LVwG N LVwG-AB-14-0674

LVwG-AB-14-0674Tribunal Administrativo Regional12 de ago. de 2015

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Unterhaltsmittel; Prognose; Haftungserklärung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0674

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0674

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Herr *** hat am *** beim Österreichischen Generalkonsulat in *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 gestellt.

Beabsichtigt wurde mit diesem Antrag der Familiennachzug des Antragstellers zu dessen Ehegattin, Frau ***, geb. am ***, türkische Staatsangehörige, wohnhaft ***, ***.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat den Antrag des Beschwerdeführers mit dem gegenständlichen, angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass der Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit der mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegattin, ***, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Türkei, beabsichtigt werde und diese für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Österreich unterhaltspflichtig sei.

Damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) von der Ehegattin des Beschwerdeführers feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens 1.286,03 Euro und für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, ein Betrag von 132,34 Euro monatlich zur Verfügung zu stellen.

Die Ehegattin müsse somit monatlich Unterhaltsmittel in der Höhe von insgesamt 1.418,37 Euro netto aufbringen.

Aufgrund der, der Behörde vorliegenden Unterlagen sei anzunehmen, dass die Ehegattin bis *** Kinderbetreuungsgeld (monatlich 990 Euro) sowie Familienbeihilfe (monatlich 105,40 Euro) und einen Kinderabsetzbetrag (monatlich 58,40 Euro) in der Höhe von insgesamt 1.153,80 Euro monatlich beziehe.

Die vorgelegte Einstellungszusage vom ***, ausgestellt von ***, ***, könne bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt werden, da diese Einstellungszusage nicht alle inhaltlichen Kriterien erfülle (Höhe des Bruttolohnes, Anzahl der Wochenstunden, Sozialversicherung, Arbeitszeit, Dauer der geplanten Beschäftigung).

Die vorgelegte „Arbeits- und Einkommensbescheinigung“ vom ***, ausgestellt von der ***, ***, betreffend ***, geb. ***, könne nicht berücksichtigt werden, da nur die Einkünfte der Zusammenführenden bei der Berechnung der Familieneinkommen herangezogen werden können, Einkünfte anderer Familienangehöriger haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.

Die gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG anzustellende Prognose, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt, wurde von der belangten Behörde negativ beurteilt und festgestellt, dass aufgrund des Nichterreichens des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG durch das Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers es für die Behörde sehr wahrscheinlich sei, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Hinsichtlich der Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen erwogen, dass die Ehegattin seit *** durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und niedergelassen sei, während der Beschwerdeführer selbst sein ganzes Leben in seinem Heimatland verbracht und dort seine Schul- und Berufsausbildung absolviert habe, sodass wohl davon ausgegangen werden könne, dass er in seinem Heimatland in die dortige Gesellschaft integriert sei und die Bindungen dort maßgeblich seien.

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei daher festzuhalten, dass der Umstand, dass die Ehegattin in Niederösterreich niedergelassen ist, nicht von größerem Gewicht sei, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG.

Im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde festgestellt, dass durch den Aufenthalt der Ehegattin nunmehr familiäre Bindungen nach Österreich bestünden, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im NAG eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und ein ausreichender Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erbracht worden sei. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten des Beschwerdeführers, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen die persönlichen Interessen an einer Neuzuwanderung überwiegen würden.

Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 08. Oktober 2003, G 119/03, festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugestehe. Art. 8 EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaats, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhalte Art. 8 EMRK nicht das Recht, den bestgeeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen.

Des Weiteren bestehe laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen.

Dagegen hat Herr ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Differenz zu dem laut § 293 ASVG erforderlichen Richtsatz in der Höhe von 1.418,37 Euro und dem von der Ehegattin des Beschwerdeführers erzielten Einkommen nur deshalb ergebe, da die Einstellungszusage vom ***, ausgestellt von ***, nicht bei der Einkommensermittlung berücksichtigt worden sei.

Letztlich habe sich auch der Bruder der Ehegattin bereit erklärt, für den Aufenthalt des Beschwerdeführers die Haftung zu übernehmen.

Der Schwager des Beschwerdeführers, Herr ***, geb. ***, sei bei der *** in *** beschäftigt und bringe ein regelmäßiges Einkommen ins Verdienen.

