LVwG-BN-14-1047•LVwG N LVwG-BN-14-1047
LVwG-BN-14-1047Tribunal Administrativo Regional29 de jan. de 2015
Beschwerdebegehren; Prüfungsumfang; Verbesserung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des *** in *** (Deutschland) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. *** folgenden
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.V.m. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurden dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber in drei Spruchpunkten Übertretungen gemäß Art. 15 Abs. 7 EG-VO 3821/85 i.V.m. § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) zur Last gelegt. Aufgrund dieser Übertretungen wurden über ihn gemäß § 134 Abs. 1 und Abs. 1b KFG Geldstrafen/Ersatzfreiheitsstrafen von 1.300 Euro/262 Stunden (Spruchpunkt 1), von 700 Euro/141 Stunden (Spruchpunkt 2) und von 300 Euro/60 Stunden (Spruchpunkt 3) verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 230 Euro vorgeschrieben.
Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis enthält im Übrigen eine vollständige, inhaltlich richtige Rechtsmittelbelehrung, in der auch auf die Notwendigkeit ausdrücklich hingewiesen wird, dass die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten hat.
Der Beschwerdeführer hat gegen dieses ihm am *** zugestellte Straferkenntnis am *** mittels E-Mail ein Rechtsmittel ergriffen und darin Nachfolgendes ausgeführt:
„sehr geehrte damen und Herren
Ich habe das schreiben erst letzte woche erhalten
Ich versuche die ganze zeit die durchwahl die drauf ist zu wählen aber ich komme nicht durch
Ich lege hiermit wiederspruch ein
schriftlich werde ich ihnen es auch noch senden
Mit freundlichen Grüßen
***“
Mit E-Mail vom *** wurde nachfolgender Text unter Anschluss eines Ausdrucks der Fahrerkarte übermittelt:
„Sehr geehrte damen und Herren,
Wie wir schon am Telefon besprochen haben sende ich ihnen die Auszuge der Fahrerkarte
Der Kontrollierende Polizist hat die daten nicht ausgelesen
Somit sende ich ihnen die sachen als anhang mit
Mit freundlichen Grüßen
***“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom *** wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde übermittelt.
Mit Schriftsätzen vom *** und vom *** erteilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, die Beschwerde durch die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) und das Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG), bis längstens *** zu ergänzen. Diese Schreiben wurden dem Beschwerdeführer an die zuletzt bekannte Abgabestelle in ***, ***, zugesendet. Innerhalb der eingeräumten Frist ist beim erkennenden Gericht jedoch keine Beschwerdeergänzung eingelangt.
In rechtlicher Hinsicht ist Nachfolgendes festzuhalten:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Die Beschwerde hat zufolge § 9 Abs. 1 VwGVG zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Soweit des Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) (…) zu überprüfen.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden; andernfalls gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde (und damit auch das Verwaltungsgericht) nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die bereits oben zitierte Beschwerde richtet sich zwar gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis, setzt sich mit dessen Inhalt jedoch nicht auseinander. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist somit nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, worin die Unrichtigkeit der bekämpften Entscheidung gelegen sein sollte. Auch fehlt das Beschwerdebegehren, ob der Beschwerdeführer mit seinem „Widerspruch“ also eine Aufhebung oder Abänderung des Straferkenntnisses oder aber eine Strafherabsetzung, die Erteilung einer Ermahnung oder die Einstellung des Verfahrens anstrebt. Dem Beschwerdebegehren kommt jedoch besondere Bedeutung zu, da dadurch infolge § 27 VwGVG der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts festgelegt wird und abseits des vom Beschwerdeführer selbst zu bestimmenden Prüfungsumfanges dem Verwaltungsgericht grundsätzlich keine Kompetenz zukommt, einen angefochtenen Bescheid auf seine allfällige Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des erkennenden Gerichts daher aufgefordert, die Beschwerde in Entsprechung des § 9 VwGVG binnen angemessener Frist zu ergänzen. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen war.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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