit.a bzw. 99 Abs. 3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) bzw. € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.
Begründend führt die Behörde nach Wiedergabe der im Verfahren getätigten Aussagen aus, dass die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auf Grund der schlüssigen und glaubwürdigen Aussage der Zeugin als erwiesen angenommen werden könne. Die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten seien nicht geeignet, ihn von Schuld und Strafe zu befreien.
Weiters zitiert die Behörde die angewendeten Rechtsvorschriften und kommt zum Ergebnis, dass die verhängte Geldstrafe verschuldensangemessen sei, mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet; ein Erschwerungsgrund wurde nicht angenommen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien berücksichtigt worden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des ***, in welcher er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen bestreitet. Er hätte sofort nach dem Kontakt seines Fahrzeuges mit dem PKW der Zeugin angehalten und mit dieser gesprochen, worauf beide anschließend zu seiner Wohnadresse gefahren seien, welche der Zeugin auch bekannt gewesen sei. Da der Zeugin seine Adresse bekannt sei, könne ihm die Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 nicht vorgeworfen werden; ebenso wenig könne ihm vorgeworfen werden, dass er nicht angehalten hätte. Als Beweis führte er seine Beifahrerin *** und seine eigene Einvernahme an. Er stellt daraufhin den Antrag auf ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens; weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 18. August 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die als Zeugin geladene Frau *** hatte sich aus gesundheitlichen Gründen entschuldigt und mitgeteilt, dass sie im Gegenstand keine Wahrnehmungen gemacht hatte.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung sagte die Zeugin *** aus wie bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren aktenkundig. Der Beschwerdeführer sei mit seinem PKW beim Ausparken an den ihren angestoßen, wodurch es zu einer Beschädigung in Form einer Eindellung gekommen sei, welche repariert habe werden müssen; außerdem hätte die Plastikstoßstange neu lackiert werden müssen. Ihr sei Name und Adresse des Unfallgegners bekannt gewesen. Dieser hätte definitiv nicht am Unfallort angehalten, sondern sei sofort weggefahren. Wegen eines anderen einparkenden Fahrzeugs hätte sie nicht so schnell aussteigen können; als sie schließlich ihr Fahrzeug verlassen hatte, sei der Beschuldigte bereits weggefahren gewesen. Den Schaden an ihrem Fahrzeug hätte die gegnerische Versicherung bezahlt. Eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer sei erst vor seinem Wohnhaus erfolgt.
Der Beschwerdeführer gab zu seinen persönlichen Verhältnissen an, eine monatlich Pension von über € 1.000,-- zu beziehen, Eigentümer eines Einfamilienhauses zu sein und keine Schulden zu haben.
In der Sache blieb er bei seiner Verantwortung, bereits am Unfallort (*** Parkplatz in ***) angehalten zu haben und die Sache mit der Zeugin dort besprochen zu haben. Die Frage, wodurch er zum Anhalten veranlasst worden sei, da er seiner Aussage nach vom Anstoßen an das Fahrzeug der Zeugin nichts bemerkt habe, vermochte er nicht nachvollziehbar zu beantworten.
Weiters gab er an, die Zeugin vom Sehen, aber nicht namentlich gekannt zu haben. Seine Versicherung hätte einen Schadenersatz in Höhe von etwa € 1.300,-- geleistet. Auf Vorhalt der Zeugenaussage und auf Frage des Verhandlungsleiters, wie er sich die zu seiner Darstellung in Widerspruch stehende Zeugenaussage und deren Motivation erkläre, vermochte er keine adäquate Antwort zu geben, sondern wiederholte stereotyp, dass kein Schaden entstanden wäre und der Farbabrieb von seinem Fahrzeug leicht abwischbar gewesen wäre.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
4.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Am 09. Jänner 2015, gegen 10.30 Uhr, stieß der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug *** beim Ausparken auf dem *** Parkplatz in *** gegen den PKW der ***, wodurch ein Sachschaden entstand, welcher eine Reparatur durch Beseitigung einer Delle und Neulackierung der Stoßstange erforderte und einen Kostenaufwand in Höhe von etwa € 1.300,-- nach sich zog. Der Beschwerdeführer hielt, obwohl er den Zusammenstoß hätte merken müssen, nicht sofort an, sondern fuhr in weiterer Folge zu seiner Wohnung, ohne die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen. Sein Name und seine Adresse war der Unfallbeteiligten *** bekannt; sie selbst kannte der Beschwerdeführer nicht namentlich, sondern nur vom Sehen.