Zusammengefasst sei daher festzuhalten, dass der Lebensunterhalt mehrfach gesichert sei und auch jedenfalls für das notwendige Einkommen gesorgt werde.

Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels vom *** genehmigt und ein Erstaufenthaltstitel erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

Beigelegt wurde dieser Beschwerde eine Einstellungszusage, datiert mit ***, ausgestellt von ***, *** in ***, womit bestätigt werde, dass Herr ***, geb. ***, im Betrieb ab sofort ein unbefristetes Dienstverhältnis als teilzeitbeschäftigter Fleischer bei einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden antreten könne und dafür einen Nettomonatslohn in der Höhe von 624,23 Euro beziehe.

Weiters beigelegt wurde eine Haftungserklärung des Herrn ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, welcher sich dazu bereit erklärt habe, für den Fall, dass das Einkommen für den notwendigen Lebensunterhalt des Schwagers *** nicht den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen sollte, und eine Belastung einer Gebietskörperschaft drohen würde, für die notwendige finanzielle Unterstützung aufzukommen.

Weiters beigelegt wurde ein Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis betreffend Herrn *** über den Zeitraum *** – ***.

Mit Schriftsatz vom *** wurde eine Lohnabrechnung von Frau *** für November und Dezember *** aus der Beschäftigung zur *** vorgelegt.

Weiters vorgelegt wurden mit Schriftsatz vom *** eine Arbeits- und Gehaltsbestätigung betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers aus der Beschäftigung zu *** und ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, Stand ***.

Nach genannter Gehaltsbestätigung sei die Ehegattin des Beschwerdeführers bei der *** mit einem Monatsgehalt von 1.232,80 Euro, 14 Mal jährlich, beschäftigt.

Mit Schriftsatz vom *** wurde der unterfertigte Dienstvertrag, datiert mit ***, abgeschlossen zwischen der Ehegattin des Beschwerdeführers und der ***, mit Sitz in ***, ***, sowie eine Lohnabrechnung vom Jänner ***, betreffend das genannte Beschäftigungsverhältnis, und ein Konvolut aus Kontoauszügen, aus denen Überweisungen auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses ersichtlich sind, vorgelegt.

Aufgrund des Schreibens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** wurden seitens des Beschwerdeführers folgende Urkunden vorgelegt:

-ein Lohnzettel samt Kontoauszug betreffend die Beschäftigung der Ehegattin des Beschwerdeführers zur *** vom Februar ***

-eine Bezugsbestätigung betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsatzbetrag vom ***

-ein verbindlicher Arbeitsvorvertrag, abgeschlossen zwischen „***“ und dem Beschwerdeführer, datiert mit ***, unterfertigt in ***, wobei die Unterschriften unleserlich sind

-Schulzeugnisse der Ehegattin des Beschwerdeführers (4. Klasse Hauptschule und Jahreszeugnis der Landesberufsschule ***, Schuljahr /)

-Führungszeugnis und Arbeitsbescheinigung betreffend die Person des Beschwerdeführers, wonach dieser von *** bis *** als Metzger in einem türkischen Betrieb tätig gewesen sei

  • Wohnbestätigung, ausgestellt von *** vom ***, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Wohnung an der Adresse von Frau *** unentgeltlich nutzen dürften

  • ein Grundbuchsauszug und Kaufvertrag

  • türkischer Strafregisterauszug vom *** betreffend die Person des Beschwerdeführers

-Kopien der Aufenthaltskarte und der ersten Seiten der Reisepässe von Herrn und Frau ***

Der zuletzt genannte Schriftsatz wurde samt den Beilagen der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt, welche dazu mit Schreiben vom *** Stellung genommen und dazu im Wesentlichen ausgeführt hat, dass der Dienstvertrag der Firma *** und der verbindliche Arbeitsvorvertrag von der Firma *** sich optisch weitgehend gleichen würden, dasselbe Kürzel „“ und auffällig gleiche Formatierungen der Überschriften aufwiesen. Insbesondere befänden sich auch dieselben Schreibfehler darin. Neben diesen Auffälligkeiten sei verwunderlich, dass im verbindlichen Arbeitsvorvertrag als Dienstgeber „“ angegeben sei, eine diesbezügliche aktuelle Eintragung jedoch im Firmenbuch fehle. Es bestünden somit bei der belangten Behörde ihrer Ansicht nach begründete Zweifel über das tatsächliche Vorliegen eines verbindlichen Arbeitsvorvertrages.

Weiters werde angemerkt, dass im Vorvertrag keine Angaben zur Sozialversicherung aufscheinen würden und eine Entlohnung nach dem Kollektivvertrag erfolgen solle, jedoch nach Kenntnisstand der belangte Behörde nur ein Bundeskollektivvertrag bestehe, dem jedoch keine konkreten Höhen des monatlichen Entgelts entnommen werden könnten.

Abschließend seien die Ausführungen im Punkt 3 des verbindlichen Arbeitsvorvertrags in sich widersprüchlich, wenn eine Entlohnung nach einem Kollektivvertrag erfolgen solle, könne es kein überkollektivvertragliches Gehalt geben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Parteienvertreter sowie der Zeugin, Frau ***, geb. ***, wohnhaft ***, ***, Ehegattin des Beschwerdeführers.

Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Amtes der NÖ Landesregierung zur Zl. *** sowie des gegenständlichen Aktes des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung allseits verzichtet wurde.

Vom Vertreter des Beschwerdeführers wurde eingangs vorgebracht, dass im Hinblick auf die in der Verhandlung zur Einsichtnahme übergebene Stellungnahme des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom *** das rechtliche Gehör hinsichtlich dieses Schriftsatzes nicht gewahrt worden sei.

Hinsichtlich der Eintragung als Einzelunternehmen ins Firmenbuch bestehe keine Verpflichtung. Allfällige Ähnlichkeiten zu dem Vertrag bzw. der Arbeitsvorverträge der Frau *** und des Herrn *** wurde ausgeführt, dass allfällige gleiche Formatierungen oder Schreibfehler rechtlich irrelevant seien.

Ergänzend zum bisherigen Vorbringen hat der Vertreter des Beschwerdeführers vollständige Kopien der Reisepässe des Beschwerdeführers sowie der Ehegattin des Beschwerdeführers und eine Mietvereinbarung, abgeschlossen zwischen Herrn *** und Frau ***, betreffend den Teil einer Wohnung an der Adresse *** in *** vorgelegt.

Diese Urkunden wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergeben und dem Vertreter der belangten Behörde zur Einsichtnahme übergeben.

Ansonsten wurde kein weiteres Vorbringen erstattet.

Frau *** hat in der mündlichen Verhandlung nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsrechte sowie die Folgen einer falschen Zeugenaussage Folgendes zu Protokoll gegeben:

„Ich habe die Belehrung verstanden und möchte aussagen.

Ich bin mit Herrn *** seit *** verheiratet.

Ich habe mit Herrn *** gemeinsam ein Kind, welches am *** in *** zur Welt gekommen ist.

Ich bin zurzeit für die Firma *** in *** als Bürokraft tätig. Die Firma *** ist eine Fliesenfirma und verkauft Fliesen. Ich arbeite dort seit ca. eineinhalb Wochen.

Bei der Firma, bei der ich vorher gearbeitet habe, musste ich kündigen, da meine Mutter am Ohr operiert wurde und nicht auf mein Kind aufpassen konnte. Mein Sohn ist noch sehr klein und ich konnte niemand anderen finden, der auf ihn aufpasst.

Ich habe bei der Firma, bei der ich zuvor gearbeitet habe, 1.200 Euro netto verdient und dort ca. fünf Monate gearbeitet. Nunmehr verdiene ich bei der Firma *** 1.100 Euro netto pro Monat.

Ich befinde mich noch in der Probezeit, welche für ein Monat vereinbart ist. Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet.“

Dazu wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung der ***, *** in *** vom *** vorgelegt. Der Vertreter des Beschwerdeführers führte dazu aus, dass es sich bei dem Wort „befristetes“ Dienstverhältnis um einen Tippfehler handeln müsse, da ein solches nicht jederzeit aufgelöst werden könne.