Der Beschwerdeführer bezieht eine Pension von zu mindestens € 1.000,-- monatlich, besitzt ein Einfamilienhaus und hat keine Schulden.
Die Feststellungen zum Unfallhergang und zum weiteren Ablauf der Geschehnisse gründen sich auf die glaubwürdige Aussage der Zeugin ***. Die Verantwortung des Beschwerdeführers demgegenüber war widersprüchlich, hat er doch in seiner Aussage vor der belangten Behörde am 31. März 2015 angegeben, keinen Kontakt der beiden Fahrzeuge wahrgenommen zu haben und von der Unfallgegnerin am Parkplatz aufgehalten worden zu sein, worauf bereits hier die weitere Erörterung erfolgt sei. Demgegenüber sagte er am 12. Mai 2015 vor der belangten Behörde, dass er stehen geblieben sei, nachdem er die Berührung bemerkt hätte. Bei der mündlichen Verhandlung des Gerichtes vermochte der Beschwerdeführer nicht zu erklären, was ihn konkret zum Anhalten am Unfallort bewogen hätte. Er konnte insoweit keine schlüssige Erklärung für den von ihm behaupteten Ablauf der Geschehnisse auf dem Parkplatz nach dem Zusammenstoß liefern. Demgegenüber waren die Angaben der Zeugin völlig schlüssig und nachvollziehbar. Das gilt auch was den eingetretenen Schaden anbelangt; im Übrigen räumte der Beschuldigte selbst ein, dass seine Versicherung Schadenersatz geleistet hat. Dass der Beschwerdeführer die Kollision hätte bemerken müssen, schließt das Gericht daraus, dass sie von der im zweitbeteiligten Fahrzeug sitzenden Zeugin und nach ihren Angaben auch von einem Mann, der sich ihr als Zeuge anbot, bemerkt worden ist, sodass davon auszugehen ist, dass auch dem Beschwerdeführer zumindest auffallen hätte müssen, dass er an den PKW der Zeugin anstieß und möglicherweise einen Schaden verursachte.
Die Feststellungen des Gerichtes hinsichtlich der Bekanntschaftsverhältnisse zwischen den Unfallbeteiligten beruht auf deren insoweit nicht widersprüchlichen Angaben. Die Feststellungen in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse beruhen auf den insoweit nicht anzuzweifelnden Aussagen des Beschwerdeführers.
Die bei der mündlichen Verhandlung seitens des Beschwerdeführers gezeigte Reaktion auf Fragen betreffend die Veranlassung für das behauptete Anhalten und die Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit der Zeugin und deren Aussagen hat beim Gericht den Eindruck erweckt, dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten möglicherweise verdrängt bzw. den Vorfall nicht so wahr haben will, wie er tatsächlich stattgefunden hat, und er mittlerweile selbst von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugt ist. Anders scheint dem Gericht der offensichtliche Erklärungsnotstand des Beschwerdeführers nicht verständlich.
4.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften
StVO 1960
§ 4. (1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
a)wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
(…)
(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
(…)
§ 99. (…)
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a)der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,
(…)
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
(…)
b)wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,
(…)
VwGVG
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
(3) Sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.
(4) Einem nach § 40 beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger sind die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war, von jenem Rechtsträger, in dessen Vollziehungsbereich das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat, in der Höhe der für Dolmetscher geltenden Bestimmungen des GebAG, zu vergüten. Die Gebühr ist beim Verwaltungsgericht, das über den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers entschieden hat, geltend zu machen.
(5) Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d VStG) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos wäre.
(6) Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorangehenden Bestimmungen.
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
(9) Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.
(10) Dem Privatankläger sind in solchen Fällen nur die durch sein Einschreiten tatsächlich verursachten Kosten aufzuerlegen.