Über weiteres Befragen durch den Verhandlungsleiter gab die Zeugin an:

„Mir wurde bisher kein Dienstvertrag ausgestellt, da ich mich noch in der Probezeit befinde.“

Auf die Nachfrage, warum das so sei, gab die Zeugin an:

„Das wurde mir so von der Firma *** gesagt.“

Die vorgelegte Bestätigung wird der Vertreterin des Landeshauptmanns von Niederösterreich zur Einsichtnahme übergeben.

Diese führte dazu aus, dass es sich hierbei keinesfalls um einen Arbeitsvorvertrag handle, da auch ein unbefristetes Dienstverhältnis nicht jederzeit gekündigt werden könne, sondern dies nur nach den kollektivvertraglichen Richtlinien.

Zum Nachweis eines Dienstverhältnisses müsse jedenfalls ein Dienstvertrag vorgelegt und auch ein Nachweis der Gehaltszahlungen erbracht werden.

Die Bestätigung wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers als Beilage ./S dem erkennenden Gericht vorgelegt.

Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde dazu weiters vorgebracht, dass daraus weder die Stundenanzahl noch das vereinbarte Entgelt und auch keine sonstigen dienstrechtlichen Regelungen hervorgingen.

Über weiteres Befragen durch den Verhandlungsleiter gab die Zeugin an:

„Ich beziehe neben meinem Lohn aus der Beschäftigung zur *** noch Familienbeihilfe in der Höhe von 160 Euro im Monat.

Ich habe mich in den Jahren *** und *** ca. fünfmal in der Türkei aufgehalten und bin zuletzt im November *** aus der Türkei zurückgekommen. Ich war dort für ca. drei bis vier Monate.

Mein Ehemann war bisher noch nie in Österreich.

Unter Hinweis auf den Arbeitslosengeldbezug seit *** gebe ich an, dass ich zwar zuvor gesagt habe, dass ich gekündigt habe, die Auflösung des Arbeitsverhältnis zu meinem vorigen Dienstgeber einvernehmlich erfolgt ist.

Ich habe meine Lehre zur Einzelhandelskauffrau im Bereich Textil im dritten Lehrjahr abgebrochen.

In den zum Teil jahrelangen Zeiten der Arbeitslosigkeit habe ich Kurse z.B. am *** gemacht. Es handelte sich dabei um Berufsorientierungskurse. Es handelte sich dabei um Kurse, die mir vom AMS vorgegeben worden sind.

Ich habe in dieser Zeit keine Arbeitsstelle gefunden, da ich meine Lehre abgebrochen hatte und wollte unbedingt im Textilbereich arbeiten.

Mein Ehemann ist ***. Er hat diesen Beruf jedoch nicht als klassischen Lehrberuf gelernt, sondern von seinem Vater. Er hat daher auch kein Diplom über den Abschluss seiner Ausbildung. Es gibt auch keinen Abschluss in der Türkei, da dort jeder als Metzger arbeiten kann. Sollte er einen Aufenthaltstitel bekommen, würde er gerne die Ausbildung dazu in Österreich machen.

Eine Zusage für eine Arbeitsstelle in Österreich hat er.

Diese Zusage betrifft ebenfalls eine Arbeitsstelle als Metzger in ***.

Bei meinen Aufenthalten in der Türkei seit der Hochzeit war ich ca. zwischen drei Wochen und eineinhalb Monaten bei meinem Mann, ausgenommen bei meinem letzten Aufenthalt, der drei bis vier Monate gedauert hat.

In der Zeit nach meiner Hochzeit war ich für sechs Monate bis zu Sylvester in der Türkei.

Wenn ich in der Türkei war, habe ich mit meinem Mann zusammengelebt. Er hat dort eine eigene Wohnung. In der Zeit, wo ich nicht bei meinem Mann sein kann, habe ich Kontakt mittels Telefon bzw. mit dem Internet.

Ob mein Mann die Ausbildung zum Metzger in dem Betrieb machen möchte, von dem er die Arbeitszusage hat, weiß ich nicht. Das habe ich ihn nicht gefragt.

Die Kontaktaufnahme zu dem zukünftigen Arbeitgeber erfolgte über meinen Vater. Mein Vater ist mit dem Arbeitgeber eng befreundet. Mein Vater hat ihm gesagt, dass mein Mann unbedingt eine Arbeit benötigt für den Aufenthalt und hat er dies ihm zugesagt für den Fall, dass er einen Aufenthaltstitel bekommt. Zurzeit sind zwei Metzger dort beschäftigt, nämlich der Betreiber selber und noch eine zweite Person. Mein Mann möchte zunächst einen Deutschkurs besuchen und erst dann die Lehre beginnen.

Die Arbeitsvorverträge ähneln sich glaube ich deshalb, und zwar jene von *** und des Herrn ***, da sich beide gut kennen und ich glaube, dass die die Arbeitsvorverträge gemeinsam gemacht haben.“

Abschließend wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers beantragt, eine Frist zur Vorlage eines Arbeitsvorvertrags zwischen der Ehegattin des Beschwerdeführers und der *** einzuräumen. Die Vertreterin der belangten Behörde beantragte die Vorlage einer Bestätigung betreffend die Auflösung des Dienstverhältnisses zwischen Frau *** und der ***.

Auf eine weitere Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

Abschließend wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers noch vorgebracht, dass laut heute vorgelegten sozialversicherungsrechtlichen Datenauszugs Frau *** seit *** aufrecht als Angestellte der *** gemeldet sei.

Die Vertreterin der belangten Behörde führte abschließend aus, dass seitens der belangten Behörde die Echtheit des Arbeitsvorvertrags zwischen dem Antragsteller und dem Herrn *** in Zweifel gezogen werde sowie, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers bis dato nur kurzfristige Arbeitsverhältnisse eingegangen sei und auch das letzte Arbeitsverhältnis zu *** gekündigt wurde.

Mit Schriftsatz vom *** hat der Vertreter des Beschwerdeführers einen Dienstvertrag der *** mit Frau ***, datiert mit ***, Gehaltszettel der Firma *** betreffend das Dienstverhältnis zu Frau *** vom ***, die Anmeldung des Arbeitsverhältnisses zur *** bei der *** Gebietskrankenkasse vom ***, die Abmeldung des Arbeitsverhältnisses zur Firma *** vom *** bei der *** Gebietskrankenkasse und das Protokoll der *** Gebietskrankenkasse über die erhaltenen Meldungen der *** vom ***, vorgelegt.

Diese Schriftsätze wurden der belangten Behörde zum Parteiengehör mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** übermittelt.

Dazu hat die belangte Behörde im Wesentlichen mitgeteilt, dass das angegebene Bruttogehalt im Dienstvertrag mit Datum *** nicht der Anmeldung von Frau *** bei der Sozialversicherung entspreche. Frau *** sei bei der Sozialversicherung lediglich mit einem Bruttogehalt von 1.036 Euro angemeldet worden, obwohl das Bruttogehalt laut Dienstvertrag 1.221 Euro betragen sollte.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass laut aktuellem Versicherungsdatenauszug vom *** das Dienstverhältnis zwischen Frau *** und der *** seit *** wieder beendet worden sei.

Eine neue Anstellung oder der aufrechte Bezug von Arbeitslosengeld sei der belangten Behörde nicht bekannt.

Die belangte Behörde vertrete daher weiter die Ansicht, dass aufgrund mangelnder aufrechter Beschäftigung bzw. lediglich diversen kurzfristigen Anstellungen in der Vergangenheit für Frau *** keine positive Prognose im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG angenommen werden könne.

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung übermittelt.

Die Zustellung erfolgte laut Zustellnachweis am ***.

Bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer hat am *** beim Österreichischen Generalkonsulat in *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG gestellt.

Der Beschwerdeführer ist am *** geboren und türkischer Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer ist seit *** mit der türkischen Staatsbürgerin, Frau ***, geb. ***, Geburtsort ***, verheiratet.

Die Hochzeit wurde in der Türkei geschlossen.

Frau *** verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG.

Herr und Frau *** haben ein gemeinsames Kind, welches am *** in *** geboren wurde.

Frau *** hat in Österreich die Hauptschule abgeschlossen und die Lehre zum Lehrberuf Einzelhandel im 3. Lehrjahr abgebrochen.

Der Beschwerdeführer hat in der Türkei zwischen *** und *** als Metzger gearbeitet, hat jedoch keine Lehre absolviert und verfügt über keinen entsprechenden Lehrabschluss gelernt.