VStG
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 25. (…)
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(…)
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(…)
§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
Im vorliegenden Fall geht es um die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Verletzung von Verpflichtungen der an Verkehrsunfällen beteiligten Personen. Dass im vorliegenden Fall ein Verkehrsunfall, das heißt ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis, vorliegt, welches einen Sachschaden zur Folge hatte (vgl. VwGH 12.07.1961, 404/61), steht auf Grund der getroffenen Feststellungen außer Zweifel. Es ist weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den erfolgten Zusammenstoß zu mindestens bemerken hätte müssen; er hat selbst von einem äußert knappen Einparken gesprochen, welches besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte. Da die Zeugin selbst den Anstoß wahrnahm, ist davon auszugehen, dass auch der ausparkende Beschuldigte dies hätte merken müssen, insoweit also wenigstens Fahrlässigkeit vorliegt. Er wäre daher verpflichtet gewesen anzuhalten, um sich zu vergewissern und in weiterer Folge an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Indem er das nicht getan hat, hat er die Übertretung gemäß § 4 Abs. 1 lit.a iVm § 99 Abs. 2 lit.a StVO 1960 begangen.
Er wurde daher dafür von der belangten Behörde zu Recht bestraft. Auch unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers erscheint dem Gericht die festgesetzte Strafe im Ausmaß von etwa 10 % der Höchststrafe tat- und schuldangemessen. Gerade bei den Mitwirkungspflichten von Unfallbeteiligten ist ein strenger Maßstab anzusetzen und erfordern Präventionsgesichtspunkte eine entsprechende signifikante Bestrafung. Die festgesetzte Strafhöhe erscheint auch angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nicht unverhältnismäßig.
Soweit sich die Beschwerde auf die Übertretung des § 4 Abs. 1 lit.a StVO 1960 bezieht, war sie also nicht berechtigt und daher abzuweisen.
Gemäß § 52 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG war der Beschwerdeführer zur Leistung eines 20prozentigen Kostenbeitrages zu verpflichten, woraus der festgesetzte Betrag von € 44,-- resultiert.
Soweit der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 bestraft wurde, erweist sich die Beschwerde als berechtigt.
Der Sinn in dieser Vorschrift besteht darin, dass die geschädigte Person Kenntnis von der Identität des Schädigers erfährt, um ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen zu können. Wenn einander die Unfallbeteiligten namentlich und mit dem Wohnort kennen, ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich. Die Unterlassung der Meldung stellt in einem solchen Fall keine Verwaltungsübertretung dar (VwGH 14.09.1983, 82/03/0144). Zwar kannte der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Aussagen nicht den Namen der Geschädigten; umgekehrt war dies jedoch der Fall, da die Zeugin selbst angab, den Beschwerdeführer *** gekannt zu haben und auch gewusst zu haben, wo er wohnt, weshalb sie ihn auch von sich aus aufsuchen konnte. Vom Regelungszweck des § 4 Abs. 5 StVO 1960 reicht es aus, wenn bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden und dieser nur im Vermögen einer Person entstanden ist, der Schädiger dem Alleingeschädigten seine Identität nachweist (vgl. VwGH 17.12.1982, 81/02/0360). Das bedeutet aber auch nach dem zuvor Gesagten, dass, wenn dem Alleingeschädigten Name und Adresse des Schädigers schon bekannt ist, eine Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 nicht vorliegt, wenn ihm gegenüber der Identitätsnachweis unterbleibt.
Somit fehlt es bereits am Vorliegen des objektiven Tatbestandes, was die Bestrafung nach § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG ausschließt.
Hinsichtlich dieses Tatvorwurfs war der Beschwerde somit Folge zu geben, das Straferkenntnis insoweit aufzuheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen. Dementsprechend war auch der darauf bezügliche Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG nicht gerechtfertigt und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich abzuändern.
An der Verpflichtung zur Leistung des Kostenbeitrags für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Übertretung des § 4 Abs. 1 lit.a StVO 1960 ändert dies nichts, da es sich dabei um ein gesondert zu beurteilendes Delikt handelt und insoweit keine (teilweise) Stattgabe erfolgte.
Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen. Hinsichtlich der Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit.b StVO 1960 findet überdies die Regelung des § 25a Abs. 4 VwGG Anwendung, wonach eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig ist.
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