Der Beschwerdeführer war noch nie in Österreich und verfügt über keine Deutschkenntnisse.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat sich in den Jahren *** und *** ca. fünfmal in der Türkei aufgehalten und ist zuletzt im November *** aus der Türkei zurückgekommen. Sie war dort für einen Zeitraum von jeweils drei Wochen bis eineinhalb Monat. Der letzte Aufenthalt hat drei bis vier Monaten gedauert.

Nach der Hochzeit war sie für sechs Monate in der Türkei.

Immer, wenn Frau *** in der Türkei war, lebte sie mit ihrem Mann zusammen in dessen Wohnung. In der Zeit, wenn Frau *** in Österreich ist, hält sie Kontakt mittels Telefon und Internet.

Im Verfahren vorgelegt wurde eine Einstellungszusage des Herrn *** vom ***, wonach der Beschwerdeführer für 20 Stunden Wochenarbeitszeit zu einem Nettomonatslohn von 624,23 Euro als teilzeitbeschäftigter Fleischhauer arbeiten könne.

Laut dem im weiteren Verfahren vorgelegten verbindlichen Arbeitsvorvertrag, abgeschlossen zwischen Herrn *** und Herrn *** vom ***, soll ein Dienstverhältnis, bedingt mit der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich, aufgenommen werden.

Der Dienstnehmer werde zur Fleischverarbeitung aufgenommen und erfolge eine Entlohnung nach dem Kollektivvertrag. Eine nähere Konkretisierung hinsichtlich der Einstufung ist dem Vertrag nicht zu entnehmen.

Die Arbeitszeit betrage 30 Stunden pro Woche.

Laut diesem Vertrag war der Ort der Unterfertigung in ***. Die Unterschriften sind nicht leserlich.

Laut Lohnvertrag, abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, Berufszweig der Fleischer für Niederösterreich, ***, ***, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ***, ***, ***, gültig ab ***, beträgt der Monatslohn für angelernte Arbeitnehmer 1.665,61 Euro.

Der Stundenlohn bemisst sich durch die Berechnung des Monatslohnes dividiert durch 4,33, geteilt durch 40.

Dies ergibt einen Stundenlohn in der Höhe von 9,6167 Euro.

Hochgerechnet auf 30 Stunden Wochenarbeitszeit ergibt das einen Monatslohn von brutto 1.249,20 Euro.

Hochgerechnet auf 14 Monatsgehälter dividiert durch 12 Monate ergibt sich ein Bruttomonatslohn in der Höhe von 1.457,40 Euro.

Dies wiederum ergibt laut Brutto-Netto-Rechnung des Bundesministeriums für Finanzen ca. einen Netto-Lohn von 1.136 Euro.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers bezieht derzeit kein Einkommen aus einem Dienstverhältnis.

Laut aktuellem Sozialversicherungsdatenauszug, Stand ***, steht die Ehegattin des Beschwerdeführers in keinem Anstellungsverhältnis und bezieht auch kein Arbeitslosengeld, bzw. Notstandshilfe.

Aufgrund ihrer Aussage in der Verhandlung vom *** ist davon auszugehen, dass sie Familienbeihilfe in der Höhe von 160 Euro erhält.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers weist laut Versicherungsdatenauszug seit *** überwiegend den Bezug von Notstandshilfe bzw. Arbeitslosengeld und Krankengeldbezug auf.

Als Zeiten der Arbeitstätigkeit kann entnommen werden der *** bis *** als Angestelltenlehrling sowie die Zeit vom *** bis ***, ebenfalls als Angestelltenlehrling.

Danach war sie erst wieder am *** bis *** als Angestellte beschäftigt.

Danach arbeitete sie erst wieder vom *** bis *** als Arbeiterin und in weiterer Folge erst wieder vom *** bis *** bei *** als Angestellte und vom *** bis *** als Angestellte der ***.

Aus den zuletzt genannten beiden Beschäftigungen zur *** bezog die Gattin des Beschwerdeführers ein Einkommen von ca. 1.200 Euro netto im Monat.

Aus jener zur *** sollte diese ein Einkommen laut Dienstvertrag in der Höhe von 1.200 Euro brutto monatlich beziehen.

Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass sich dieser, was die Dienstverhältnisse der Ehegattin des Beschwerdeführers und die derzeitige Einkommenslosigkeit von Frau *** betrifft, unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt ergeben. Dies betrifft auch die Feststellungen zum Arbeitsvorvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn ***.

Hinsichtlich der Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Türkei bzw. der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer noch nie in Österreich aufgehalten hat und auch über keine Deutschkenntnisse und keinen Lehrabschluss verfügt, ist auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Akt bzw. der zeugenschaftlichen Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Verhandlung zu verweisen.

Dass die Gattin des Beschwerdeführers immer nur einige Monate durchgehend beschäftigt war, dazwischen immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezog und derzeit, außer Familienbeihilfe, kein Einkommen bezieht, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den sozialversicherungsrechtlichen Datenauszügen. Das zuletzt diesbezüglich an den Beschwerdeführer ergangene Parteiengehör blieb unbestritten.

Die Feststellungen hinsichtlich der Einkommenshöhe laut Arbeitsvorvertrag zu *** basieren auf den genannten Lohnvertragsvereinbarungen.

Die vom erkennenden Gericht vorgenommene Einstufung als angelernter Arbeitnehmer ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keinen Lehrabschluss als Metzger hat und nähere Angaben, in welche Einstufung der Beschwerdeführer fallen soll, dem Arbeitsvorvertrag nicht zu entnehmen ist und er sich in dieser Hinsicht auch als unbestimmt erweist.

Die vom erkennenden Gericht vorgenommene Einstufung erweist sich jedoch als für den Beschwerdeführer ohnehin insofern als günstig, als im bisherigen Verfahren aufgrund der vorgelegten Einstellungszusage nur von einer 20-stündigen Wochenarbeitszeit und einem Nettolohn in der Höhe von ca. 600 Euro seitens des Beschwerdeführers gesprochen wurde.

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmt:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllen und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ innehat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. Nr. I Nr. 87/2012 ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Gemäß Ziffer 9 leg. cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind ist (Kernfamilie; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner. Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben).

§ 11 Abs. 2 bis 6 NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 bestimmt:

„(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.“

Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (Hinweis E vom 09. September 2010, 2008/22/0113). Dabei kommt grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (vgl. E 07. April 2011, 2009/22/0066).

Wie bereits oben erwähnt, wurden im Rahmen des gesamten Verfahrens seitens des Beschwerdeführers eine Einstellungszusage über eine Beschäftigung als Fleischer im Betrieb des *** zu 20-Wochenstunden und einem Nettomonatslohn von 624,23 Euro und in weiterer Folge ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorgelegt, der eine Entlohnung nach Kollektivertrag vorsieht.

Wenn man überhaupt vom Vorliegen eines gültigen Vertrages ausgehen möchte (unbestimmte Regelung der Entlohnung mangels Einstufung in den Kollektivvertag, unleserliche Unterschrift, wobei anzumerken ist, dass als Unterschriftsort *** angeführt ist, der Beschwerdeführer jedoch noch nie in Österreich war), ist, betreffend die Höhe des zu erzielenden Einkommens laut Lohnvertrag bei einer 30-stündigen Beschäftigung - laut Vorertrag - auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Unter der für den Beschwerdeführer günstigsten Beweiswürdigung ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen aus dieser Beschäftigung in der Höhe von 1.136 Euro beziehen wird.

Gemeinsam mit der von der Ehegattin bezogenen Familienbeihilfe, welche aktuell über keine sonstiges Einkommen verfügt, ergibt das ein Familiennettoeinkommen in der Höhe von 1.296 Euro.

Laut § 293 ASVG hat der zu erreichende Betrag, damit dieser den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs 5 NAG entspricht, eine Höhe von 1.307,89 Euro, plus 134,59 Euro für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind, zu betragen.

Insgesamt ergibt diese einen Betrag von 1.442,48 Euro.

Daraus ergibt sich, dass das zu erreichende Mindesteinkommen weit unterschritten wird. Auch auf Grund der bisherigen, nur unregelmäßigen und darüber hinaus nur wenige Monate dauernden Dienstverhältnisse der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufsausbildung und keine Deutschkenntnisse verfügt und auch keine anderen Hinweise im Beweisverfahren hervorgekommen sind, muss die Prognose, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, negativ ausfallen.

Die Haftungserklärung des Herrn *** ändert daran nichts, da gemäß § 11 Abs. 6 NAG die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein muss.

Da dies bei dem vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitel nicht der Fall ist, ist diese Haftungserklärung daher bei der Berechnung des Einkommens nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 6 NAG erteilt werden, wenn diese zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist.

Nach der Judikatur des VfGH, G119/03, räumt der EGMR den Vertragsstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Regelung der Einwanderung ein und führt aus, dass die durch Art. 8 EMRK auferlegte Pflicht nicht die generelle Verpflichtung auf Seiten eines Vertragsstaates umfasse, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehepaare, die nicht die Nationalität des Vertragsstaates haben, zur Niederlassung zu akzeptieren. Ob eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt, misst der EGMR daran, ob Hindernisse für eine Wohnsitzgründung im Heimatstaat bestehen bzw. ob besondere Gründe vorliegen, warum eine solche Wohnsitzgründung nicht erwartet werden kann (vgl. EGMR 28.5.1985 Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich; 19.2.1996 Fall Gül gegen die Schweiz; 28.10.1996 Fall Ahmut gegen die Niederlande).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 28.03.2012, 2009/22/0211) kommt der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zu. In einer solchen Konstellation muss sich die Behörde mit den konkreten Auswirkungen einer Ausweisung oder der Versagung eines Aufenthaltstitels auf die Situation des Fremden und seiner Familienangehörigen befassen und nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse und der Bindung zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs treffen.

Ebenfalls nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände darzutun, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0245).

Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer noch nie in Österreich gewesen und ist daher auch davon auszugehen, dass keinerlei Integration in Österreich besteht.

Mit Ausnahme seiner Ehegattin und seines Kindes bestehen keine sozialen Anknüpfungspunkte zu Österreich und wurden solche auch nicht behauptet.

Weiters verfügt der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben über keinerlei Deutschkenntnisse.

Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei über eine eigene Wohnung ist auch dort berufstätig. Sein gesamtes soziales Umfeld befindet sich in der Türkei.

Das bisherige Eheleben mit der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde in der Türkei geführt und hat sich diese auch seit der Eheschließung über mehrere Monate jeweils durchgehend in der Türkei aufgehalten.

Da der Beschwerdeführer nicht deutsch spricht, ist davon auszugehen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers sich mit diesem in seiner Landessprache unterhält. Auch im Hinblick auf das Alter des gemeinsamen Kindes ist diesem eine Weiterführung des gemeinsamen Familienlebens in der Türkei zumutbar, da dieses noch so klein ist, dass das Erlernen der türkischen Sprache und die Integration in den türkischen Kulturkreis problemlos möglich ist.

Auch wenn der Ehe des Beschwerdeführers mit einer in Österreich dauerhaft niedergelassenen Person besondere Bedeutung zukommt, sind im gesamten durchgeführten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, weshalb die Führung des gemeinsamen Familienlebens in der Türkei nicht möglich sei und nicht zumutbar sein sollte.

Seitens des Beschwerdeführers wurde diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin mussten sich bei der Eheschließung auch bewusst sein, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, wo ein Familiennachzug des Beschwerdeführers nach und ein gemeinsames Familienleben in Österreich nicht unter allen Umständen möglich ist.

Im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes kann das erkennende Gericht daher nicht feststellen, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Mangels Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen ist daher insgesamt festzustellen, dass im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen das Interesse des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels überwiegt.

Abschließend ist dem Einwand des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom ***, dass mangels Übermittlung der Stellungnahme des Landeshauptmannes von NÖ vom *** entgegenzuhalten, dass durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den genannten Schriftsatz im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Parteiengehör jedenfalls gewahrt wurde.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Rechtsprechung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Darüber hinaus erfordert nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs das Verfahren betreffende Aufenthaltstitel einer Einzelfallbeurteilung. Eine solche Einzelfall bezogene Beurteilung ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel (VwGH vom 26.02.2015, Ra 2015/22/0025).

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